202344-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 202344-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202344-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 18.03.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt in Bezug auf den Änderungsantrag 202344-04AA wie in der beigefügten Anlage Stellung. Anlage/n 2 Anmerkungen der Verwaltung zum Änderungsantrag 202344-04 AA (öffentlich)Seite 1 von 4 Gremium Zuständigkeit Inhalt des Rechts Bewertung der Verwaltung Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung technische und soziale Innovationen und ihren Beitrag für Handlungsfelder einer integrierten Stadtentwicklung; Unklar, was das konkret bedeuten soll. Als Empfehlungsrecht unproblematisch. Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung den aktuellen Status von Projekten der Stadtverwaltung in den genannten Handlungsfeldern, namentlich solche der Digitalen Modellregion; Es ist unklar, was mit „Digitale Modellregion“ gemeint sein soll Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung den Aufbau oder Ausbau von Netzwerken mit anderen Akteuren aus Wissenschaft, Wirtschaft, Behörden oder sonstigen Einrichtungen und Organisationen. Netzwerkpflege ist operative Tätigkeit der Verwaltung Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung Grundsätzliche Mitberatung über den Einsatz von digitalen Hilfsmitteln in allen Bereichen der Verwaltung. ausschließliche Organisationshoheit der OB und würde Modernisierungs-Verfahren ausbremsen. Alternativvorschlag: "Mitberatung über Grundsatzentscheidungen zum Einsatz von digitalen Hilfsmitteln in allen Bereichen der Verwaltung" Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung Begleitung von IT-Projekten und Projekten der Digitalisierung in der Verwaltung. Es gibt mit dem Büro f. Digitale Transformation bereits eine interne Begleitung. Je mehr Berichtspflichten, desto langsamer der Umsetzungsprozess. Alternativvorschlag: "Begleitung von IT- Projekten und Projekten der Digitalisierung in der Verwaltung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind" Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung Mitberatung über die Vergabe von IT- und Digitalisierungsprojekten. In Vergabeentscheidungen ist zwingend Vergaberecht zu beachten, Mitberatung eines Fachausschusses würde Gefahr von sachfremden und nicht vergaberechtskonformen Entscheidungen forcieren. Darüber hinaus Entscheidungskompetenz des Finanzausschusses und durch seltenen Sitzungsturnus des UA (4x pro Jahr) und erforderliche Ladungsfristen Verzögerung von Vergabeverfahren Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung Mitberatung der Open Data/Open Government Strategie der Stadt Keine Einwände Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Empfehlung Begleitung der Weiterentwicklung des Open Data Portals und die für die Nutzer*innen geltenden Vorgaben, Regeln und Vorschriften. Keine Einwände Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Anhörung Angelegenheiten der Digitalisierung, IT- und Digitalisierungsprojekten Viel zu weit gefasst und inkonkret. Bei der Formulierung müssten alle Themen in den UA gebracht werden, was enorme Verzögerungen verursachen würde. Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin als Geschäft der laufenden Verwaltung Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Anhörung Regelmäßige Berichte über den Stand der Digitalisierung der Verwaltung Keine Bedenken Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses Anhörung Regelmäßige Berichte über IT- und Digitalisierungsprojekten" Keine Bedenken Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses neue Zuweisung Der Ausschuss ist Lenkungsausschuss für das Modellprojekt „Smart City“. Als solcher Lenkungsausschuss kann nur ein internes Gremium sein, da hier interne Ressourcen disponiert werden können und LA relativ häufig tagen, deutlich häufiger als politische Gremien. Einbindung Politik in Smart City ist über einen Beirat Smart City geplant (Dez. I) und Ein UA kann keine Aufgaben als Lenkungsausschuss