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202344-16 · Beschlussvorlage

Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
202344-16
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.04.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Kulturausschusses 21.08.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Hauptausschusses 19.09.2024 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
  5. Sitzung des Sportausschusses 12.09.2024 Empfehlung
  6. Sitzung des Schulausschusses 17.04.2024 Empfehlung
  7. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung
  8. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.05.2024 Empfehlung
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  1. 202344 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
202344-16
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Anpassung der Zuständigkeitsordnung der
Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Kulturausschuss 09.04.2024 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
Hauptausschuss 11.04.2024 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
17.04.2024 Empfehlung
Schulausschuss 17.04.2024 Empfehlung
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
14.05.2024 Empfehlung
Sportausschuss 16.05.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates
der Bundesstadt Bonn wird wie folgt angepasst:
1. I. Hauptausschuss
a. Ziffer 2.10 wird wie folgt geändert:
Auf Vorschlag des Kulturausschusses, Entscheidung über die Annahme
von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die
Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf
öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und
deren Anschaffungswert 50.000 EURO netto übersteigt.
b. NEU Ziffer 2.11:
Änderungen in der Straßenbenennungsliste.
2. II. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe
a. Ziffer 1.16 wird wie folgt angepasst:Seite 1 von 21
Seite 2
Angelegenheiten des WorldCCBonn und der Beethovenhalle in Bezug
auf die Produktgruppen 1.15.07 und 1.15.08
- Insbesondere Fragen der Betriebsführung und der Eigentümerfunktion.
- Bereitstellung/Freigabe von Budgets an das SGB für Bauunterhaltung,
Sanierung bzw. Fertigstellung.
b. Ziffer 1.17 wird wie folgt geändert:
Auf Vorschlag des Kulturausschusses, Empfehlungen über die Annahme
von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die
Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf
öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und
deren Anschaffungswert 50.000 EURO netto übersteigt.
c. Ziff. 2.11 wird wie folgt neu gefasst:
Grundstücksgeschäfte ab 50.000 Euro, soweit sie aufgrund der
Zuständigkeitsordnung nicht einem anderen Ausschuss übertragen sind
oder durch Ratsbeschluss eine besondere Regelung getroffen wurde.
Grundstücksgeschäfte unter 50.000 Euro gelten als Geschäfte der
laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen (vgl. §
41 Abs. 3 GO NRW).
d. Ziffer 2.12 wird wie folgt neu gefasst:
„(Nicht-)Ausübung von Vorkaufs- und Grunderwerbsrechten, soweit sie
nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die
Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).“
e. Ziffern 2.13 bis 2.16 werden ersatzlos gestrichen. Ziffern 2.17 bis
2.19 werden zu Ziffern 2.13 bis 2.15.
f. Ziff. 2.20 wird zu Ziffer 2.16 und wie folgt neu gefasst:
Alternative 1:
Ausübung von Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab 50.000 Euro
Wiederkaufspreis, bzw. Verkehrswert im Zusammenhang mit
Grundstücksverkäufen/ Erbbaurechtsvergaben, wenn der Verkauf/die
Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt, soweit sie nicht als
Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin
übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).
Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden.
Die Satzteile: „bzw. Nichtausübung“ und „bzw. die Geltendmachung von
Vertragsstrafen“ werden gestrichen.Seite 2 von 21
Seite 3
oder Alternative 2:
Ausübung von Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab 50.000 Euro
Wiederkaufspreis, bzw. Verkehrswert, und die Geltendmachung von
Vertragsstrafen ab einem Wert von 25.000,- EUR, im Zusammenhang
mit Grundstücksverkäufen/ Erbbaurechtsvergaben, wenn der
Verkauf/die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt, soweit
sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die
Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).
Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden.
3. IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
a. Ziffer 2.19 (Empfehlungsrecht) wird gestrichen und zu Ziffer 3.5
(Entscheidungsrecht) geändert:
Das in Ziffer 2.19 enthaltene Empfehlungsrecht des Ausschusses
bezüglich der dem Satzungsbeschluss vorhergehenden
Verfahrensschritte in Bauleitplanverfahren wird als Ziffer 3.5 zu den
Entscheidungsrechten des Ausschusses verlagert.
b. Ziffer 2.b wird wie folgt ergänzt:
Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und
Erholungsgebieten bis zur Entwurfsplanung, soweit es sich um
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt; bei Planungen,
welche zu mehr als 50% im Rahmen von Gesamtmaßnahmen, z.B.
ISEK, durch Städtebaufördermittel oder vergleichbaren
Förderprogrammen des Bundes und/oder des Landes fristgebunden
gefördert werden, handelt es sich wegen der hohen finanziellen
Bedeutung für den städtischen Haushalt und der inhaltlichen Bedeutung
für die Gesamtstadt nicht um bezirkliche Maßnahmen.
c. Ziffer 2.g wird wie folgt ergänzt:
Planungen ab der Entwurfsplanung und die Ausführung städtischer
Tiefbaumaßnahmen sowie von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen,
Spiel- und Bolzplätzen und Erholungsgebieten, soweit es sich um
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt; bei Planungen für
Maßnahmen, welche zu mehr als 50% im Rahmen von
Gesamtmaßnahmen, z.B. ISEK, durch Städtebaufördermittel oder
vergleichbaren Förderprogrammen des Bundes und/oder des Landes
fristgebunden gefördert werden, handelt es sich wegen der hohen
finanziellen Bedeutung für den städtischen Haushalt und der inhaltlichen
Bedeutung für die Gesamtstadt nicht um bezirkliche Maßnahmen.
4. IX. Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
a. Ziffer 2.10 wird wie folgt geändert:Seite 3 von 21
Seite 4
Erledigung der Anregungen und Empfehlungen des Beirates Kinder-
und Jugendbeteiligung
gestrichen wird: „Bürgerbeteiligung“
5. XI. Kulturausschuss
a. Ziffer 2.1 wird wie folgt geändert:
Angelegenheiten der städtischen Kultureinrichtungen:
Beethoven Orchester Bonn, Kunstmuseum Bonn, Stadtarchiv und
stadthistorische Bibliothek, Gedenkstätte, Stadtmuseum Bonn,
Musikschule, Stadtbibliothek und Volkshochschule
gestrichen wird: „mit“
b. Ziffer 2.8 wird wie folgt geändert:
Grundsätze, Ziele und Konzepte für Kunst im öffentlichen Raum, sowie
deren Umsetzung, insbesondere Standortbestimmung und Auswahl-
bzw. Wettbewerbsverfahren
gestrichen wird:„Aufstellung von Kunstwerken nach Empfehlung der
Kunstkommission“
c. Neu Ziffer 3.4:
Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum inkl. Leihgaben nach
Empfehlung der Kunstkommission
5. XII. Schulausschuss
a. Ziffer 2.1 (Entscheidung) wird gestrichen
b. Neu Ziffer 3.2 (Mitteilung)
Stellenbesetzungen von Schulleitungen an städtischen Schulen durch
die Bezirksregierung Köln
6. XIV. Sportausschuss
a. Ziffer 1.1 (Anhörung) entfällt.
b. Ziffer 2.2 (Empfehlung) entfällt und wird durch die bisherige
Ziffer 3.4 (Entscheidung) ersetzt.
c. Ziffer 2.4 (Empfehlung) wird in Ziffer 3.4 (Entscheidung)
geändert.Seite 4 von 21
Seite 5
d. Ziffer 2.6 (Empfehlung) wird in Ziffer 3.6 (Entscheidung)
geändert.
e. Ziffer 3.1 (Entscheidung) wird wie folgt geändert:
Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der
Sportförderrichtlinien, soweit hierüber nicht die Verwaltung
entscheidet.
Der bisherige Zusatz „insbesondere für Sportveranstaltungen
und strukturbildende Modellprojekte. Dies gilt auch für
Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, soweit sie im
Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind.“ wird gestrichen.
f. Ziffer 3.3 (Entscheidung) wird wie folgt geändert:
Sanierung, Modernisierung und Vorentwurfsplanung für die
Außenanlagen von Sportpark Nord und Sportpark Pennenfeld.
