202344-16 · Beschlussvorlage
Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 202344-16
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.04.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung des Schulausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (27.805 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 202344-16 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Kulturausschuss 09.04.2024 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung Hauptausschuss 11.04.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 17.04.2024 Empfehlung Schulausschuss 17.04.2024 Empfehlung Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.05.2024 Empfehlung Sportausschuss 16.05.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird wie folgt angepasst: 1. I. Hauptausschuss a. Ziffer 2.10 wird wie folgt geändert: Auf Vorschlag des Kulturausschusses, Entscheidung über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Anschaffungswert 50.000 EURO netto übersteigt. b. NEU Ziffer 2.11: Änderungen in der Straßenbenennungsliste. 2. II. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe a. Ziffer 1.16 wird wie folgt angepasst:Seite 1 von 21 Seite 2 Angelegenheiten des WorldCCBonn und der Beethovenhalle in Bezug auf die Produktgruppen 1.15.07 und 1.15.08 - Insbesondere Fragen der Betriebsführung und der Eigentümerfunktion. - Bereitstellung/Freigabe von Budgets an das SGB für Bauunterhaltung, Sanierung bzw. Fertigstellung. b. Ziffer 1.17 wird wie folgt geändert: Auf Vorschlag des Kulturausschusses, Empfehlungen über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Anschaffungswert 50.000 EURO netto übersteigt. c. Ziff. 2.11 wird wie folgt neu gefasst: Grundstücksgeschäfte ab 50.000 Euro, soweit sie aufgrund der Zuständigkeitsordnung nicht einem anderen Ausschuss übertragen sind oder durch Ratsbeschluss eine besondere Regelung getroffen wurde. Grundstücksgeschäfte unter 50.000 Euro gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW). d. Ziffer 2.12 wird wie folgt neu gefasst: „(Nicht-)Ausübung von Vorkaufs- und Grunderwerbsrechten, soweit sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).“ e. Ziffern 2.13 bis 2.16 werden ersatzlos gestrichen. Ziffern 2.17 bis 2.19 werden zu Ziffern 2.13 bis 2.15. f. Ziff. 2.20 wird zu Ziffer 2.16 und wie folgt neu gefasst: Alternative 1: Ausübung von Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab 50.000 Euro Wiederkaufspreis, bzw. Verkehrswert im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen/ Erbbaurechtsvergaben, wenn der Verkauf/die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt, soweit sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW). Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden. Die Satzteile: „bzw. Nichtausübung“ und „bzw. die Geltendmachung von Vertragsstrafen“ werden gestrichen.Seite 2 von 21 Seite 3 oder Alternative 2: Ausübung von Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab 50.000 Euro Wiederkaufspreis, bzw. Verkehrswert, und die Geltendmachung von Vertragsstrafen ab einem Wert von 25.000,- EUR, im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen/ Erbbaurechtsvergaben, wenn der Verkauf/die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt, soweit sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW). Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden. 3. IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen a. Ziffer 2.19 (Empfehlungsrecht) wird gestrichen und zu Ziffer 3.5 (Entscheidungsrecht) geändert: Das in Ziffer 2.19 enthaltene Empfehlungsrecht des Ausschusses bezüglich der dem Satzungsbeschluss vorhergehenden Verfahrensschritte in Bauleitplanverfahren wird als Ziffer 3.5 zu den Entscheidungsrechten des Ausschusses verlagert. b. Ziffer 2.b wird wie folgt ergänzt: Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten bis zur Entwurfsplanung, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt; bei Planungen, welche zu mehr als 50% im Rahmen von Gesamtmaßnahmen, z.B. ISEK, durch Städtebaufördermittel oder vergleichbaren Förderprogrammen des Bundes und/oder des Landes fristgebunden gefördert werden, handelt es sich wegen der hohen finanziellen Bedeutung für den städtischen Haushalt und der inhaltlichen Bedeutung für die Gesamtstadt nicht um bezirkliche Maßnahmen. c. Ziffer 2.g wird wie folgt ergänzt: Planungen ab der Entwurfsplanung und die Ausführung städtischer Tiefbaumaßnahmen sowie von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und Erholungsgebieten, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt; bei Planungen für Maßnahmen, welche zu mehr als 50% im Rahmen von Gesamtmaßnahmen, z.B. ISEK, durch Städtebaufördermittel oder vergleichbaren Förderprogrammen des Bundes und/oder des Landes fristgebunden gefördert werden, handelt es sich wegen der hohen finanziellen Bedeutung für den städtischen Haushalt und der inhaltlichen Bedeutung für die Gesamtstadt nicht um bezirkliche Maßnahmen. 4. IX. Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger a. Ziffer 2.10 wird wie folgt geändert:Seite 3 von 21 Seite 4 Erledigung der Anregungen und Empfehlungen des Beirates Kinder- und Jugendbeteiligung gestrichen wird: „Bürgerbeteiligung“ 5. XI. Kulturausschuss a. Ziffer 2.1 wird wie folgt geändert: Angelegenheiten der städtischen Kultureinrichtungen: Beethoven Orchester Bonn, Kunstmuseum Bonn, Stadtarchiv und stadthistorische Bibliothek, Gedenkstätte, Stadtmuseum Bonn, Musikschule, Stadtbibliothek und Volkshochschule gestrichen wird: „mit“ b. Ziffer 2.8 wird wie folgt geändert: Grundsätze, Ziele und Konzepte für Kunst im öffentlichen Raum, sowie deren Umsetzung, insbesondere Standortbestimmung und Auswahl- bzw. Wettbewerbsverfahren gestrichen wird:„Aufstellung von Kunstwerken nach Empfehlung der Kunstkommission“ c. Neu Ziffer 3.4: Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum inkl. Leihgaben nach Empfehlung der Kunstkommission 5. XII. Schulausschuss a. Ziffer 2.1 (Entscheidung) wird gestrichen b. Neu Ziffer 3.2 (Mitteilung) Stellenbesetzungen von Schulleitungen an städtischen Schulen durch die Bezirksregierung Köln 6. XIV. Sportausschuss a. Ziffer 1.1 (Anhörung) entfällt. b. Ziffer 2.2 (Empfehlung) entfällt und wird durch die bisherige Ziffer 3.4 (Entscheidung) ersetzt. c. Ziffer 2.4 (Empfehlung) wird in Ziffer 3.4 (Entscheidung) geändert.Seite 4 von 21 Seite 5 d. Ziffer 2.6 (Empfehlung) wird in Ziffer 3.6 (Entscheidung) geändert. e. Ziffer 3.1 (Entscheidung) wird wie folgt geändert: Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Sportförderrichtlinien, soweit hierüber nicht die Verwaltung entscheidet. Der bisherige Zusatz „insbesondere für Sportveranstaltungen und strukturbildende Modellprojekte. Dies gilt auch für Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, soweit sie im Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind.“ wird gestrichen. f. Ziffer 3.3 (Entscheidung) wird wie folgt geändert: Sanierung, Modernisierung und Vorentwurfsplanung für die Außenanlagen von Sportpark Nord und Sportpark Pennenfeld. Der bisherige Zusatz „und Hardtberghalle, soweit im Einzelfall im Haushalt veranschlagt.“ wird gestrichen. g. Ziffer 3.4 (Entscheidung) wird in Ziffer 2.2 (Empfehlung) geändert. Begründung Hauptausschuss Zu Ziffer 1.a.: Da die Kunstkommission beratend für den Kulturausschuss tätig ist und der Kulturausschuss der Empfehlung der Kunstkommission nicht folgen muss, muss die Kunstkommission nicht erwähnt werden. Sollte sich eine Kunstkommission auflösen, ist so dennoch ein geregeltes Verfahren möglich. Die Wertgrenze ist nicht eindeutig bestimmt. Zu Ziffer 1.b.: Um den Rat zu entlasten, soll dem Hauptausschuss das Entscheidungsrecht für Veränderungen der Straßenbenennungsliste übertragen werden. Der Hauptausschuss hat bereits unter Ziffer 2.7 das Entscheidungsrecht, wenn eine Bezirksvertretung von der Benennungsliste abweichen will. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Zu Ziffer 2.a: WorldCCBonn und Beethovenhalle werden ab dem Haushalt 2023 getrennt voneinander in zwei Produktgruppen ausgewiesen. Aus der bisherigen Produktgruppe 1.15.07 Konferenzzentrum/Beethovenhalle wurden die Produktgruppen 1.15.07 WorldCCBonn und 1.15.08 Beethovenhalle.Seite 5 von 21 Seite 6 Zu Ziffer 2.b: Da die Kunstkommission beratend für den Kulturausschuss tätig ist und der Kulturausschuss der Empfehlung der Kunstkommission nicht folgen muss, muss die Kunstkommission nicht erwähnt werden. Sollte sich eine Kunstkommission auflösen, ist so dennoch ein geregeltes Verfahren möglich. Die Wertgrenze ist nicht eindeutig bestimmt. Zu 2 c – d: Die bisher in Ziff. 2.11 bis 2.16 enthaltenen Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Arten von Grundstücksgeschäften sowie zwischen An- und Verkäufen und Grundstücksgeschäften mit einem Wert unter oder über 500.000,- EUR stammten aus der historischen Entwicklung und sind aus heutiger Sicht kaum noch nachvollziehbar und nicht mehr notwendig. Zur Vereinfachung der Verständlichkeit wird nur noch im Hinblick auf Grundstücksgeschäfte mit einem Wert über und unter 50.000,- EUR differenziert. Grundstücksgeschäfte unterhalb von 50.000,- EUR gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung. Es sind Geschäfte, die in regelmäßiger Wiederkehr und nach festen Abläufen von der Verwaltung vorgenommen werden. Die Wertgrenze in Höhe von 50.000,- EUR erscheint in Relation zum Gesamthaushalt der Stadt Bonn angemessen. Zu Ziffer 2.e: Bei der Ausübung von Wiederkaufsrechten und Heimfallrechten ist eine Wertgrenze notwendig, ab der der Ausschuss mit der Sache zu befassen ist. Bei einem großen Teil der Fälle geht es um kleine Grundstücksflächen, die man zum Zweck von Grundstücksarrondierungen wiederkauft. Diese Fälle sollten in der Zuständigkeit der Verwaltung entschieden werden. Eine Wertgrenze in Höhe von 50.000,- EUR erscheint angemessen. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen sollte grundsätzlich in der Zuständigkeit der Verwaltung liegen. Hier geht es fast ausschließlich um kleine Beträge im vierstelligen Bereich. Die Verwaltung sollte hier flexibler handlungsfähig sein. Eine Befassung des Ausschusses ist nicht notwendig. Falls gewollt, könnte jedoch für Vertragsstrafen auch eine Wertgrenze eingeführt werden, z.B. 25.000,- EUR, sh. Alternativvorschlag. Der Begriff Grundstücksvergabe ist in diesem Zusammenhang nicht eindeutig verständlich und wurde deshalb in Grundstücksverkäufe und Erbbaurechtsvergabe konkretisiert. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen Zu Ziffer 3.a: Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die bis 2021 bestehende DelegationSeite 6 von 21 Seite 7 der dem Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan bzw. einem abschließenden Beschluss über den Flächennutzungsplan vorausgehenden Verfahrensbeschlüsse auf den für die Bauleitplanung zuständigen Fachausschuss wiederhergestellt. Die Verkürzung des Gremienlaufs dient der Verfahrensbeschleunigung. Auch können Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne, mit denen aktuelle städtebauliche Ziele unerwünschten aber planungsrechtlich bisher zulässigen Vorhaben entgegengehalten werden sollen, schneller rechtswirksam werden. Diese sind wegen rechtlich bindender Entscheidungsfristen über die Genehmigung von Bauanträgen oftmals zeitkritisch. Zu Ziffer 3.b und 