übernehmen. Das würde eine unzulässige Vermischung zwischen Aufgaben der Verwaltung und eines Ratsgremiums bedeuten. Darüber hinaus ist ein UA immer ein rein beratendes Gremium. Darauf können keine Steuerungsaufgaben, die der Verwaltung zukommen, verlagert werden. (Dez. II) Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses neue Zuweisung berät er die durch den Rat zu beschließende Smart City – Strategie vor Keine Bedenken Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses neue Zuweisung entscheidet er über die Projekte während der Umsetzungsphase und Leitprojekte Sofern es sich um Projekte aus Eigenmitteln der Stadt ohne Fördermittel handelt, keine Bedenken. Bei Fördermitteln ist zwingend der Förderbescheid zu beachten, hierbei kein Spielraum für politische Schwerpunkte in der Umsetzungsphase Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses neue Zuweisung berät er regelmäßig über den Projektverlauf und evaluiert die Umsetzungsergebnisse Keine Bedenken Ia Unterausschuss für Digitales und Organisation des Hauptausschusses neue Zuweisung überprüft er die Wirksamkeit der Smart City-Strategie und empfiehlt dem Rat eventuell erforderliche Anpassungen Keine Bedenken, es wird aber darauf hingewiesen, dass die Strategie unter Beteiligung von Bevölkerung, Verbänden und Wirtschaft regelmäßig fortgeschrieben und evaluiert werden soll II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 1.1: Die vorgeschlagene Streichung wird abgelehnt Das Anhörungsrecht ist wortgleich als Empfehlungsrecht unter 2.15 beim AFBV, insofern ist die Streichung entweder des Anhörungsrechts oder des Empfehlungsrechts zwingend II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 3.3: Entscheidungsrecht wird zum Empfehlungsrecht II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 4.8: Der Bericht wird halbjährlich gestellt Das ist eine Kapazitätsfrage, bereits in der Vergangenheit wurden faktisch jährliche Berichte erstellt II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Zu 4.9: Die vorgeschlagene Streichung wird abgelehnt, der Bericht wird jährlich erstellt Diese Honorarvergaben werden zukünftig im Bericht unter 4.8. enthalten sein. Die Wertgrenze wird entsprechend der vorgesehenen Wertgrenze in der neuen Vergabeordnung DS 210091 auf die einheitliche Summe von 25.000 € angehoben, faktisch würde dann ein jährlicher Bericht über Honorarvergaben zwischen 5.000 und 25.000 € erstellt. Diese Aufträge werden allerdings zukünftig als Direktaufträge* vergeben. *Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 4.1 mit einem Schätzwert bis 25 000 EURO (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag). II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Die Entscheidungsrechte des Ausschusses werden um die Punkte 2.2, 2.3, 2.4 3.2, 3.3., 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.9 des Ausschusses VII für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit erweitert. Grundstücksgeschäfte würden durch diese Änderung vom früheren AWA in den FinA transferiert werden. Grdsl. möglich II Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe Die Empfehlungsrechte werden um das bisherige Empfehlungsrecht des Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen 1.15 erweitert. IV Wohnen, Planen und Bauen Die vorgesehene Umwandlung der Punkte 1.2, 1.3 und 1.4 in eine Mittelung wird abgelehnt IV Wohnen, Planen und Bauen Anhörung Vorstellung sämtlicher Bauvoranfragen und Bauanträge vor Genehmigung von gesamtstädtischer, bezirklicher oder besonderer ortsteilmäßiger Bedeutung, sofern sie mehr als 2000 qm2 BGF oder mehr als 30 WE umfassen (s. Verwaltung 3.1.) Vorstellung sämtlicher Bauvoranfragen und Bauanträge vor Genehmigung ab einer bestimmten Größe würden den Prozess unnötig lange verzögern. Ziel ist hier eigentlich Beschleunigung von Verfahren, nicht bürokratisierung. Sofern Anträge rechtskonform sind (insbes. wenn Bebauungspläne bestehen) besteht ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, hier kann eine politische Beratung keine andere