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202344-01 · Beschlussvorlage

Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
202344-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Entscheidung federführend
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  1. 202344 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

Untergeordnet

  1. 202344-05 ST Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
  2. 202344-03 AA Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202344-01
  3. 202344-02 AA Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202344-01

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Beschlussvorlage
öffentlich
202344-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und
Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 18.03.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates
der Bundesstadt Bonn wird in der beiliegenden Fassung beschlossen.
Begründung
Die beigefügte Anlage beinhaltet auf Grundlage der Beschlussfassung in der
Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates am 04.02.2021 neben den
bisherigen Zuständigkeiten der Ausschüsse und Unterausschüsse nun auch die
Vorschläge der Verwaltung.
Inhaltliche Änderungswünsche der Politik sollen über Änderungsanträge bis zur
Sitzung des Rates am 18.03.2021 vorgelegt werden.
Anlage/n
1 Synopse Zuständigkeitsordnung mit Änderungsvorschlägen der Verwaltung
(öffentlich)Seite 1 von 75

Synopse Zuständigkeitsordnung
I. Hauptausschuss
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1 Empfehlung Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung und Angelegenheiten, für die
die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung
oder eines Fachausschusses nicht
gegeben ist
unverändert
1.2 Empfehlung Stadtentwicklungsplanung unverändert
1.3 Empfehlung Personalangelegenheiten, über die der
Rat gemäß § 15 der Hauptsatzung
entscheidet
unverändert
1.4 Empfehlung Beratung des Stellenplanes unverändert
1.5 Empfehlung Allgemeine Angelegenheiten des
Personalwesens
unverändert
1.6 Empfehlung Gleichstellungsangelegenheiten unverändert
2.1 Entscheidung Entscheidungen in den Angelegenheiten,
die der Beschlussfassung des Rates
unterliegen, falls die Angelegenheit
keinen Aufschub duldet (§ 60 Abs. 1 GO
NRW)
unverändertSeite 2 von 75

2.2 Entscheidung Entscheidung über die Planung von
Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung gem. § 61 GO NRW
unverändert
2.3 Entscheidung Genehmigung der Empfehlungen der
Bezirksvertretungen und der
Fachausschüsse im Rahmen
bestehender Haushaltsansätze, soweit
es sich nicht um Angelegenheiten
handelt, die dem Rat oder den
Bezirksvertretungen zur
Beschlussfassung vorbehalten sind;
ausgenommen sind solche
Empfehlungen, für die eine Fraktion oder
ein Antragsteller eine Beschlussfassung
im Rat verlangt
unverändert
2.4 Entscheidung Abstimmung der Arbeit der
Ratsausschüsse (§ 59 Abs. 1 GO NRW)
und Entscheidung über die Zuständigkeit
von Bezirksvertretungen oder
Ausschüssen im Einzelfall (§ 37 Abs. 2
GO NRW)
unverändert
2.5 Entscheidung Konzeption für städtische
Werbemaßnahmen des Presseamtes
und der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt
Bonn
unverändert
2.6 Entscheidung Erteilung von Aufträgen an die
Verwaltung, sofern hierdurch
Verwaltungskraft nachhaltig gebunden
unverändertSeite 3 von 75

und der Erledigung laufender Aufgaben
entzogen wird oder die Erledigung auch
durch externe Vergabe möglich ist und
hierfür Haushaltsmittel nicht zur
Verfügung stehen
2.7 Entscheidung Benennung und Umbenennung
städtischer Schulen, Straßen, Wege und
Plätze, Sporthallen und Plätze sowie
öffentliche Einrichtungen, soweit die
Bezirksvertretungen von der vom Rat
beschlossenen Benennungsliste
abweichen wollen
unverändert
2.8 Entscheidung Angelegenheiten, die die Modernisierung
der Verwaltungsstruktur betreffen, soweit
nicht eine Zuständigkeit des Rates nach
§ 41 Abs. 1 Buchst. A) der
Gemeindeordnung NRW gegeben ist
unverändert
2.9 Entscheidung Erlass von Widerspruchsbescheiden in
beamtenrechtlichen Angelegenheiten
gem. § 54 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz
(BeamtStG). Ausgenommen hiervon sind
Widerspruchsbescheide in
Beihilfeangelegenheiten und in
Angelegenheiten nach den Regelungen
für die Einbeziehung von Beamtinnen
und Beamten in eine leistungsorientierte
Bezahlung (LOB), die als auf den
Oberbürgermeister übertragen gelten
streichen Dez I:
Die Sachverhalte, die in den
beamtenrechtlichen Widerspruchs-
bescheiden behandelt werden, sind
keine grundsätzlichen Fragen,
sondern betreffen konkrete
Einzelfälle. Eine besondere
allgemeine Bedeutung der Fälle,
die eine Entscheidung des
Hauptausschusses erfordern
würde, ist nicht gegeben
Das Erfordernis der Entscheidung
des Hauptausschusses führt dazu,
dass der Widerspruchsbescheid - jeSeite 4 von 75

Sitzungstermin - nicht zeitnah,
sondern erst zeitlich verzögert
erlassen werden kann.
Das Widerspruchsverfahren ist
zudem kraft Gesetzes nur für
bestimmte beamtenrechtliche
Streitigkeiten eröffnet:
Grundsätzlich findet für Klagen aus
dem Beamtenverhältnis kein
Widerspruchsverfahren statt.
Widerspruchsverfahren sind nur
noch zugelassen für besoldungs-,
versorgungs-, beihilfe-,
heilfürsorge-, reisekosten-,
trennungsentschädigungs- und
umzugskosten-rechtliche
Angelegenheiten (§ 103
Landesbeamtengesetz).
Sofern die Zuständigkeit des
Hauptausschusses gestrichen
würde, würde die gesetzliche
Regelung, dass den
Widerspruchsbescheid die oberste
Dienstbehörde erlässt, gelten (§ 54
Abs. 3 Beamtenstatusgesetz).
Oberste Dienstbehörde ist der Rat
der Stadt Bonn. Daher müsste der
Rat dann beschließen, dass er die
Befugnis „Erlass von
Widerspruchsbescheiden in
beamtenrechtlichen
Angelegenheiten gemäß § 54 Abs.
3 Beamtenstatusgesetz“ auf die
Oberbürgermeisterin überträgt.
Dann läge die Zuständigkeit in der
Verwaltung und nicht mehr in der
PolitikSeite 5 von 75

2.1
0
Entscheidung Benennung von Haltestellen des
Öffentlichen Personennahverkehrs
unverändert
3.1 Mitteilung Grundsätzliche
Personalentwicklungsmaßnahmen
unverändert
3.2 Mitteilung Grundsätzliche Veränderungen der
Tarifstruktur
unverändert
Ia. Unterausschuss für Digitalisierung und Organisation des Hauptausschusses (ehemals UAOP)
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1 Anhörung Mitberatung über die Planung von
Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung gem. § 61 GO NRW,
insbesondere für die
Organisationsuntersuchungen
unverändertSeite 6 von 75

II. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe (inklusive ehemals BVA)
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Angelegenheiten des Umweltschutzes
im Bereich des Beschaffungswesens
und bei Durchführung von Bauaufgaben
(alt ASMGW 3.2)
streichen Vorschlag Verwaltung
(vgl. Punkt 2.3 der
Empfehlungsrechte AUV)
1.2
neu
Anhörung Kriterien für die ökologische Pflege von
Grünflächen
(alt BVA 3.1)
streichen Vorschlag Verwaltung
(vgl. Punkt 1.4 der
Anhörungsrechte AUV)
2.1
neu
Empfehlung Vorbereitung und Ausführung der
Haushaltssatzung, Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes,
Festsetzung des Investitionsprogramms
(alt FuB 1.1)
unverändert
2.2
neu
Empfehlung Ausführung des Haushaltsplanes, soweit
hierfür nicht andere Ausschüsse
zuständig sind
(alt FuB 1.2)
unverändert
2.3
neu
Empfehlung Zustimmung zu über- und
außerplanmäßigen Auszahlungen und
Aufwendungen, soweit hierfür nicht gem.
Ratsbeschluss der Stadtkämmerer
zuständig ist sowie Zustimmung zu über-
/ die Stadtkämmerin, ansonsten
unverändert
redaktionellSeite 7 von 75

und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen
(alt FuB 1.3)
2.4
neu
Empfehlung Wirtschafts- und Bewirtschaftungspläne,
Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben
und Eigengesellschaften
(alt FuB 1.4)
unverändert
2.5
neu
Empfehlung Übernahme von Bürgschaften und
Bestellung sonstiger Sicherheiten für
andere sowie solche Rechtsgeschäfte,
die den vorgenannten wirtschaftliche
gleichkommen
(alt FuB 1.5)
unverändert
2.6
neu
Empfehlung Abgabensatzungen und
Entgeltordnungen
(alt FuB 1.6)
unverändert
2.7
neu
Empfehlung Empfehlungen der Fachausschüsse und
Anregungen der Bezirksvertretungen mit
finanziellen Auswirkungen gem. § 22
Abs. 8 der Geschäftsordnung des Rates
(alt FuB 1.7)
unverändert
2.8
neu
Empfehlung Empfehlungen der Fachausschüsse und
Anregungen der Bezirksvertretungen mit
finanziellen Auswirkungen für die
Eigenbetriebe und Eigengesellschaften
der Bundesstadt Bonn
unverändertSeite 8 von 75

(alt FuB 1.8)
2.9
neu
Empfehlung Erlass sowie unbefristete
Niederschlagung von Ansprüchen,
Erklärungen im Rahmen von
Insolvenzverfahren und Abschluss von
Vergleichen über Ansprüche nach den in
der hierzu geltenden Satzung
festgelegten Wertgrenzen
(alt FuB 1.9)
unverändert
2.1
0
neu
Empfehlung Wirtschaftliche Betätigung, insbesondere
Gründung, Erwerb, Veräußerung von
Gesellschaften oder Anteilen von
Gesellschaften
(alt FuB 1.10)
unverändert
2.1
1
neu
Empfehlung Entsperrung und Freigabe von
Haushaltsmitteln
(alt FuB 1.11)
Zuständigkeit wird zu „Entscheidung“ Amt 20
2.1
2
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements
sowie Einführung neuer
Steuerungsinstrumente
(alt FuB 1.12)
unverändert
2.1
3
neu
Empfehlung Fragen, die mit der Thematik
geschlechtergerechter Haushalt (Gender
Budgetierung) zusammenhängen
(alt FuB 1.13)
unverändertSeite 9 von 75

2.1
4
neu
Empfehlung Konzeption und Weiterentwicklung des
städtischen Beteiligungsportfolios
(alt FuB 1.14)
unverändert
2.1
5
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Umweltschutzes
im Bereich des Beschaffungswesens
und bei Durchführung von Bauaufgaben
sowie die Berücksichtigung weiterer
Kriterien mit vergaberechtlichen
Auswirkungen (z.B. soziale Kriterien,
Mittelstandsförderung)
(alt BVA 1.4)
unverändert
2.1
6
neu
Empfehlung Grundsatzangelegenheiten des
Vergaberechts (z.B. Vergabeordnung)
(alt BVA 1.5)
unverändert
2.1
7
neu
Empfehlung - Angelegenheiten des WorldCCBonn
und der Beethovenhalle in Bezug auf
die Produktgruppe 1.15.07
- Insbesondere Fragen der
Betriebsführung und der
Eigentümerfunktion.
- Bereitstellung/Freigabe von Budgets
an das SGB für Bauunterhaltung,
Sanierung bzw. Fertigstellung“.
Dez. II-1
3.1 Entscheidung Gewährung von städtischen
Zuschüssen, soweit es sich nicht um
unverändertSeite 10 von 75

neu Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt und nicht die
Entscheidungskompetenz des Rates,
einer Bezirksvertretung oder eines
Ausschusses gegeben
ist
(alt FuB 2.1)
3.2
neu
Entscheidung Abschluss von Verträgen, mit denen für
die Stadt Erträge/Einzahlungen oder
Aufwendungen/Auszahlungen einmalig
von mehr als 200.000 € oder fortlaufend
von mehr als 100.000 € jährlich
verbunden sind, soweit nicht die
Zuständigkeit anderer Ausschüsse oder
des Rates nach der
Zuständigkeitsordnung oder gem. § 41
Abs. 1 GO NRW gegeben ist
(alt FuB 2.2)
unverändert
3.3
neu
Entscheidung Über die Annahme von Schenkungen
und den Ankauf von Kunstwerken oder
die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die
an öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder
in Grünanlagen aufgestellt werden sollen
und deren Wert 50.000 € übersteigt,
entscheidet der Hauptausschuss auf
Vorschlag der Kunstkommission
(alt FuB 2.3)
Auf Vorschlag der Kunstkommission,
Entscheidungen über die Annahme von
Schenkungen und den Ankauf von
Kunstwerken oder die Auftragsvergabe
für Kunstwerke, die an öffentlichen
Straßen, auf Plätzen oder in
Grünanlagen aufgestellt werden sollen
und deren Wert 50.000 € übersteigt.
Dez. II-1:
Entweder Entscheidungsrecht
Finanzausschuss, dann muss der
Hauptausschuss im Text raus oder
Umgruppierung in die Rubrik
Empfehlungsrecht des
Finanzausschusses, dann aber
Aufnahme bei Entscheidungen des
HauptausschussesSeite 11 von 75