Der bisherige Zusatz „und Hardtberghalle, soweit im Einzelfall im
Haushalt veranschlagt.“ wird gestrichen.
g. Ziffer 3.4 (Entscheidung) wird in Ziffer 2.2 (Empfehlung)
geändert.
Begründung
Hauptausschuss
Zu Ziffer 1.a.:
Da die Kunstkommission beratend für den Kulturausschuss tätig ist und der
Kulturausschuss der Empfehlung der Kunstkommission nicht folgen muss,
muss die Kunstkommission nicht erwähnt werden. Sollte sich eine
Kunstkommission auflösen, ist so dennoch ein geregeltes Verfahren möglich.
Die Wertgrenze ist nicht eindeutig bestimmt.
Zu Ziffer 1.b.:
Um den Rat zu entlasten, soll dem Hauptausschuss das Entscheidungsrecht
für Veränderungen der Straßenbenennungsliste übertragen werden. Der
Hauptausschuss hat bereits unter Ziffer 2.7 das Entscheidungsrecht, wenn eine
Bezirksvertretung von der Benennungsliste abweichen will.
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe
Zu Ziffer 2.a:
WorldCCBonn und Beethovenhalle werden ab dem Haushalt 2023 getrennt
voneinander in zwei Produktgruppen ausgewiesen. Aus der bisherigen
Produktgruppe 1.15.07 Konferenzzentrum/Beethovenhalle wurden die
Produktgruppen 1.15.07 WorldCCBonn und 1.15.08 Beethovenhalle.Seite 5 von 21
Seite 6
Zu Ziffer 2.b:
Da die Kunstkommission beratend für den Kulturausschuss tätig ist und der
Kulturausschuss der Empfehlung der Kunstkommission nicht folgen muss,
muss die Kunstkommission nicht erwähnt werden. Sollte sich eine
Kunstkommission auflösen, ist so dennoch ein geregeltes Verfahren möglich.
Die Wertgrenze ist nicht eindeutig bestimmt.
Zu 2 c – d:
Die bisher in Ziff. 2.11 bis 2.16 enthaltenen Differenzierungen zwischen
unterschiedlichen Arten von Grundstücksgeschäften sowie zwischen An- und
Verkäufen und Grundstücksgeschäften mit einem Wert unter oder über
500.000,- EUR stammten aus der historischen Entwicklung und sind aus
heutiger Sicht kaum noch nachvollziehbar und nicht mehr notwendig. Zur
Vereinfachung der Verständlichkeit wird nur noch im Hinblick auf
Grundstücksgeschäfte mit einem Wert über und unter 50.000,- EUR
differenziert. Grundstücksgeschäfte unterhalb von 50.000,- EUR gelten als
Geschäfte der laufenden Verwaltung. Es sind Geschäfte, die in regelmäßiger
Wiederkehr und nach festen Abläufen von der Verwaltung vorgenommen
werden. Die Wertgrenze in Höhe von 50.000,- EUR erscheint in Relation zum
Gesamthaushalt der Stadt Bonn angemessen.
Zu Ziffer 2.e:
Bei der Ausübung von Wiederkaufsrechten und Heimfallrechten ist eine
Wertgrenze notwendig, ab der der Ausschuss mit der Sache zu befassen ist.
Bei einem großen Teil der Fälle geht es um kleine Grundstücksflächen, die man
zum Zweck von Grundstücksarrondierungen wiederkauft. Diese Fälle sollten in
der Zuständigkeit der Verwaltung entschieden werden. Eine Wertgrenze in
Höhe von 50.000,- EUR erscheint angemessen.
Die Geltendmachung von Vertragsstrafen sollte grundsätzlich in der
Zuständigkeit der Verwaltung liegen. Hier geht es fast ausschließlich um kleine
Beträge im vierstelligen Bereich. Die Verwaltung sollte hier flexibler
handlungsfähig sein. Eine Befassung des Ausschusses ist nicht notwendig.