3.c: Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die gesamtstädtische Bedeutung der geförderten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, bei der eine Vielzahl von Projekten im Rahmen eines durch Förderbescheid vorgegebenen Zeit- und Kostenkorridors umgesetzt werden sollen, verdeutlicht werden und die Beschlusszuständigkeit eindeutig dem Rat zugeordnet werden. Auf diese Weise wird auch sichergestellt, dass bei den Planungsentscheidungen immer auch der zeitliche Gesamtkontext einer Fördermaßnahme im Fokus bleibt. Unter objektiven Gesichtspunkten ist die Entscheidung von gesamtstädtischem Interesse, da geförderte Maßnahmen, die Bestandteile größerer Projektverbünde sind, wie sie bspw. im Rahmen von ISEK'en aufgestellt werden, Vorteile nicht nur für den betroffenen Stadtbezirk, sondern für die gesamte Stadt mit sich bringen. Damit sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des Entscheidungsgegenstandes von überbezirklicher Bedeutung. Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Zu Ziffer 2.10: In seiner Sitzung vom 08.12.2022 hat der Rat die Einrichtung eines Beirates Kinder- und Jugendbeteiligung analog zum Beirat Bürgerbeteiligung beschlossen (Drucksache 222026). Am 02.02.2024 fand die konstituierende Sitzung des neuen Beirates Kinder- und Jugendbeteiligung statt. Wie der Beirat Bürgerbeteiligung wird der Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung in die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von Beteiligungsprozessen beratend einbezogen und erteilt Anregungen und Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. In der bisherigen Version der Zuständigkeitsordnung wird der Umgang mit Anregungen und Empfehlungen des Beirates Bürgerbeteiligung sowohl in Ziffer 2.8 als auch in Ziffer 2.10 geregelt. Ziffer 2.10 soll deshalb angepasst und auf den neuen Beirat Kinder- und Jugendbeteiligung gerichtet werden. Kulturausschuss Zu Ziffer 4.a.: Die Gedenkstätte ist inzwischen ein eigenes Sachgebiet und kein Teil des Stadtarchivs mehr.Seite 7 von 21 Seite 8 Zu Ziffer 4.b und 4.c.: Laut § 7 Ziffer 2 Bezirkssatzung liegt die Standortentscheidung bei der jeweiligen BV, die Entscheidung über das Kunstwerk sollte beim Kulturausschuss als Fachausschuss liegen. Der Rat muss hier nicht zwingend beteiligt werden. Schulausschuss Zu Ziffer 5.a und b: Diese Regelung gilt inzwischen als überholt, da in §61 SchulG NRW dieses „Vetorecht“ für den SchulA nicht mehr vorgesehen wird. Zu Ziffer 6.a.: Die Verpachtung gastronomischer Betriebe in Sportanlagen ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Sportausschuss Zu Ziffer 6.b.: Die Gewährung von Investitionszuschüssen der Sportförderung für Baumaßnahmen fallen entweder unter die Entscheidungsrechte nach Ziffer 3.1 (s. Ziffer 6.e.) oder werden (sofern die Sportförderrichtlinien DS 210351 dies vorsehen) durch die Verwaltung entschieden. Zu Ziffer 6.c.: Es wird vorgeschlagen, alle Angelegenheiten der Sportförderung final durch den Sportausschuss zu entscheiden, also neben der Zuschussgewährung nach Ziffer 3.1 (s. Ziffer 6.e.) auch die Neufassung der Sportförderrichtlinien, die bislang durch den Rat entschieden wurde. Zu Ziffer 6.d.: Es wird vorgeschlagen, die Entscheidung über die Mitgliedschaft der Bundesstadt Bonn in Sportverbänden und Arbeitsgemeinschaften Sport gemäß §41 Abs. 2 GO im Sportausschuss zu treffen, da kein Sachverhalt von §41 Abs. 1 GO vorliegt. Zu Ziffer 6.e.: In den Sportförderrichtlinien ist abschließend geregelt, in welchen Fällen bei der Vergabe von Mitteln der Sportförderung der Sportausschuss entscheidet. Zu Ziffer 6.f.: Alle Sportanlagen außer Sportpark Nord und Sportpark Pennenfeld werden aufgrund ihrer bezirklichen Bedeutung durch die jeweilige BezirksvertretungSeite 8 von 21 Seite 9 entschieden. Die Empfehlungsrechte