3.4
neu
Entscheidung Annahme von Spenden und
Schenkungen mit einem Wert von mehr
als 50.000 €
(alt FuB 2.4)
unverändert
3.5
neu
Entscheidung Verträge über die Verfügung über
Gemeindevermögen, Vornahme von
Schenkungen und Hingabe von
Darlehen mit einem Wert von mehr als
50.000 €, soweit nicht nach der
Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse zuständig sind.
Ausgenommen hiervon sind Darlehen,
die nach dem Bundessozialhilfegesetz
gewährt werden sowie Darlehen für den
Wohnungsbau aufgrund vom Rat
beschlossener Richtlinien. Verträge ab
20.000 € werden dem Finanzausschuss
einmal jährlich zur Kenntnis gebracht
(alt FuB 2.5)
unverändert
3.6
neu
Entscheidung Grundsätzliche Regelungen für das Zins-
und Schuldenmanagement und für den
Abschluss von Zinssicherungs- und
Zinsoptimierungsgeschäften
(alt FuB 2.6)
unverändert
3.7
neu
Entscheidung Befristete Niederschlagung von
Ansprüchen nach den in der hierzu
geltenden Satzung festgelegten
Wertgrenzen
unverändertSeite 12 von 75

(alt FuB 2.7)
3.8
neu
Entscheidung Grundsätzliche finanzpolitische
Entwicklungen (z.B.
Gemeindefinanzsystem,
Gemeindefinanzierungsgesetz GfG)
(alt FuB 2.8)
Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez. II
3.9
neu
Entscheidung Investitionscontrolling (Abwicklung
Haushaltsreste Vorjahre)
(alt FuB 2.9)
unverändert
3.1
0
neu
Entscheidung Regelungen für
Grundsatzangelegenheiten im Bereich
des Anlagenmanagements der
Bundesstadt Bonn und der ihr
zugehörigen rechtlich unselbständigen
Stiftungen
(alt FuB 2.10)
unverändert
3.1
1
neu
Entscheidung Vergabe von Bauleistungen sowie von
sonstigen Lieferungen und Leistungen
einschließlich Honoraraufträgen im
Rahmen bestehender Haushaltsansätze.
Dies gilt auch für Vergaben im Bereich
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Theater. Ausgenommen sind Vergaben,
über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse oder aufgrund der
Bezirkssatzung die Bezirksvertretungen
entscheiden.
Einleitung von Vergabeverfahren und
Vergabe von Bauleistungen sowie von
sonstigen Lieferungen und Leistungen
einschließlich Honoraraufträgen nach
Maßgabe der Vergabeordnung der
Bundesstadt Bonn. Ausgenommen sind
Vergaben, über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse oder aufgrund der
Bezirkssatzung die Bezirksvertretungen
entscheiden.
Dez. II-2:
Die Mehrzahl der Vergabevorlagen
wird die Einleitung von Verfahren
betreffen, daher sollten diese auch
erwähnt werden. Die Streichung
halte ich für angebracht, da die
Einhaltung der Haushaltsansätze
eher verwirrt und letztlich schon
durch die haushalterischen Normen
und aus vergaberechtlicher Sicht
geboten ist. Die Geltung für das
Theater ergibt sich aus der VergO
und ist in der Zuständigkeits-Seite 13 von 75

(alt BVA 2.1) ordnung wegen der Ergänzung
dann verzichtbar.
4.1
neu
Mitteilung Spenden und Schenkungen mit einem
Wert ab 5.000 € über deren Annahme im
Rahmen der Geschäfte der laufenden
Verwaltung entschieden worden ist, sind
dem Finanzausschuss einmal jährlich
zur Kenntnis zu bringen
(alt FuB 3.1)
unverändert
4.2
neu
Mitteilung Mitteilung über aufgenommene Kredite
(alt FuB 3.2)
unverändert
4.3
neu
Mitteilung Bericht zur haushaltswirtschaftlichen
Lage (Quartalsberichte)
(alt FuB 3.3)
unverändert
4.4
neu
Mitteilung Berichte der Eigenbetriebe und
Beteiligungen, insbesondere
Beteiligungsbericht
(alt FuB 3.4)
unverändert
4.5
neu
Mitteilung Sponsoringleistungen mit einem Wert ab
5.000 € sind dem Ausschuss für
Finanzen und Beteiligungen einmal
jährlich zur Kenntnis zu bringen
(alt FuB 3.7)
unverändert
4.6
neu
Mitteilung Jahresbericht über das städtische Zins-
und Schuldenmanagement
unverändertSeite 14 von 75

(alt FuB 3.8)
4.7
neu
Mitteilung Jahresbericht über die Finanzanlagen
der Bundesstadt Bonn
(alt FuB 3.9)
unverändert
4.8
neu
Mitteilung Vierteljährlicher Bericht über die erteilten
Aufträge nach der Vergabeordnung für
Leistungen (VOL) und der
Vergabeordnung für Bauleistungen
(VOB) mit einem Auftragswert von mehr
als 10.000 € netto
(alt BVA 4.1)
Jährlicher Bericht über alle nach der
Vergabeordnung für Bauleistungen
(VOB/A und VOB/A-EU), der
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
und der Vergabeverordnung (VgV)
vergebenen Aufträgen mit einem
Auftragswert von über 25.000 EURO.
Zu den Aufträgen ist auszuweisen,
welche Nachhaltigkeitskriterien bei der
Vergabe berücksichtigt wurden.
Dez. II-2
4.9
neu
Mitteilung Halbjährlicher Bericht über die erteilten
Aufträge zur Erbringung freiberuflicher
Leistungen wie Architekten- und
Ingenieurleistungen, Gutachter und
Beratungsleistungen oder sonstige
Honoraraufträge mit einem Auftragswert
von mehr als 5.000 € netto
(alt BVA 4.2)
streichen Dez. II-2:
Ist in Punkt 4.8 aufgegangenSeite 15 von 75

III. Rechnungsprüfungsausschuss
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1 Empfehlung Prüfung des Jahresabschlusses und des
Gesamtabschlusses
unverändert
1.2 Empfehlung Entgegennahme und Behandlung von
Prüfungsberichten gem. § 11
Rechnungsprüfungsordnung bzw. gem.
§ 12 Rechnungsprüfungsordnung im
Falle der Vorberatung für den Rat
unverändert
2.1 Entscheidung Entscheidung über
Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem RPA und den
Verwaltungsdienststellen gem. § 13
Rechnungsprüfungsordnung
unverändert
2.2 Entscheidung Erteilung von Prüfungsaufträgen an das
RPA gem. § 2 Abs. 4
Rechnungsprüfungsordnung
unverändert
2.3 Entscheidung Entgegennahme und Behandlung von
Prüfungsberichten gem. § 12
Rechnungsprüfungsordnung
unverändertSeite 16 von 75

IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (ehemals PLA)
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Gewerbliche Ansiedlungs- oder
Erweiterungswünsche von Bedeutung,
die noch nicht in ein förmliches
Antragsverfahren gemündet sind und
abschlägig beschieden werden sollen
(ehemals UABau)
streichen Dez. III:
Solange kein förmliches
Antragsverfahren besteht, gibt es
auch keinen Grund etwas
abschlägig zu bescheiden und
Gremien zu informieren.
1.2
neu
Anhörung Angelegenheiten in
Baugenehmigungsverfahren, wenn ein
Bauantrag oder eine Bauvoranfrage aus
planungsrechtlichen Gründen versagt
werden soll
(ehemals UABau)
Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez III:
GEÄNDERTE ART DES RECHTS:
MITTEILUNG. Begründung:
Anhörung bedeutet keine
Entscheidung vor Beratung. Das ist
gerade bei
Baugenehmigungsverfahren wegen
der Fristsetzung oft nicht möglich.
Erst recht nicht, wenn dieser
Ausschuss nicht wieder UA
Bauplanung sehr oft tagen wird.
1.3
neu
Anhörung Angelegenheiten in
Baugenehmigungsverfahren, wenn
Ausnahmen von Veränderungssperren
gem. § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden
sollen; hiervon ausgenommen sind
kleinere Vorhaben wie Werbeanlagen,
Kleingaragen oder geringfügige Um- und
Erweiterungsbauten
(ehemals UABau)
Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez. III
GEÄNDERTE ART DES RECHTS:
MITTEILUNG. Begründung:
Anhörung bedeutet keine
Entscheidung vor Beratung. Das ist
gerade bei
Baugenehmigungsverfahren wegen
der Fristsetzung oft nicht möglich.
Erst recht nicht, wenn dieserSeite 17 von 75

Ausschuss nicht wieder UA
Bauplanung sehr oft tagen wird.
1.4
neu
Anhörung Angelegenheiten in
Baugenehmigungsverfahren, wenn
Genehmigungen im Außenbereich gem.
§ 35 Abs. 2 oder 4 BauGB erteilt werden
sollen
(ehemals UABau)
Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez. III
GEÄNDERTE ART DES RECHTS:
MITTEILUNG. Begründung:
Anhörung bedeutet keine
Entscheidung vor Beratung. Das ist
gerade bei
Baugenehmigungsverfahren wegen
der Fristsetzung oft nicht möglich.
Erst recht nicht, wenn dieser
Ausschuss nicht wieder UA
Bauplanung sehr oft tagen wird.
1.5
neu
Anhörung Angelegenheiten in
Baugenehmigungsverfahren, wenn
Genehmigungen nach § 144 BauGB
erteilt werden sollen, sofern es sich nicht
um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt
(ehemals UABau)
streichen Dez III:
Es ist aufgefallen, dass
Angelegenheiten in
Baugenehmigungsverfahren, wenn
Genehmigungen nach § 144
BauGB erteilt werden sollen, sofern
es sich nicht um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung handelt (ID
166 oder der frühere Punkt 5 im UA
Bauplanung) seit mindestens 20
Jahren nicht mehr vorgekommen ist
und daher gestrichen werden kann.
Im Übrigen kann dies unter
Bauvorhaben, die eine wesentliche
öffentliche Auswirkung in ihrer
unmittelbaren Umgebung haben,
eingeordnet werden.
1.6
neu
Anhörung Verfahrenseinleitende Beschlüsse zu
städtischen Hochbaumaßnahmen (außer
Maßnahmen des SGB) von
unverändertSeite 18 von 75

gesamtstädtischer oder bezirklicher
Bedeutung und Genehmigung der
Entwurfsplanung
(ehemals PLA 3.1)
1.7
neu
Anhörung Veränderungen an Denkmälern von
gesamtstädtischer Bedeutung, soweit sie
öffentliche Gebäude sind oder
öffentliches Interesse besitzen
(ehemals PLA)
Wesentliche Veränderungen an
Denkmälern soweit sie öffentliche
Gebäude sind oder von besonderem
öffentlichen Interesse sind.
Zuständigkeit wird zu „Anhörung“
Dez. III:
An Denkmälern besteht immer ein
öffentliches Interesse, sonst dürften
sie gar nicht unter Schutz gestellt
werden. Daher sollte ein
"besonderes öffentliches Interesse"
bestehen, um eine Beteiligung von
Ausschuss und Bezirksvertretung
erforderlich zu machen. Der Begriff
"wesentliche Veränderungen" sollte
eingeführt werden, um deutlich zu
machen, dass nicht jede geänderte
Farbgebung ein
Beteiligungserfordernis auslöst. Da
die Entscheidungsbefugnis über die
denkmalrechtliche Erlaubnis bei der
Unteren Denkmalbehörde als
unterer staatlicher
Verwaltungsbehörde liegt, ist der
Passus den Anhörungsrechten
zuzuordnen.
2.1
neu
Empfehlung Regionalplanung
(Landesentwicklungspläne,
Gebietsentwicklungspläne)
(ehemals PLA 1.1)
Raumordnung
(Landesentwicklungsplan, Regionalplan)
Dez. III-ST:
Anpassung an das aktuelle
Raumordnungs- und
Planungsrecht. Der Terminus
Gebietsentwicklungsplan wurde
durch den Regionalplan abgelöst.Seite 19 von 75