Falls gewollt, könnte jedoch für Vertragsstrafen auch eine Wertgrenze
eingeführt werden, z.B. 25.000,- EUR, sh. Alternativvorschlag.
Der Begriff Grundstücksvergabe ist in diesem Zusammenhang nicht eindeutig
verständlich und wurde deshalb in Grundstücksverkäufe und
Erbbaurechtsvergabe konkretisiert.
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
Zu Ziffer 3.a:
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die bis 2021 bestehende DelegationSeite 6 von 21
Seite 7
der dem Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan bzw. einem
abschließenden Beschluss über den Flächennutzungsplan vorausgehenden
Verfahrensbeschlüsse auf den für die Bauleitplanung zuständigen
Fachausschuss wiederhergestellt. Die Verkürzung des Gremienlaufs dient der
Verfahrensbeschleunigung. Auch können Aufstellungsbeschlüsse für
Bebauungspläne, mit denen aktuelle städtebauliche Ziele unerwünschten aber
planungsrechtlich bisher zulässigen Vorhaben entgegengehalten werden
sollen, schneller rechtswirksam werden. Diese sind wegen rechtlich bindender
Entscheidungsfristen über die Genehmigung von Bauanträgen oftmals
zeitkritisch.
Zu Ziffer 3.b und 3.c:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die gesamtstädtische Bedeutung der
geförderten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, bei der eine Vielzahl von
Projekten im Rahmen eines durch Förderbescheid vorgegebenen Zeit- und
Kostenkorridors umgesetzt werden sollen, verdeutlicht werden und die
Beschlusszuständigkeit eindeutig dem Rat zugeordnet werden. Auf diese
Weise wird auch sichergestellt, dass bei den Planungsentscheidungen immer
auch der zeitliche Gesamtkontext einer Fördermaßnahme im Fokus bleibt.
Unter objektiven Gesichtspunkten ist die Entscheidung von gesamtstädtischem
Interesse, da geförderte Maßnahmen, die Bestandteile größerer
Projektverbünde sind, wie sie bspw. im Rahmen von ISEK'en aufgestellt
werden, Vorteile nicht nur für den betroffenen Stadtbezirk, sondern für die
gesamte Stadt mit sich bringen. Damit sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt
des Entscheidungsgegenstandes von überbezirklicher Bedeutung.
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Zu Ziffer 2.10:
In seiner Sitzung vom 08.12.2022 hat der Rat die Einrichtung eines Beirates
Kinder- und Jugendbeteiligung analog zum Beirat Bürgerbeteiligung
beschlossen (Drucksache 222026). Am 02.02.2024 fand die konstituierende
Sitzung des neuen Beirates Kinder- und Jugendbeteiligung statt.
Wie der Beirat Bürgerbeteiligung wird der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung
in die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von Beteiligungsprozessen
beratend einbezogen und erteilt Anregungen und Empfehlungen an den
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
In der bisherigen Version der Zuständigkeitsordnung wird der Umgang mit
Anregungen und Empfehlungen des Beirates Bürgerbeteiligung sowohl in Ziffer
2.8 als auch in Ziffer 2.10 geregelt. Ziffer 2.10 soll deshalb angepasst und auf
den neuen Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung gerichtet werden.
Kulturausschuss
Zu Ziffer 4.a.:
Die Gedenkstätte ist inzwischen ein eigenes Sachgebiet und kein Teil des
Stadtarchivs mehr.Seite 7 von 21
Seite 8
Zu Ziffer 4.b und 4.c.:
Laut § 7 Ziffer 2 Bezirkssatzung liegt die Standortentscheidung bei der
jeweiligen BV, die Entscheidung über das Kunstwerk sollte beim
Kulturausschuss als Fachausschuss liegen. Der Rat muss hier nicht zwingend
beteiligt werden.
Schulausschuss
Zu Ziffer 5.a und b:
Diese Regelung gilt inzwischen als überholt, da in §61 SchulG NRW dieses
„Vetorecht“ für den SchulA nicht mehr vorgesehen wird.
