202344-01 · Beschlussvorlage
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 202344-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 202344-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 18.03.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird in der beiliegenden Fassung beschlossen. Begründung Die beigefügte Anlage beinhaltet auf Grundlage der Beschlussfassung in der Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates am 04.02.2021 neben den bisherigen Zuständigkeiten der Ausschüsse und Unterausschüsse nun auch die Vorschläge der Verwaltung. Inhaltliche Änderungswünsche der Politik sollen über Änderungsanträge bis zur Sitzung des Rates am 18.03.2021 vorgelegt werden. Anlage/n 1 Synopse Zuständigkeitsordnung mit Änderungsvorschlägen der Verwaltung (öffentlich)Seite 1 von 75 Synopse Zuständigkeitsordnung I. Hauptausschuss Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 Empfehlung Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung oder eines Fachausschusses nicht gegeben ist unverändert 1.2 Empfehlung Stadtentwicklungsplanung unverändert 1.3 Empfehlung Personalangelegenheiten, über die der Rat gemäß § 15 der Hauptsatzung entscheidet unverändert 1.4 Empfehlung Beratung des Stellenplanes unverändert 1.5 Empfehlung Allgemeine Angelegenheiten des Personalwesens unverändert 1.6 Empfehlung Gleichstellungsangelegenheiten unverändert 2.1 Entscheidung Entscheidungen in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet (§ 60 Abs. 1 GO NRW) unverändertSeite 2 von 75 2.2 Entscheidung Entscheidung über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung gem. § 61 GO NRW unverändert 2.3 Entscheidung Genehmigung der Empfehlungen der Bezirksvertretungen und der Fachausschüsse im Rahmen bestehender Haushaltsansätze, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Rat oder den Bezirksvertretungen zur Beschlussfassung vorbehalten sind; ausgenommen sind solche Empfehlungen, für die eine Fraktion oder ein Antragsteller eine Beschlussfassung im Rat verlangt unverändert 2.4 Entscheidung Abstimmung der Arbeit der Ratsausschüsse (§ 59 Abs. 1 GO NRW) und Entscheidung über die Zuständigkeit von Bezirksvertretungen oder Ausschüssen im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 GO NRW) unverändert 2.5 Entscheidung Konzeption für städtische Werbemaßnahmen des Presseamtes und der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Bonn unverändert 2.6 Entscheidung Erteilung von Aufträgen an die Verwaltung, sofern hierdurch Verwaltungskraft nachhaltig gebunden unverändertSeite 3 von 75 und der Erledigung laufender Aufgaben entzogen wird oder die Erledigung auch durch externe Vergabe möglich ist und hierfür Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen 2.7 Entscheidung Benennung und Umbenennung städtischer Schulen, Straßen, Wege und Plätze, Sporthallen und Plätze sowie öffentliche Einrichtungen, soweit die Bezirksvertretungen von der vom Rat beschlossenen Benennungsliste abweichen wollen unverändert 2.8 Entscheidung Angelegenheiten, die die Modernisierung der Verwaltungsstruktur betreffen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Rates nach § 41 Abs. 1 Buchst. A) der Gemeindeordnung NRW gegeben ist unverändert 2.9 Entscheidung Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gem. § 54 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Ausgenommen hiervon sind Widerspruchsbescheide in Beihilfeangelegenheiten und in Angelegenheiten nach den Regelungen für die Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten in eine leistungsorientierte Bezahlung (LOB), die als auf den Oberbürgermeister übertragen gelten streichen Dez I: Die Sachverhalte, die in den beamtenrechtlichen Widerspruchs- bescheiden behandelt werden, sind keine grundsätzlichen Fragen, sondern betreffen konkrete Einzelfälle. Eine besondere allgemeine Bedeutung der Fälle, die eine Entscheidung des Hauptausschusses erfordern würde, ist nicht gegeben Das Erfordernis der Entscheidung des Hauptausschusses führt dazu, dass der Widerspruchsbescheid - jeSeite 4 von 75 Sitzungstermin - nicht zeitnah, sondern erst zeitlich verzögert erlassen werden kann. Das Widerspruchsverfahren ist zudem kraft Gesetzes nur für bestimmte beamtenrechtliche Streitigkeiten eröffnet: Grundsätzlich findet für Klagen aus dem Beamtenverhältnis kein Widerspruchsverfahren statt. Widerspruchsverfahren sind nur noch zugelassen für besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskosten-rechtliche Angelegenheiten (§ 103 Landesbeamtengesetz). Sofern die Zuständigkeit des Hauptausschusses gestrichen würde, würde die gesetzliche Regelung, dass den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde erlässt, gelten (§ 54 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz). Oberste Dienstbehörde ist der Rat der Stadt Bonn. Daher müsste der Rat dann beschließen, dass er die Befugnis „Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz“ auf die Oberbürgermeisterin überträgt. Dann läge die Zuständigkeit in der Verwaltung und nicht mehr in der PolitikSeite 5 von 75 2.1 0 Entscheidung Benennung von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs unverändert 3.1 Mitteilung Grundsätzliche Personalentwicklungsmaßnahmen unverändert 3.2 Mitteilung Grundsätzliche Veränderungen der Tarifstruktur unverändert Ia. Unterausschuss für Digitalisierung und Organisation des Hauptausschusses (ehemals UAOP) Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 Anhörung Mitberatung über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung gem. § 61 GO NRW, insbesondere für die Organisationsuntersuchungen unverändertSeite 6 von 75 II. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe (inklusive ehemals BVA) Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich des Beschaffungswesens und bei Durchführung von Bauaufgaben (alt ASMGW 3.2) streichen Vorschlag Verwaltung (vgl. Punkt 2.3 der Empfehlungsrechte AUV) 1.2 neu Anhörung Kriterien für die ökologische Pflege von Grünflächen (alt BVA 3.1) streichen Vorschlag Verwaltung (vgl. Punkt 1.4 der Anhörungsrechte AUV) 2.1 neu Empfehlung Vorbereitung und Ausführung der Haushaltssatzung, Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, Festsetzung des Investitionsprogramms (alt FuB 1.1) unverändert 2.2 neu Empfehlung Ausführung des Haushaltsplanes, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind (alt FuB 1.2) unverändert 2.3 neu Empfehlung Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen und Aufwendungen, soweit hierfür nicht gem. Ratsbeschluss der Stadtkämmerer zuständig ist sowie Zustimmung zu über- / die Stadtkämmerin, ansonsten unverändert redaktionellSeite 7 von 75 und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen (alt FuB 1.3) 2.4 neu Empfehlung Wirtschafts- und Bewirtschaftungspläne, Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften (alt FuB 1.4) unverändert 2.5 neu Empfehlung Übernahme von Bürgschaften und Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftliche gleichkommen (alt FuB 1.5) unverändert 2.6 neu Empfehlung Abgabensatzungen und Entgeltordnungen (alt FuB 1.6) unverändert 2.7 neu Empfehlung Empfehlungen der Fachausschüsse und Anregungen der Bezirksvertretungen mit finanziellen Auswirkungen gem. § 22 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Rates (alt FuB 1.7) unverändert 2.8 neu Empfehlung Empfehlungen der Fachausschüsse und Anregungen der Bezirksvertretungen mit finanziellen Auswirkungen für die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften der Bundesstadt Bonn unverändertSeite 8 von 75 (alt FuB 1.8) 2.9 neu Empfehlung Erlass sowie unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen, Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren und Abschluss von Vergleichen über Ansprüche nach den in der hierzu geltenden Satzung festgelegten Wertgrenzen (alt FuB 1.9) unverändert 2.1 0 neu Empfehlung Wirtschaftliche Betätigung, insbesondere Gründung, Erwerb, Veräußerung von Gesellschaften oder Anteilen von Gesellschaften (alt FuB 1.10) unverändert 2.1 1 neu Empfehlung Entsperrung und Freigabe von Haushaltsmitteln (alt FuB 1.11) Zuständigkeit wird zu „Entscheidung“ Amt 20 2.1 2 neu Empfehlung Angelegenheiten des Neuen Kommunalen Finanzmanagements sowie Einführung neuer Steuerungsinstrumente (alt FuB 1.12) unverändert 2.1 3 neu Empfehlung Fragen, die mit der Thematik geschlechtergerechter Haushalt (Gender Budgetierung) zusammenhängen (alt FuB 1.13) unverändertSeite 9 von 75 2.1 4 neu Empfehlung Konzeption und Weiterentwicklung des städtischen Beteiligungsportfolios (alt FuB 1.14) unverändert 2.1 5 neu Empfehlung Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich des Beschaffungswesens und bei Durchführung von Bauaufgaben sowie die Berücksichtigung weiterer Kriterien mit vergaberechtlichen Auswirkungen (z.B. soziale Kriterien, Mittelstandsförderung) (alt BVA 1.4) unverändert 2.1 6 neu Empfehlung Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts (z.B. Vergabeordnung) (alt BVA 1.5) unverändert 2.1 7 neu Empfehlung - Angelegenheiten des WorldCCBonn und der Beethovenhalle in Bezug auf die Produktgruppe 1.15.07 - Insbesondere Fragen der Betriebsführung und der Eigentümerfunktion. - Bereitstellung/Freigabe von Budgets an das SGB für Bauunterhaltung, Sanierung bzw. Fertigstellung“. Dez. II-1 3.1 Entscheidung Gewährung von städtischen Zuschüssen, soweit es sich nicht um unverändertSeite 10 von 75 neu Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und nicht die Entscheidungskompetenz des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses gegeben ist (alt FuB 2.1) 3.2 neu Entscheidung Abschluss von Verträgen, mit denen für die Stadt Erträge/Einzahlungen oder Aufwendungen/Auszahlungen einmalig von mehr als 200.000 € oder fortlaufend von mehr als 100.000 € jährlich verbunden