2.2
neu
Empfehlung Stadtgestaltung (Gestaltung
bedeutsamer städtebaulicher Räume
von gesamtstädtischer Bedeutung,
Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen)
(ehemals PLA 1.2)
unverändert
2.3
neu
Empfehlung Erlass von Veränderungssperren
(ehemals PLA 1.3)
unverändert
2.4
neu
Empfehlung Sonstige Rahmenpläne, insbesondere
städtebauliche Entwicklungskonzepte
und sonstige städtebauliche Planungen
i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
(ehemals PLA 1.5)
unverändert
2.5
neu
Empfehlung Umlegungs-, Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen nach dem
BauGB
(ehemals PLA 1.8)
unverändert
1.6 Empfehlung Planungen der Verwaltung, die von
Festsetzungen in den durch den Rat
beschlossenen Rahmenplanungen
abweichen
(ehemals PLA 1.9)
Planungen der Verwaltung, die von
Festlegungen in den durch den Rat
beschlossenen Rahmenplanungen
abweichen
Dez. III:
"Festsetzungen" ist ein Begriff, der
nur im Zusammenhang mit
rechtsverbindlichen Plänen
(Satzungen) verwendet werden
sollte.
1.7
neu
Empfehlung Planung von Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen und Erholungsgebieten,
soweit es sich um Maßnahmen von
gesamtstädtischer Bedeutung handelt
Planung von Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen und Erholungsgebieten bis
zur Entwurfsplanung, soweit es sich
Amt 67Seite 20 von 75

(ehemals PLA 1.10) um Maßnahmen von gesamtstädtischer
Bedeutung handelt
1.8
neu
Empfehlung Vorplanung von wasserbaulichen
Maßnahmen
(ehemals PLA 1.11)
unverändert
1.9
neu
Empfehlung Aufstellung und Änderung von
Landschaftsplänen
(ehemals PLA 1.12)
unverändert
1.1
0
neu
Empfehlung Angelegenheiten einschlägiger und
besonderer Gesichtspunkte des
Denkmalschutzes in der Stadt Bonn
(ehemals PLA 1.13)
Grundsatzangelegenheiten des
Denkmalschutzes in der Stadt Bonn
Dez. III:
Die bisherige Formulierung ist
sprachlich missglückt und es ist
unverständlich, was damit gemeint
ist.
1.1
1
neu
Empfehlung Konzeption und
Denkmalschutzrichtlinien für besondere
Bereiche, wie Naturdenkmäler,
Friedhofs- und Parkanlagen,
Industriedenkmäler usw.
(ehemals PLA 1.14)
Konzeption und
Denkmalschutzrichtlinien für besondere
Bereiche, wie Friedhofs- und
Parkanlagen, Industriedenkmäler usw.
Dez. III:
Naturdenkmäler sind nicht im
Denkmalschutzrecht, sondern im
Naturschutzrecht verankert.
Entsprechend wird vorgeschlagen,
die Naturdenkmäler in den
Kompetenzen des AUV zu
erwähnen.
1.1
2
neu
Empfehlung Unterschutzstellung von
Denkmalbereichen (§§ 5, 6 DSchG
NRW)
(ehemals PLA 1.15)
unverändertSeite 21 von 75

1.1
3
neu
Empfehlung Aufstellung und Fortschreibung von
Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG
NRW)
(ehemals PLA 1.16)
unverändert
1.1
4
neu
Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung und
die Ausführung städtischer Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen einschließlich der
Abwasserbeseitigung sowie von
Verkehrs-, Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und
Erholungsgebieten. Dies gilt auch für
Planungen auf der Grundlage von
Erschließungsverträgen
(ehemals BVA 1.1)
Planungen ab der Entwurfsplanung und
die Ausführung städtischer Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen einschließlich der
Abwasserbeseitigung sowie von
Verkehrs-, Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und
Erholungsgebieten, ausgenommen
Verkehrsanlagen; soweit es sich um
Maßnahmen von gesamtstädtischer
Bedeutung handelt. Dies gilt auch für
Planungen auf der Grundlage von
Erschließungsverträgen
Dez. III Hinweis:
- Verkehrsanlagen auch ab
Entwurfsplanung komplett in
Mobilitätsausschuss (sh. neues
Empfehlungsrecht dort unter 1.1)
- Hinweis auf gesamtstädtisch aus
systematischen Gründen
1.1
5
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und
Gebührenrechts für Abwasseranlagen,
Erschließungsanlagen und das
Friedhofs- und Begräbniswesen
(ehemals BVA 1.2)
unverändert
In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung
1.a Empfehlung Inhalt und Durchführung der Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
(ehemals PLA)
streichen Dez III:
s. Empfehlungsrecht PLASeite 22 von 75

Korrespondierend Änderung der
Bezirkssatzung erforderlich!!
1.b Empfehlung Planung von Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen und Erholungsgebieten,
soweit es sich um Maßnahmen von
bezirklicher Bedeutung handelt
(ehemals PLA)
Planung von Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen und Erholungsgebieten bis
zur Entwurfsplanung, soweit es sich um
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung
handelt.
Dez III:
Ergänzung: bis zur
Entwurfsplanung
1.c Empfehlung Vorplanung von wasserbaulichen
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung
(ehemals PLA)
Planung von wasserbaulichen
Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung
Dez III:
Wenn nun Vorplanung (ehemals
PLA) und Planung (ehemals BVA)
zusammen in einem Ausschuss
beraten werden, muss man
Empfehlungsrecht nicht mehr
trennen.
1.d Empfehlung Eintragung von Denkmälern von
bezirklicher Bedeutung in die
Denkmalliste, sofern ein entsprechender
Antrag des Eigentümers oder des
Landschaftsverbandes abgelehnt
werden soll
(ehemals PLA)
unverändert
1.e Empfehlung Abriss von Häusern von bezirklicher
Bedeutung die Bestandteil der
Benehmensliste sind. Die Beratungen
haben aufschiebende Wirkung bezüglich
des Abrisses
(ehemals PLA)
streichen Dez III:
Der Punkt sollte gestrichen werden:
Der Vorbehalt ist rechtlich
bedenklich und läuft aufgrund der
Änderung der Landesbauordnung
bzgl. Abbrüchen von Gebäuden
mittlerweile ins Leere.
Die sogenannte "Benehmensliste"
wurde zur Zeit des InkrafttretenSSeite 23 von 75

des Denkmalschutzgesetzes 1980
vom LVR erstellt. Sie enthält
Gebäude, die nach äußerer
Inaugenscheinnahme ohne
Substanzprüfung als Prüffälle
eingestuft wurden. Eine den
Eigentümer bindende rechtliche
Wirkung entfaltet sie nicht,
insbesondere wäre es rechtswidrig
dem eine "aufschiebende Wirkung"
zuzumessen. Außerdem ist dieser
Passus durch die weitgehende
Genehmigungsfreistellung bzw.
Einführung eines
Anzeigeverfahrens für die
Beseitigung baulicher Anlagen
gem. § 62 Abs. 3 BauONW
gegenstandslos geworden. Dies gilt
Übrigens auch für den
entsprechenden Passus der
Bezirkssatzung (§ 9 Buchst. h), der
daher ebenfalls aufgrund der
Rechtslage gegenstandslos
geworden ist und daher gestrichen
werden sollte.
1.f Empfehlung Veränderungen an Denkmälern von
bezirklicher Bedeutung soweit sie
öffentliche Gebäude sind oder
öffentliches Interesse besitzen
(ehemals PLA)
Zuständigkeit wird zu „Anhörung“
1.g Empfehlung Unterschutzstellung von
Denkmalbereichen (§§ 5, 6 DSchG
NRW)
(ehemals PLA)
streichen Dez. III:
Die Unterschutzstellung von
Denkmalbereichen erfolgt durch
Satzung und ist daher gemäß § 41
GO NRW dem Rat vorbehalten. DieSeite 24 von 75

Empfehlung des Ausschusses
muss sich folglich an den Rat und
nicht an die Bezirksvertretung
richten. Daher sollte diese
Zuständigkeitsziffer hier
herausgenommen werden. Das
grundsätzliche Empfehlungsrecht
des PLA an den Rat ist bereits
oben unter Zif. 15 verankert.
1.h Empfehlung Aufstellung und Fortschreibung von
Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG
NRW) sowie von Erhaltungs- und
Gestaltungssatzungen
(ehemals PLA)
Aufstellung und Fortschreibung von
Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG
NRW)
Dez. III:
Der Erlass von
Erhaltungssatzungen gem. § 172
BauGB und Gestaltungssatzungen
gem. § 89 BauO NW ist gem. § 41
GO NRW dem Rat vorbehalten. Die
Empfehlung des Ausschusses zu
diesen muss sich folglich an den
Rat und nicht an die
Bezirksvertretung richten. Daher
sollten Erhaltungs- und
Gestaltungssatzungen aus dieser
Zuständigkeitsziffer
herausgenommen werden. Das
grundsätzliche Empfehlungsrecht
des PLA an den Rat ist bereits
oben unter Zif. 2 verankert.
1.i Empfehlung Planungen ab Entwurfsplanung und
Ausführung städtischer
Hochbaumaßnahmen von bezirklicher
Bedeutung (außer Maßnahmen des
SGB)
(ehemals BVA)
unverändertSeite 25 von 75

1.j Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung und
die Ausführung städtischer
Tiefbaumaßnahmen sowie von Grün-
und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel-
und Bolzplätzen und Erholungsgebieten,
soweit es sich um Maßnahmen von
bezirklicher Bedeutung handelt
(ehemals BVA)
unverändert
1.k Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung von
Straßen, Wegen und Plätzen, deren
Bedeutung nicht wesentlich über einen
Stadtbezirk hinausgeht; dies gilt auch für
Planungen auf der Grundlage von
Erschließungsverträgen
(ehemals BVA)
unverändert Dez. III Hinweis:
VERLAGERUNG IN AUSSCHUSS
MOBILITÄT/VERKEHR
Betrifft Verkehrsanlagen,
das müsste dann als neue
Zuständigkeit in den Ausschuss für
Mobilität und Verkehr unter
Empfehlung an BV.
1.l Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung von
wasserbaulichen Maßnahmen, deren
Bedeutung nicht wesentlich über einen
Stadtbezirk hinausgeht
(ehemals BVA)
streichen sh. Hinweis Dez III unter 1c
2.1 Entscheidung Vergabe von Honoraraufträgen für
Planungen von gesamtstädtischer
Bedeutung im Rahmen bestehender
Haushaltsansätze, soweit es sich nicht
um die Ausbauplanung konkreter
Bauvorhaben handelt und nicht bereits
unverändertSeite 26 von 75