Zu Ziffer 6.a.:
Die Verpachtung gastronomischer Betriebe in Sportanlagen ist ein Geschäft der
laufenden Verwaltung.
Sportausschuss
Zu Ziffer 6.b.:
Die Gewährung von Investitionszuschüssen der Sportförderung für
Baumaßnahmen fallen entweder unter die Entscheidungsrechte nach Ziffer 3.1
(s. Ziffer 6.e.) oder werden (sofern die Sportförderrichtlinien DS 210351 dies
vorsehen) durch die Verwaltung entschieden.
Zu Ziffer 6.c.:
Es wird vorgeschlagen, alle Angelegenheiten der Sportförderung final durch
den Sportausschuss zu entscheiden, also neben der Zuschussgewährung nach
Ziffer 3.1 (s. Ziffer 6.e.) auch die Neufassung der Sportförderrichtlinien, die
bislang durch den Rat entschieden wurde.
Zu Ziffer 6.d.:
Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung über die Mitgliedschaft der
Bundesstadt Bonn in Sportverbänden und Arbeitsgemeinschaften Sport gemäß
§41 Abs. 2 GO im Sportausschuss zu treffen, da kein Sachverhalt von §41 Abs.
1 GO vorliegt.
Zu Ziffer 6.e.:
In den Sportförderrichtlinien ist abschließend geregelt, in welchen Fällen bei der
Vergabe von Mitteln der Sportförderung der Sportausschuss entscheidet.
Zu Ziffer 6.f.:
Alle Sportanlagen außer Sportpark Nord und Sportpark Pennenfeld werden
aufgrund ihrer bezirklichen Bedeutung durch die jeweilige BezirksvertretungSeite 8 von 21
Seite 9
entschieden. Die Empfehlungsrechte des Sportausschusses gelten dafür
weiterhin (Ziffer 2.1), ebenso für die Hardtberghalle und die Gebäude im
Sportpark Nord und Sportpark Pennenfeld.
Zu Ziffer 6.g.:
Für manche Zuschussverfahren ist ein Ratsbeschluss über die Teilnahme
und/oder die Bereitstellung der Eigenmittel erforderlich. Alle übrigen
Zuschussverfahren benötigen keine politische Beschlussfassung und werden
durch die Verwaltung entschieden. Sofern der Zuschussgeber im
Antragsverfahren einen Ratsbeschluss fordert, sollte eine sportfachliche
Empfehlung vorangehen. Zur Einhaltung der Systematik wird die gemäß Ziffer
6.b. „frei gewordene“ Ziffer 2.2 für dieses Empfehlungsrecht vorgesehen.
Anlage/n
1 Zuständigkeitsordnung Synopse (öffentlich)Seite 9 von 21
Synopse Zuständigkeitsordnung
I. Hauptausschuss
Nr. Zuständigkeit Alt Neu
2.10 Entscheidung Auf Vorschlag der Kunstkommission, Entscheidung
über die Annahme von Schenkungen und den
Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe
für Kunstwerke, die an öffentlichen
Straßen, auf Plätzen oder in Grünanlagen
aufgestellt werden sollen und deren Wert 50.000 €
übersteigt.
Auf Vorschlag des Kulturausschusses,
Entscheidung über die Annahme von
Schenkungen und den Ankauf von
Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für
Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf
öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen
aufgestellt werden sollen und deren
Anschaffungswert 50.000 EURO netto
übersteigt.
2.11 Entscheidung - Änderungen in der Straßenbenennungsliste.Seite 10 von 21
II. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe (inklusive ehemals BVA und UA Konferenzzentrum)
Nr. Zuständigkeit Alt Neu
1.16 Empfehlung Angelegenheiten des WorldCCBonn und der
Beethovenhalle in Bezug auf die Produktgruppe
1.15.07
 Insbesondere Fragen der Betriebsführung und der
Eigentümerfunktion.
 Bereitstellung/Freigabe von Budgets an das
SGB für Bauunterhaltung, Sanierung bzw.
