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202344-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
202344-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202344-01 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202344-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und
Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 18.03.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt in Bezug auf den Änderungsantrag 202344-04AA wie in
der beigefügten Anlage Stellung.
Anlage/n
2 Anmerkungen der Verwaltung zum Änderungsantrag 202344-04 AA
(öffentlich)Seite 1 von 4

Gremium Zuständigkeit Inhalt des Rechts Bewertung der Verwaltung
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung technische und soziale Innovationen und ihren Beitrag für Handlungsfelder einer integrierten
Stadtentwicklung;
Unklar, was das konkret bedeuten soll. Als Empfehlungsrecht unproblematisch.
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung den aktuellen Status von Projekten der Stadtverwaltung in den genannten Handlungsfeldern, namentlich
solche der Digitalen Modellregion;
Es ist unklar, was mit „Digitale Modellregion“ gemeint sein soll
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung den Aufbau oder Ausbau von Netzwerken mit anderen Akteuren aus Wissenschaft, Wirtschaft, Behörden
oder sonstigen Einrichtungen und Organisationen.
Netzwerkpflege ist operative Tätigkeit der Verwaltung
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung Grundsätzliche Mitberatung über den Einsatz von digitalen Hilfsmitteln in allen Bereichen der Verwaltung. ausschließliche Organisationshoheit der OB und würde Modernisierungs-Verfahren ausbremsen.
Alternativvorschlag: "Mitberatung über Grundsatzentscheidungen zum Einsatz von digitalen
Hilfsmitteln in allen Bereichen der Verwaltung"
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung Begleitung von IT-Projekten und Projekten der Digitalisierung in der Verwaltung. Es gibt mit dem Büro f. Digitale Transformation bereits eine interne Begleitung. Je mehr
Berichtspflichten, desto langsamer der Umsetzungsprozess. Alternativvorschlag: "Begleitung von IT-
Projekten und Projekten der Digitalisierung in der Verwaltung, die von grundsätzlicher Bedeutung
sind"
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung Mitberatung über die Vergabe von IT- und Digitalisierungsprojekten. In Vergabeentscheidungen ist zwingend Vergaberecht zu beachten, Mitberatung eines
Fachausschusses würde Gefahr von sachfremden und nicht vergaberechtskonformen
Entscheidungen forcieren. Darüber hinaus Entscheidungskompetenz des Finanzausschusses und
durch seltenen Sitzungsturnus des UA (4x pro Jahr) und erforderliche Ladungsfristen Verzögerung
von Vergabeverfahren
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung Mitberatung der Open Data/Open Government Strategie der Stadt Keine Einwände
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Empfehlung Begleitung der Weiterentwicklung des Open Data Portals und die für die Nutzer*innen geltenden
Vorgaben, Regeln und Vorschriften.
Keine Einwände
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Anhörung Angelegenheiten der Digitalisierung, IT- und Digitalisierungsprojekten Viel zu weit gefasst und inkonkret. Bei der Formulierung müssten alle Themen in den UA gebracht
werden, was enorme Verzögerungen verursachen würde. Es handelt sich hierbei um eine
ausschließliche Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin als Geschäft der laufenden Verwaltung
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Anhörung Regelmäßige Berichte über den Stand der Digitalisierung der Verwaltung Keine Bedenken
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
Anhörung Regelmäßige Berichte über IT- und Digitalisierungsprojekten" Keine Bedenken
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
neue Zuweisung Der Ausschuss ist Lenkungsausschuss für das Modellprojekt „Smart City“. Als solcher Lenkungsausschuss kann nur ein internes Gremium sein, da hier interne Ressourcen disponiert
werden können und LA relativ häufig tagen, deutlich häufiger als politische Gremien. Einbindung
Politik in Smart City ist über einen Beirat Smart City geplant (Dez. I) und Ein UA kann keine
Aufgaben als Lenkungsausschuss übernehmen. Das würde eine unzulässige Vermischung zwischen
Aufgaben der Verwaltung und eines Ratsgremiums bedeuten. Darüber hinaus ist ein UA immer ein
rein beratendes Gremium. Darauf können keine Steuerungsaufgaben, die der Verwaltung
zukommen, verlagert werden. (Dez. II)
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
neue Zuweisung berät er die durch den Rat zu beschließende Smart City – Strategie vor Keine Bedenken
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
neue Zuweisung entscheidet er über die Projekte während der Umsetzungsphase und Leitprojekte Sofern es sich um Projekte aus Eigenmitteln der Stadt ohne Fördermittel handelt, keine Bedenken.