des Sportausschusses gelten dafür weiterhin (Ziffer 2.1), ebenso für die Hardtberghalle und die Gebäude im Sportpark Nord und Sportpark Pennenfeld. Zu Ziffer 6.g.: Für manche Zuschussverfahren ist ein Ratsbeschluss über die Teilnahme und/oder die Bereitstellung der Eigenmittel erforderlich. Alle übrigen Zuschussverfahren benötigen keine politische Beschlussfassung und werden durch die Verwaltung entschieden. Sofern der Zuschussgeber im Antragsverfahren einen Ratsbeschluss fordert, sollte eine sportfachliche Empfehlung vorangehen. Zur Einhaltung der Systematik wird die gemäß Ziffer 6.b. „frei gewordene“ Ziffer 2.2 für dieses Empfehlungsrecht vorgesehen. Anlage/n 1 Zuständigkeitsordnung Synopse (öffentlich)Seite 9 von 21 Synopse Zuständigkeitsordnung I. Hauptausschuss Nr. Zuständigkeit Alt Neu 2.10 Entscheidung Auf Vorschlag der Kunstkommission, Entscheidung über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Wert 50.000 € übersteigt. Auf Vorschlag des Kulturausschusses, Entscheidung über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Anschaffungswert 50.000 EURO netto übersteigt. 2.11 Entscheidung - Änderungen in der Straßenbenennungsliste.Seite 10 von 21 II. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe (inklusive ehemals BVA und UA Konferenzzentrum) Nr. Zuständigkeit Alt Neu 1.16 Empfehlung Angelegenheiten des WorldCCBonn und der Beethovenhalle in Bezug auf die Produktgruppe 1.15.07 Insbesondere Fragen der Betriebsführung und der Eigentümerfunktion. Bereitstellung/Freigabe von Budgets an das SGB für Bauunterhaltung, Sanierung bzw. Fertigstellung“. Angelegenheiten des WorldCCBonn und der Beethovenhalle in Bezug auf die Produktgruppen 1.15.07 und 1.15.08 Insbesondere Fragen der Betriebsführung und der Eigentümerfunktion. Bereitstellung/Freigabe von Budgets an das SGB für Bauunterhaltung, Sanierung bzw. Fertigstellung“. 1.17 Empfehlung Auf Vorschlag der Kunstkommission, Empfehlungen über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Wert 50.000 € übersteigt. Auf Vorschlag des Kulturausschusses, Empfehlungen über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf öffentlichen Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Anschaffungswert 50.000 EURO netto übersteigt. 2.11 Entscheidung Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten ab 500.000 € über die der Rat entscheidet und soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind Grundstücksgeschäfte ab 50.000 Euro, soweit sie aufgrund der Zuständigkeitsordnung nicht einem anderen Ausschuss übertragen sind oder durch Ratsbeschluss eine besondere Regelung getroffen wurde. Grundstücksgeschäfte unter 50.000 Euro gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).Seite 11 von 21 2.12 Entscheidung Grundstücksverkäufe ab 500.000 € (Nicht-)Ausübung von Vorkaufs- und Grunderwerbsrechten, soweit sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW). 2.13 Entscheidung Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in den Fällen, in denen der Grundstücksverkauf oder - ankauf eines Ratsbeschlusses bedurfte. wird ersatzlos gestrichen 2.14 Entscheidung Grundstücksverkäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten von 50.000 € bis 500.000 € für Vorratsgelände, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden wird ersatzlos gestrichen 2.15 Entscheidung Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten von 175.000 € bis 500.000 € zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaßnahmen, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind wird ersatzlos gestrichen 2.16 Entscheidung Grundstücksverkäufe von 40.000 € bis 500.000 €. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden wird ersatzlos gestrichen 2.17 bis 2.19 Entscheidung 2.17 bis 2.19 Nummerierung rückt auf zu 2.13 bis 2.15 2.20 Entscheidung Ausübung/Nichtausübung von Wiederverkaufsrechen/Heimfallrechten bzw. die Geltendmachung von Vertragsstrafen im wird zu 2.16 und wie folgt neu gefasst: Alternative 1:Seite 12 von 21 Zusammenhang mit Grundstücksvergaben, wenn die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt. Ausübung von Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab 50.000 Euro Wiederkaufspreis, bzw. Verkehrswert im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen/ Erbbaurechtsvergaben, wenn der Verkauf/die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt, soweit sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW). Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden. Alternative 2: Ausübung von Wiederkaufsrechten/Heimfallrechten ab 50.000 Euro Wiederkaufspreis, bzw. Verkehrswert, und die Geltendmachung von Vertragsstrafen ab einem Wert von 25.000,- EUR, im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen/ Erbbaurechtsvergaben, wenn der Verkauf/die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt, soweit sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die Oberbürgermeisterin übertragen gelten (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW). Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden.Seite 13 von 21 III. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (ehemals PLA) Nr. Zuständigkeit Alt Neu 2.19 Empfehlung Bauleitplanung a. Beschluss über grundsätzliche Entwicklungsziele für Gebiete, für die Bebauungsplanverfahren von Dritten beantragt werden oder von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister vorgeschlagen werden (Zielbeschluss) b. Aufstellungsbeschlüsse von Bauleitplanverfahren (B-Plan, FNP) gem. § 2 Abs. 1 BauGB c. Einleitungsbeschlüsse von Bebauungsplänen gem. § 12 BauGB d. Offenlagebeschlüsse von Bauleitplänen gem. § 3 Abs. 2 BauGB Alle Stufen des B-Plan-Verfahrens nach der Offenlage wird als Empfehlung gestrichen und neu als Entscheidungsrecht aufgenommen (s. 3.4) 2.b Empfehlung (an BV) Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten bis zur Entwurfsplanung, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt. Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten bis zur Entwurfsplanung, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt; bei Planungen, welche zu mehr als 50% im Rahmen von Gesamtmaßnahmen, z.B. ISEK, durch Städtebaufördermittel oder vergleichbaren Förderprogrammen des Bundes und/oder des Landes fristgebunden gefördert werden, handelt es sich wegen der hohen finanziellen Bedeutung für den städtischen HaushaltSeite 14 von 21 und der inhaltlichen Bedeutung für die Gesamtstadt nicht um bezirkliche Maßnahmen. 2.g Empfehlung (an BV) Planungen ab der Entwurfsplanung und die Ausführung städtischer Tiefbaumaßnahmen sowie von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und Erholungsgebieten, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt. Planungen ab der Entwurfsplanung und die Ausführung städtischer Tiefbaumaßnahmen sowie von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und Erholungsgebieten, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt; bei Planungen für Maßnahmen, welche zu mehr als 50% im Rahmen von Gesamtmaßnahmen, z.B. ISEK, durch Städtebaufördermittel oder vergleichbaren Förderprogrammen des Bundes und/oder des Landes fristgebunden gefördert werden, handelt es sich wegen der hohen finanziellen Bedeutung für den städtischen Haushalt und der inhaltlichen Bedeutung für die Gesamtstadt nicht um bezirkliche Maßnahmen. 