202344-15 · Beschlussvorlage
Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn hier: Zuständigkeitsordnung Betriebsausschuss Seniorenzentren
Kerndaten
- Nummer
- 202344-15
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 202344-15 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Dezernat: Dez. II Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn hier: Zuständigkeitsordnung Betriebsausschuss Seniorenzentren Beratungsfolge Rat 17.03.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird für den Betriebsausschuss der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn gemäß Anlage geändert. Begründung Die Zuständigkeitsordnung für den Betriebsausschuss der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn entspricht nicht umfassend den verbindlichen Regularien der Eigenbetriebsverordnung NRW sowie der Vergabeordnung der Stadt Bonn. Um die Normkonformität herzustellen, sind Anpassungen gemäß Anlage erforderlich. Anlage/n 1 Änderung Zuständigkeitsordnung SZB Synopse (öffentlich)Seite 1 von 7 Anlage Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Synopse zur Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Betriebsausschuss der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Aktuelle Version Änderungsvorschlag Durchgeschriebene Fassung Anhörung: 1.1 Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der Vergabeordnung Punkt Anhörung streichen, Inhalt verlagern zu Punkt Entscheidung Empfehlung: 2.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss zur Vorberatung übertragen sind Empfehlung: Ergänzen: 1.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Vorberatung übertragen sind, insbesondere -die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, -die Feststellung des Jahresabschlusses -die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes -die Entlastung des Betriebsausschusses -die Festsetzung neuer Pflegesätze Empfehlung: 1.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Vorberatung übertragen sind, insbesondere -die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, -die Feststellung des Jahresabschlusses -die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes -die Entlastung des Betriebsausschusses -die Festsetzung neuer PflegesätzeSeite 2 von 7 2.2 Der Betriebsausschuss berät den ASMG und den Stadtrat über allgemeine und neue Entwicklungen in der Begegnungskultur, Quartiersintegration, Unterbringung und Pflege von Seniorinnen und Senioren 1.2 Der Betriebsausschuss berät den ASMG und den Stadtrat über allgemeine und neue Entwicklungen in der Begegnungskultur, Quartiersintegration, Unterbringung und Pflege von Seniorinnen und Senioren. 2.3 Die Betriebsleitung unterrichtet gemäß Eigenbetriebs-VO NRW den Ausschuss über alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere regelmäßige Berichterstattung über die sachliche und fachliche Betriebsführung, Belegungs- und Personalsituation Inhalt verlagern zu Punkt Mitteilung 3.1 (Text laut EigVO NRW) 3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. 2.4 Vierteljährliche bis halbjährliche Prüfung von Einnahmen-Ausgaben inklusive Schuldenstand Inhalt verlagern zu Punkt Mitteilung 3.1 (Text laut EigVO NRW) Vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Rahmen von Controllingberichten. 2.5 Die Entwicklung von betrieblich relevanten Rechtsvorschriften und Förderbedingungen 1.3 Die Entwicklung von betrieblich relevanten Rechtsvorschriften und Förderbedingungen 1.3 Die Entwicklung von betrieblich relevanten Rechtsvorschriften und Förderbedingungen 2.6 Jährlicher Rechnungsabschluss, Bilanz und Finanzplanung, Beschluss über den Wirtschafts- und Investitionsplan, Vergaben über Lieferungen und Leistungen im Wert von mehr als 50.000 Euro Inhalt anpassen an EigVO NRW und verlagern in 2.1 und 2.2 2.7 Berichterstattung und Beratung über den Bau von Ersatzbauten inklusive Inhalt verlagern zu Mitteilung 3.1Seite 3 von 7 Planungsdetails und Finanzierungsstand sowie zwischenzeitlicher Umsiedlung der Heimbewohner Entscheidung 3.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind Entscheidung 3.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, insbesondere -die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss -die Entlastung der Betriebsleitung Entscheidung 2.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, insbesondere -die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss -die Entlastung der Betriebsleitung 3.2 Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der Vergabeordnung. 2.2 Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der Vergabeordnung. 3.3 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 2.3 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden.Seite 4 von 7 Mitteilung Mitteilung (Text analog EigVO NRW) 3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Rahmen von Controllingberichten. Mitteilung 3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Rahmen von Controllingberichten. 4.1 Einblick in das Berichtswesen an die „Heimaufsicht“ sowie Mitteilung von deren Prüfungsergebnissen 3.2 Mitteilung über die Prüfergebnisse der Prüf- und Beratungsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW. 3.2 Mitteilung über die Prüfergebnisse der Prüf- und Beratungsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW. 4.2 Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zu unterrichten. 3.3 Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zu unterrichten. Durchgeschriebene Fassung Empfehlung: 1.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Vorberatung übertragen sind, insbesondereSeite 5 von 7 -die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, -die Feststellung des Jahresabschlusses -die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes -die Entlastung des Betriebsausschusses -die Festsetzung neuer Pflegesätze 1.2 Der Betriebsausschuss berät den ASMG und den Stadtrat über allgemeine und neue Entwicklungen in der Begegnungskultur, Quartiersintegration, Unterbringung und Pflege von Seniorinnen und Senioren. 1.3 Die Entwicklung von betrieblich relevanten Rechtsvorschriften und Förderbedingungen. Entscheidung: 2.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, insbesondere -die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss -die Entlastung der Betriebsleitung 2.2 Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der Vergabeordnung. 2.3 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. Mitteilung: 3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Rahmen von Controllingberichten.Seite 6 von 7 3.2 Mitteilung über die Prüfergebnisse der Prüf- und Beratungsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW. 3.3 Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zu unterrichten.Seite 7 von 7
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