Bei Fördermitteln ist zwingend der Förderbescheid zu beachten, hierbei kein Spielraum für
politische Schwerpunkte in der Umsetzungsphase
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
neue Zuweisung berät er regelmäßig über den Projektverlauf und evaluiert die Umsetzungsergebnisse Keine Bedenken
Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation
des Hauptausschusses
neue Zuweisung überprüft er die Wirksamkeit der Smart City-Strategie und empfiehlt dem Rat eventuell erforderliche
Anpassungen
Keine Bedenken, es wird aber darauf hingewiesen, dass die Strategie unter Beteiligung von
Bevölkerung, Verbänden und Wirtschaft regelmäßig fortgeschrieben und evaluiert werden soll
II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 1.1: Die vorgeschlagene Streichung wird abgelehnt Das Anhörungsrecht ist wortgleich als Empfehlungsrecht unter 2.15 beim AFBV, insofern ist die
Streichung entweder des Anhörungsrechts oder des Empfehlungsrechts zwingend
II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 3.3: Entscheidungsrecht wird zum Empfehlungsrecht
II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 4.8: Der Bericht wird halbjährlich gestellt Das ist eine Kapazitätsfrage, bereits in der Vergangenheit wurden faktisch jährliche Berichte erstellt
II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 4.9: Die vorgeschlagene Streichung wird abgelehnt, der Bericht wird jährlich erstellt Diese Honorarvergaben werden zukünftig im Bericht unter 4.8. enthalten sein. Die Wertgrenze
wird entsprechend der vorgesehenen Wertgrenze in der neuen Vergabeordnung DS 210091 auf die
einheitliche Summe von 25.000 € angehoben, faktisch würde dann ein jährlicher Bericht über
Honorarvergaben zwischen 5.000 und 25.000 € erstellt. Diese Aufträge werden allerdings zukünftig
als Direktaufträge* vergeben. *Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 4.1
mit einem Schätzwert bis 25 000 EURO (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können
unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten
Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).
II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Die Entscheidungsrechte des Ausschusses werden um die Punkte 2.2, 2.3, 2.4 3.2, 3.3., 3.4, 3.5, 3.6, 3.7,
3.9 des Ausschusses VII für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit erweitert.
Grundstücksgeschäfte würden durch diese Änderung vom früheren AWA in den FinA transferiert
werden. Grdsl. möglich
II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Die Empfehlungsrechte werden um das bisherige Empfehlungsrecht des Ausschusses für Wohnen, Planen
und Bauen 1.15 erweitert.
IV Wohnen, Planen und Bauen Die vorgesehene Umwandlung der Punkte 1.2, 1.3 und 1.4 in eine Mittelung wird abgelehnt
IV Wohnen, Planen und Bauen Anhörung Vorstellung sämtlicher Bauvoranfragen und Bauanträge vor Genehmigung von gesamtstädtischer,
bezirklicher oder besonderer ortsteilmäßiger Bedeutung, sofern sie mehr als 2000 qm2 BGF oder mehr als
30 WE umfassen (s. Verwaltung 3.1.)
Vorstellung sämtlicher Bauvoranfragen und Bauanträge vor Genehmigung ab einer bestimmten
Größe würden den Prozess unnötig lange verzögern. Ziel ist hier eigentlich Beschleunigung von
Verfahren, nicht bürokratisierung. Sofern Anträge rechtskonform sind (insbes. wenn
Bebauungspläne bestehen) besteht ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, hier
kann eine politische Beratung keine andere Entscheidung treffen, bzw. diese wäre zu beanstanden.