sind, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ausschüsse oder des Rates nach der Zuständigkeitsordnung oder gem. § 41 Abs. 1 GO NRW gegeben ist (alt FuB 2.2) unverändert 3.3 neu Entscheidung Über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Wert 50.000 € übersteigt, entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Kunstkommission (alt FuB 2.3) Auf Vorschlag der Kunstkommission, Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen und den Ankauf von Kunstwerken oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Wert 50.000 € übersteigt. Dez. II-1: Entweder Entscheidungsrecht Finanzausschuss, dann muss der Hauptausschuss im Text raus oder Umgruppierung in die Rubrik Empfehlungsrecht des Finanzausschusses, dann aber Aufnahme bei Entscheidungen des HauptausschussesSeite 11 von 75 3.4 neu Entscheidung Annahme von Spenden und Schenkungen mit einem Wert von mehr als 50.000 € (alt FuB 2.4) unverändert 3.5 neu Entscheidung Verträge über die Verfügung über Gemeindevermögen, Vornahme von Schenkungen und Hingabe von Darlehen mit einem Wert von mehr als 50.000 €, soweit nicht nach der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse zuständig sind. Ausgenommen hiervon sind Darlehen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werden sowie Darlehen für den Wohnungsbau aufgrund vom Rat beschlossener Richtlinien. Verträge ab 20.000 € werden dem Finanzausschuss einmal jährlich zur Kenntnis gebracht (alt FuB 2.5) unverändert 3.6 neu Entscheidung Grundsätzliche Regelungen für das Zins- und Schuldenmanagement und für den Abschluss von Zinssicherungs- und Zinsoptimierungsgeschäften (alt FuB 2.6) unverändert 3.7 neu Entscheidung Befristete Niederschlagung von Ansprüchen nach den in der hierzu geltenden Satzung festgelegten Wertgrenzen unverändertSeite 12 von 75 (alt FuB 2.7) 3.8 neu Entscheidung Grundsätzliche finanzpolitische Entwicklungen (z.B. Gemeindefinanzsystem, Gemeindefinanzierungsgesetz GfG) (alt FuB 2.8) Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez. II 3.9 neu Entscheidung Investitionscontrolling (Abwicklung Haushaltsreste Vorjahre) (alt FuB 2.9) unverändert 3.1 0 neu Entscheidung Regelungen für Grundsatzangelegenheiten im Bereich des Anlagenmanagements der Bundesstadt Bonn und der ihr zugehörigen rechtlich unselbständigen Stiftungen (alt FuB 2.10) unverändert 3.1 1 neu Entscheidung Vergabe von Bauleistungen sowie von sonstigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Honoraraufträgen im Rahmen bestehender Haushaltsansätze. Dies gilt auch für Vergaben im Bereich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Theater. Ausgenommen sind Vergaben, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse oder aufgrund der Bezirkssatzung die Bezirksvertretungen entscheiden. Einleitung von Vergabeverfahren und Vergabe von Bauleistungen sowie von sonstigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Honoraraufträgen nach Maßgabe der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn. Ausgenommen sind Vergaben, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse oder aufgrund der Bezirkssatzung die Bezirksvertretungen entscheiden. Dez. II-2: Die Mehrzahl der Vergabevorlagen wird die Einleitung von Verfahren betreffen, daher sollten diese auch erwähnt werden. Die Streichung halte ich für angebracht, da die Einhaltung der Haushaltsansätze eher verwirrt und letztlich schon durch die haushalterischen Normen und aus vergaberechtlicher Sicht geboten ist. Die Geltung für das Theater ergibt sich aus der VergO und ist in der Zuständigkeits-Seite 13 von 75 (alt BVA 2.1) ordnung wegen der Ergänzung dann verzichtbar. 4.1 neu Mitteilung Spenden und Schenkungen mit einem Wert ab 5.000 € über deren Annahme im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung entschieden worden ist, sind dem Finanzausschuss einmal jährlich zur Kenntnis zu bringen (alt FuB 3.1) unverändert 4.2 neu Mitteilung Mitteilung über aufgenommene Kredite (alt FuB 3.2) unverändert 4.3 neu Mitteilung Bericht zur haushaltswirtschaftlichen Lage (Quartalsberichte) (alt FuB 3.3) unverändert 4.4 neu Mitteilung Berichte der Eigenbetriebe und Beteiligungen, insbesondere Beteiligungsbericht (alt FuB 3.4) unverändert 4.5 neu Mitteilung Sponsoringleistungen mit einem Wert ab 5.000 € sind dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen einmal jährlich zur Kenntnis zu bringen (alt FuB 3.7) unverändert 4.6 neu Mitteilung Jahresbericht über das städtische Zins- und Schuldenmanagement unverändertSeite 14 von 75 (alt FuB 3.8) 4.7 neu Mitteilung Jahresbericht über die Finanzanlagen der Bundesstadt Bonn (alt FuB 3.9) unverändert 4.8 neu Mitteilung Vierteljährlicher Bericht über die erteilten Aufträge nach der Vergabeordnung für Leistungen (VOL) und der Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB) mit einem Auftragswert von mehr als 10.000 € netto (alt BVA 4.1) Jährlicher Bericht über alle nach der Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/A und VOB/A-EU), der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabeverordnung (VgV) vergebenen Aufträgen mit einem Auftragswert von über 25.000 EURO. Zu den Aufträgen ist auszuweisen, welche Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe berücksichtigt wurden. Dez. II-2 4.9 neu Mitteilung Halbjährlicher Bericht über die erteilten Aufträge zur Erbringung freiberuflicher Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachter und Beratungsleistungen oder sonstige Honoraraufträge mit einem Auftragswert von mehr als 5.000 € netto (alt BVA 4.2) streichen Dez. II-2: Ist in Punkt 4.8 aufgegangenSeite 15 von 75 III. Rechnungsprüfungsausschuss Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 Empfehlung Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses unverändert 1.2 Empfehlung Entgegennahme und Behandlung von Prüfungsberichten gem. § 11 Rechnungsprüfungsordnung bzw. gem. § 12 Rechnungsprüfungsordnung im Falle der Vorberatung für den Rat unverändert 2.1 Entscheidung Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem RPA und den Verwaltungsdienststellen gem. § 13 Rechnungsprüfungsordnung unverändert 2.2 Entscheidung Erteilung von Prüfungsaufträgen an das RPA gem. § 2 Abs. 4 Rechnungsprüfungsordnung unverändert 2.3 Entscheidung Entgegennahme und Behandlung von Prüfungsberichten gem. § 12 Rechnungsprüfungsordnung unverändertSeite 16 von 75 IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (ehemals PLA) Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Gewerbliche Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche von Bedeutung, die noch nicht in ein förmliches Antragsverfahren gemündet sind und abschlägig beschieden werden sollen (ehemals UABau) streichen Dez. III: Solange kein förmliches Antragsverfahren besteht, gibt es auch keinen Grund etwas abschlägig zu bescheiden und Gremien zu informieren. 1.2 neu Anhörung Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn ein Bauantrag oder eine Bauvoranfrage aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden soll (ehemals UABau) Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez III: GEÄNDERTE ART DES RECHTS: MITTEILUNG. Begründung: Anhörung bedeutet keine Entscheidung vor Beratung. Das ist gerade bei Baugenehmigungsverfahren wegen der Fristsetzung oft nicht möglich. Erst recht nicht, wenn dieser Ausschuss nicht wieder UA Bauplanung sehr oft tagen wird. 1.3 neu Anhörung Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn Ausnahmen von Veränderungssperren gem. § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden sollen; hiervon ausgenommen sind kleinere Vorhaben wie Werbeanlagen, Kleingaragen oder geringfügige Um- und Erweiterungsbauten (ehemals UABau) Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez. III GEÄNDERTE ART DES RECHTS: MITTEILUNG. Begründung: Anhörung bedeutet keine Entscheidung vor Beratung. Das ist gerade bei Baugenehmigungsverfahren wegen der Fristsetzung oft nicht möglich. Erst recht nicht, wenn dieserSeite 17 von 75 Ausschuss nicht wieder UA Bauplanung sehr oft tagen wird. 1.4 neu Anhörung Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn Genehmigungen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 oder 4 BauGB erteilt werden sollen (ehemals UABau) Zuständigkeit wird zu „Mitteilung“ Dez. III GEÄNDERTE ART DES RECHTS: MITTEILUNG. Begründung: Anhörung bedeutet keine Entscheidung vor Beratung. Das ist gerade bei Baugenehmigungsverfahren wegen der Fristsetzung oft nicht möglich. Erst recht nicht, wenn dieser Ausschuss nicht wieder UA Bauplanung sehr oft tagen wird. 1.5 neu Anhörung Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn Genehmigungen nach § 144 BauGB erteilt werden sollen, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (ehemals UABau) streichen Dez III: Es ist aufgefallen, dass Angelegenheiten in Baugenehmigungsverfahren, wenn Genehmigungen nach § 144 BauGB erteilt werden sollen, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (ID 166 oder der frühere Punkt 5 im UA Bauplanung) seit mindestens 20 Jahren nicht mehr vorgekommen ist und daher gestrichen werden kann. Im Übrigen kann dies unter Bauvorhaben, die eine wesentliche öffentliche Auswirkung in ihrer unmittelbaren Umgebung haben, eingeordnet werden. 1.6 neu Anhörung Verfahrenseinleitende Beschlüsse zu städtischen Hochbaumaßnahmen (außer Maßnahmen des SGB) von unverändertSeite 18 von 75 gesamtstädtischer oder bezirklicher Bedeutung und Genehmigung der Entwurfsplanung (ehemals PLA 3.1) 1.7 neu Anhörung Veränderungen an Denkmälern von gesamtstädtischer Bedeutung, soweit sie öffentliche Gebäude sind oder öffentliches Interesse besitzen (ehemals PLA) Wesentliche Veränderungen an Denkmälern soweit sie öffentliche Gebäude sind oder von besonderem öffentlichen Interesse sind. Zuständigkeit wird zu „Anhörung“ Dez. III: An Denkmälern besteht immer ein öffentliches Interesse, sonst dürften sie gar nicht unter Schutz gestellt werden. Daher sollte ein "besonderes öffentliches Interesse" bestehen, um eine Beteiligung von Ausschuss und Bezirksvertretung erforderlich zu machen. Der Begriff "wesentliche Veränderungen" sollte eingeführt werden, um deutlich zu machen, dass nicht jede geänderte Farbgebung ein Beteiligungserfordernis auslöst. Da die Entscheidungsbefugnis über die denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde liegt, ist der Passus den Anhörungsrechten zuzuordnen. 