Fertigstellung“.
Angelegenheiten des WorldCCBonn und der
Beethovenhalle in Bezug auf die
Produktgruppen 1.15.07 und 1.15.08
 Insbesondere Fragen der Betriebsführung
und der Eigentümerfunktion.
 Bereitstellung/Freigabe von Budgets an
das SGB für Bauunterhaltung, Sanierung
bzw. Fertigstellung“.
1.17 Empfehlung Auf Vorschlag der Kunstkommission,
Empfehlungen über die Annahme von
Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken
oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an
öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder in
Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren
Wert 50.000 € übersteigt.
Auf Vorschlag des Kulturausschusses,
Empfehlungen über die Annahme von
Schenkungen und den Ankauf von
Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für
Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf
öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen
aufgestellt werden sollen und deren
Anschaffungswert 50.000 EURO netto
übersteigt.
2.11 Entscheidung Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw.
Nichtausübung von Vorkaufsrechten und
Grunderwerbsrechten ab 500.000 € über die der
Rat entscheidet und soweit nicht durch
Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen
sind
Grundstücksgeschäfte ab 50.000 Euro,
soweit sie aufgrund der
Zuständigkeitsordnung nicht einem anderen
Ausschuss übertragen sind oder durch
Ratsbeschluss eine besondere Regelung
getroffen wurde. Grundstücksgeschäfte
unter 50.000 Euro gelten als Geschäfte der
laufenden Verwaltung als auf die
Oberbürgermeisterin übertragen (vgl. § 41
Abs. 3 GO NRW).Seite 11 von 21
2.12 Entscheidung Grundstücksverkäufe ab 500.000 € (Nicht-)Ausübung von Vorkaufs- und
Grunderwerbsrechten, soweit sie nicht als
Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf
die Oberbürgermeisterin übertragen gelten
(vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).
2.13 Entscheidung Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in
den Fällen, in denen der Grundstücksverkauf oder -
ankauf eines Ratsbeschlusses bedurfte.
wird ersatzlos gestrichen
2.14 Entscheidung Grundstücksverkäufe sowie Ausübung bzw.
Nichtausübung von Vorkaufsrechten und
Grunderwerbsrechten von 50.000 € bis 500.000 €
für Vorratsgelände, soweit nicht durch
Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen
sind. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über
die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse entscheiden
wird ersatzlos gestrichen
2.15 Entscheidung Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw.
Nichtausübung von Vorkaufsrechten und
Grunderwerbsrechten von 175.000 € bis 500.000 €
zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur
Ausführung von Einzelmaßnahmen, soweit nicht
durch Ratsbeschluss besondere Regelungen
getroffen sind
wird ersatzlos gestrichen
2.16 Entscheidung Grundstücksverkäufe von 40.000 € bis 500.000 €.
Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die
aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse entscheiden
wird ersatzlos gestrichen
2.17 bis
2.19
Entscheidung 2.17 bis 2.19 Nummerierung rückt auf zu 2.13 bis 2.15
2.20 Entscheidung Ausübung/Nichtausübung von
Wiederverkaufsrechen/Heimfallrechten bzw. die
Geltendmachung von Vertragsstrafen im
wird zu 2.16 und wie folgt neu gefasst:
Alternative 1:Seite 12 von 21
Zusammenhang mit Grundstücksvergaben, wenn
die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses
liegt.
Ausübung von
Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab
50.000 Euro Wiederkaufspreis, bzw.
Verkehrswert im Zusammenhang mit
Grundstücksverkäufen/
Erbbaurechtsvergaben, wenn der
Verkauf/die Vergabe in der Kompetenz des
Ausschusses liegt, soweit sie nicht als
Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf
die Oberbürgermeisterin übertragen gelten
(vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).
Ausgenommen sind Angelegenheiten,
über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse entscheiden.