eine Festlegung durch Rats- oder
Ausschussbeschluss erfolgt ist
2.2 Entscheidung Angelegenheiten des Unterausschusses
Bauplanung, sofern die
Oberbürgermeisterin / der
Oberbürgermeister von dem
Beratungsergebnis dieses Gremiums
abweichen will
streichen Dez. III:
UA entfällt
2.3
neu
Entscheidung Bauleitplanung:
a. Aufstellungsbeschlüsse von
Bauleitplanverfahren (B-Plan, FNP) gem.
§ 2 Abs. 1 BauGB
b. Einleitungsbeschlüsse von
Bebauungsplänen gem. § 12 BauGB
c. Offenlagebeschlüsse von
Bauleitplänen gem. § 3 Abs. 2 BauGB
(ehemals PLA 2.4)
Bauleitplanung
a. Beschluss über grundsätzliche
Entwicklungsziele für Gebiete, für die
Bebauungsplanverfahren von Dritten
beantragt werden oder von der
Oberbürgermeisterin / dem
Oberbürgermeister vorgeschlagen
werden (Zielbeschluss)
b. Aufstellungsbeschlüsse von
Bauleitplanverfahren (B-Plan, FNP)
gem. § 2 Abs. 1 BauGB
c. Einleitungsbeschlüsse von
Bebauungsplänen gem. § 12 BauGB
d. Inhalt und Durchführung der
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB
Dez. III:
Zielbeschlüsse:
Die seit einigen Jahren üblichen
sog. Zielbeschlüsse, mit dem die
grundsätzliche politische
Zustimmung zur Prüfung einer
beabsichtigten Entwicklung
eingeholt wird, bevor erhebliche
Planungsressourcen in das Projekt
investiert wird, sind hinsichtlich der
Zuständigkeit bisher explizit nicht
geregelt.
Frühzeitige Beteiligung:
Es wird vorgeschlagen, die
frühzeitige Beteiligung durch den
PLA beschließen zu lassen. Dies ist
in sich konsistent, weil der Rat auch
die Satzungsbeschlüsse fasst. Die
BV behält ihr Empfehlungsrecht in
allen Verfahrensstufen.
Korrespondierende Änderung der
Bezirkssatzung erforderlich!!Seite 27 von 75

e. Offenlagebeschlüsse von
Bauleitplänen gem. § 3 Abs. 2 BauGB
2.4
neu
Entscheidung Eintragung von Denkmälern von
gesamtstädtischer Bedeutung in die
Denkmalliste, sofern ein entsprechender
Antrag des Eigentümers oder des
Landschaftsverbandes abgelehnt
werden soll
(ehemals PLA 2.5)
unverändert
3.1
neu
Mitteilung - Bauvorhaben, die eine wesentliche
öffentliche Auswirkung in ihrer
unmittelbaren Umgebung haben.
Dez. III:
Entsprechend der politischen
Beschlusslage soll die Politik
frühzeitig auch über
genehmigungsfähige Bauvorhaben,
insbesondere nach § 34 BauGB,
informiert werden. (ursprünglich UA
Bauplanung) GEÄNDERTE ART
DES RECHTS: MITTEILUNG.
Begründung: Anhörung bedeutet
keine Entscheidung vor Beratung.
Das ist gerade bei
Baugenehmigungsverfahren wegen
der Fristsetzung oft nicht möglich.
Erst recht nicht, wenn dieser
Ausschuss nicht wieder UA
Bauplanung sehr oft tagen wird
3.2
neu
Mitteilung Ausnahmen und Befreiungen von den
Festsetzungen des örtlichen
Bauplanungsrechtes, wenn die zulässige
Grundfläche, die Geschossfläche, die
Ausnahmen und Befreiungen von den
Festsetzungen des örtlichen
Bauplanungsrechtes, wenn die
zulässige Grundfläche, dieSeite 28 von 75

Gesamthöhe oder ein Baukörperteil den
überbaubaren Bereich wesentlich
überschreitet
(ehemals UABau)
Geschossfläche, die Gesamthöhe oder
ein Baukörperteil den überbaubaren
Bereich wesentlich überschreitetSeite 29 von 75

IVa. Unterausschuss für Denkmalschutz des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Eintragung von Denkmälern von
gesamtstädtischer Bedeutung in die
Denkmalliste, sofern ein entsprechender
Antrag des Eigentümers oder des
Landschaftsverbandes abgelehnt
werden soll
(ehemals UAD 2.1)
unverändert
1.2
neu
Anhörung Abriss von Häusern von
gesamtstädtischer Bedeutung die
Bestandteil der Benehmensliste sind. Die
Beratungen haben aufschiebende
Wirkung bezüglich des Abrisses
(ehemals UAD 2.2)
streichen Dez. III:
Der Vorbehalt ist rechtlich
bedenklich und läuft aufgrund der
Änderung der Landesbauordnung
bzgl. Abbrüchen von Gebäuden
mittlerweile ins Leere. Weitere
Erläuterungen s.o. bei Zif. 8 der
Empfehlungsrechte des
Planungsausschusses an BV'en
1.3
neu
Anhörung Veränderungen an Denkmälern von
gesamtstädtischer Bedeutung, soweit sie
öffentliche Gebäude sind oder
öffentliches Interesse besitzen
(ehemals UAD 2.3)
Wesentliche Veränderungen an
Denkmälern von gesamtstädtischer
Bedeutung, soweit sie öffentliche
Gebäude sind oder von besonderem
öffentlichen Interesse sind.
Dez. III
1.4
neu
Anhörung Baugenehmigungs- oder
Bauleitplanungen, die den
unverändertSeite 30 von 75

Umgebungsschutz von Denkmälern
betreffen
(ehemals UAD 2.4)
1.5
neu
Anhörung Angelegenheiten der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung
(ehemals UAD 2.5)
unverändert
2.1 Empfehlung Angelegenheiten einschlägiger und
besonderer Gesichtspunkte des
Denkmalschutzes in der Stadt Bonn
(ehemals UAD 1.1)
Grundsatzangelegenheiten des
Denkmalschutzes in der Stadt Bonn
Dez. III:
Die bisherige Formulierung ist
sprachlich missglückt und es ist
unverständlich, was damit gemeint
ist.
2.2 Empfehlung Konzeption und
Denkmalschutzrichtlinien für besondere
Bereiche, wie Naturdenkmäler,
Friedhofs- und Parkanlagen,
Industriedenkmäler usw.
(ehemals UAD 1.2)
Konzeption und
Denkmalschutzrichtlinien für besondere
Bereiche, wie Friedhofs- und
Parkanlagen, Industriedenkmäler usw.
Dez. III:
Der Unterausschuss
Denkmalschutz nimmt Aufgaben
gem. § 23 Abs. 2
Denkmalschutzgesetz wahr.
Naturdenkmäler fallen jedoch nicht
unter das Denkmalschutzgesetz,
sondern unter § 28
Bundesnaturschutzgesetz bzw.
unter das Naturschutzgesetz des
Landes. Entsprechend wird
vorgeschlagen, die Naturdenkmäler
in den Kompetenzen des AUV zu
erwähnen.
In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung
2.a
neu
Empfehlung Eintragung von Denkmälern von
bezirklicher Bedeutung in die
Denkmalliste, sofern ein entsprechender
unverändertSeite 31 von 75

Antrag des Eigentümers oder des
Landschaftsverbandes abgelehnt
werden soll
(ehemals UAD 1)
2.b
neu
Empfehlung Abriss von Häusern von bezirklicher
Bedeutung die Bestandteil der
Benehmensliste sind. Die Beratungen
haben aufschiebende Wirkung bezüglich
des Abrisses
(ehemals UAD 2)
streichen Dez. III:
Der Punkt sollte gestrichen werden:
Der Vorbehalt ist rechtlich
bedenklich und läuft aufgrund der
Änderung der Landesbauordnung
bzgl. Abbrüchen von Gebäuden
mittlerweile ins Leere. (s.a. Zif. 8
der Empfehlungsrechte des
Planungsausschusses an BV'en)
Empfehlung Denkmäler unter Denkmalschutz von
bezirklicher Bedeutung soweit sie
öffentliche Gebäude sind oder
öffentliches Interesse besitzen
(ehemals UAD 3)
streichen Dez. III:
Offensichtliche Doppelung zu den
Anhörungsrechten, Umformulierung
s. dort. Zudem: Die Formulierung
"Denkmäler unter Denkmalschutz"
ist eine Tautologie und nur durch
ein redaktionelles Versehen bei der
ursprünglichen Abfassung der
Zuständigkeiten des UAD zu
erklären. Da die
Entscheidungsbefugnis über die
denkmalrechtliche Erlaubnis als
rechtlich gebundene Entscheidung
beim Oberbürgermeister als Untere
Denkmalbehörde liegt, ist der
Passus den Anhörungsrechten
zuzuordnen.Seite 32 von 75

Empfehlung Unterschutzstellung von
Denkmalbereichen (§§ 5, 6 DSchG
NRW)
(ehemals UAD 4)
Zuständigkeit wird zu „Anhörung“ Dez. III:
Die Unterschutzstellung von
Denkmalbereichen erfolgt durch
Satzung und ist daher gem. § 41
GO NRW dem Rat vorbehalten.
Daher sollte diese
Zuständigkeitsziffer hier
herausgenommen werden und den
Anhörungen zugeordnet werden
Empfehlung Aufstellung und Fortschreibung von
Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG
NRW)
(ehemals UAD 5)
unverändertSeite 33 von 75

V. Ausschuss für Verkehr und Mobilität
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Empfehlung Verkehrsplanung (Generalverkehrsplan,
grundsätzliche Angelegenheiten des
Straßenverkehrs, Vorplanung von
Straßen, Wegen und Plätzen, die
vollständig in Bebauungsplänen
ausgewiesen sind, einschließlich
Brücken, Ausgestaltung von
Fußgängerbereichen, Linienkonzepte
und Planfeststellungsverfahren von
Stadt- und Straßenbahnen)
(ehemals PLA 1.4)
Mobilitätsplanung
(Verkehrsentwicklungsplan)
Dez. III:
Begriff „Mobilität“ neu, der Begriff
„Generalverkehrsplan“ ist veraltet
Insgesamt: Es wird vorgeschlagen,
die Verkehrsthemen neu zu
sortieren und in eigene
Beschlussziffern aufzugliedern in:
- Mobilitätsplanung als Thema der
integrierten Verkehrsplanung (1.1)
- Straßenverkehr (1.1.a)
- ÖPNV (1.2)
1.1.
a
Grundsätzliche Angelegenheiten des
Straßenverkehrs, Vorplanung von
Straßen, Wegen und Plätzen, die
vollständig in Bebauungsplänen
ausgewiesen sind, einschließlich
Brücken, Ausgestaltung von
Fußgängerbereichen.
sh. vorherige Begründung Dez III
1.2
neu
Empfehlung Angelegenheiten des
Nahverkehrsplanes nach dem Gesetz
über den öffentlichen
Personennahverkehr NRW
(ehemals PLA 1.6)
Angelegenheiten des Nahverkehrsplans
nach dem Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr NRW,
Linienkonzepte und
Planfeststellungsverfahren von Stadt-
sh. vorherige Begründung Dez IIISeite 34 von 75

und Straßenbahnen sowie sonstiger
spurgeführter öffentlicher Verkehrsmittel
1.3
neu
Empfehlung Planung von Maßnahmen der
Wohnumfeldverbesserung und
Verkehrsberuhigung
(ehemals PLA 1.7)
unverändert
1.4
neu
Empfehlung Benennung von Haltestellen des
Öffentlichen Personennahverkehrs nach
Anhörung der zuständigen
Bezirksvertretung
(ehemals PLA 1.17)
unverändert
In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung
1.5
neu
Empfehlung Ausgestaltung von Fußgängerbereichen
im Stadtbezirk
(ehemals PLA)
unverändert
1.6
neu
Empfehlung Vorplanung von Straßen, Wegen und
Plätzen die vollständig in
Bebauungsplänen ausgewiesen sind
(ehemals PLA)
unverändert
1.7
neu
Empfehlung Maßnahmen der
Wohnumfeldverbesserung
(ausgenommen öffentliche
Begegnungsstätten) und
Verkehrsberuhigung, soweit nicht
benachbarte Bezirke unmittelbar
betroffen sind bzw. belastet werden
unverändertSeite 35 von 75

(ehemals PLA)
2.1 Entscheidung Vorplanung von Straßen, Wegen und
Plätzen, die nicht vollständig in
Bebauungsplänen ausgewiesen sind,
einschließlich der
Abwägungsentscheidung nach § 125
Abs. 2 BauGB
(ehemals PLA 2.3)
unverändertSeite 36 von 75

