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202344-15 · Beschlussvorlage

Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn hier: Zuständigkeitsordnung Betriebsausschuss Seniorenzentren

Nummer
202344-15
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 17.03.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 202344 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
202344-15
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Dezernat:
Dez. II
Anpassung der Zuständigkeitsordnung der
Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der
Bundesstadt Bonn
hier: Zuständigkeitsordnung Betriebsausschuss
Seniorenzentren
Beratungsfolge
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates
der Bundesstadt Bonn wird für den Betriebsausschuss der Seniorenzentren der
Bundesstadt Bonn gemäß Anlage geändert.
Begründung
Die Zuständigkeitsordnung für den Betriebsausschuss der Seniorenzentren der
Bundesstadt Bonn entspricht nicht umfassend den verbindlichen Regularien der
Eigenbetriebsverordnung NRW sowie der Vergabeordnung der Stadt Bonn.
Um die Normkonformität herzustellen, sind Anpassungen gemäß Anlage
erforderlich.
Anlage/n
1 Änderung Zuständigkeitsordnung SZB Synopse (öffentlich)Seite 1 von 7
Anlage
Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Synopse
zur Änderung der
Zuständigkeitsordnung für den Betriebsausschuss der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Aktuelle Version Änderungsvorschlag Durchgeschriebene Fassung
Anhörung:
1.1 Der Betriebsausschuss ist
Vergabeausschuss im Sinne der
Vergabeordnung
Punkt Anhörung streichen, Inhalt verlagern
zu Punkt Entscheidung
Empfehlung:
2.1 Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung dem Betriebsausschuss
zur Vorberatung übertragen sind
Empfehlung:
Ergänzen:
1.1 Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung oder der
Eigenbetriebsverordnung NRW dem
Betriebsausschuss zur Vorberatung
übertragen sind, insbesondere
-die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans,
-die Feststellung des Jahresabschlusses
-die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Behandlung eines Jahresverlustes
-die Entlastung des Betriebsausschusses
-die Festsetzung neuer Pflegesätze
Empfehlung:
1.1 Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung oder der
Eigenbetriebsverordnung NRW dem
Betriebsausschuss zur Vorberatung
übertragen sind, insbesondere
-die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplans,
-die Feststellung des Jahresabschlusses
-die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Behandlung eines Jahresverlustes
-die Entlastung des Betriebsausschusses
-die Festsetzung neuer PflegesätzeSeite 2 von 7
2.2 Der Betriebsausschuss berät den ASMG
und den Stadtrat über allgemeine und neue
Entwicklungen in der Begegnungskultur,
Quartiersintegration, Unterbringung und
Pflege von Seniorinnen und Senioren
1.2 Der Betriebsausschuss berät den ASMG
und den Stadtrat über allgemeine und neue
Entwicklungen in der Begegnungskultur,
Quartiersintegration, Unterbringung und
Pflege von Seniorinnen und Senioren.
2.3 Die Betriebsleitung unterrichtet gemäß
Eigenbetriebs-VO NRW den Ausschuss
über alle betrieblichen Angelegenheiten,
insbesondere regelmäßige Berichterstattung
über die sachliche und fachliche
Betriebsführung, Belegungs- und
Personalsituation
Inhalt verlagern zu Punkt Mitteilung 3.1
(Text laut EigVO NRW)
3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine
umfassende Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Betriebsausschuss
bezogen auf alle betrieblichen
Angelegenheiten, insbesondere auch über
die beabsichtigte Geschäftspolitik und
andere grundsätzliche Fragen der
Unternehmensplanung.
2.4 Vierteljährliche bis halbjährliche Prüfung
von Einnahmen-Ausgaben inklusive
Schuldenstand
Inhalt verlagern zu Punkt Mitteilung 3.1
(Text laut EigVO NRW)
Vierteljährlich über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen im Rahmen von
Controllingberichten.