Alternative 2:
Ausübung von
Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab
50.000 Euro Wiederkaufspreis, bzw.
Verkehrswert, und die Geltendmachung
von Vertragsstrafen ab einem Wert von
25.000,- EUR, im Zusammenhang mit
Grundstücksverkäufen/
Erbbaurechtsvergaben, wenn der
Verkauf/die Vergabe in der Kompetenz des
Ausschusses liegt, soweit sie nicht als
Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf
die Oberbürgermeisterin übertragen gelten
(vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).
Ausgenommen sind Angelegenheiten,
über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse entscheiden.Seite 13 von 21
III. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (ehemals PLA)
Nr. Zuständigkeit Alt Neu
2.19 Empfehlung Bauleitplanung
a. Beschluss über grundsätzliche
Entwicklungsziele für Gebiete, für die
Bebauungsplanverfahren von Dritten
beantragt werden oder von der
Oberbürgermeisterin / dem
Oberbürgermeister vorgeschlagen werden
(Zielbeschluss)
b. Aufstellungsbeschlüsse von Bauleitplanverfahren
(B-Plan, FNP) gem. § 2 Abs. 1 BauGB
c. Einleitungsbeschlüsse von Bebauungsplänen gem.
§ 12 BauGB
d. Offenlagebeschlüsse von Bauleitplänen gem. § 3
Abs. 2 BauGB
Alle Stufen des B-Plan-Verfahrens nach der
Offenlage
wird als Empfehlung gestrichen und neu als
Entscheidungsrecht aufgenommen (s. 3.4)
2.b Empfehlung (an
BV)
Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und
Erholungsgebieten bis zur Entwurfsplanung, soweit es
sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung
handelt.
Planung von Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen und Erholungsgebieten bis zur
Entwurfsplanung, soweit es sich um
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung
handelt; bei Planungen, welche zu mehr
als 50% im Rahmen von
Gesamtmaßnahmen, z.B. ISEK, durch
Städtebaufördermittel oder
vergleichbaren Förderprogrammen des
Bundes und/oder des Landes
fristgebunden gefördert werden, handelt
es sich wegen der hohen finanziellen
Bedeutung für den städtischen HaushaltSeite 14 von 21
und der inhaltlichen Bedeutung für die
Gesamtstadt nicht um bezirkliche
Maßnahmen.
2.g Empfehlung (an
BV)
Planungen ab der Entwurfsplanung und die
Ausführung städtischer Tiefbaumaßnahmen sowie
von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel- und
Bolzplätzen und Erholungsgebieten, soweit es sich
um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt.
Planungen ab der Entwurfsplanung und die
Ausführung städtischer Tiefbaumaßnahmen
sowie von Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und
Erholungsgebieten, soweit es sich um
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung
handelt; bei Planungen für Maßnahmen,
welche zu mehr als 50% im Rahmen von
Gesamtmaßnahmen, z.B. ISEK, durch
Städtebaufördermittel oder
vergleichbaren Förderprogrammen des
Bundes und/oder des Landes
fristgebunden gefördert werden, handelt
es sich wegen der hohen finanziellen
Bedeutung für den städtischen Haushalt
und der inhaltlichen Bedeutung für die
Gesamtstadt nicht um bezirkliche
Maßnahmen.