VI. Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Angelegenheiten der Lokalen Agenda,
soweit sie umweltrelevante Themen
betreffen
(ehemals AUV 5.1)
Angelegenheiten der Lokalen Agenda Dez. III:
Die Einschränkung ist vor dem
Hintergrund der Behandlung von
Themen der nachhaltigen
Entwicklung in ihrer breiten
Auffächerung nicht mehr sinnvoll.
1.2
neu
Anhörung Gewährung von Zuschüssen für
Agendaprojekte ab 500 € an
Gruppierungen, soweit umweltrelevante
Projekte finanziert werden sollen
streichen Dez. III:
Durch das Agenda Büro werden
keine Projekte mehr gefördert. Die
Förderung von Projekten der
nachhaltigen Entwicklung liegt bei
Amt 02 und die Entscheidungen
darüber beim AIW.
1.3
neu
Anhörung Der Ausschuss für Umwelt und
Verbraucherschutz wirkt bei allen
umweltrelevanten Vorhaben und
Maßnahmen anderer Ausschüsse mit
und überprüft sie hinsichtlich ihrer
Umweltverträglichkeit.
Dazu gehören insbesondere:
1. Raumordnung, Regionalplanung
2. Planfeststellungsverfahren
3. Flächennutzungsplan
4. Stadtentwicklungsplan
Für folgende Vorhaben erhält der
Ausschuss für Umwelt und
Verbraucherschutz, Klima und Lokale
Agenda ein Empfehlungsrecht, sofern
umweltrelevante Belange berührt
werden:
1. Raumordnung
(Landesentwicklungsplan, Regionalplan)
2. Planfeststellungsverfahren
3. Flächennutzungsplan
4. 4 Städtebauliche Rahmenpläne,
insbesondere städtebauliche
Dez. III:
Die genannte „Mitwirkung“ ist nicht
näher definiert und in der
Abgrenzung zu den nachfolgenden
„Empfehlungsrechten“ und
„weiteren Anhörungsrechten“
schwierig. Grundsätzlich sollte
daher eine Zuordnung zu den drei
Befugnissen (Entscheidung,
Empfehlung, Anhörung) erfolgen.
zu 1. Die Regionalplanung wird
hier, neben der Landesplanung,Seite 37 von 75

5. Bebauungspläne
6. Landschaftsplan einschließlich der
Grünordnungsplanes
7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen
8. Energieversorgung
9. Industrie- und Gewerbeansiedlung
10. Änderung und Ergänzung
umweltbedeutsamer Vorschriften
11. Grundsatzfragen des
gesundheitlichen Umwelt- und
Verbraucherschutzes
12. Grundsatzfragen der
Lebensmittelüberwachung
13. Angelegenheiten des Lärmschutzes
(insbesondere der Fortführung des
Lärmminderungsplanes)
14. Maßnahmen des
Hochwasserschutzes
15. Abwasserbehandlung
Entwicklungskonzepte und sonstige
städtebauliche Planungen i.S.d. § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB
5. Bebauungspläne (anlässlich
Zielbeschluss und Offenlage)
6. streichen
7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen
8. Energieversorgung
9. Industrie- und Gewerbeansiedlung
10. Änderung und Ergänzung
umweltbedeutsamer Vorschriften
11. streichen
12. Grundsatzfragen der
Lebensmittelüberwachung
13. Angelegenheiten des Lärmschutzes
(insbesondere der Fortführung des
Lärmminderungsplanes)
14. Maßnahmen des
Hochwasserschutzes
15. Abwasserbehandlung
unter der Raumordnung
subsumiert.
zu 4. Klärung, vgl. auch Ausschuss
für Wohnen, Planung und Bauen
(sh. Punkt 2.4 der dortigen
Empfehlungsrechte).
zu 5. Mit der Änderung wird das
Empfehlungsrecht des AUV bei B-
Plan-Verfahren erstmals konkret
festgeschrieben. Zielbeschluss
(ganz am Anfang des Verfahrens)
und Offenlage (gegen Ende)
erscheinen als sinnvolle Zeitpunkte
zur Befassung des AUV.
zu 6. Hier bestehen bereits
Befugnisse (sh. Punkt 2.2 der
Empfehlungsrechte AUV).
zu 11. Hier bestehen bereits
höherrangige Befugnisse (sh. Punkt
3.2 der Entscheidungsrechte AUV).
1.4
neu
Anhörung Kriterien für die ökologische Pflege von
Grünflächen
(ehemals BVA)
unverändertSeite 38 von 75

2.1
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und
Gebührenrechts für die Stadtreinigung
und Abfallbeseitigung
(ehemals AUV 4.1)
unverändert
2.2
neu
Empfehlung Aufgaben nach dem Landschaftsgesetz
einschließlich der Aufstellung und
Änderung von Landschaftsplänen
(ehemals AUV 4.2)
Aufgaben nach dem Naturschutzrecht
auf Bundes- und Landesebene
einschließlich der Aufstellung und
Änderung von Landschaftsplänen
Dez. III:
Das Landschaftsgesetz gibt es
nicht mehr. Die Rechtsetzung
erfolgt durch das novellierte
Landesnaturschutzgesetz NRW
i.V.m. dem Bundesnatur-
schutzgesetz.
2.3
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Umweltschutzes
im Bereich des Beschaffungswesens
und bei der Durchführung von
Bauaufgaben
(ehemals AUV 4.3)
unverändert
2.4
neu
Empfehlung Ausgleichsmaßnahmen bei Planungs-
und Baubeschlüssen
(ehemals AUV 4.4)
unverändert
2.5
neu
Empfehlung Veterinärwesen, Tierschutz und
Verbraucherschutz
(ehemals AUV 4.5)
unverändert
2.6
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und
Gebührenrechts für die Fleischbeschau
und im Bereich der Chemie und
Lebensmitteluntersuchung
streichen Dez. III:
Die Begrifflichkeit ist veraltet.
Zudem wird das Thema bereits
durch den vorgenannten PunktSeite 39 von 75

(ehemals AUV 4.6) (ehemals 4.5 AUV) vollumfänglich
abgedeckt.
2.7
neu
Empfehlung Grundsätzliche Angelegenheiten der
Baumsatzung
(ehemals AUV 4.7)
unverändert
2.8
neu
Empfehlung Vorplanung von wasserbaulichen
Maßnahmen
(ehemals AUV 4.8)
unverändert
2.9
neu
Empfehlung Planung von Grün- und Sportanlagen,
Friedhöfen und Erholungsgebieten von
gesamtstädtischer Bedeutung
(ehemals AUV 4.9)
unverändert
2.10
neu
Empfehlung Grundsätzliche Angelegenheiten des
Feuerschutz- und Rettungswesens
(ehemals AUV 4.10)
streichen Dez. III:
Streichung, Angelegenheiten sollen
im Hauptausschuss behandelt
werden (Dez. I und Dez III)
2.11
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und
Gebührenrechts für das Feuerschutz und
Rettungswesen
(ehemals AUV 4.11)
Grundsätzliche Angelegenheiten des
Feuerschutz- und Rettungswesens
Dez. III:
Ratsbeschluss 21.01
2.12
neu
Empfehlung Anpassung des
Abfallwirtschaftskonzeptes an neue
Gegebenheiten
(ehemals AUV 4.12)
unverändertSeite 40 von 75

2.13
neu
Empfehlung Projekte und Planungen, die der
Umsetzung der Agenda 21 dienen
(ehemals BA)
unverändert
2.14
neu
Empfehlung - Grundsatzfragen und konzeptionelle
Angelegenheiten der Planung, der
Gestaltung und der Unterhaltung aller
Freiflächen der Stadt Bonn die
landschaftsgestalterisch,
landschaftspflegerisch, gärtnerisch,
baumpflegerisch, forstwirtschaftlich oder
landwirtschaftlich zu bewirtschaften
sind. Hierzu zählen: Städtische
Waldflächen, städtische Grünanlagen
und Ausgleichsflächen, allgemeine
städtische Liegenschaften,
Außenanlagen aller städtischen
Gebäude und Einrichtungen,
Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze,
Verkehrsgrün und die Friedhöfe sowie
Naturdenkmäler.
Dez. III:
In Hinblick auf die gestiegene
Bedeutung des öffentlichen Grüns
für die Stadt steigt die
Erforderlichkeit, Zuständigkeiten
verstärkt zu bündeln und, soweit
möglich, einem Gremium
zuzuordnen, das eine fachlich
qualifizierte Beratung gewährleisten
kann.
2.15
neu
Empfehlung - Grundsatzfragen des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung
Dez. III:
Durch die aktuelle Situation,
insbesondere durch die Ausrufung
des Klimanotstandes, haben die
Themen Klimaschutz und
Klimaanpassung einen starken
Bedeutungszuwachs erfahren. Um
dies entsprechend abzubilden,
erscheint die Behandlung desSeite 41 von 75

Themenfeldes Klima im AUV
sinnvoll.
2.16 Empfehlung - Angelegenheiten der Naturdenkmäler Dez. III:
Naturdenkmäler sind nicht im
Denkmalschutzrecht, sondern im
Naturschutzrecht verankert.
Entsprechend wird vorgeschlagen,
die Naturdenkmäler in den
Kompetenzen des AUV zu
erwähnen.
3.1
neu
Entscheidung Programme und Maßnahmen zur
Verringerung der Umweltbelastung mit
Ausnahme ordnungsbehördlicher
Maßnahmen
(ehemals AUV 2.1)
unverändert
3.2
neu
Entscheidung Die Behandlung von Grundsatzfragen
des Umwelt- und Verbraucherschutzes
(ehemals AUV 2.2)
unverändert
3.3
neu
Entscheidung Die Erhebung von grundlegenden
Umweltinformationen, z.B. durch die
Aufstellung von Messprogrammen sowie
die Erstellung und Auswertung von
Katastern und Plänen über
Umweltbelastungen, sofern es sich nicht
um Bauleitplanungen handelt
(ehemals AUV 2.3)
unverändertSeite 42 von 75

3.4
neu
Entscheidung Besondere Themenschwerpunkte zur
Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das
Umweltbewusstsein zu fördern
(ehemals AUV 2.4)
unverändert
3.5
neu
Entscheidung Abfallwirtschaftliche
Grundsatzentscheidungen
Dies gilt nicht für das operative Geschäft
der bonnorange AöR zur Erfüllung der
sich aus der Unternehmenssatzung
ergebenden und vom Rat zur
Wahrnehmung im eigenen Namen und in
eigener Verantwortung übertragenen
Aufgaben
(ehemals AUV 2.b1)
unverändert
3.6
neu
Entscheidung Verwendung/Einsatz von Ökopunkten,
außerhalb von Bebauungsplanverfahren
(ehemals AUV 2.b2)
Die Umsetzung von vorgezogenen
Kompensationsmaßnahmen im Rahmen
des städtischen Ökokontos.
Dez III:
Klärung. Ziel ist die Entscheidung
über Maßnahmen, die für das
Ökokonto anerkannt werden und
als ökologische Werteinheiten
(=“Ökopunkte“) verbucht werden.
Da die Maßnahmen vorgezogenen
sind und demnach unabhängig von
späteren Verfahren durchgeführt
werden, kann von einer
Unterscheidung in eben diese
Verfahren abgesehen werden.
3.7
neu
Entscheidung Forstwirtschaftspläne und
Umweltverträglichkeit in
Angelegenheiten der Waldnutzung
unverändertSeite 43 von 75

(ehemals AUV 2.b3)
3.8
neu
Entscheidung Gewährung von Zuschüssen an
Umweltverbände/Biologische
Station/Verbraucherberatungsstelle und
Energieberatung
(ehemals AUV 2.b4)
unverändert
3.9
neu
Entscheidung Kriterien für die ökologische Pflege von
Grünflächen
(ehemals AUV 2.b5)
Kriterien für die nachhaltige Pflege und
Entwicklung von Grünflächen
Dez. III:
Flächenentwicklung und –pflege
sind eng miteinander verbunden,
sodass nicht nur die Pflege,
sondern auch die Entwicklung einer
Fläche einbezogen werden sollte.
Durch neue Ansprüche (z.B.
Anpassung an den Klimawandel)
sollten die Kriterien zudem über
eine rein ökologische Betrachtung
hinausgehen und alle Aspekte der
Nachhaltigkeit einbeziehen
3.10
neu
Entscheidung Vergabe von Gutachten in
Angelegenheiten, die in der
Entscheidungskompetenz des
Ausschusses für Umwelt und
Verbraucherschutz liegen, im Rahmen
bestehender Haushaltsansätze
(ehemals AUV 2.b6)
unverändert
3.11
neu
Entscheidung Erstellung eines Zeit-, Ziel- und
Maßnahmenplanes zur Umsetzung der
Lokalen Agenda und zur Umsetzung der
Millennium Development Goals (MDG)
unverändertSeite 44 von 75