Entscheidung treffen, bzw. diese wäre zu beanstanden. Politik kann nur bei Beantragten Befreiungen oder im Falle fehlender Bauleitplanung Einfluss ausüben. (Dez. I) und Insbesondere vor dem Hintergrund der im Sommer 2021 anstehenden Änderung der Landesbauordnung wird die untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, über einen Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im einfachen Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 BauO NW innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. (nach Eingang aller Unterlagen). Der Planungsausschuss wird seltener tagen als der Unterausschuss Bauplanung. Ein „Anhörungsrecht“ bedeutet aber, dass der Ausschuss anzuhören ist vor einer Entscheidung. Dies könnte deutliche Konflikte mit den gesetzlichen Fristen zur Folge haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich Amtshaftungsansprüche auslösen kann. Wenn ein Vorhaben den Zielen eines B-Planes nicht widerspricht oder dem Innenbereich zuzuordnen ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, besteht für den Bauherrn gemäß §§ 30, 34, und 35 BauGB und § 74 Abs. 1 BauO NRW ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Baugenehmigung. Eine Versagung aufgrund eines politischen Beschlusses wäre rechtswidrig und müsste in jedem Einzelfall von der OB beanstandet werden. (Dez. III) IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Maßnahmen der Mobilitätsplanung, aber nur insofern es um Planfeststellungsverfahren geht IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Fragen der Parkraumbewirtschaftung und der lokalen Verkehrskonzepte für Orts- und Stadtteile IV Wohnen, Planen und Bauen Empfehlung Vorplanung von Straßen usw., die nicht im B-Plänen ausgewiesen sind IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Punkt 1.15 wird zugunsten des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Vergabe gestrichen IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Die vorgeschlagene Streichung des Punktes 1.a wird abgelehnt s.u., zu B-Plan-VerfahrenSeite 2 von 4 IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Die vorgesehene Streichung des ersten Satzes des Punktes 1.e wird abgelehnt. Dieser Punkt wird zum Anhörungsrecht Der Abriss von Gebäuden ist seit der BauO-Novelle genehmigungsfrei. Damit gibt es, außer bei Denkmälern, überhaupt keine Entscheidung, zu der angehört werden könnte. Die Verwaltung könnte die diesbezüglichen Erwartungen der Befassung des Planungsausschusses daher nicht erfüllen. IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Der Punkt 2.3 wird um den Punkt f "alle Stufen des B Plan Verfahrens auch nach der Offenlage" ergänzt und zum Empfehlungsrecht. IV Wohnen, Planen und Bauen Zuweisung Der Punkt 2.3 d wird gestrichen und verbleibt in der Kompetenz der BzVen IV Wohnen, Planen und Bauen Entscheidung Beratung über die Voraussetzungen, Kriterien und Teilnahmebedingungen für städtebauliche, architektonische oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und ihre jeweiligen Ausschreibungen - einschließlich derjenigen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen IVa Unterausschuss für Denkmalschutz Zuweisung Die vorgeschlagene Streichung des ersten Satzes von 1.2 wird abgelehnt. IVa Unterausschuss für Denkmalschutz Zuweisung Die vorgeschlagene Streichung des ersten Satzes von 2.b wird abgelehnt. V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Angelegenheiten der Verkehrslenkung, -regelung und – Überwachung, soweit sie von gesamtstädtischer Bedeutung sind. Verkehrslenkung ist grdsl. gebundene Entscheidung der Behörde durch Anwendung des geltenenden Rechts. Die Ausübung von Ermessen bei Entscheidungen steht grdsl. der Fachbehörde und nicht dem Rat zu. Die in Bonn geübte Praxis einer sehr weitreichenden Einbringung in Verkehrslenkungsthemen ist bereits sehr grenzwertig. Eine Ausweitung dürfte zur Anfechtbarkeit von Maßnahmen führen. Verkehrüberwachung ist reines Geschäft der laufenden Verwaltung und kann nicht politisch vorgegeben werden. V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Maßnahmen