3.4 Entscheidung - Bauleitplanung a. Beschluss über grundsätzliche Entwicklungsziele für Gebiete, für die Bebauungsplanverfahren von Dritten beantragt werden oder von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister vorgeschlagen werden (Zielbeschluss) b. Aufstellungsbeschlüsse von Bauleitplanverfahren (B-Plan, FNP) gem. § 2 Abs. 1 BauGB c. Einleitungsbeschlüsse von Bebauungsplänen gem. § 12 BauGBSeite 15 von 21 d. Offenlagebeschlüsse von Bauleitplänen gem. § 3 Abs. 2 BauGB Alle Stufen des B-Plan-Verfahrens nach der OffenlageSeite 16 von 21 IV. Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Nr. Zuständigkeit Alt Neu 2.10 Entscheidung Erledigung der Empfehlungen des Beirates Bürgerbeteiligung Erledigung der Anregungen und Empfehlungen des Beirates Kinder- und JugendbeteiligungSeite 17 von 21 V. Kulturausschuss Nr. Zuständigkeit Alt Neu 2.1 Empfehlung Angelegenheiten der städtischen Kultureinrichtungen: Beethoven Orchester Bonn, Kunstmuseum Bonn, Stadtarchiv und stadthistorische Bibliothek mit Gedenkstätte, Stadtmuseum Bonn, Stadtbibliothek, Musikschule und Volkshochschule Angelegenheiten der städtischen Kultureinrichtungen: Beethoven Orchester Bonn, Kunstmuseum Bonn, Stadtarchiv und stadthistorische Bibliothek, Gedenkstätte, Stadtmuseum Bonn, Musikschule, Stadtbibliothek und Volkshochschule 2.8 Empfehlung Grundsätze, Ziele und Konzepte für Kunst im öffentlichen Raum, sowie deren Umsetzung, insbesondere Standortbestimmung, Auswahl- bzw. Wettbewerbsverfahren und Aufstellung von Kunstwerken nach Empfehlung der Kunstkommission Grundsätze, Ziele und Konzepte für Kunst im öffentlichen Raum, sowie deren Umsetzung, insbesondere Standortbestimmung und Auswahl- bzw. Wettbewerbsverfahren 3.4 Entscheidung - Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum inkl. Leihgaben nach Empfehlung der KunstkommissionSeite 18 von 21 VI. Schulausschuss Nr. Zuständigkeit Alt Neu 2.1 Entscheidung Angelegenheiten gem. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung wird gestrichen 3.2 Mitteilung - Stellenbesetzungen von Schulleitungen an städtischen Schulen durch die Bezirksregierung KölnSeite 19 von 21 VII. Sportausschuss Nr. Zuständigkeit Alt Neu 1.1 Anhörung Verpachtung von gastronomischen Betrieben in Sportanlagen wird gestrichen 2.2 (neu) Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen für Baumaßnahmen, soweit nicht Entscheidungsrechte bestehen. Beantragung von Fördermitteln für Sportanlagen und Bäder (vormals 3.4), sofern vom Zuschussgeber ein Ratsbeschluss gefordert wird. 2.4 Empfehlung Angelegenheiten der Sportförderung wird als Empfehlung gestrichen und als Entscheidung neu aufgenommen (s. 3.4 neu) 2.6 Empfehlung Mitgliedschaften in Sportverbänden und Arbeitsgemeinschaften wird als Empfehlung gestrichen und als Entscheidung neu aufgenommen (s. 3.6 neu) 3.1 Entscheidung Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Sportförderrichtlinien, soweit hierüber nicht die Verwaltung entscheidet. Der bisherige Zusatz „insbesondere für Sportveranstaltungen und strukturbildende Modellprojekte. Dies gilt auch für Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, soweit sie im Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind.“ Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Sportförderrichtlinien, soweit hierüber nicht die Verwaltung entscheidet. 3.3 Entscheidung Sanierung, Modernisierung und Vorentwurfsplanung für Sportpark Nord, Sportpark Pennenfeld und Hardtberghalle, soweit im Einzelfall im Haushalt veranschlagt. Sanierung, Modernisierung und Vorentwurfsplanung für die Außenanlagen von SportparkSeite 20 von 21 Nord und Sportpark Pennenfeld. 3.4 Entscheidung Beantragung von Fördermitteln für Sportanlagen und Bäder wird als Entscheidung gestrichen und als Empfehlung neu aufgenommen (s. 2.2 neu) 3.4 (neu) Entscheidung - Angelegenheiten der Sportförderung (vormals 2.4) 3.6 (neu) Entscheidung - Mitgliedschaften in Sportverbänden und Arbeitsgemeinschaften (vormals 2.6)Seite 21 von 21
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de