2.1 neu Empfehlung Regionalplanung (Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne) (ehemals PLA 1.1) Raumordnung (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) Dez. III-ST: Anpassung an das aktuelle Raumordnungs- und Planungsrecht. Der Terminus Gebietsentwicklungsplan wurde durch den Regionalplan abgelöst.Seite 19 von 75 2.2 neu Empfehlung Stadtgestaltung (Gestaltung bedeutsamer städtebaulicher Räume von gesamtstädtischer Bedeutung, Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen) (ehemals PLA 1.2) unverändert 2.3 neu Empfehlung Erlass von Veränderungssperren (ehemals PLA 1.3) unverändert 2.4 neu Empfehlung Sonstige Rahmenpläne, insbesondere städtebauliche Entwicklungskonzepte und sonstige städtebauliche Planungen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (ehemals PLA 1.5) unverändert 2.5 neu Empfehlung Umlegungs-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB (ehemals PLA 1.8) unverändert 1.6 Empfehlung Planungen der Verwaltung, die von Festsetzungen in den durch den Rat beschlossenen Rahmenplanungen abweichen (ehemals PLA 1.9) Planungen der Verwaltung, die von Festlegungen in den durch den Rat beschlossenen Rahmenplanungen abweichen Dez. III: "Festsetzungen" ist ein Begriff, der nur im Zusammenhang mit rechtsverbindlichen Plänen (Satzungen) verwendet werden sollte. 1.7 neu Empfehlung Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten, soweit es sich um Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung handelt Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten bis zur Entwurfsplanung, soweit es sich Amt 67Seite 20 von 75 (ehemals PLA 1.10) um Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung handelt 1.8 neu Empfehlung Vorplanung von wasserbaulichen Maßnahmen (ehemals PLA 1.11) unverändert 1.9 neu Empfehlung Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen (ehemals PLA 1.12) unverändert 1.1 0 neu Empfehlung Angelegenheiten einschlägiger und besonderer Gesichtspunkte des Denkmalschutzes in der Stadt Bonn (ehemals PLA 1.13) Grundsatzangelegenheiten des Denkmalschutzes in der Stadt Bonn Dez. III: Die bisherige Formulierung ist sprachlich missglückt und es ist unverständlich, was damit gemeint ist. 1.1 1 neu Empfehlung Konzeption und Denkmalschutzrichtlinien für besondere Bereiche, wie Naturdenkmäler, Friedhofs- und Parkanlagen, Industriedenkmäler usw. (ehemals PLA 1.14) Konzeption und Denkmalschutzrichtlinien für besondere Bereiche, wie Friedhofs- und Parkanlagen, Industriedenkmäler usw. Dez. III: Naturdenkmäler sind nicht im Denkmalschutzrecht, sondern im Naturschutzrecht verankert. Entsprechend wird vorgeschlagen, die Naturdenkmäler in den Kompetenzen des AUV zu erwähnen. 1.1 2 neu Empfehlung Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (§§ 5, 6 DSchG NRW) (ehemals PLA 1.15) unverändertSeite 21 von 75 1.1 3 neu Empfehlung Aufstellung und Fortschreibung von Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG NRW) (ehemals PLA 1.16) unverändert 1.1 4 neu Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung und die Ausführung städtischer Hoch- und Tiefbaumaßnahmen einschließlich der Abwasserbeseitigung sowie von Verkehrs-, Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und Erholungsgebieten. Dies gilt auch für Planungen auf der Grundlage von Erschließungsverträgen (ehemals BVA 1.1) Planungen ab der Entwurfsplanung und die Ausführung städtischer Hoch- und Tiefbaumaßnahmen einschließlich der Abwasserbeseitigung sowie von Verkehrs-, Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und Erholungsgebieten, ausgenommen Verkehrsanlagen; soweit es sich um Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung handelt. Dies gilt auch für Planungen auf der Grundlage von Erschließungsverträgen Dez. III Hinweis: - Verkehrsanlagen auch ab Entwurfsplanung komplett in Mobilitätsausschuss (sh. neues Empfehlungsrecht dort unter 1.1) - Hinweis auf gesamtstädtisch aus systematischen Gründen 1.1 5 neu Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts für Abwasseranlagen, Erschließungsanlagen und das Friedhofs- und Begräbniswesen (ehemals BVA 1.2) unverändert In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung 1.a Empfehlung Inhalt und Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (ehemals PLA) streichen Dez III: s. Empfehlungsrecht PLASeite 22 von 75 Korrespondierend Änderung der Bezirkssatzung erforderlich!! 1.b Empfehlung Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt (ehemals PLA) Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten bis zur Entwurfsplanung, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt. Dez III: Ergänzung: bis zur Entwurfsplanung 1.c Empfehlung Vorplanung von wasserbaulichen Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung (ehemals PLA) Planung von wasserbaulichen Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung Dez III: Wenn nun Vorplanung (ehemals PLA) und Planung (ehemals BVA) zusammen in einem Ausschuss beraten werden, muss man Empfehlungsrecht nicht mehr trennen. 1.d Empfehlung Eintragung von Denkmälern von bezirklicher Bedeutung in die Denkmalliste, sofern ein entsprechender Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes abgelehnt werden soll (ehemals PLA) unverändert 1.e Empfehlung Abriss von Häusern von bezirklicher Bedeutung die Bestandteil der Benehmensliste sind. Die Beratungen haben aufschiebende Wirkung bezüglich des Abrisses (ehemals PLA) streichen Dez III: Der Punkt sollte gestrichen werden: Der Vorbehalt ist rechtlich bedenklich und läuft aufgrund der Änderung der Landesbauordnung bzgl. Abbrüchen von Gebäuden mittlerweile ins Leere. Die sogenannte "Benehmensliste" wurde zur Zeit des InkrafttretenSSeite 23 von 75 des Denkmalschutzgesetzes 1980 vom LVR erstellt. Sie enthält Gebäude, die nach äußerer Inaugenscheinnahme ohne Substanzprüfung als Prüffälle eingestuft wurden. Eine den Eigentümer bindende rechtliche Wirkung entfaltet sie nicht, insbesondere wäre es rechtswidrig dem eine "aufschiebende Wirkung" zuzumessen. Außerdem ist dieser Passus durch die weitgehende Genehmigungsfreistellung bzw. Einführung eines Anzeigeverfahrens für die Beseitigung baulicher Anlagen gem. § 62 Abs. 3 BauONW gegenstandslos geworden. Dies gilt Übrigens auch für den entsprechenden Passus der Bezirkssatzung (§ 9 Buchst. h), der daher ebenfalls aufgrund der Rechtslage gegenstandslos geworden ist und daher gestrichen werden sollte. 1.f Empfehlung Veränderungen an Denkmälern von bezirklicher Bedeutung soweit sie öffentliche Gebäude sind oder öffentliches Interesse besitzen (ehemals PLA) Zuständigkeit wird zu „Anhörung“ 1.g Empfehlung Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (§§ 5, 6 DSchG NRW) (ehemals PLA) streichen Dez. III: Die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen erfolgt durch Satzung und ist daher gemäß § 41 GO NRW dem Rat vorbehalten. DieSeite 24 von 75 Empfehlung des Ausschusses muss sich folglich an den Rat und nicht an die Bezirksvertretung richten. Daher sollte diese Zuständigkeitsziffer hier herausgenommen werden. Das grundsätzliche Empfehlungsrecht des PLA an den Rat ist bereits oben unter Zif. 15 verankert. 1.h Empfehlung Aufstellung und Fortschreibung von Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG NRW) sowie von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen (ehemals PLA) Aufstellung und Fortschreibung von Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG NRW) Dez. III: Der Erlass von Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB und Gestaltungssatzungen gem. § 89 BauO NW ist gem. § 41 GO NRW dem Rat vorbehalten. Die Empfehlung des Ausschusses zu diesen muss sich folglich an den Rat und nicht an die Bezirksvertretung richten. Daher sollten Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen aus dieser Zuständigkeitsziffer herausgenommen werden. Das grundsätzliche Empfehlungsrecht des PLA an den Rat ist bereits oben unter Zif. 2 verankert. 