der Mobilitätsplanung V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Fragen der Parkraumbewirtschaftung und der lokalen Verkehrskonzepte für Orts- und Stadtteile V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Vorplanung von Straßen usw., die nicht im B-Plänen ausgewiesen sind V Ausschuss für Mobilität und Verkehr Empfehlung Fragen der Parkraumbewirtschaftung und der lokalen Verkehrskonzepte für Orts- und Stadtteile, soweit sie von gesamtstädtischer Bedeutung sind VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Zuweisung Die vorgeschlagene Streichung des Punktes 2.10 wird abgelehnt. VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Empfehlung Angelegenheiten zur wassersensiblen Stadt, Regenwassermanagement, blaue Infrastruktur VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Empfehlung Angelegenheiten des Bodenschutzes VI Ausschuss für Klima, Umwelt und Lokale Agenda Zuweisung Grundsätzlich wird der Begriff "MDG" wird durchgängig durch "SDG" ersetzt. VII Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Zuweisung Die Punkte 2.2, 2.3 2.4, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.9 und 4.1 werden zugunsten des Finanzausschusses gestrichen. zu den Punkten 2.2, 2.3, 2.4, 3.6, 3.7, 3.9: Die Übertragung der Punkte vom Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit (ehemals AIW und AWA) zugunsten des Finanzausschusses hat zur Folge, dass die Haushaltsberatungen zu den Ansätzen des Liegenschaftsamtes für die betroffenen Geschäftsprozesse in den AFBV wechseln müssen. Hier muss durch Amt 03 mitgeteilt werden, um welche Produktgruppen (wahrscheinlich 1.01.28) es sich handelt. Aus diesem Grunde geht die Kämmerei derzeit davon aus, dass Amt 03 eine ähnlich lautende Stellungnahme zum Änderungsantrag abgeben wird. Zudem würden bei Annahme und Umsetzung des Antrages der AFBV über alle Grundstücksver– und ankäufe entscheiden (3.2 bis 3.4). Bereits durch die Verlagerung der Vergaben auf den Ausschuss ist das Volumen der Vorlagen deutlich gestiegen. Eine darüber hinausgehende Erweiterung wird für schwierig gehalten. VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Der Punkt 2.2 heißt: Förderung der Vielfalt, Soziale und Integrationsmaßnahmen VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Das Empfehlungsrecht für 2.5 lautet: Richtlinien für die finanzielle Beteiligung der Stadt an geförderten Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung von Sozialwohnungen Die Verwaltung empfiehlt erneut, das Empfehlungsrecht unter der Ziffer 2.5 „Richtlinien für die finanzielle Beteiligung der Stadt an geförderten Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung von Sozialwohnungen“ zu streichen. Geförderte Bau- und Sanierungsmaßnahmen werden ausschließlich durch die entsprechenden Förderprogramme des Landes unterstützt. VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Das Empfehlungsrecht für 2.6 lautet: Gewährung von Investitionszuschüssen für Baumaßnahmen, soweit nicht andere Entscheidungsrechte bestehen. VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Das Empfehlungsrecht für 2.7 lautet: Angelegenheiten, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, unter Berücksichtigung des Behindertenpolitischen Teilhabeplans Die Verwaltung bittet darum, in der Zuständigkeitsordnung den Terminus „Menschen mit Behinderung“ der UN-Behindertenrechtskonvention zu verwenden. Unter Ziffer 2.7 könnten bei einer entsprechenden Beschlussfassung dann auch die Empfehlungsrechte zu den „Angelegenheiten für Menschen mit Behinderung …“ und „Inklusion von Menschen mit Behinderungen unter Beachtung des behindertenpolitischen Teilhabeplans, sowie der Anerkennung und Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung durch die Stadt Bonn“ zusammengeführt werden. VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Maßnahmen zur Wohlfahrtspflege und sozialen Arbeit als kommunale Pflichtaufgaben und ggf. für zusätzlich erforderliche Aufgaben. Verwendungsbestimmung, Freigabe und Verfolgung