(ehemals BA)Seite 45 von 75

VII. Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit (ehemals AIW und AWA)
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Offenlage von Bebauungsplänen, in
denen Gewerbegebiete ausgewiesen,
geändert oder aufgehoben werden sollen
(ehemals AWA 3.1)
unverändert
1.2
neu
Anhörung Maßnahmen, die Auswirkungen auf das
internationale Profil der Bundesstadt
Bonn haben
(ehemals AIW 2.1)
unverändert
1.3
neu
Anhörung Planungen zu internationalen
Veranstaltungen, Kongressen und
Events (z.B. UN-Konferenzen,
Weltkonferenzen zu
Nachhaltigkeitsthemen) und deren
Begleitung
(ehemals AIW 2.2)
unverändert
1.4
neu
Anhörung Kommunale Maßnahmen, die besonders
wissenschaftliche Einrichtungen,
Wissenschaftler/innen und Studierende
betreffen
(ehemals AIW 2.3)
unverändertSeite 46 von 75

1.5
neu
Anhörung Angelegenheiten des Kongresswesens,
soweit sie den internationalen Standort
betreffen
(ehemals AIW 2.4)
unverändert
1.6
neu
Anhörung Kommunale Maßnahmen, die die
Standortentwicklung
Wissenschaftsregion betreffen
(ehemals AIW 2.5)
unverändert
1.7
neu
Anhörung Maßnahmen zur Stärkung des Fair
Trade-Standortes und des fairen
Handels und der fairen Beschaffung
(ehemals AIW 2.6)
unverändert
1.8
neu
Anhörung Vorschläge an den Rat zur Benennung
von sachkundigen Einwoh- ner/innen
bzw. stellvertretenden sachkundigen
Einwohner/innen nach § 58 Abs. 4 GO
NRW
(ehemals AIW 2.7)
unverändert
1.9
neu
Anhörung Vorschläge an den Rat zur Benennung
von Vertreter/innen in Netzwerken, die
den nationalen und internationalen
Politikstandort betreffen
(ehemals AIW 2.8)
unverändert
2.1
neu
Empfehlung Angelegenheiten der Wirtschafts- und
Arbeitsförderung
unverändertSeite 47 von 75

(ehemals AIW 1.1)
2.2
neu
Empfehlung Grundstücksankäufe sowie Ausübung
bzw. Nichtausübung von
Vorkaufsrechten und
Grunderwerbsrechten ab 500.000 € über
die der Rat entscheidet und soweit nicht
durch Ratsbeschluss besondere
Regelungen getroffen sind
(ehemals AWA 1.2)
unverändert
2.3
neu
Empfehlung Grundstücksverkäufe ab 500.000 €
(ehemals AWA 1.3)
unverändert
2.4
neu
Empfehlung Einräumung und Begründung von
Erbbaurechten in den Fällen, in denen
der Grundstücksverkauf oder -ankauf
eines Ratsbeschlusses bedurfte.
(ehemals AWA 1.4)
unverändert Amt 03:
unverändert zur ursprünglichen
Zuständigkeitsordnung, fehlerhaft
dargestellt in bisher verwendeter
Tabelle
2.5
neu
Empfehlung Begleitung des Ausbaus Bonns als
Zentrum für Internationale
Zusammenarbeit und globale
Nachhaltigkeitsfragen
(ehemals AIW 1.1)
unverändert
2.6
neu
Empfehlung Maßnahmen, die die Bereiche
Internationale Stadt, Bundesstadt und
Wissenschaft und Forschung betreffen
(ehemals AIW 1.2)
unverändertSeite 48 von 75

2.7
neu
Empfehlung Kommunale Mitwirkung bei Planungen
zu internationalen Veranstaltungen,
Kongressen und Events
(ehemals AIW 1.3)
unverändert
2.8
neu
Empfehlung Umsetzung des Zukunftskonzeptes
„Internationaler Politikstandort“ der
Bundesstadt Bonn und andere
Konzepte, die den internationalen
Standort betreffen, soweit nicht die
Bezirksvertretungen zuständig sind
(ehemals AIW 1.4)
unverändert
2.9
neu
Empfehlung Kommunale Europaarbeit und Kontakte
zu europäischen Netzwerken und
Institutionen
(ehemals AIW 1.5)
unverändert
2.10
neu
Empfehlung Maßnahmen, die die Bonner
Willkommenskultur betreffen
(ehemals AIW 1.6)
unverändert
2.11
neu
Empfehlung Stärkung der Netzwerkbildung auf
lokaler Ebene, insbesondere im Be-
reich der entwicklungspolitischen
Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B.
Eine-Welt-Gruppen, Schulen und
Migrantenorganisationen)
(ehemals AIW 1.7)
unverändertSeite 49 von 75

2.12
neu
Empfehlung Fragen im Bereich der Lokalen Agenda,
soweit sie die internationale
Zusammenarbeit oder den
internationalen Standort betreffen
(ehemals AIW 1.8)
unverändert
2.13
neu
Empfehlung Angelegenheiten des internationalen
Marketings
(ehemals AIW 1.9)
unverändert
2.14
neu
Empfehlung Angelegenheiten der
entwicklungspolitischen Bildungs- und
Öffentlichkeitsarbeit in Bonn
(ehemals AIW 1.10)
unverändert
2.15
neu
Empfehlung Umsetzung der globalen
Nachhaltigkeitsziele (MDG / SDG /
post2015) soweit sie für den
internationalen Standort relevant sind
(ehemals AIW 1.11)
Umsetzung der nachhaltigen
Entwicklungsziele (Agenda 2030/SDGs)
der VN und anderer internationaler
Agenden (Klima, Biodiversität, Neue
Urbane Agenda), soweit sie für den
internationalen Standort relevant sind
Amt 02
2.16
neu
Empfehlung Entwicklung von Projekten, die das
internationale Bonn prägen
(ehemals AIW 1.12)
unverändert
2.17
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Wissenschafts-
und Technologiestandortes Bonn
(ehemals AIW 1.13)
unverändertSeite 50 von 75

2.18
neu
Empfehlung Fragen, die den Status Bonns als
Bundesstadt betreffen
(ehemals AIW 1.14)
unverändert
2.20
neu
Empfehlung Förderung wissenschaftlicher
Einrichtungen unter besonderer
Berücksichtigung der Akquise von
externen Projektmitteln
(ehemals AIW 1.15)
unverändert
2.21
neu
Empfehlung Angelegenheiten des
Wissenschaftsmarketings und der
Wissenschaftskommunikation
(ehemals AIW 1.16)
unverändert
2.22
neu
Empfehlung Kommunale Maßnahmen, die Bezug
zum internationalen Profil der Stadt Bonn
haben
(ehemals AIW 1.17)
unverändert
3.1
neu
Entscheidung Angelegenheiten des Kongresswesens
und des Fremdenverkehrs
(ehemals AWA 2.1)
unverändert
3.2
neu
Entscheidung Grundstücksverkäufe sowie Ausübung
bzw. Nichtausübung von
Vorkaufsrechten und
Grunderwerbsrechten von 50.000 € bis
500.000 € für Vorratsgelände, soweit
nicht durch Ratsbeschluss besondere
Regelungen getroffen sind.
unverändertSeite 51 von 75

Ausgenommen sind Angelegenheiten,
über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse entscheiden
(ehemals AWA 2.2)
3.3
neu
Entscheidung Grundstücksankäufe sowie Ausübung
bzw. Nichtausübung von
Vorkaufsrechten und
Grunderwerbsrechten von 175.000 € bis
500.000 € zur Durchführung von
Bebauungsplänen und zur Ausführung
von Einzelmaßnahmen, soweit nicht
durch Ratsbeschluss besondere
Regelungen getroffen sind
(ehemals AWA 2.3)
unverändert
3.4
neu
Entscheidung Grundstücksverkäufe von 40.000 € bis
500.000 €. Ausgenommen sind
Angelegenheiten, über die aufgrund der
Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse entscheiden
(ehemals AWA 2.4)
unverändert
3.5
neu
Entscheidung Einräumung und Begründung von
Erbbaurechten in den Fällen, in denen
der Grundstücksverkauf oder -ankauf
eines Ausschussbeschlusses bedurfte.
Ausgenommen sind Angelegenheiten,
über die aufgrund der Betriebssatzung
unverändert Amt 03:
unverändert zur ursprünglichen
Zuständigkeitsordnung, fehlerhaft
dargestellt in bisher verwendeter
TabelleSeite 52 von 75

des SGB der Betriebsausschuss
entscheidet.
(ehemals AWA 2.5)
3.6
neu
Entscheidung Verpachtung sowie Vermietung von
Grundstücken mit einer Laufzeit von
mehr als 5 Jahren in den Fällen, in
denen das Jahresentgelt im Einzelfall
25.000 € übersteigt. Ausgenommen sind
Angelegenheiten, über die aufgrund der
Betriebssatzung des SGB der
Betriebsausschuss oder die
Betriebsleitung entscheidet
(ehemals AWA 2.6)
unverändert
3.7
neu
Entscheidung Anpachtung und Anmietung von
Grundstücken mit einer Laufzeit von
mehr als 5 Jahren in denen das
Jahresentgelt im Einzelfall 20.000 €
übersteigt. Ausgenommen sind
Angelegenheiten, über die aufgrund der
Betriebssatzungdes SGB der
Betriebsausschuss oder die
Betriebsleitung entscheidet
(ehemals AWA 2.7)
unverändert
3.8
neu
Entscheidung Verpachtung gastronomischer Betriebe
und des Rechts, auf öffentlichen Wegen
und Plätzen Werbung zu betreiben,
sofern das Jahresentgelt im Einzelfall
12.500 € übersteigt
unverändertSeite 53 von 75

(ehemals AWA 2.8)
3.9
neu
Entscheidung Ausübung/Nichtausübung von
Wiederverkaufsrechen/Heimfallrechten
bzw. die Geltendmachung von
Vertragsstrafen im Zusammenhang mit
Grundstücksvergaben, wenn die
Vergabe in der Kompetenz des
Ausschusses liegt
(ehemals AWA 2.9)
unverändert
3.10
neu
Entscheidung Vergabe von „Mitteln für
entwicklungspolitische Bildungsarbeit
und Projektpartnerschaften“ die im
Haushalt der Stadt Bonn eingestellt sind
(ehemals AIW 3.1)
Vergabe von „Mitteln für
entwicklungspolitische Bildungsarbeit
und Projektpartnerschaften“ sowie von
„Mitteln zur Förderung von Projekten zur
Umsetzung der Agenda 2030“, die im
Haushalt der Stadt Bonn eingestellt sind
Amt 02
3.11
neu
Entscheidung Soweit in der Entscheidungshoheit der
Stadt Bonn: Entscheidung über
Zuwendung von nicht
projektgebundenen Drittmitteln an lokale
Gruppierungen, die sich mit
entwicklungspolitischer Bildungsarbeit,
den Projektpartnerschaften und der
Umsetzung der MDG et. al. befassen
(ehemals AIW 3.2)
unverändert
3.12
neu
Entscheidung Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen
Einrichtungen
(ehemals AIW 3.3)
unverändertSeite 54 von 75

3.13
neu
Entscheidung Zusammenarbeit mit internationalen
Einrichtungen und Einrichtungen, die
sich mit internationaler Zusammenarbeit
befassen
(ehemals AIW 3.4)
3.14
neu
Entscheidung Vergabe von Mitteln im Themenkomplex
„Stadt der Wissenschaft“, sofern im
Haushalt der Stadt Bonn eingestellt
(ehemals AIW 3.5)
streichen Amt 02:
Verfahren ist überholt, wird nicht
mehr angeboten; Regelung kann
daher gestrichen werden
3.15
neu
Entscheidung Benennung von Mitgliedern etwaiger
Fachbeiräte, die vom Ausschuss
eingerichtet werden
(ehemals AIW 3.6)
unverändert
3.16
neu
Entscheidung Erweiterung des Ausschusses um
sachkundige Einwohner/innen
(ehemals AIW 3.7)
streichen Über sachkundige Einwohner
entscheidet der Rat im Rahmen
des Zusammensetzungs-
beschlusses
4.1 Mitteilung Die im Rahmen der Geschäfte der
laufenden Verwaltung abgewickelten
Grundstücksan- und -verkäufe sind dem
Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeitsförderung regelmäßig zur
Kenntnis zu bringen
Die im Rahmen der Geschäfte der
laufenden Verwaltung abgewickelten
Grundstücksan- und -verkäufe sind dem
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
regelmäßig zur Kenntnis zu bringen.
Amt 03:
redaktionellSeite 55 von 75