Politik kann nur bei Beantragten Befreiungen oder im Falle fehlender Bauleitplanung Einfluss
ausüben. (Dez. I) und Insbesondere vor dem Hintergrund der im Sommer 2021 anstehenden
Änderung der Landesbauordnung wird die untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, über einen
Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im einfachen Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall
des § 77 BauO NW innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. (nach Eingang aller Unterlagen).
Der Planungsausschuss wird seltener tagen als der Unterausschuss Bauplanung.
Ein „Anhörungsrecht“ bedeutet aber, dass der Ausschuss anzuhören ist vor einer Entscheidung.
Dies könnte deutliche Konflikte mit den gesetzlichen Fristen zur Folge haben.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich
Amtshaftungsansprüche auslösen kann.
Wenn ein Vorhaben den Zielen eines B-Planes nicht widerspricht oder dem Innenbereich
zuzuordnen ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, besteht für
den Bauherrn gemäß §§ 30, 34, und 35 BauGB und § 74 Abs. 1 BauO NRW ein Anspruch auf
Erteilung einer beantragten Baugenehmigung. Eine Versagung aufgrund eines politischen
Beschlusses wäre rechtswidrig und müsste in jedem Einzelfall von der OB beanstandet werden.
(Dez. III)
IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung
IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Maßnahmen der Mobilitätsplanung, aber nur insofern es um Planfeststellungsverfahren geht
IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Fragen der Parkraumbewirtschaftung und der lokalen Verkehrskonzepte für Orts- und Stadtteile
IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Vorplanung von Straßen usw., die nicht im B-Plänen ausgewiesen sind
IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Punkt 1.15 wird zugunsten des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Vergabe gestrichen
IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Die vorgeschlagene Streichung des Punktes 1.a wird abgelehnt s.u., zu B-Plan-VerfahrenSeite 2 von 4

IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Die vorgesehene Streichung des ersten Satzes des Punktes 1.e wird abgelehnt. Dieser Punkt wird zum
Anhörungsrecht
Der Abriss von Gebäuden ist seit der BauO-Novelle genehmigungsfrei. Damit gibt es, außer bei
Denkmälern, überhaupt keine Entscheidung, zu der angehört werden könnte. Die Verwaltung
könnte die diesbezüglichen Erwartungen der Befassung des Planungsausschusses daher nicht
erfüllen.
IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Der Punkt 2.3 wird um den Punkt f "alle Stufen des B Plan Verfahrens auch nach der Offenlage" ergänzt
und zum Empfehlungsrecht.
IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Der Punkt 2.3 d wird gestrichen und verbleibt in der Kompetenz der BzVen
IV Wohnen, Planen und Bauen Entscheidung Beratung über die Voraussetzungen, Kriterien und Teilnahmebedingungen für städtebauliche,
architektonische oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und ihre jeweiligen Ausschreibungen -
einschließlich derjenigen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
IVa Unterausschuss für Denkmalschutz Zuweisung Die vorgeschlagene Streichung des ersten Satzes von 1.2 wird abgelehnt.
IVa Unterausschuss für Denkmalschutz Zuweisung Die vorgeschlagene Streichung des ersten Satzes von 2.b wird abgelehnt.
V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Angelegenheiten der Verkehrslenkung, -regelung und – Überwachung, soweit sie von gesamtstädtischer
Bedeutung sind.
Verkehrslenkung ist grdsl. gebundene Entscheidung der Behörde durch Anwendung des
geltenenden Rechts. Die Ausübung von Ermessen bei Entscheidungen steht grdsl. der Fachbehörde
und nicht dem Rat zu. Die in Bonn geübte Praxis einer sehr weitreichenden Einbringung in
Verkehrslenkungsthemen ist bereits sehr grenzwertig. Eine Ausweitung dürfte zur Anfechtbarkeit
von Maßnahmen führen. Verkehrüberwachung ist reines Geschäft der laufenden Verwaltung und
kann nicht politisch vorgegeben werden.