von Haushaltsmitteln für Maßnahmen zur Wohlfahrtspflege und sozialen Arbeit. VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Controlling des Sozialhaushaltes und Beobachtung der Kostenentwicklung und –Steuerung VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Bereitstellen von Wohnraum, Schaffung von (gefördertem) Wohnen, Unterbringung und Betreuung von Menschen in Wohnraumnot VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Sozialräumliche Planung, insbesondere auch Quartiersmanagement VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Förderung von Hilfesuchenden und Leistungsanbietern im Bereich des SGB II und III, Angelegenheiten der Trägerversammlung im Jobcenter Bonn Inhaltlich hat die Verwaltung Bedenken, die Empfehlung „Förderung von Hilfesuchenden und Leistungsanbietern im Bereich des SGB II und III“ aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um Aufgaben der örtlichen Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters, die nicht in kommunale Zuständigkeit fallen. Hinsichtlich der angestrebten Empfehlungsrechte zu den Angelegenheiten der Trägerversammlung im Jobcenter Bonn, empfiehlt die Verwaltung, das bisherige Verfahren beizubehalten und im nichtöffentlichen Teil zu berichten. VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Angelegenheiten der sozialen Sicherung/Sozialhilfe SGB XII, der örtlichen und überörtlichen Eingliederungshilfe, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung Inklusion von Menschen mit Handicap und Behinderungen unter Beachtung des behindertenpolitischen Teilhabeplans, sowie der Anerkennung und Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung durch die Stadt Bonn. Inhaltlich wird seitens Dez. III weiter darauf hingewiesen, dass für alle Stufen des B-Plan-Verfahrens vor dem Satzungsbeschluss ein Schema: „Empfehlung BV, Beschluss Planungsausschuss“ systematisch und im Hinblick auf die Gremienläufe einfacher wäre und damit die Verwaltung merklich entlasten würde. Die Beibehaltung der bisherigen Regelungen ist rechtlich möglich. Mit der Änderung wird darüberhinaus neu auch noch ein Empfehlungsrecht für den Satzungsbeschluss beim PLA verankert. Das ist rechtlich möglich, führt aber zu Mehraufwand bei der Verwaltung gegenüber dem Status Quo und weiteren Verzögerungen bei den Prozessen der Baurechtschaffung. Die hier gewählte Formulierung ist allerdings missverständlich, denn „alle Stufen des B-Plan- Verfahrens auch nach der Offenlage“ widerspricht wörtlich der Streichung des Verwaltungsvorschlags 2.3 d). Das „auch“ müsste gestrichen werden. Der Abriss von Gebäuden ist seit der BauO-Novelle genehmigungsfrei. Damit gibt es , außer bei Denkmälern, überhaupt keine Entscheidung, zu der angehört werden könnte Die Verwaltung könnte die diesbezüglichen Erwartungen der Befassung des UA Denkmalschutz daher nicht erfüllen.Seite 3 von 4 VIII Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit Entscheidung Angelegenheiten sozialer Stiftungen Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über Angelegenheit sozialer Stiftungen weiterhin bei dem Amt für Soziales und Wohnen zu belassen. Die Verwaltung sieht die Übertragung der Entscheidungsrechte auf den ASMG als rechtlich problematisch an, da die Stadt die Stiftungsmittel treuhänderisch verwaltet. Eine Übertragung der Entscheidungsrechte müsste rechtlich, gglfs. auch von der Stiftungsaufsicht, umfänglich geprüft werden. Neben der rechtlichen Problematik würde die Übertragung auch zu einer erheblichen Mehrbelastung des ASMG und der Verwaltung mit Beschlussvorlagen zur Entscheidung über vorliegende Stiftungsanträge führen. Jährlich erreichen das Amt für Soziales und Wohnen zwischen 50 und 70 Einzelanträge sowie 20 bis 30 Projektanträge, die zur Entscheidung vorgelegt werden müssten. Hinzu käme, dass es situationsbedingt auch sehr kurzfristige Entscheidungen geben würde, wenn zum Beispiel innerhalb von zwei Tagen Stiftungsmittel ausgezahlt werden sollen, um eine Zwangsräumung zu vermeiden. Diese kurzfristigen Entscheidungen müssten im