VIII. Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit (ehemals ASMGW)
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Angelegenheiten des Umweltschutzes
im Bereich des Beschaffungswesens
und bei Durchführung von Bauaufgaben
(ehemals ASMGW 3.2)
streichen Dez. V
redaktioneller Fehler
1.2
neu
Anhörung Kriterien für die ökologische Pflege von
Grünflächen
(ehemals ASMGW 3.3)
streichen Dez. V
redaktioneller Fehler
2.1
neu
Empfehlung Grundsätze für die Gewährung sozialer
Hilfen
(ehemals ASMGW 1.1)
unverändert
2.2
neu
Empfehlung Soziale und multikulturelle Maßnahmen
(ehemals ASMGW 1.2)
Neu 1:
Soziale Maßnahmen,
Integrationsmaßnahmen
oder
Neu 2:
Soziales und Vielfalt
Vorschlag:
Neu 1 = Stab. Integration
Neu 2 = Dez. V
2.3
neu
Empfehlung Grundsätzliche Angelegenheiten der
Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitshilfe einschließlich Aids- und
Drogenhilfe
Grundsätzliche Angelegenheiten der
Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitshilfe einschließlich Aids-
und Suchthilfe
Dez. V:
Erweiterung von Drogen auf SuchtSeite 56 von 75

(ehemals ASMGW 1.3)
2.4
neu
Empfehlung Angelegenheiten des Wohnungswesens
(ehemals ASMGW 1.4)
Angelegenheiten des
Wohnungswesens,
z.B. Empfehlungen zu (Landes-)
Förderprogrammen (Neubau und
Modernisierung); Angelegenheiten des
Bonner Baulandmodells
Dez. V
2.5
neu
Empfehlung Richtlinien für die finanzielle Beteiligung
der Stadt am Wohnungsbau und der
Wohnungsmodernisierung
(ehemals ASMGW 1.5)
streichen Dez. V
2.6
neu
Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen
für Baumaßnahmen, soweit nicht
Entscheidungsrechte bestehen
(ehemals ASMGW 1.6)
unverändert
2.7
neu
Empfehlung - Angelegenheiten, die die Belange von
Seniorinnen und Senioren sowie
Menschen mit Handicap und
Behinderungen betreffen.
Dez. V
3.1 Entscheidung Gewährung von Zuschüssen ab 5.000 €
im Rahmen der Haushaltsansätze. Dies
gilt auch für Investitionszuschüsse für
Baumaßnahmen, soweit sie im Haushalt
im Einzelfall veranschlagt sind
(ehemals ASMGW 2.1)
unverändertSeite 57 von 75

VIIIa. Betriebsausschuss für Seniorenzentren als Unterausschuss des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.2
neu
Anhörung Über Vergaben von Lieferungen und
Leistungen in Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren entscheidet die
Werksleitung
(ehemals ASMGW 3.1)
Über Vergaben von Lieferungen und
Leistungen in Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren entscheidet die
Betriebsleitung.
Dez V:
redaktionell
2.1
neu
Empfehlung Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung dem Werksausschuss
zur Vorberatung übertragen sind
(ehemals ASMGW 1.7)
Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung dem
Betriebsausschuss zur Vorberatung
übertragen sind
Dez V:
redaktionell
3.1
neu
Entscheidung Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung dem Werksausschuss
zur Vorberatung übertragen sind
(ehemals ASMGW 2.2)
Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Seniorenzentren, die nach der
Betriebssatzung dem
Betriebsausschuss zur Entscheidung
übertragen sind
Dez V:
redaktionellSeite 58 von 75

IX. Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1 Empfehlung Beratung und Formulierung der Haltung
des Ausschusses zu allen Fragen der
Bürgerpartizipation sowie Abgabe einer
Empfehlung in der Sache an die
zuständigen Beratungs- und
Entscheidungsgremien (die nach dieser
Zuständigkeitsordnung zuständigen
Ausschüsse/Bezirksvertretungen
und/oder der Rat)
unverändert
2.1 Entscheidung Anregungen und Beschwerden nach §
24 GO NRW (Förmliche Entscheidung
über den Bürgerantrag; Empfehlung in
der Sache an das entscheidungsbefugte
Gremium): Beratung und Formulierung
der Haltung des Ausschusses zu den
beratenen Anregungen und
Beschwerden von gesamtstädtischer
Bedeutung sowie Abgabe einer
Empfehlung in der Sache an das
entscheidungsbefugte Gremium (den
Rat oder den nach dieser
Zuständigkeitsordnung
entscheidungsbefugten Ausschuss oder
bei Geschäften der laufenden
Verwaltung an den Oberbürgermeister)
unverändertSeite 59 von 75

2.2
neu
Entscheidung Erledigung von an den Rat gerichteten
Anregungen und Beschwerden von
gesamtstädtischer Bedeutung i.S.d. § 24
GO NRW entsprechend § 10 der
Hauptsatzung
(ehemals BA 3.1)
unverändert
2.3
neu
Entscheidung Partizipation der Bürgerinnen und Bürger
an politischen
Entscheidungsfindungsprozessen von
gesamtstädtischer Bedeutung außerhalb
formeller Verfahren
(ehemals BA 3.2)
unverändert
2.4
neu
Entscheidung Ausgestaltung der Verfahren von
gesamtstädtischer Bedeutung zur
Partizipation der Bürgerinnen und Bürger
(ehemals BA 3.3)
unverändert
2.5
neu
Entscheidung Evaluation und Weiterentwicklung der
„Leitlinien Bürgerbeteiligung“
(ehemals BA 3.4)
unverändert
2.6
neu
Entscheidung Maßnahmen zur intensivierten
Bürgerbeteiligung, insbesondere unter
Zuhilfenahme neuer Technologien und
Medien (e-Participation)
(ehemals BA 3.5)
unverändertSeite 60 von 75

2.7
neu
Entscheidung Konzeption einer Plattform für Kinder
und Jugendliche
(ehemals BA 3.6)
unverändert
2.8
neu
Entscheidung - Erledigung von Anregungen und
Empfehlungen des Beirats
Bürgerbeteiligung
Amt 01-1
Gem. Leitlinien Bürgerbeteiligung,
war bisher nicht in der
Zuständigkeitsordnung erfasst
2.9
neu
Entscheidung - Ausgestaltung und Veröffentlichung der
Vorhabenliste
Amt 01-1
Gem. Leitlinien Bürgerbeteiligung,
war bisher nicht in der
Zuständigkeitsordnung erfasstSeite 61 von 75

X. Betriebsausschuss SGB
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Angelegenheiten des Umweltschutzes
im Bereich des Beschaffungswesens
und bei Durchführung von Bauaufgaben
(ehemals BSGB 3.1)
unverändert
1.2
neu
Empfehlung Kriterien für die ökologische Pflege von
Grünflächen
(ehemals BSGB 3.1)
unverändert
2.1
neu
Empfehlung Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Städtisches Gebäudemanagement
(SGB), die nach der Betriebssatzung
dem Werksausschuss zur Vorberatung
übertragen sind
(ehemals BSGB 1.1)
Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Städtisches Gebäudemanagement
(SGB), die nach der Betriebssatzung
dem Betriebsausschuss zur
Vorberatung übertragen sind
SZB:
redaktionell
3.1
neu
Entscheidung Angelegenheiten des SGB, die nach der
Betriebssatzung dem Werksausschuss
zur Entscheidung übertragen sind
(ehemals BSGB 2.1)
Angelegenheiten des SGB, die nach der
Betriebssatzung dem
Betriebsausschuss zur Entscheidung
übertragen sind
SZB:
redaktionellSeite 62 von 75

XI. Kulturausschuss
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Entscheidungen zu baulichen
Maßnahmen, die den künstlerischen
Bereich betreffen, einschließlich der
Räume für Solisten und andere Künstler
(ehemals KA 3.1)
Entscheidungen zu sonstigen baulichen
Maßnahmen, die den Kulturbereich
betreffen.
1.2
neu
Anhörung - Integrierte Stadtentwicklungskonzepte
(ISEK)
Dez. IV
2.1
neu
Empfehlung Angelegenheiten der städt.
Kulturinstitute (Konzerte, Städt.
Kunstmuseum, Stadtarchiv und
Wissenschaftliche Stadtbibliothek,
Volkshochschule, Stadtbücherei,
Musikschule)
(ehemals KA 1.1)
Angelegenheiten der städtischen
Kultureinrichtungen: Beethoven
Orchester Bonn, Kunstmuseum Bonn,
Stadtarchiv und stadthistorische
Bibliothek mit Gedenkstätte,
Stadtmuseum Bonn, Stadtbibliothek,
Musikschule und Volkshochschule
Dez. IV
Die seit dem 1. Januar in städtische
Trägerschaft übernommene
Gedenkstätte für die Opfer des
Nationalsozialismus sollte auch an
dieser Stelle als städtische
Kultureinrichtung erkennbar sein,
auch wenn Sie organisatorisch dem
Stadtarchiv zugeordnet ist.
2.2
neu
Empfehlung Förderung sonstiger kultureller
Einrichtungen
(ehemals KA 1.2)
unverändert
2.3
neu
Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen
für Baumaßnahmen, soweit nicht
Entscheidungsrechte bestehen
(ehemals KA 1.3)
unverändertSeite 63 von 75

2.4
neu
Empfehlung Erwerb von Kunstwerken für das Städt.
Kunstmuseum mit einem Wert von über
50.000 €, wenn über den Ankauf
unterschiedliche Auffassungen zwischen
der Oberbürgermeisterin/dem
Oberbürgermeister und der Leitung des
Kunstmuseums bestehen
(ehemals KA 1.4)
unverändert
2.6
neu
Empfehlung Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Theater der Bundesstadt Bonn“, die
nach der Satzung für das Theater der
Bundesstadt Bonn dem Kulturausschuss
zur Vorberatung übertragen sind
(ehemals KA 1.5)
unverändert
2.7
neu
Empfehlung - Grundsätze, Ziele, Konzepte und
Handlungsfelder einer nachhaltigen
Kulturentwicklung
Dez. IV
2.8
neu
Empfehlung - Grundsätze, Ziele und Konzepte für
Kunst im öffentlichen Raum, sowie
deren Umsetzung, insbesondere
* Standortbestimmung,
* Auswahl- bzw. Wettbewerbsverfahren
und
* Aufstellung von Kunstwerken
nach Empfehlung der Kunstkommission
Dez. IVSeite 64 von 75

2.9
neu
Empfehlung - Grundsätze, Ziele und Konzepte für
Erinnerungskultur und deren Umsetzung
Dez. IV
3.1
neu
Entscheidung Erwerb von Kunstwerken für das Städt.
Kunstmuseum mit einem Wert bis zu
50.000 €, wenn über den Ankauf
unterschiedliche Auffassungen zwischen
der Oberbürgermeisterin/dem
Oberbürgermeister und der Leitung des
Kunstmuseums bestehen
(ehemals KA 2.1)
unverändert
3.2
neu
Entscheidung Gewährung von Investitionszuschüssen
ab 5.000 €, soweit sie im Haushalt im
Einzelfall veranschlagt sind
(ehemals KA 2.2)
unverändert
3.3
neu
Entscheidung Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Theater der Bundesstadt Bonn“, die
nach der Satzung für das Theater der
Bundesstadt Bonn dem Kulturausschuss
zur Entscheidung übertragen sind
(ehemals KA 2.3)
unverändertSeite 65 von 75