2.5 Die Entwicklung von betrieblich
relevanten Rechtsvorschriften und
Förderbedingungen
1.3 Die Entwicklung von betrieblich
relevanten Rechtsvorschriften und
Förderbedingungen
1.3 Die Entwicklung von betrieblich
relevanten Rechtsvorschriften und
Förderbedingungen
2.6 Jährlicher Rechnungsabschluss, Bilanz
und Finanzplanung, Beschluss über den
Wirtschafts- und Investitionsplan, Vergaben
über Lieferungen und Leistungen im Wert
von mehr als 50.000 Euro
Inhalt anpassen an EigVO NRW und
verlagern in 2.1 und 2.2
2.7 Berichterstattung und Beratung über
den Bau von Ersatzbauten inklusive
Inhalt verlagern zu Mitteilung 3.1Seite 3 von 7
Planungsdetails und Finanzierungsstand
sowie zwischenzeitlicher Umsiedlung der
Heimbewohner
Entscheidung
3.1 Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung dem Betriebsausschuss
zur Entscheidung übertragen sind
Entscheidung
3.1 Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung oder der
Eigenbetriebsverordnung NRW dem
Betriebsausschuss zur Entscheidung
übertragen sind, insbesondere
-die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin
oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den
Jahresabschluss
-die Entlastung der Betriebsleitung
Entscheidung
2.1 Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung oder der
Eigenbetriebsverordnung NRW dem
Betriebsausschuss zur Entscheidung
übertragen sind, insbesondere
-die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin
oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den
Jahresabschluss
-die Entlastung der Betriebsleitung
3.2
Der Betriebsausschuss ist
Vergabeausschuss im Sinne der
Vergabeordnung.
2.2
Der Betriebsausschuss ist
Vergabeausschuss im Sinne der
Vergabeordnung.
3.3
Der Betriebsausschuss entscheidet in den
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
des Rates unterliegen, falls die
Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In
Fällen äußerster Dringlichkeit kann die
Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister mit der oder dem
Vorsitzenden des Betriebsausschusses
entscheiden.
2.3
Der Betriebsausschuss entscheidet in den
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
des Rates unterliegen, falls die
Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In
Fällen äußerster Dringlichkeit kann die
Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister mit der oder dem
Vorsitzenden des Betriebsausschusses
entscheiden.Seite 4 von 7
Mitteilung Mitteilung
(Text analog EigVO NRW)
3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine
umfassende Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Betriebsausschuss
bezogen auf alle betrieblichen
Angelegenheiten, insbesondere auch über
die beabsichtigte Geschäftspolitik und
andere grundsätzliche Fragen der
Unternehmensplanung sowie vierteljährlich
über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen im Rahmen von
Controllingberichten.
Mitteilung
3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine
umfassende Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Betriebsausschuss
bezogen auf alle betrieblichen
Angelegenheiten, insbesondere auch über
die beabsichtigte Geschäftspolitik und
andere grundsätzliche Fragen der
Unternehmensplanung sowie vierteljährlich
über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen im Rahmen von
Controllingberichten.
4.1 Einblick in das Berichtswesen an die
„Heimaufsicht“ sowie Mitteilung von deren
Prüfungsergebnissen
3.2 Mitteilung über die Prüfergebnisse der
Prüf- und Beratungsbehörde nach dem
Wohn- und Teilhabegesetz NRW.
3.2 Mitteilung über die Prüfergebnisse der
Prüf- und Beratungsbehörde nach dem
Wohn- und Teilhabegesetz NRW.
4.2
Über alle wichtigen Angelegenheiten die
gemeindliche Entwicklung betreffend ist er
von der Oberbürgermeisterin oder dem
Oberbürgermeister zu unterrichten.
3.3
Über alle wichtigen Angelegenheiten die
gemeindliche Entwicklung betreffend ist er
von der Oberbürgermeisterin oder dem
Oberbürgermeister zu unterrichten.
Durchgeschriebene Fassung
Empfehlung:
1.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der
Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Vorberatung übertragen sind, insbesondereSeite 5 von 7
-die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
-die Feststellung des Jahresabschlusses
-die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes
-die Entlastung des Betriebsausschusses
-die Festsetzung neuer Pflegesätze
1.2 Der Betriebsausschuss berät den ASMG und den Stadtrat über allgemeine und neue Entwicklungen in der Begegnungskultur,
Quartiersintegration, Unterbringung und Pflege von Seniorinnen und Senioren.
1.3 Die Entwicklung von betrieblich relevanten Rechtsvorschriften und Förderbedingungen.
Entscheidung:
2.1 Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung oder der
Eigenbetriebsverordnung NRW dem Betriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, insbesondere
-die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den
Jahresabschluss
-die Entlastung der Betriebsleitung
2.2 Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der Vergabeordnung.
2.3 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die
Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister mit
der oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden.
Mitteilung:
3.1 Der Betriebsleitung obliegt eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen
Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der
Unternehmensplanung sowie vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen im Rahmen von Controllingberichten.Seite 6 von 7
3.2 Mitteilung über die Prüfergebnisse der Prüf- und Beratungsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW.
3.3 Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Oberbürgermeisterin oder dem
Oberbürgermeister zu unterrichten.Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 20:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de