Vorgriff als Eilentscheidung herbeigeführt bzw. im Nachgang als Dringlichkeitsentscheidung bewilligt werden. VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Zuweisung Der Punkt 1.2 wird wie folgt ergänzt: Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der Vergabeordnung VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Der Betriebsausschuss berät den ASMG und den Stadtrat über allgemeine und neue Entwicklungen in der Begegnungskultur. Quartiersintegration, Unterbringung und Pflege von Senior*innen VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Die Betriebsleitung unterrichtet gemäß Eigenbetriebs-VO NRW den Ausschuss über alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere Regelmäßige Berichterstattung über die sachliche und fachliche Betriebsführung, Belegungs-und Personalsituation VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Vierteljährliche bis halbjährliche Prüfung von Einnahmen-Ausgaben incl. Schuldenstand VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Die Entwicklung von betrieblich relevanten Rechtsvorschriften und Förderbedingungen VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Jährlicher Rechnungsabschluss, Bilanz und Finanzplanung, Beschluss über den Wirtschafts- und Investitionsplan, Vergaben über Lieferungen und Leistungen im Wert von mehr als 500.000 EUR VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Empfehlung Berichterstattung und Beratung über den Bau von Ersatzbauten inkl. Planungsdetails und Finanzierungsstand sowie zwischenzeitlicher Umsiedlung der Heimbewohner VIIIa Betriebsausschuss für Seniorenzentren Mitteilung Einblick in das Berichtswesen an die „Heimaufsicht“ sowie Mitteilung von deren Prüfungsergebnissen IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Empfehlung Konzeptionierung und Strukturierung von zielgruppenorientierter Kinder- und Jugendbeteiligung mit JHA IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Empfehlung Empfehlung über die Auswahl externer Anbieter zur Durchführung komplexer Beteiligungsverfahren nach Empfehlung des Beirates Bürgerbeteiligung IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung Ausgestaltung und Veröffentlichung der Vorhabenliste IX Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung Erledigung der Empfehlungen des Beirates Bürgerbeteiligung XII Schulausschuss Empfehlung Offene Ganztagsschulen XII Schulausschuss Empfehlung Benennung von Schulen Benennung (Namensgebung) von Schulen XII Schulausschuss Empfehlung Bau, Unterhaltung und Sanierung von Schulgebäuden- und anlagen inkl. Außenanlagen und Schulsportplätzen Bau, Unterhaltung und Sanierung von Schulgebäuden und -anlagen inkl. Außenanlagen und Schulsportplätzen XII Schulausschuss Empfehlung Schulassistenzen / Integrationsassistenzen XII Schulausschuss Empfehlung Schulentwicklungsplanung (Grundschule, Sek I) Schulentwicklungsplanung (Grundschulen, weiterführende Schulen) XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Entscheidung Der Punkt 1.5 wird zum Entscheidungsrecht. XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Schulassistenzen / Integrationsassistenzen XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Offene Ganztagsschulen XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Die Streichung des Punktes 2.4 wird abgelehnt. XIII Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung Der bisherige Entscheidungspunkt 2.10 wird Empfehlungsrecht. XV Baumkommission Zuweisung Die vorgeschlagene Änderung von 1.1 wird abgelehnt. Erneut wird darauf hingewiesen, dass hier ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht. Auch im Hinblick auf die klaren Fristsetzungen von Baugenehmigungsverfahren wird erneut darauf hingewiesen, dass bei Nicht-Beschlussfassung der Baumkommission/BVen die OB dies beanstanden müsste oder Schadensersatzforderungen drohen. Das Verfahren verursacht einen hohen Personal- und Verwaltungsaufwand ohne erkennbaren Nutzen, denn die Politik kann sowieso nur zustimmen.Seite 4 von 4
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