V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Maßnahmen der Mobilitätsplanung
V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Fragen der Parkraumbewirtschaftung und der lokalen Verkehrskonzepte für Orts- und Stadtteile
V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Vorplanung von Straßen usw., die nicht im B-Plänen ausgewiesen sind
V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Fragen der Parkraumbewirtschaftung und der lokalen Verkehrskonzepte für Orts- und Stadtteile, soweit
sie von gesamtstädtischer Bedeutung sind
VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Zuweisung
Die vorgeschlagene Streichung des Punktes 2.10 wird abgelehnt.
VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Empfehlung Angelegenheiten zur wassersensiblen Stadt, Regenwassermanagement, blaue Infrastruktur
VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Empfehlung Angelegenheiten des Bodenschutzes
VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Zuweisung Grundsätzlich wird der Begriff "MDG" wird durchgängig durch "SDG" ersetzt.
VII Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
Zuweisung Die Punkte 2.2, 2.3 2.4, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.9 und 4.1 werden zugunsten des Finanzausschusses
gestrichen.
zu den Punkten 2.2, 2.3, 2.4, 3.6, 3.7, 3.9: Die Übertragung der Punkte
vom Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit (ehemals AIW und
AWA) zugunsten des Finanzausschusses hat zur Folge, dass die Haushaltsberatungen zu den
Ansätzen des Liegenschaftsamtes für die betroffenen Geschäftsprozesse in den AFBV wechseln
müssen. Hier muss durch Amt 03 mitgeteilt werden, um welche Produktgruppen (wahrscheinlich
1.01.28) es sich handelt. Aus diesem Grunde geht die Kämmerei derzeit davon aus, dass Amt 03
eine ähnlich lautende Stellungnahme zum Änderungsantrag abgeben wird.
Zudem würden bei Annahme und Umsetzung des Antrages der AFBV über alle Grundstücksver–
und ankäufe entscheiden (3.2 bis 3.4). Bereits durch die Verlagerung der Vergaben auf den
Ausschuss ist das Volumen der Vorlagen deutlich gestiegen. Eine darüber hinausgehende
Erweiterung wird für schwierig gehalten.
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Der Punkt 2.2 heißt: Förderung der Vielfalt, Soziale und Integrationsmaßnahmen
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Das Empfehlungsrecht für 2.5 lautet: Richtlinien für die finanzielle Beteiligung der Stadt an geförderten
Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung von Sozialwohnungen
Die Verwaltung empfiehlt erneut, das Empfehlungsrecht unter der Ziffer 2.5 „Richtlinien für die
finanzielle Beteiligung der Stadt an geförderten Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung von
Sozialwohnungen“ zu streichen. Geförderte Bau- und Sanierungsmaßnahmen werden
ausschließlich durch die entsprechenden Förderprogramme des Landes unterstützt.
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Das Empfehlungsrecht für 2.6 lautet: Gewährung von Investitionszuschüssen für Baumaßnahmen, soweit
nicht andere Entscheidungsrechte bestehen.
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Das Empfehlungsrecht für 2.7 lautet: Angelegenheiten, die die Belange von Menschen mit Behinderung
betreffen, unter Berücksichtigung des Behindertenpolitischen Teilhabeplans
Die Verwaltung bittet darum, in der Zuständigkeitsordnung den Terminus „Menschen mit
Behinderung“ der UN-Behindertenrechtskonvention zu verwenden. Unter Ziffer 2.7 könnten bei
einer entsprechenden Beschlussfassung dann auch die Empfehlungsrechte zu den
„Angelegenheiten für Menschen mit Behinderung …“ und „Inklusion von Menschen mit
Behinderungen unter Beachtung des behindertenpolitischen Teilhabeplans, sowie der
Anerkennung und Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung durch die Stadt Bonn“
zusammengeführt werden.
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Maßnahmen zur Wohlfahrtspflege und sozialen Arbeit als kommunale Pflichtaufgaben und ggf. für
zusätzlich erforderliche Aufgaben. Verwendungsbestimmung, Freigabe und Verfolgung von
Haushaltsmitteln für Maßnahmen zur Wohlfahrtspflege und sozialen Arbeit.