1.i Empfehlung Planungen ab Entwurfsplanung und Ausführung städtischer Hochbaumaßnahmen von bezirklicher Bedeutung (außer Maßnahmen des SGB) (ehemals BVA) unverändertSeite 25 von 75 1.j Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung und die Ausführung städtischer Tiefbaumaßnahmen sowie von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen, Spiel- und Bolzplätzen und Erholungsgebieten, soweit es sich um Maßnahmen von bezirklicher Bedeutung handelt (ehemals BVA) unverändert 1.k Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht; dies gilt auch für Planungen auf der Grundlage von Erschließungsverträgen (ehemals BVA) unverändert Dez. III Hinweis: VERLAGERUNG IN AUSSCHUSS MOBILITÄT/VERKEHR Betrifft Verkehrsanlagen, das müsste dann als neue Zuständigkeit in den Ausschuss für Mobilität und Verkehr unter Empfehlung an BV. 1.l Empfehlung Planungen ab der Entwurfsplanung von wasserbaulichen Maßnahmen, deren Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht (ehemals BVA) streichen sh. Hinweis Dez III unter 1c 2.1 Entscheidung Vergabe von Honoraraufträgen für Planungen von gesamtstädtischer Bedeutung im Rahmen bestehender Haushaltsansätze, soweit es sich nicht um die Ausbauplanung konkreter Bauvorhaben handelt und nicht bereits unverändertSeite 26 von 75 eine Festlegung durch Rats- oder Ausschussbeschluss erfolgt ist 2.2 Entscheidung Angelegenheiten des Unterausschusses Bauplanung, sofern die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister von dem Beratungsergebnis dieses Gremiums abweichen will streichen Dez. III: UA entfällt 2.3 neu Entscheidung Bauleitplanung: a. Aufstellungsbeschlüsse von Bauleitplanverfahren (B-Plan, FNP) gem. § 2 Abs. 1 BauGB b. Einleitungsbeschlüsse von Bebauungsplänen gem. § 12 BauGB c. Offenlagebeschlüsse von Bauleitplänen gem. § 3 Abs. 2 BauGB (ehemals PLA 2.4) Bauleitplanung a. Beschluss über grundsätzliche Entwicklungsziele für Gebiete, für die Bebauungsplanverfahren von Dritten beantragt werden oder von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister vorgeschlagen werden (Zielbeschluss) b. Aufstellungsbeschlüsse von Bauleitplanverfahren (B-Plan, FNP) gem. § 2 Abs. 1 BauGB c. Einleitungsbeschlüsse von Bebauungsplänen gem. § 12 BauGB d. Inhalt und Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Dez. III: Zielbeschlüsse: Die seit einigen Jahren üblichen sog. Zielbeschlüsse, mit dem die grundsätzliche politische Zustimmung zur Prüfung einer beabsichtigten Entwicklung eingeholt wird, bevor erhebliche Planungsressourcen in das Projekt investiert wird, sind hinsichtlich der Zuständigkeit bisher explizit nicht geregelt. Frühzeitige Beteiligung: Es wird vorgeschlagen, die frühzeitige Beteiligung durch den PLA beschließen zu lassen. Dies ist in sich konsistent, weil der Rat auch die Satzungsbeschlüsse fasst. Die BV behält ihr Empfehlungsrecht in allen Verfahrensstufen. Korrespondierende Änderung der Bezirkssatzung erforderlich!!Seite 27 von 75 e. Offenlagebeschlüsse von Bauleitplänen gem. § 3 Abs. 2 BauGB 2.4 neu Entscheidung Eintragung von Denkmälern von gesamtstädtischer Bedeutung in die Denkmalliste, sofern ein entsprechender Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes abgelehnt werden soll (ehemals PLA 2.5) unverändert 3.1 neu Mitteilung - Bauvorhaben, die eine wesentliche öffentliche Auswirkung in ihrer unmittelbaren Umgebung haben. Dez. III: Entsprechend der politischen Beschlusslage soll die Politik frühzeitig auch über genehmigungsfähige Bauvorhaben, insbesondere nach § 34 BauGB, informiert werden. (ursprünglich UA Bauplanung) GEÄNDERTE ART DES RECHTS: MITTEILUNG. Begründung: Anhörung bedeutet keine Entscheidung vor Beratung. Das ist gerade bei Baugenehmigungsverfahren wegen der Fristsetzung oft nicht möglich. Erst recht nicht, wenn dieser Ausschuss nicht wieder UA Bauplanung sehr oft tagen wird 3.2 neu Mitteilung Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des örtlichen Bauplanungsrechtes, wenn die zulässige Grundfläche, die Geschossfläche, die Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des örtlichen Bauplanungsrechtes, wenn die zulässige Grundfläche, dieSeite 28 von 75 Gesamthöhe oder ein Baukörperteil den überbaubaren Bereich wesentlich überschreitet (ehemals UABau) Geschossfläche, die Gesamthöhe oder ein Baukörperteil den überbaubaren Bereich wesentlich überschreitetSeite 29 von 75 IVa. Unterausschuss für Denkmalschutz des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Eintragung von Denkmälern von gesamtstädtischer Bedeutung in die Denkmalliste, sofern ein entsprechender Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes abgelehnt werden soll (ehemals UAD 2.1) unverändert 1.2 neu Anhörung Abriss von Häusern von gesamtstädtischer Bedeutung die Bestandteil der Benehmensliste sind. Die Beratungen haben aufschiebende Wirkung bezüglich des Abrisses (ehemals UAD 2.2) streichen Dez. III: Der Vorbehalt ist rechtlich bedenklich und läuft aufgrund der Änderung der Landesbauordnung bzgl. Abbrüchen von Gebäuden mittlerweile ins Leere. Weitere Erläuterungen s.o. bei Zif. 8 der Empfehlungsrechte des Planungsausschusses an BV'en 1.3 neu Anhörung Veränderungen an Denkmälern von gesamtstädtischer Bedeutung, soweit sie öffentliche Gebäude sind oder öffentliches Interesse besitzen (ehemals UAD 2.3) Wesentliche Veränderungen an Denkmälern von gesamtstädtischer Bedeutung, soweit sie öffentliche Gebäude sind oder von besonderem öffentlichen Interesse sind. Dez. III 1.4 neu Anhörung Baugenehmigungs- oder Bauleitplanungen, die den unverändertSeite 30 von 75 Umgebungsschutz von Denkmälern betreffen (ehemals UAD 2.4) 1.5 neu Anhörung Angelegenheiten der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung (ehemals UAD 2.5) unverändert 2.1 Empfehlung Angelegenheiten einschlägiger und besonderer Gesichtspunkte des Denkmalschutzes in der Stadt Bonn (ehemals UAD 1.1) Grundsatzangelegenheiten des Denkmalschutzes in der Stadt Bonn Dez. III: Die bisherige Formulierung ist sprachlich missglückt und es ist unverständlich, was damit gemeint ist. 2.2 Empfehlung Konzeption und Denkmalschutzrichtlinien für besondere Bereiche, wie Naturdenkmäler, Friedhofs- und Parkanlagen, Industriedenkmäler usw. (ehemals UAD 1.2) Konzeption und Denkmalschutzrichtlinien für besondere Bereiche, wie Friedhofs- und Parkanlagen, Industriedenkmäler usw. Dez. III: Der Unterausschuss Denkmalschutz nimmt Aufgaben gem. § 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz wahr. Naturdenkmäler fallen jedoch nicht unter das Denkmalschutzgesetz, sondern unter § 28 Bundesnaturschutzgesetz bzw. unter das Naturschutzgesetz des Landes. Entsprechend wird vorgeschlagen, die Naturdenkmäler in den Kompetenzen des AUV zu erwähnen. In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung 2.a neu Empfehlung Eintragung von Denkmälern von bezirklicher Bedeutung in die Denkmalliste, sofern ein entsprechender unverändertSeite 31 von 75 Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes abgelehnt werden soll (ehemals UAD 1) 2.b neu Empfehlung Abriss von Häusern von bezirklicher Bedeutung die Bestandteil der Benehmensliste sind. Die Beratungen haben aufschiebende Wirkung bezüglich des Abrisses (ehemals UAD 2) streichen Dez. III: Der Punkt sollte gestrichen werden: Der Vorbehalt ist rechtlich bedenklich und läuft aufgrund der Änderung der Landesbauordnung bzgl. Abbrüchen von Gebäuden mittlerweile ins Leere. (s.a. Zif. 8 der Empfehlungsrechte des Planungsausschusses an BV'en) Empfehlung Denkmäler unter Denkmalschutz von bezirklicher Bedeutung soweit sie öffentliche Gebäude sind oder öffentliches Interesse besitzen (ehemals UAD 3) streichen Dez. III: Offensichtliche Doppelung zu den Anhörungsrechten, Umformulierung s. dort. Zudem: Die Formulierung "Denkmäler unter Denkmalschutz" ist eine Tautologie und nur durch ein redaktionelles Versehen bei der ursprünglichen Abfassung der Zuständigkeiten des UAD zu erklären. Da die Entscheidungsbefugnis über die denkmalrechtliche Erlaubnis als rechtlich gebundene Entscheidung beim Oberbürgermeister als Untere Denkmalbehörde liegt, ist der Passus den Anhörungsrechten zuzuordnen.Seite 32 von 75 Empfehlung Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (§§ 5, 6 DSchG NRW) (ehemals UAD 4) Zuständigkeit wird zu „Anhörung“ Dez. III: Die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen erfolgt durch Satzung und ist daher gem. § 41 GO NRW dem Rat vorbehalten. Daher sollte diese Zuständigkeitsziffer hier herausgenommen werden und den Anhörungen zugeordnet werden Empfehlung Aufstellung und Fortschreibung von Denkmalpflegeplänen (§ 25 DSchG NRW) (ehemals UAD 5) unverändertSeite 33 von 75 V. Ausschuss für Verkehr und Mobilität Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Empfehlung Verkehrsplanung (Generalverkehrsplan, grundsätzliche Angelegenheiten des Straßenverkehrs, Vorplanung von Straßen, Wegen und Plätzen, die vollständig in Bebauungsplänen ausgewiesen sind, einschließlich Brücken, Ausgestaltung von Fußgängerbereichen, Linienkonzepte und Planfeststellungsverfahren von Stadt- und Straßenbahnen) (ehemals PLA 1.4) Mobilitätsplanung (Verkehrsentwicklungsplan) Dez. III: Begriff „Mobilität“ neu, der Begriff „Generalverkehrsplan“ ist veraltet Insgesamt: Es wird vorgeschlagen, die Verkehrsthemen neu zu sortieren und in eigene Beschlussziffern aufzugliedern in: - Mobilitätsplanung als Thema der integrierten Verkehrsplanung (1.1) - Straßenverkehr (1.1.a) - ÖPNV (1.2) 1.1. a Grundsätzliche Angelegenheiten des Straßenverkehrs, Vorplanung von Straßen, Wegen und Plätzen, die vollständig in Bebauungsplänen ausgewiesen sind, einschließlich Brücken, Ausgestaltung von Fußgängerbereichen. sh. vorherige Begründung Dez III 1.2 neu Empfehlung Angelegenheiten des Nahverkehrsplanes nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr NRW (ehemals PLA 1.6) Angelegenheiten des Nahverkehrsplans nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr NRW, Linienkonzepte und Planfeststellungsverfahren von Stadt- sh. vorherige Begründung Dez IIISeite 34 von 75 und Straßenbahnen sowie sonstiger spurgeführter öffentlicher Verkehrsmittel 1.3 neu Empfehlung Planung von Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung und Verkehrsberuhigung (ehemals PLA 1.7) unverändert 1.4 neu Empfehlung Benennung von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs nach Anhörung der zuständigen Bezirksvertretung (ehemals PLA 1.17) unverändert In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung 1.5 neu Empfehlung Ausgestaltung von Fußgängerbereichen im Stadtbezirk (ehemals PLA) unverändert 1.6 neu Empfehlung Vorplanung von Straßen, Wegen und Plätzen die vollständig in Bebauungsplänen ausgewiesen sind (ehemals PLA) unverändert 1.7 neu Empfehlung Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung (ausgenommen öffentliche Begegnungsstätten) und Verkehrsberuhigung, soweit nicht benachbarte Bezirke unmittelbar betroffen sind bzw. belastet werden unverändertSeite 35 von 75 (ehemals PLA) 2.1 Entscheidung Vorplanung von Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht vollständig in Bebauungsplänen ausgewiesen sind, einschließlich der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB (ehemals PLA 2.3) unverändertSeite 36 von 75 VI. Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Angelegenheiten der Lokalen Agenda, soweit sie umweltrelevante Themen betreffen (ehemals AUV 5.1) Angelegenheiten der Lokalen Agenda Dez. III: Die Einschränkung ist vor dem Hintergrund der Behandlung von Themen der nachhaltigen Entwicklung in ihrer breiten Auffächerung nicht mehr sinnvoll. 1.2 neu Anhörung Gewährung von Zuschüssen für Agendaprojekte ab 500 € an Gruppierungen, soweit umweltrelevante Projekte finanziert werden sollen streichen Dez. III: Durch das Agenda Büro werden keine Projekte mehr gefördert. Die Förderung von Projekten der nachhaltigen Entwicklung liegt bei Amt 02 und die Entscheidungen darüber beim AIW. 1.3 neu Anhörung Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz wirkt bei allen umweltrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit. Dazu gehören insbesondere: 1. Raumordnung, Regionalplanung 2. Planfeststellungsverfahren 3. Flächennutzungsplan 4. Stadtentwicklungsplan Für folgende Vorhaben erhält der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Klima und Lokale Agenda ein Empfehlungsrecht, sofern umweltrelevante Belange berührt werden: 1. Raumordnung (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) 2. Planfeststellungsverfahren 3. Flächennutzungsplan 4. 4 Städtebauliche Rahmenpläne, insbesondere städtebauliche Dez. III: Die genannte „Mitwirkung“ ist nicht näher definiert und in der Abgrenzung zu den nachfolgenden „Empfehlungsrechten“ und „weiteren Anhörungsrechten“ schwierig. Grundsätzlich sollte daher eine Zuordnung zu den drei Befugnissen (Entscheidung, Empfehlung, Anhörung) erfolgen. zu 1. Die Regionalplanung wird hier, neben der Landesplanung,Seite 37 von 75 5. Bebauungspläne 6. Landschaftsplan einschließlich der Grünordnungsplanes 7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen 8. Energieversorgung 9. Industrie- und Gewerbeansiedlung 10. Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften 11. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umwelt- und Verbraucherschutzes 12. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung 13. Angelegenheiten des Lärmschutzes (insbesondere der Fortführung des Lärmminderungsplanes) 14. Maßnahmen des Hochwasserschutzes 15. Abwasserbehandlung Entwicklungskonzepte und sonstige städtebauliche Planungen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 5. Bebauungspläne (anlässlich Zielbeschluss und Offenlage) 6. streichen 7. Verkehrsplanungen und -maßnahmen 8. Energieversorgung 9. Industrie- und Gewerbeansiedlung 10. Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften 11. streichen 12. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung 13. Angelegenheiten des Lärmschutzes (insbesondere der Fortführung des Lärmminderungsplanes) 14. Maßnahmen des Hochwasserschutzes 15. Abwasserbehandlung unter der Raumordnung subsumiert. zu 4. Klärung, vgl. auch Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (sh. Punkt 2.4 der dortigen Empfehlungsrechte). zu 5. Mit der Änderung wird das Empfehlungsrecht des AUV bei B- Plan-Verfahren erstmals konkret festgeschrieben. Zielbeschluss (ganz am Anfang des Verfahrens) und Offenlage (gegen Ende) erscheinen als sinnvolle Zeitpunkte zur Befassung des AUV. zu 6. Hier bestehen bereits Befugnisse (sh. Punkt 2.2 der Empfehlungsrechte AUV). zu 11. Hier bestehen bereits höherrangige Befugnisse (sh. Punkt 3.2 der Entscheidungsrechte AUV). 1.4 neu Anhörung Kriterien für die ökologische Pflege von Grünflächen (ehemals BVA) unverändertSeite 38 von 75 2.1 neu Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts für die Stadtreinigung und Abfallbeseitigung (ehemals AUV 4.1) unverändert 2.2 neu Empfehlung Aufgaben nach dem Landschaftsgesetz einschließlich der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen (ehemals AUV 4.2) Aufgaben nach dem Naturschutzrecht auf Bundes- und Landesebene einschließlich der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen Dez. III: Das Landschaftsgesetz gibt es nicht mehr. Die Rechtsetzung erfolgt durch das novellierte Landesnaturschutzgesetz NRW i.V.m. dem Bundesnatur- schutzgesetz. 2.3 neu Empfehlung Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich des Beschaffungswesens und bei der Durchführung von Bauaufgaben (ehemals AUV 4.3) unverändert 2.4 neu Empfehlung Ausgleichsmaßnahmen bei Planungs- und Baubeschlüssen (ehemals AUV 4.4) unverändert 2.5 neu Empfehlung Veterinärwesen, Tierschutz und Verbraucherschutz (ehemals AUV 4.5) unverändert 2.6 neu Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts für die Fleischbeschau und im Bereich der Chemie und Lebensmitteluntersuchung streichen Dez. III: Die Begrifflichkeit ist veraltet. Zudem wird das Thema bereits durch den vorgenannten PunktSeite 39 von 75 (ehemals AUV 4.6) (ehemals 4.5 AUV) vollumfänglich abgedeckt. 2.7 neu Empfehlung Grundsätzliche Angelegenheiten der Baumsatzung (ehemals AUV 4.7) unverändert 2.8 neu Empfehlung Vorplanung von wasserbaulichen Maßnahmen (ehemals AUV 4.8) unverändert 2.9 neu Empfehlung Planung von Grün- und Sportanlagen, Friedhöfen und Erholungsgebieten von gesamtstädtischer Bedeutung (ehemals AUV 4.9) unverändert 2.10 neu Empfehlung Grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerschutz- und Rettungswesens (ehemals AUV 4.10) streichen Dez. III: Streichung, Angelegenheiten sollen im Hauptausschuss behandelt werden (Dez. I und Dez III) 2.11 neu Empfehlung Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts für das Feuerschutz und Rettungswesen (ehemals AUV 4.11) Grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerschutz- und Rettungswesens Dez. III: Ratsbeschluss 21.01 2.12 neu Empfehlung Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten (ehemals AUV 4.12) unverändertSeite 40 von 75 2.13 neu Empfehlung Projekte und Planungen, die der Umsetzung der Agenda 21 dienen (ehemals BA) unverändert 2.14 neu Empfehlung - Grundsatzfragen und konzeptionelle Angelegenheiten der Planung, der Gestaltung und der Unterhaltung aller Freiflächen der Stadt Bonn die landschaftsgestalterisch, landschaftspflegerisch, gärtnerisch, baumpflegerisch, forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich zu bewirtschaften sind. Hierzu zählen: Städtische Waldflächen, städtische Grünanlagen und Ausgleichsflächen, allgemeine städtische Liegenschaften, Außenanlagen aller städtischen Gebäude und Einrichtungen, Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Verkehrsgrün und die Friedhöfe sowie Naturdenkmäler. Dez. III: In Hinblick auf die gestiegene Bedeutung des öffentlichen Grüns für die Stadt steigt die Erforderlichkeit, Zuständigkeiten verstärkt zu bündeln und, soweit möglich, einem Gremium zuzuordnen, das eine fachlich qualifizierte Beratung gewährleisten kann. 2.15 neu Empfehlung - Grundsatzfragen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Dez. III: Durch die aktuelle Situation, insbesondere durch die Ausrufung des Klimanotstandes, haben die Themen Klimaschutz und Klimaanpassung einen starken Bedeutungszuwachs erfahren. Um dies entsprechend abzubilden, erscheint die Behandlung desSeite 41 von 75 Themenfeldes Klima im AUV sinnvoll. 2.16 Empfehlung - Angelegenheiten der Naturdenkmäler Dez. III: Naturdenkmäler sind nicht im Denkmalschutzrecht, sondern im Naturschutzrecht verankert. Entsprechend wird vorgeschlagen, die Naturdenkmäler in den Kompetenzen des AUV zu erwähnen. 3.1 neu Entscheidung Programme und Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung mit Ausnahme ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ehemals AUV 2.1) unverändert 3.2 neu Entscheidung Die Behandlung von Grundsatzfragen des Umwelt- und Verbraucherschutzes (ehemals AUV 2.2) unverändert 3.3 neu Entscheidung Die Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen, z.B. durch die Aufstellung von Messprogrammen sowie die Erstellung und Auswertung von Katastern und Plänen über Umweltbelastungen, sofern es sich nicht um Bauleitplanungen handelt (ehemals AUV 2.3) unverändertSeite 42 von 75 3.4 neu Entscheidung Besondere Themenschwerpunkte zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das Umweltbewusstsein zu fördern (ehemals AUV 2.4) unverändert 3.5 neu Entscheidung Abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen Dies gilt nicht für das operative Geschäft der bonnorange AöR zur Erfüllung der sich aus der Unternehmenssatzung ergebenden und vom Rat zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragenen Aufgaben (ehemals AUV 2.b1) unverändert 3.6 neu Entscheidung Verwendung/Einsatz von Ökopunkten, außerhalb von Bebauungsplanverfahren (ehemals AUV 2.b2) Die Umsetzung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des städtischen Ökokontos. Dez III: Klärung. Ziel ist die Entscheidung über Maßnahmen, die für das Ökokonto anerkannt werden und als ökologische Werteinheiten (=“Ökopunkte“) verbucht werden. Da die Maßnahmen vorgezogenen sind und demnach unabhängig von späteren Verfahren durchgeführt werden, kann von einer Unterscheidung in eben diese Verfahren abgesehen werden. 3.7 neu Entscheidung Forstwirtschaftspläne und Umweltverträglichkeit in Angelegenheiten der Waldnutzung unverändertSeite 43 von 75 (ehemals AUV 2.b3) 3.8 neu Entscheidung Gewährung von Zuschüssen an Umweltverbände/Biologische Station/Verbraucherberatungsstelle und Energieberatung (ehemals AUV 2.b4) unverändert 3.9 neu Entscheidung Kriterien für die ökologische Pflege von Grünflächen (ehemals AUV 2.b5) Kriterien für die nachhaltige Pflege und Entwicklung von Grünflächen Dez. III: Flächenentwicklung und –pflege sind eng miteinander verbunden, sodass nicht nur die Pflege, sondern auch die Entwicklung einer Fläche einbezogen werden sollte. Durch neue Ansprüche (z.B. Anpassung an den Klimawandel) sollten die Kriterien zudem über eine rein ökologische Betrachtung hinausgehen und alle Aspekte der Nachhaltigkeit einbeziehen 3.10 neu Entscheidung Vergabe von Gutachten in Angelegenheiten, die in der Entscheidungskompetenz des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz liegen, im Rahmen bestehender Haushaltsansätze (ehemals AUV 2.b6) unverändert 3.11 neu Entscheidung Erstellung eines Zeit-, Ziel- und Maßnahmenplanes zur Umsetzung der Lokalen Agenda und zur Umsetzung der Millennium Development Goals (MDG) unverändertSeite 44 von 75 (ehemals BA)Seite 45 von 75 VII. Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit (ehemals AIW und AWA) Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Offenlage von Bebauungsplänen, in denen Gewerbegebiete ausgewiesen, geändert oder aufgehoben werden sollen (ehemals AWA 3.1) unverändert 1.2 neu Anhörung Maßnahmen, die Auswirkungen auf das internationale Profil der Bundesstadt Bonn haben (ehemals AIW 2.1) unverändert 1.3 neu Anhörung Planungen zu internationalen Veranstaltungen, Kongressen und Events (z.B. UN-Konferenzen, Weltkonferenzen zu Nachhaltigkeitsthemen) und deren Begleitung (ehemals AIW 2.2) unverändert 1.4 neu Anhörung Kommunale Maßnahmen, die besonders wissenschaftliche Einrichtungen, Wissenschaftler/innen und Studierende betreffen (ehemals AIW 2.3) unverändertSeite 46 von 75 1.5 neu Anhörung Angelegenheiten des Kongresswesens, soweit sie den internationalen Standort betreffen (ehemals AIW 2.4) unverändert 1.6 neu Anhörung Kommunale Maßnahmen, die die Standortentwicklung Wissenschaftsregion betreffen (ehemals AIW 2.5) unverändert 1.7 neu Anhörung Maßnahmen zur Stärkung des Fair Trade-Standortes und des fairen Handels und der fairen Beschaffung (ehemals AIW 2.6) unverändert 1.8 neu Anhörung Vorschläge an den Rat zur Benennung von sachkundigen Einwoh- ner/innen bzw. stellvertretenden sachkundigen Einwohner/innen nach § 58 Abs. 4 GO NRW (ehemals AIW 2.7) unverändert 1.9 neu Anhörung Vorschläge an den Rat zur Benennung von Vertreter/innen in Netzwerken, die den nationalen und internationalen Politikstandort betreffen (ehemals AIW 2.8) unverändert 2.1 neu Empfehlung Angelegenheiten der Wirtschafts- und Arbeitsförderung unverändertSeite 47 von 75 (ehemals AIW 1.1) 2.2 neu Empfehlung Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten ab 500.000 € über die der Rat entscheidet und soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind (ehemals AWA 1.2) unverändert 2.3 neu Empfehlung Grundstücksverkäufe ab 500.000 € (ehemals AWA 1.3) unverändert 2.4 neu Empfehlung Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in den Fällen, in denen der Grundstücksverkauf oder -ankauf eines Ratsbeschlusses bedurfte. (ehemals AWA 1.4) unverändert Amt 03: unverändert zur ursprünglichen Zuständigkeitsordnung, fehlerhaft dargestellt in bisher verwendeter Tabelle 2.5 neu Empfehlung Begleitung des Ausbaus Bonns als Zentrum für Internationale Zusammenarbeit und globale Nachhaltigkeitsfragen (ehemals AIW 1.1) unverändert 2.6 neu Empfehlung Maßnahmen, die die Bereiche Internationale Stadt, Bundesstadt und Wissenschaft und Forschung betreffen (ehemals AIW 1.2) unverändertSeite 48 von 75 2.7 neu Empfehlung Kommunale Mitwirkung bei Planungen zu internationalen Veranstaltungen, Kongressen und Events (ehemals AIW 1.3) unverändert 2.8 neu Empfehlung Umsetzung des Zukunftskonzeptes „Internationaler Politikstandort“ der Bundesstadt Bonn und andere Konzepte, die den internationalen Standort betreffen, soweit nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind (ehemals AIW 1.4) unverändert 2.9 neu Empfehlung Kommunale Europaarbeit und Kontakte zu europäischen Netzwerken und Institutionen (ehemals AIW 1.5) unverändert 2.10 neu Empfehlung Maßnahmen, die die Bonner Willkommenskultur betreffen (ehemals AIW 1.6) unverändert 2.11 neu Empfehlung Stärkung der Netzwerkbildung auf lokaler Ebene, insbesondere im Be- reich der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Eine-Welt-Gruppen, Schulen und Migrantenorganisationen) (ehemals AIW 1.7) unverändertSeite 49 von 75 2.12 neu Empfehlung Fragen im Bereich der Lokalen Agenda, soweit sie die internationale Zusammenarbeit oder den internationalen Standort betreffen (ehemals AIW 1.8) unverändert 2.13 neu Empfehlung Angelegenheiten des internationalen Marketings (ehemals AIW 1.9) unverändert 2.14 neu Empfehlung Angelegenheiten der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit in Bonn (ehemals AIW 1.10) unverändert 2.15 neu Empfehlung Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele (MDG / SDG / post2015) soweit sie für den internationalen Standort relevant sind (ehemals AIW 1.11) Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030/SDGs) der VN und anderer internationaler Agenden (Klima, Biodiversität, Neue Urbane Agenda), soweit sie für den internationalen Standort relevant sind Amt 02 2.16 neu Empfehlung Entwicklung von Projekten, die das internationale Bonn prägen (ehemals AIW 1.12) unverändert 2.17 neu Empfehlung Angelegenheiten des Wissenschafts- und Technologiestandortes Bonn (ehemals AIW 1.13) unverändertSeite 50 von 75 2.18 neu Empfehlung Fragen, die den Status Bonns als Bundesstadt betreffen (ehemals AIW 1.14) unverändert 2.20 neu Empfehlung Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Akquise von externen Projektmitteln (ehemals AIW 1.15) unverändert 2.21 neu Empfehlung Angelegenheiten des Wissenschaftsmarketings und der Wissenschaftskommunikation (ehemals AIW 1.16) unverändert 2.22 neu Empfehlung Kommunale Maßnahmen, die Bezug zum internationalen Profil der Stadt Bonn haben (ehemals AIW 1.17) unverändert 3.1 neu Entscheidung Angelegenheiten des Kongresswesens und des Fremdenverkehrs (ehemals AWA 2.1) unverändert 3.2 neu Entscheidung Grundstücksverkäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten von 50.000 € bis 500.000 € für Vorratsgelände, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. unverändertSeite 51 von 75 Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden (ehemals AWA 2.2) 3.3 neu Entscheidung Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten von 175.000 € bis 500.000 € zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaßnahmen, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind (ehemals AWA 2.3) unverändert 3.4 neu Entscheidung Grundstücksverkäufe von 40.000 € bis 500.000 €. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden (ehemals AWA 2.4) unverändert 3.5 neu Entscheidung Einräumung und Begründung von Erbbaurechten in den Fällen, in denen der Grundstücksverkauf oder -ankauf eines Ausschussbeschlusses bedurfte. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Betriebssatzung unverändert Amt 03: unverändert zur ursprünglichen Zuständigkeitsordnung, fehlerhaft dargestellt in bisher verwendeter TabelleSeite 52 von 75 des SGB der Betriebsausschuss entscheidet. (ehemals AWA 2.5) 3.6 neu Entscheidung Verpachtung sowie Vermietung von Grundstücken mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren in den Fällen, in denen das Jahresentgelt im Einzelfall 25.000 € übersteigt. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Betriebssatzung des SGB der Betriebsausschuss oder die Betriebsleitung entscheidet (ehemals AWA 2.6) unverändert 3.7 neu Entscheidung Anpachtung und Anmietung von Grundstücken mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren in denen das Jahresentgelt im Einzelfall 20.000 € übersteigt. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Betriebssatzungdes SGB der Betriebsausschuss oder die Betriebsleitung entscheidet (ehemals AWA 2.7) unverändert 3.8 neu Entscheidung Verpachtung gastronomischer Betriebe und des Rechts, auf öffentlichen Wegen und Plätzen Werbung zu betreiben, sofern das Jahresentgelt im Einzelfall 12.500 € übersteigt unverändertSeite 53 von 75 (ehemals AWA 2.8) 3.9 neu Entscheidung Ausübung/Nichtausübung von Wiederverkaufsrechen/Heimfallrechten bzw. die Geltendmachung von Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Grundstücksvergaben, wenn die Vergabe in der Kompetenz des Ausschusses liegt (ehemals AWA 2.9) unverändert 3.10 neu Entscheidung Vergabe von „Mitteln für entwicklungspolitische Bildungsarbeit und Projektpartnerschaften“ die im Haushalt der Stadt Bonn eingestellt sind (ehemals AIW 3.1) Vergabe von „Mitteln für entwicklungspolitische Bildungsarbeit und Projektpartnerschaften“ sowie von „Mitteln zur Förderung von Projekten zur Umsetzung der Agenda 2030“, die im Haushalt der Stadt Bonn eingestellt sind Amt 02 3.11 neu Entscheidung Soweit in der Entscheidungshoheit der Stadt Bonn: Entscheidung über Zuwendung von nicht projektgebundenen Drittmitteln an lokale Gruppierungen, die sich mit entwicklungspolitischer Bildungsarbeit, den Projektpartnerschaften und der Umsetzung der MDG et. al. befassen (ehemals AIW 3.2) unverändert 3.12 neu Entscheidung Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen (ehemals AIW 3.3) unverändertSeite 54 von 75 3.13 neu Entscheidung Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Einrichtungen, die sich mit internationaler Zusammenarbeit befassen (ehemals AIW 3.4) 3.14 neu Entscheidung Vergabe von Mitteln im Themenkomplex „Stadt der Wissenschaft“, sofern im Haushalt der Stadt Bonn eingestellt (ehemals AIW 3.5) streichen Amt 02: Verfahren ist überholt, wird nicht mehr angeboten; Regelung kann daher gestrichen werden 3.15 neu Entscheidung Benennung von Mitgliedern etwaiger Fachbeiräte, die vom Ausschuss eingerichtet werden (ehemals AIW 3.6) unverändert 3.16 neu Entscheidung Erweiterung des Ausschusses um sachkundige Einwohner/innen (ehemals AIW 3.7) streichen Über sachkundige Einwohner entscheidet der Rat im Rahmen des Zusammensetzungs- beschlusses 4.1 Mitteilung Die im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung abgewickelten Grundstücksan- und -verkäufe sind dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung regelmäßig zur Kenntnis zu bringen Die im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung abgewickelten Grundstücksan- und -verkäufe sind dem Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit regelmäßig zur Kenntnis zu bringen. Amt 03: redaktionellSeite 55 von 75 VIII. Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit (ehemals ASMGW) Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich des Beschaffungswesens und bei Durchführung von Bauaufgaben (ehemals ASMGW 3.2) streichen Dez. V redaktioneller Fehler 1.2 neu Anhörung Kriterien für die ökologische Pflege von Grünflächen (ehemals ASMGW 3.3) streichen Dez. V redaktioneller Fehler 2.1 neu Empfehlung Grundsätze für die Gewährung sozialer Hilfen (ehemals ASMGW 1.1) unverändert 2.2 neu Empfehlung Soziale und multikulturelle Maßnahmen (ehemals ASMGW 1.2) Neu 1: Soziale Maßnahmen, Integrationsmaßnahmen oder Neu 2: Soziales und Vielfalt Vorschlag: Neu 1 = Stab. Integration Neu 2 = Dez. V 2.3 neu Empfehlung Grundsätzliche Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe einschließlich Aids- und Drogenhilfe Grundsätzliche Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe einschließlich Aids- und Suchthilfe Dez. V: Erweiterung von Drogen auf SuchtSeite 56 von 75 (ehemals ASMGW 1.3) 2.4 neu Empfehlung Angelegenheiten des Wohnungswesens (ehemals ASMGW 1.4) Angelegenheiten des Wohnungswesens, z.B. Empfehlungen zu (Landes-) Förderprogrammen (Neubau und Modernisierung); Angelegenheiten des Bonner Baulandmodells Dez. V 2.5 neu Empfehlung Richtlinien für die finanzielle Beteiligung der Stadt am Wohnungsbau und der Wohnungsmodernisierung (ehemals ASMGW 1.5) streichen Dez. V 2.6 neu Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen für Baumaßnahmen, soweit nicht Entscheidungsrechte bestehen (ehemals ASMGW 1.6) unverändert 2.7 neu Empfehlung - Angelegenheiten, die die Belange von Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Handicap und Behinderungen betreffen. Dez. V 3.1 Entscheidung Gewährung von Zuschüssen ab 5.000 € im Rahmen der Haushaltsansätze. Dies gilt auch für Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, soweit sie im Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind (ehemals ASMGW 2.1) unverändertSeite 57 von 75 VIIIa. Betriebsausschuss für Seniorenzentren als Unterausschuss des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.2 neu Anhörung Über Vergaben von Lieferungen und Leistungen in Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren entscheidet die Werksleitung (ehemals ASMGW 3.1) Über Vergaben von Lieferungen und Leistungen in Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren entscheidet die Betriebsleitung. Dez V: redaktionell 2.1 neu Empfehlung Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung dem Werksausschuss zur Vorberatung übertragen sind (ehemals ASMGW 1.7) Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss zur Vorberatung übertragen sind Dez V: redaktionell 3.1 neu Entscheidung Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung dem Werksausschuss zur Vorberatung übertragen sind (ehemals ASMGW 2.2) Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Seniorenzentren, die nach der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind Dez V: redaktionellSeite 58 von 75 IX. Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 Empfehlung Beratung und Formulierung der Haltung des Ausschusses zu allen Fragen der Bürgerpartizipation sowie Abgabe einer Empfehlung in der Sache an die zuständigen Beratungs- und Entscheidungsgremien (die nach dieser Zuständigkeitsordnung zuständigen Ausschüsse/Bezirksvertretungen und/oder der Rat) unverändert 2.1 Entscheidung Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW (Förmliche Entscheidung über den Bürgerantrag; Empfehlung in der Sache an das entscheidungsbefugte Gremium): Beratung und Formulierung der Haltung des Ausschusses zu den beratenen Anregungen und Beschwerden von gesamtstädtischer Bedeutung sowie Abgabe einer Empfehlung in der Sache an das entscheidungsbefugte Gremium (den Rat oder den nach dieser Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugten Ausschuss oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung an den Oberbürgermeister) unverändertSeite 59 von 75 2.2 neu Entscheidung Erledigung von an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden von gesamtstädtischer Bedeutung i.S.d. § 24 GO NRW entsprechend § 10 der Hauptsatzung (ehemals BA 3.1) unverändert 2.3 neu Entscheidung Partizipation der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungsfindungsprozessen von gesamtstädtischer Bedeutung außerhalb formeller Verfahren (ehemals BA 3.2) unverändert 2.4 neu Entscheidung Ausgestaltung der Verfahren von gesamtstädtischer Bedeutung zur Partizipation der Bürgerinnen und Bürger (ehemals BA 3.3) unverändert 2.5 neu Entscheidung Evaluation und Weiterentwicklung der „Leitlinien Bürgerbeteiligung“ (ehemals BA 3.4) unverändert 2.6 neu Entscheidung Maßnahmen zur intensivierten Bürgerbeteiligung, insbesondere unter Zuhilfenahme neuer Technologien und Medien (e-Participation) (ehemals BA 3.5) unverändertSeite 60 von 75 2.7 neu Entscheidung Konzeption einer Plattform für Kinder und Jugendliche (ehemals BA 3.6) unverändert 2.8 neu Entscheidung - Erledigung von Anregungen und Empfehlungen des Beirats Bürgerbeteiligung Amt 01-1 Gem. Leitlinien Bürgerbeteiligung, war bisher nicht in der Zuständigkeitsordnung erfasst 2.9 neu Entscheidung - Ausgestaltung und Veröffentlichung der Vorhabenliste Amt 01-1 Gem. Leitlinien Bürgerbeteiligung, war bisher nicht in der Zuständigkeitsordnung erfasstSeite 61 von 75 X. Betriebsausschuss SGB Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Angelegenheiten des Umweltschutzes im Bereich des Beschaffungswesens und bei Durchführung von Bauaufgaben (ehemals BSGB 3.1) unverändert 1.2 neu Empfehlung Kriterien für die ökologische Pflege von Grünflächen (ehemals BSGB 3.1) unverändert 2.1 neu Empfehlung Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement (SGB), die nach der Betriebssatzung dem Werksausschuss zur Vorberatung übertragen sind (ehemals BSGB 1.1) Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement (SGB), die nach der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss zur Vorberatung übertragen sind SZB: redaktionell 3.1 neu Entscheidung Angelegenheiten des SGB, die nach der Betriebssatzung dem Werksausschuss zur Entscheidung übertragen sind (ehemals BSGB 2.1) Angelegenheiten des SGB, die nach der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind SZB: redaktionellSeite 62 von 75 XI. Kulturausschuss Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen, die den künstlerischen Bereich betreffen, einschließlich der Räume für Solisten und andere Künstler (ehemals KA 3.1) Entscheidungen zu sonstigen baulichen Maßnahmen, die den Kulturbereich betreffen. 1.2 neu Anhörung - Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (ISEK) Dez. IV 2.1 neu Empfehlung Angelegenheiten der städt. Kulturinstitute (Konzerte, Städt. Kunstmuseum, Stadtarchiv und Wissenschaftliche Stadtbibliothek, Volkshochschule, Stadtbücherei, Musikschule) (ehemals KA 1.1) Angelegenheiten der städtischen Kultureinrichtungen: Beethoven Orchester Bonn, Kunstmuseum Bonn, Stadtarchiv und stadthistorische Bibliothek mit Gedenkstätte, Stadtmuseum Bonn, Stadtbibliothek, Musikschule und Volkshochschule Dez. IV Die seit dem 1. Januar in städtische Trägerschaft übernommene Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus sollte auch an dieser Stelle als städtische Kultureinrichtung erkennbar sein, auch wenn Sie organisatorisch dem Stadtarchiv zugeordnet ist. 2.2 neu Empfehlung Förderung sonstiger kultureller Einrichtungen (ehemals KA 1.2) unverändert 2.3 neu Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen für Baumaßnahmen, soweit nicht Entscheidungsrechte bestehen (ehemals KA 1.3) unverändertSeite 63 von 75 2.4 neu Empfehlung Erwerb von Kunstwerken für das Städt. Kunstmuseum mit einem Wert von über 50.000 €, wenn über den Ankauf unterschiedliche Auffassungen zwischen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und der Leitung des Kunstmuseums bestehen (ehemals KA 1.4) unverändert 2.6 neu Empfehlung Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Theater der Bundesstadt Bonn“, die nach der Satzung für das Theater der Bundesstadt Bonn dem Kulturausschuss zur Vorberatung übertragen sind (ehemals KA 1.5) unverändert 2.7 neu Empfehlung - Grundsätze, Ziele, Konzepte und Handlungsfelder einer nachhaltigen Kulturentwicklung Dez. IV 2.8 neu Empfehlung - Grundsätze, Ziele und Konzepte für Kunst im öffentlichen Raum, sowie deren Umsetzung, insbesondere * Standortbestimmung, * Auswahl- bzw. Wettbewerbsverfahren und * Aufstellung von Kunstwerken nach Empfehlung der Kunstkommission Dez. IVSeite 64 von 75 2.9 neu Empfehlung - Grundsätze, Ziele und Konzepte für Erinnerungskultur und deren Umsetzung Dez. IV 3.1 neu Entscheidung Erwerb von Kunstwerken für das Städt. Kunstmuseum mit einem Wert bis zu 50.000 €, wenn über den Ankauf unterschiedliche Auffassungen zwischen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und der Leitung des Kunstmuseums bestehen (ehemals KA 2.1) unverändert 3.2 neu Entscheidung Gewährung von Investitionszuschüssen ab 5.000 €, soweit sie im Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind (ehemals KA 2.2) unverändert 3.3 neu Entscheidung Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Theater der Bundesstadt Bonn“, die nach der Satzung für das Theater der Bundesstadt Bonn dem Kulturausschuss zur Entscheidung übertragen sind (ehemals KA 2.3) unverändertSeite 65 von 75 XII. Schulausschuss Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 Empfehlung Aufgaben nach den schulrechtlichen Vorschriften, insbesondere Errichtung, Änderung und Zusammenlegung von Schulsystemen, Abgrenzung von Schulbezirken unverändert 1.2 Empfehlung Beratung von Schulbaumaßnahmen vor der Behandlung im Betriebsausschuss SGB unverändert 2.1 Entscheidung Angelegenheiten gem. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung unverändert 3.1 Mitteilung - Quartalsberichte/Monitoring zur Umsetzung schulischer Baumaßnahmen Dez. V: Es besteht ein politisches Interesse an einer regelmäßigen Berichterstattung/Mitteilung zur Umsetzung/dem weiteren Fortgang von Schulbaumaßnahmen. Diesem soll über eine quartalsweise Monitoringliste Rechnung getragen werden.Seite 66 von 75 XIII. Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 Empfehlung Vorberatung des Haushaltsplanes für die Aufgaben der Jugendhilfe unverändert 1.2 Empfehlung Förderung und Anregung zur Schaffung der erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendhilfe unverändert 1.3 Empfehlung Anhörung vor Bestellung des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes Anhörung vor Bestellung der Leiterin / des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes Dez. V 1.4 Empfehlung Ausweisung und Planung von Spielplätzen, Kindergärten, Spielhäusern, Kindertageseinrichtungen und Jugendfreizeiteinrichtungen Ausweisung und Planung von Spielplätzen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der offenen Jugendarbeit Dez. V 1.5 neu Empfehlung - Jugendhilfeplanung Dez. V 1.6 neu Empfehlung - Beratung von Kitabaumaßnahmen vor der Behandlung im Betriebsausschuss SGB Dez. V Analog zu der vergleichbaren Regelung im Schulausschuss soll die Beratung von Kitabaumaßnahmen im Rahmen der Empfehlungskompetenzen des JHAs in dieSeite 67 von 75 Zuständigkeitsordnung aufgenommen werden. Der JHA wurde in der Praxis im Rahmen dieser Thematik bereits als Empfehlungsgremium berücksichtigt. Ein entsprechender Passus in der Zuständigkeitsordnung fand sich bisher jedoch nicht. Die neue Formulierung ist mit dem SGB abgestimmt. In den nachstehenden Fällen richtet sich eine Empfehlung an die zuständige Bezirksvertretung 1.7 neu Empfehlung Ausweisung und Planung von Spielplätzen, Kindergärten, Spielhäusern, Kindertageseinrichtungen und Jugendfreizeiteinrichtungen (ehemals JHA 1) streichen Dez. V: Da diese Formulierung bereits unter der lfd. 1.4 der Empfehlungsrechte zu finden ist, wurde diese hier aufgrund der doppelten Aufführung gestrichen. Da es je nach Art und Umfang der Maßnahmen unterschiedliche Entscheidungsgremien gibt (BV oder Rat) sollte zur Vereinfachung nur noch die Kategorie „Empfehlung“ aufgeführt werden 2.1 Entscheidung Erlass von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe Erlass von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen, Maßnahmen und Anschaffungen der Jugendhilfe Dez. V 2.2 Entscheidung Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Festsetzung der Leistungen oder Hilfen zur Erziehung, unverändertSeite 68 von 75 soweit diese nicht durch höherrangiges Recht geregelt werden oder Geschäfte der laufenden Verwaltung sind 2.3 Entscheidung Bedarfsplanung der Tageseinrichtungen für Kinder (gem. § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder -GFK-) und integrative Einrichtungen streichen Dez. V Streichung, da diese Thematik ebenfalls unter der dem Punkt „Ausweisung und Planung von Spielplätzen, Kindergärten, Spielhäusern, Kindertages- einrichtungen und Einrichtungen der offenen Jugendarbeit“(1.4 Empfehlungsrecht) und der „Jugendhilfeplanung“ (1.5 Empfehlungsrecht) gefasst wird 2.4 Entscheidung Jugendhilfeplanung streichen Dez. V Bei Empfehlungen aufgenommen In der bisher gültigen Zuständigkeitsordnung fiel auf, dass die wesentlichen Themen der Jugendhilfeplanung bereits unter dem Punkt „Ausweisung und Planung von Spielplätzen, Kindergärten, Spielhäusern, Kindertageseinrichtungen und Jugendfreizeiteinrichtungen“ im Rahmen der Empfehlungs- kompetenz des JHAs aufgeführt wurden. Zusätzlich fand sich jedoch der übergeordnete Begriff „Jugendhilfeplanung“ auch im Rahmen der Entscheidungs- kompetenz des JHAs. Um diesem Widerspruch zu entgegnen, wurdeSeite 69 von 75 vorgeschlagen, das Thema der Jugendhilfeplanung im Rahmen der Entscheidungskompetenzen des JHAs zu streichen und ebenfalls unter den Empfehlungs- kompetenzen aufzuführen, da die unter dem Punkt „Ausweisung und Planung von Spielplätzen …..“ aufgeführten Themen nicht durch den JHA entschieden werden können. . 2.5 Entscheidung Öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VII (KJHG) i.V.m. § 25 AG KJHG unverändert 2.6 Entscheidung Förderung der Träger der freien Jugendhilfe unverändert 2.7 Entscheidung Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel an die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und Jugendverbände unverändert 2.8 Entscheidung Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder unverändert 2.9 Entscheidung Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen unverändert 2.10 neu Entscheidung - Maßnahmen im Rahmen der Kinder- u. Jugendbeteiligung Dez. VSeite 70 von 75 3.1 Mitteilung Berichterstattung vor der Behandlung von Baumaßnahmen für Kindergärten, Kitas etc. im Betriebsausschuss SGB streichen Dez. V Die Regelung hat aus Sicht von Amt 51 und des SGB keine praktische Relevanz. Im Rahmen von Vorlagen des SGB bzgl. Kitabaumaßnahmen wird der JHA grundsätzlich direkt im Rahmen seiner Empfehlungskompetenz berücksichtigt. Mitteilungsvorlagen werden im Vorfeld nicht erstellt. In diesem Zusammenhang wird ein neuer Passus bzgl. der Beratung von Kitabaumaßnahmen zu den Empfehlungskompetenzen des JHAs hinzugefügt.Seite 71 von 75 XIV. Sportausschuss Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 neu Anhörung Verpachtung von gastronomischen Betrieben in Sportanlagen (ehemals SPA 3.1) unverändert 1.2 neu Anhörung Vorplanung von Sportanlagen (ehemals SPA 3.2) streichen Dez. IV Die Streichung erfolgt, da ansonsten die Vorplanung von Sportanlagen (weiterhin) doppelt abgebildet wäre, denn das Empfehlungsrecht „Angelegenheiten der städtischen Sportanlagen und Bäder“ schließt diesen Sachverhalt mit ein. 1.3 neu Anhörung Umbau, Sanierung und Umgestaltung von Sportanlagen (ehemals SPA 3.3) streichen Dez. IV Die Streichung erfolgt, da ansonsten dieser Punkt doppelt abgebildet wäre, denn das Empfehlungsrecht „Angelegenheiten der städtischen Sportanlagen und Bäder“ schließt diesen Sachverhalt mit ein. 1.4 neu Anhörung - Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (ISEK) Dez. IVSeite 72 von 75 2.1 neu Empfehlung Angelegenheiten der städtischen Sporteinrichtungen, der Sportförderung und der städtischen Bäder (ehemals SPA 1.1) Angelegenheiten der städtischen Sportanlagen und Bäder, insbesondere * Umbau, Sanierung und Umgestaltung * Festsetzung von Entgelten zur Nutzung von Sportanlagen und Bädern * Haus- und Benutzungsordnungen für Sportanlagen und Bäder Dez. IV 2.2 neu Empfehlung Gewährung von Investitionszuschüssen für Baumaßnahmen, soweit nicht Entscheidungsrechte bestehen unverändert 2.3 neu Empfehlung - Grundsätze, Ziele und Handlungsfelder einer nachhaltigen Sportentwicklung Dez. IV 2.4 neu Empfehlung - Angelegenheiten der Sportförderung Dez. IV 2.5 neu Empfehlung - Angelegenheiten von (informellen) Sport- und Bewegungsgelegenheiten im öffentlichen Raum Dez. IV 2.6 neu Empfehlung - Mitgliedschaften in Sportverbänden und Arbeitsgemeinschaften Dez. IV 3.1 neu Entscheidung Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Sportförderrichtlinien und der Ansätze des Haushaltsplanes. Dies gilt auch für Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, soweit sie im Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Sportförderrichtlinien, soweit hierüber nicht die Verwaltung entscheidet, insbesondere für Sportveranstaltungen und strukturbildende Modellprojekte. Dez. IVSeite 73 von 75 (ehemals SPA 2.1) Dies gilt auch für Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, soweit sie im Haushalt im Einzelfall veranschlagt sind 3.2 neu Entscheidung Ausnahmen von der Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten (ehemals SPA 2.2) Ausnahmen von der Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten, soweit hierüber nicht die Verwaltung entscheidet Dez. IV 3.3 neu Entscheidung - Sanierung, Modernisierung und Vorentwurfsplanung für Sportpark Nord, Sportpark Pennenfeld und Hardtberghalle, soweit im Einzelfall im Haushalt veranschlagt Dez. IV 3.4 neu Entscheidung - Beantragung von Fördermitteln für Sportanlagen und Bäder Dez. IV 3.5 neu Entscheidung - Verleihung des Ehrenpreises "Bonner Sport" Dez. IVSeite 74 von 75 XV. Baumkommission Nr. Zuständigkeit alt neu Anmerkung 1.1 Empfehlung (an zuständige BV) Fällgenehmigungen von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden Fällgenehmigungen von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm, außer Fälle, in denen ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme besteht (Pflicht zur Entfernung, notwendige Fällung zur Verwirklichung einer zulässigen baurechtlichen Nutzung, Gefährdung von Personen oder Sachen ohne alternative Lösung, Erkrankung des Baumes und Erhaltung nicht möglich, überwiegendes öffentliches Interesse) und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden Dez III In den genannten Fällen besteht ein Rechtsanspruch zur Erteilung der Genehmigung. Eine politische Beschlussfassung ist daher nicht erforderlich und führt zudem manchmal einfach durch Ladungsfristen und Sitzungsläufe zu Verzögerungen bei Bauvorhaben. XVI. Alle Ausschüsse und Unterausschüsse Zuständigkeit Die Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn können zu allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren und soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, Anregungen an den Oberbürgermeister richten.Seite 75 von 75
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de