XII. Schulausschuss
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1 Empfehlung Aufgaben nach den schulrechtlichen
Vorschriften, insbesondere Errichtung,
Änderung und Zusammenlegung von
Schulsystemen, Abgrenzung von
Schulbezirken
unverändert
1.2 Empfehlung Beratung von Schulbaumaßnahmen vor
der Behandlung im Betriebsausschuss
SGB
unverändert
2.1 Entscheidung Angelegenheiten gem. § 15 Abs. 4 der
Hauptsatzung
unverändert
3.1 Mitteilung - Quartalsberichte/Monitoring zur
Umsetzung schulischer
Baumaßnahmen
Dez. V:
Es besteht ein politisches Interesse
an einer regelmäßigen
Berichterstattung/Mitteilung zur
Umsetzung/dem weiteren Fortgang
von Schulbaumaßnahmen. Diesem
soll über eine quartalsweise
Monitoringliste Rechnung getragen
werden.Seite 66 von 75

XIII. Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1 Empfehlung Vorberatung des Haushaltsplanes für die
Aufgaben der Jugendhilfe
unverändert
1.2 Empfehlung Förderung und Anregung zur Schaffung
der erforderlichen Einrichtungen und
Veranstaltungen der Jugendhilfe
unverändert
1.3 Empfehlung Anhörung vor Bestellung des Leiters der
Verwaltung des Jugendamtes
Anhörung vor Bestellung der Leiterin /
des Leiters der Verwaltung des
Jugendamtes
Dez. V
1.4 Empfehlung Ausweisung und Planung von
Spielplätzen, Kindergärten,
Spielhäusern, Kindertageseinrichtungen
und Jugendfreizeiteinrichtungen
Ausweisung und Planung von
Spielplätzen, Kindergärten,
Kindertageseinrichtungen und
Einrichtungen der offenen Jugendarbeit
Dez. V
1.5
neu
Empfehlung - Jugendhilfeplanung Dez. V
1.6
neu
Empfehlung - Beratung von Kitabaumaßnahmen vor
der Behandlung im Betriebsausschuss
SGB
Dez. V
Analog zu der vergleichbaren
Regelung im Schulausschuss soll
die Beratung von
Kitabaumaßnahmen im Rahmen
der Empfehlungskompetenzen des
JHAs in dieSeite 67 von 75

Zuständigkeitsordnung
aufgenommen werden. Der JHA
wurde in der Praxis im Rahmen
dieser Thematik bereits als
Empfehlungsgremium
berücksichtigt. Ein entsprechender
Passus
in der Zuständigkeitsordnung fand
sich bisher jedoch nicht. Die neue
Formulierung ist mit dem SGB
abgestimmt.
In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung
1.7
neu
Empfehlung Ausweisung und Planung von
Spielplätzen, Kindergärten,
Spielhäusern, Kindertageseinrichtungen
und Jugendfreizeiteinrichtungen
(ehemals JHA 1)
streichen Dez. V:
Da diese Formulierung bereits
unter der lfd. 1.4 der
Empfehlungsrechte zu finden ist,
wurde diese hier aufgrund der
doppelten Aufführung gestrichen.
Da es je nach Art und Umfang der
Maßnahmen unterschiedliche
Entscheidungsgremien gibt (BV
oder Rat) sollte zur Vereinfachung
nur noch die Kategorie
„Empfehlung“ aufgeführt werden
2.1 Entscheidung Erlass von Richtlinien und Grundsätzen
für die Förderung von Einrichtungen und
Maßnahmen der Jugendhilfe
Erlass von Richtlinien und Grundsätzen
für die Förderung von Einrichtungen,
Maßnahmen und Anschaffungen der
Jugendhilfe
Dez. V
2.2 Entscheidung Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für die Festsetzung der
Leistungen oder Hilfen zur Erziehung,
unverändertSeite 68 von 75

soweit diese nicht durch höherrangiges
Recht geregelt werden oder Geschäfte
der laufenden Verwaltung sind
2.3 Entscheidung Bedarfsplanung der Tageseinrichtungen
für Kinder (gem. § 10 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder -GFK-)
und integrative Einrichtungen
streichen Dez. V
Streichung, da diese Thematik
ebenfalls unter der dem Punkt
„Ausweisung und Planung von
Spielplätzen, Kindergärten,
Spielhäusern, Kindertages-
einrichtungen und Einrichtungen
der offenen Jugendarbeit“(1.4
Empfehlungsrecht) und der
„Jugendhilfeplanung“ (1.5
Empfehlungsrecht) gefasst wird
2.4 Entscheidung Jugendhilfeplanung streichen Dez. V
Bei Empfehlungen aufgenommen
In der bisher gültigen
Zuständigkeitsordnung fiel auf,
dass die wesentlichen Themen der
Jugendhilfeplanung bereits unter
dem Punkt „Ausweisung und
Planung von Spielplätzen,
Kindergärten, Spielhäusern,
Kindertageseinrichtungen und
Jugendfreizeiteinrichtungen“ im
Rahmen der Empfehlungs-
kompetenz des JHAs aufgeführt
wurden. Zusätzlich fand sich jedoch
der übergeordnete Begriff
„Jugendhilfeplanung“ auch im
Rahmen der Entscheidungs-
kompetenz des JHAs. Um diesem
Widerspruch zu entgegnen, wurdeSeite 69 von 75

vorgeschlagen, das Thema der
Jugendhilfeplanung im Rahmen der
Entscheidungskompetenzen des
JHAs zu streichen und ebenfalls
unter den Empfehlungs-
kompetenzen aufzuführen, da die
unter dem Punkt „Ausweisung und
Planung von Spielplätzen …..“
aufgeführten Themen nicht durch
den JHA entschieden werden
können. .
2.5 Entscheidung Öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB
VII (KJHG) i.V.m. § 25 AG KJHG
unverändert
2.6 Entscheidung Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe
unverändert
2.7 Entscheidung Verteilung der im Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel an die freien
Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und
Jugendverbände
unverändert
2.8 Entscheidung Gewährung von Zuschüssen zu den
Kosten für den Bau und die Einrichtung
von Tageseinrichtungen für Kinder
unverändert
2.9 Entscheidung Aufstellung von Vorschlagslisten für die
Wahl der Jugendschöffen
unverändert
2.10
neu
Entscheidung - Maßnahmen im Rahmen der Kinder- u.
Jugendbeteiligung
Dez. VSeite 70 von 75

3.1 Mitteilung Berichterstattung vor der Behandlung
von Baumaßnahmen für Kindergärten,
Kitas etc. im Betriebsausschuss SGB
streichen Dez. V
Die Regelung hat aus Sicht von
Amt 51 und des SGB keine
praktische Relevanz. Im Rahmen
von Vorlagen des SGB bzgl.
Kitabaumaßnahmen wird der JHA
grundsätzlich direkt im Rahmen
seiner Empfehlungskompetenz
berücksichtigt. Mitteilungsvorlagen
werden im Vorfeld nicht erstellt. In
diesem Zusammenhang wird ein
neuer Passus bzgl. der Beratung
von Kitabaumaßnahmen zu den
Empfehlungskompetenzen des
JHAs hinzugefügt.Seite 71 von 75

XIV. Sportausschuss
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1
neu
Anhörung Verpachtung von gastronomischen
Betrieben in Sportanlagen
(ehemals SPA 3.1)
unverändert
1.2
neu
Anhörung Vorplanung von Sportanlagen
(ehemals SPA 3.2)
streichen Dez. IV
Die Streichung erfolgt, da
ansonsten die Vorplanung von
Sportanlagen (weiterhin) doppelt
abgebildet wäre, denn das
Empfehlungsrecht
„Angelegenheiten der städtischen
Sportanlagen und Bäder“ schließt
diesen Sachverhalt mit ein.
1.3
neu
Anhörung Umbau, Sanierung und Umgestaltung
von Sportanlagen
(ehemals SPA 3.3)
streichen Dez. IV
Die Streichung erfolgt, da
ansonsten dieser Punkt doppelt
abgebildet wäre, denn das
Empfehlungsrecht
„Angelegenheiten der städtischen
Sportanlagen und Bäder“ schließt
diesen Sachverhalt mit ein.
1.4
neu
Anhörung - Integrierte Stadtentwicklungskonzepte
(ISEK)
Dez. IVSeite 72 von 75

2.1
neu
Empfehlung Angelegenheiten der städtischen
Sporteinrichtungen, der Sportförderung
und der städtischen Bäder
(ehemals SPA 1.1)
Angelegenheiten der städtischen
Sportanlagen und Bäder, insbesondere
* Umbau, Sanierung und Umgestaltung
* Festsetzung von Entgelten zur
Nutzung von Sportanlagen und Bädern
* Haus- und Benutzungsordnungen für
Sportanlagen und Bäder
Dez. IV
2.2
neu
Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen
für Baumaßnahmen, soweit nicht
Entscheidungsrechte bestehen
unverändert
2.3
neu
Empfehlung - Grundsätze, Ziele und Handlungsfelder
einer nachhaltigen Sportentwicklung
Dez. IV
2.4
neu
Empfehlung - Angelegenheiten der Sportförderung Dez. IV
2.5
neu
Empfehlung - Angelegenheiten von (informellen)
Sport- und Bewegungsgelegenheiten im
öffentlichen Raum
Dez. IV
2.6
neu
Empfehlung - Mitgliedschaften in Sportverbänden und
Arbeitsgemeinschaften
Dez. IV
3.1
neu
Entscheidung Gewährung von Zuschüssen im Rahmen
der Sportförderrichtlinien und der
Ansätze des Haushaltsplanes. Dies gilt
auch für Investitionszuschüsse für
Baumaßnahmen, soweit sie im Haushalt
im Einzelfall veranschlagt sind
Gewährung von Zuschüssen im
Rahmen der Sportförderrichtlinien,
soweit hierüber nicht die Verwaltung
entscheidet, insbesondere für
Sportveranstaltungen und
strukturbildende Modellprojekte.
Dez. IVSeite 73 von 75

(ehemals SPA 2.1) Dies gilt auch für Investitionszuschüsse
für Baumaßnahmen, soweit sie im
Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind
3.2
neu
Entscheidung Ausnahmen von der Entgeltpflicht für die
sportliche Benutzung der Bonner
Sportstätten
(ehemals SPA 2.2)
Ausnahmen von der Entgeltpflicht für
die sportliche Benutzung der Bonner
Sportstätten, soweit hierüber nicht die
Verwaltung entscheidet
Dez. IV
3.3
neu
Entscheidung - Sanierung, Modernisierung und
Vorentwurfsplanung für Sportpark Nord,
Sportpark Pennenfeld und
Hardtberghalle, soweit im Einzelfall im
Haushalt veranschlagt
Dez. IV
3.4
neu
Entscheidung - Beantragung von Fördermitteln für
Sportanlagen und Bäder
Dez. IV
3.5
neu
Entscheidung - Verleihung des Ehrenpreises "Bonner
Sport"
Dez. IVSeite 74 von 75

XV. Baumkommission
Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung
1.1 Empfehlung (an
zuständige BV)
Fällgenehmigungen von privaten
Bäumen mit einem Stammumfang von
mehr als 200 cm und beabsichtigte
Fällung städtischer Bäume mit einem
Stammumfang von mehr als 100 cm,
gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom
Erdboden
Fällgenehmigungen von privaten
Bäumen mit einem Stammumfang von
mehr als 200 cm, außer Fälle, in denen
ein Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahme besteht (Pflicht zur
Entfernung, notwendige Fällung zur
Verwirklichung einer zulässigen
baurechtlichen Nutzung, Gefährdung
von Personen oder Sachen ohne
alternative Lösung, Erkrankung des
Baumes und Erhaltung nicht möglich,
überwiegendes öffentliches Interesse)
und beabsichtigte Fällung städtischer
Bäume mit einem Stammumfang von
mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab
1 m Höhe vom Erdboden
Dez III
In den genannten Fällen besteht
ein Rechtsanspruch zur Erteilung
der Genehmigung. Eine politische
Beschlussfassung ist daher nicht
erforderlich und führt zudem
manchmal einfach durch
Ladungsfristen und Sitzungsläufe
zu Verzögerungen bei
Bauvorhaben.
XVI. Alle Ausschüsse und Unterausschüsse
Zuständigkeit
Die Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn können zu allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
berühren und soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, Anregungen an den Oberbürgermeister richten.Seite 75 von 75

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Datenstand: 03.11.2026, 01:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de