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202332-02 AA · Änderungsantrag

2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202332 hier: § 5 Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht

Nummer
202332-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
22.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 202332 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
202332-02 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Annette Standop
Tim Achtermeyer
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Angelika Esch
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Friederike Martin
22.06.21
2. Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 202332 hier: § 5 Beginn, Dauer
und Ende der Beitragspflicht
Beratungsfolge
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird beauftragt, § 5 Abs. 8 der Beitragssatzung nach folgenden
Maßgaben zu ändern:
8) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag ist ferner
auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des
Monats betreut wird, die Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder
Ausfallzeiten der Tagespflegestellen, der Tageseinrichtungen und der OGS
nicht berührt.
Bei vorübergehenden Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere durch
Betriebsstörungen, Streik, Naturereignisse oder behördlichen Schließungen,
besteht nur ein Anspruch auf Erstattung eines Monatsbetrages, wenn die
Betreuungsleistung an mehr als 15 aufeinanderfolgenden regulären
Betreuungstagen nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wurde. Es wird
der Beitrag des Monates erlassen, in dem die überwiegende Schließung
erfolgte.
BegründungSeite 1 von 2
Seite 2
Eltern haben bei Ausfall von Betreuungszeiten eine besonders hohe Belastung
zu schultern. Wenn die Kommune die Betreuungsleistung auch über einen
längeren fortgesetzten Zeitraum nicht sicherstellen kann, ist zur Unterstützung
in dieser Ausnahmesituation aus Sicht der Antragstellenden die anteilige
Erstattung der Elternbeiträge geboten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de