3.4 Entscheidung - Bauleitplanung
a. Beschluss über grundsätzliche
Entwicklungsziele für Gebiete, für die
Bebauungsplanverfahren von Dritten
beantragt werden oder von der
Oberbürgermeisterin / dem
Oberbürgermeister vorgeschlagen
werden (Zielbeschluss)
b. Aufstellungsbeschlüsse von
Bauleitplanverfahren (B-Plan, FNP) gem. § 2
Abs. 1 BauGB
c. Einleitungsbeschlüsse von
Bebauungsplänen gem. § 12 BauGBSeite 15 von 21
d. Offenlagebeschlüsse von Bauleitplänen
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Alle Stufen des B-Plan-Verfahrens nach der
OffenlageSeite 16 von 21
IV. Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Nr. Zuständigkeit Alt Neu
2.10 Entscheidung Erledigung der Empfehlungen des Beirates
Bürgerbeteiligung Erledigung der Anregungen und
Empfehlungen des Beirates Kinder- und
JugendbeteiligungSeite 17 von 21
V. Kulturausschuss
Nr. Zuständigkeit Alt Neu
2.1 Empfehlung Angelegenheiten der städtischen
Kultureinrichtungen: Beethoven Orchester Bonn,
Kunstmuseum Bonn, Stadtarchiv und
stadthistorische Bibliothek mit Gedenkstätte,
Stadtmuseum Bonn, Stadtbibliothek, Musikschule
und Volkshochschule
Angelegenheiten der städtischen
Kultureinrichtungen:
Beethoven Orchester Bonn, Kunstmuseum
Bonn, Stadtarchiv und stadthistorische
Bibliothek, Gedenkstätte, Stadtmuseum
Bonn, Musikschule, Stadtbibliothek und
Volkshochschule
2.8 Empfehlung Grundsätze, Ziele und Konzepte für Kunst im
öffentlichen Raum, sowie deren Umsetzung,
insbesondere
 Standortbestimmung,
 Auswahl- bzw. Wettbewerbsverfahren und
 Aufstellung von Kunstwerken nach
Empfehlung der Kunstkommission
Grundsätze, Ziele und Konzepte für Kunst
im öffentlichen Raum, sowie deren
Umsetzung, insbesondere
Standortbestimmung und Auswahl- bzw.
Wettbewerbsverfahren
3.4 Entscheidung - Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen
Raum inkl. Leihgaben nach Empfehlung der
KunstkommissionSeite 18 von 21
VI. Schulausschuss
Nr. Zuständigkeit Alt Neu
2.1 Entscheidung Angelegenheiten gem. § 15 Abs. 4 der
Hauptsatzung wird gestrichen
3.2 Mitteilung - Stellenbesetzungen von Schulleitungen an
städtischen Schulen durch die
Bezirksregierung KölnSeite 19 von 21
VII. Sportausschuss
Nr. Zuständigkeit Alt Neu
1.1 Anhörung Verpachtung von gastronomischen Betrieben in
Sportanlagen wird gestrichen
2.2 (neu) Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen für
Baumaßnahmen, soweit nicht Entscheidungsrechte
bestehen.
Beantragung von Fördermitteln für
Sportanlagen und Bäder (vormals 3.4),
sofern vom Zuschussgeber ein
Ratsbeschluss gefordert wird.
2.4 Empfehlung Angelegenheiten der Sportförderung wird als Empfehlung gestrichen und als
Entscheidung neu aufgenommen (s. 3.4
neu)
2.6 Empfehlung Mitgliedschaften in Sportverbänden und
Arbeitsgemeinschaften wird als Empfehlung gestrichen und als
Entscheidung neu aufgenommen (s. 3.6
neu)
3.1 Entscheidung Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der
Sportförderrichtlinien, soweit hierüber nicht die
Verwaltung entscheidet.
Der bisherige Zusatz „insbesondere für
Sportveranstaltungen und strukturbildende
Modellprojekte. Dies gilt auch für
Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, soweit
sie im Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind.“
Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der
Sportförderrichtlinien, soweit hierüber nicht
die Verwaltung entscheidet.
3.3 Entscheidung Sanierung, Modernisierung und
Vorentwurfsplanung für Sportpark Nord, Sportpark
Pennenfeld und Hardtberghalle, soweit im
Einzelfall im Haushalt veranschlagt.
Sanierung, Modernisierung und
Vorentwurfsplanung für die
Außenanlagen von SportparkSeite 20 von 21
Nord und Sportpark Pennenfeld.
3.4 Entscheidung Beantragung von Fördermitteln für Sportanlagen
und Bäder wird als Entscheidung gestrichen und als
Empfehlung neu aufgenommen (s. 2.2 neu)
3.4 (neu) Entscheidung - Angelegenheiten der Sportförderung
(vormals 2.4)
3.6 (neu) Entscheidung - Mitgliedschaften in Sportverbänden und
Arbeitsgemeinschaften
(vormals 2.6)Seite 21 von 21

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Datenstand: 03.11.2026, 00:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de