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Controlling des Sozialhaushaltes und Beobachtung der Kostenentwicklung und –Steuerung
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Bereitstellen von Wohnraum, Schaffung von (gefördertem) Wohnen, Unterbringung und Betreuung von
Menschen in Wohnraumnot
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Sozialräumliche Planung, insbesondere auch Quartiersmanagement
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Förderung von Hilfesuchenden und Leistungsanbietern im Bereich des SGB II und III, Angelegenheiten der
Trägerversammlung im Jobcenter Bonn
Inhaltlich hat die Verwaltung Bedenken, die Empfehlung „Förderung von Hilfesuchenden und
Leistungsanbietern im Bereich des SGB II und III“ aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um
Aufgaben der örtlichen Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters, die nicht in kommunale Zuständigkeit
fallen.
Hinsichtlich der angestrebten Empfehlungsrechte zu den Angelegenheiten der Trägerversammlung
im Jobcenter Bonn, empfiehlt die Verwaltung, das bisherige Verfahren beizubehalten und im
nichtöffentlichen Teil zu berichten.
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Angelegenheiten der sozialen Sicherung/Sozialhilfe SGB XII, der örtlichen und überörtlichen
Eingliederungshilfe, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Empfehlung Inklusion von Menschen mit Handicap und Behinderungen unter Beachtung des behindertenpolitischen
Teilhabeplans, sowie der Anerkennung und Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung durch
die Stadt Bonn.
Inhaltlich wird seitens Dez. III weiter darauf hingewiesen, dass für alle Stufen des B-Plan-Verfahrens
vor dem Satzungsbeschluss ein Schema: „Empfehlung BV, Beschluss Planungsausschuss“
systematisch und im Hinblick auf die Gremienläufe einfacher wäre und damit die Verwaltung
merklich entlasten würde. Die Beibehaltung der bisherigen Regelungen ist rechtlich möglich.
Mit der Änderung wird darüberhinaus neu auch noch ein Empfehlungsrecht für den
Satzungsbeschluss beim PLA verankert. Das ist rechtlich möglich, führt aber zu Mehraufwand bei
der Verwaltung gegenüber dem Status Quo und weiteren Verzögerungen bei den Prozessen der
Baurechtschaffung.
Die hier gewählte Formulierung ist allerdings missverständlich, denn „alle Stufen des B-Plan-
Verfahrens auch nach der Offenlage“ widerspricht wörtlich der Streichung des
Verwaltungsvorschlags 2.3 d). Das „auch“ müsste gestrichen werden.
Der Abriss von Gebäuden ist seit der BauO-Novelle genehmigungsfrei. Damit gibt es , außer bei
Denkmälern, überhaupt keine Entscheidung, zu der angehört werden könnte Die Verwaltung
könnte die diesbezüglichen Erwartungen der Befassung des UA Denkmalschutz daher nicht
erfüllen.Seite 3 von 4

VIII Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
Entscheidung Angelegenheiten sozialer Stiftungen Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über Angelegenheit sozialer Stiftungen weiterhin bei
dem Amt für Soziales und Wohnen zu belassen. Die Verwaltung sieht die Übertragung der
Entscheidungsrechte auf den ASMG als rechtlich problematisch an, da die Stadt die Stiftungsmittel
treuhänderisch verwaltet. Eine Übertragung der Entscheidungsrechte müsste rechtlich, gglfs. auch
von der Stiftungsaufsicht, umfänglich geprüft werden.
Neben der rechtlichen Problematik würde die Übertragung auch zu einer erheblichen
Mehrbelastung des ASMG und der Verwaltung mit Beschlussvorlagen zur Entscheidung über
vorliegende Stiftungsanträge führen. Jährlich erreichen das Amt für Soziales und Wohnen zwischen
50 und 70 Einzelanträge sowie 20 bis 30 Projektanträge, die zur Entscheidung vorgelegt werden
müssten. Hinzu käme, dass es situationsbedingt auch sehr kurzfristige Entscheidungen geben
würde, wenn zum Beispiel innerhalb von zwei Tagen Stiftungsmittel ausgezahlt werden sollen, um
eine Zwangsräumung zu vermeiden. Diese kurzfristigen Entscheidungen müssten im Vorgriff als
Eilentscheidung herbeigeführt bzw. im Nachgang als Dringlichkeitsentscheidung bewilligt werden.
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Zuweisung Der Punkt 1.2 wird wie folgt ergänzt: Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der
Vergabeordnung
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Der Betriebsausschuss berät den ASMG und den Stadtrat über allgemeine und neue Entwicklungen in der
Begegnungskultur. Quartiersintegration, Unterbringung und Pflege von Senior*innen
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Die Betriebsleitung unterrichtet gemäß Eigenbetriebs-VO NRW den Ausschuss über alle betrieblichen
Angelegenheiten, insbesondere Regelmäßige Berichterstattung über die sachliche und fachliche
Betriebsführung, Belegungs-und Personalsituation
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Vierteljährliche bis halbjährliche Prüfung von Einnahmen-Ausgaben incl. Schuldenstand
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Die Entwicklung von betrieblich relevanten Rechtsvorschriften und Förderbedingungen
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Jährlicher Rechnungsabschluss, Bilanz und Finanzplanung, Beschluss über den Wirtschafts- und
Investitionsplan, Vergaben über Lieferungen und Leistungen im Wert von mehr als 500.000 EUR
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Berichterstattung und Beratung über den Bau von Ersatzbauten inkl. Planungsdetails und
Finanzierungsstand sowie zwischenzeitlicher Umsiedlung der Heimbewohner
VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Mitteilung Einblick in das Berichtswesen an die „Heimaufsicht“ sowie Mitteilung von deren Prüfungsergebnissen
IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger
Empfehlung
Konzeptionierung und Strukturierung von zielgruppenorientierter Kinder- und Jugendbeteiligung mit JHA
IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger
Empfehlung Empfehlung über die Auswahl externer Anbieter zur Durchführung komplexer Beteiligungsverfahren nach
Empfehlung des Beirates Bürgerbeteiligung
IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger
Entscheidung Ausgestaltung und Veröffentlichung der Vorhabenliste
IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger
Entscheidung Erledigung der Empfehlungen des Beirates Bürgerbeteiligung
XII Schulausschuss Empfehlung Offene Ganztagsschulen
XII Schulausschuss Empfehlung Benennung von Schulen Benennung (Namensgebung) von Schulen
XII Schulausschuss Empfehlung Bau, Unterhaltung und Sanierung von Schulgebäuden- und anlagen inkl. Außenanlagen und
Schulsportplätzen
Bau, Unterhaltung und Sanierung von Schulgebäuden und -anlagen inkl. Außenanlagen und
Schulsportplätzen
XII Schulausschuss Empfehlung Schulassistenzen / Integrationsassistenzen
XII Schulausschuss Empfehlung Schulentwicklungsplanung (Grundschule, Sek I) Schulentwicklungsplanung (Grundschulen, weiterführende Schulen)
XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Entscheidung Der Punkt 1.5 wird zum Entscheidungsrecht.
XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Schulassistenzen / Integrationsassistenzen
XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Offene Ganztagsschulen
XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Die Streichung des Punktes 2.4 wird abgelehnt.
XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Der bisherige Entscheidungspunkt 2.10 wird Empfehlungsrecht.
XV Baumkommission Zuweisung
Die vorgeschlagene Änderung von 1.1 wird abgelehnt.
Erneut wird darauf hingewiesen, dass hier ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht.
Auch im Hinblick auf die klaren Fristsetzungen von Baugenehmigungsverfahren wird erneut darauf
hingewiesen, dass bei Nicht-Beschlussfassung der Baumkommission/BVen die OB dies
beanstanden müsste oder Schadensersatzforderungen drohen. Das Verfahren verursacht einen
hohen Personal- und Verwaltungsaufwand ohne erkennbaren Nutzen, denn die Politik kann
sowieso nur zustimmen.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 05:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de