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202332 · Beschlussvorlage

2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn

Nummer
202332
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 08.06.2021 Empfehlung
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  1. 202332-01 ST 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
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Beschlussvorlage
öffentlich
202332
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
2. Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 18.03.2021 Entscheidung
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Empfehlung
Beschlussvorschlag
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für
die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen
im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen. Die neue Beitragstabelle zu § 3 der
vorgenannten Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
Durch die Novellierung des Kinderbildungsgesetzes, beschlossen am
03.12.2019, ergaben sich einige Änderungen, die auch für den Bereich der
Elternbeiträge relevant sind. Dies betrifft u.a. die Gleichstellung von
Kindertagesbetreuung in Einrichtungen und Tagespflege, welche zur
Anpassung der Elternbeiträge führt. Weiterhin änderten sich durch die
Neustrukturierung des Gesetzes die Rechtsgrundlagen, auf die die
Beitragssatzung Bezug nimmt. Diese waren in der 1. Änderungssatzung nicht
alle übernommen worden. Im Rahmen der Überarbeitung werden auch
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Zu Ziffer 1 der Änderungssatzung (§ 1 Abs. 1):Seite 1 von 10

Seite 2
Aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 hat
sich die Rechtsgrundlage geändert.
Zu Ziffer 2 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 3):
Konkretisierung zur Klarstellung, dass die Geschwisterermäßigung nur
anzuwenden ist, wenn beide Kinder in einer nach KiBiz geförderten Einrichtung
sind.
Zu Ziffer 3 und 4 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 7):
Die Novellierung des KiBiz sieht in § 51 Abs. 4 vor, dass sich die Höhe und die
Staffelung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen entsprechen sollen.
Hiermit wird eine Gleichbehandlung von Kindern, die das 3. Lebensjahr
vollendet haben, in beiden Betreuungsarten geschaffen.
Zu Ziffer 5 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 10):
Aufgrund der Einfügung des § 4 Abs. 3 hat sich der Bezug geändert.
Zu Ziffer 6 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 12):
Aufgrund der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 hat
sich die Rechtsgrundlage geändert.
Zu Ziffer 7 der Änderungssatzung (§ 7 Abs. 2):
Aufgrund des zum 01.08.2020 in Kraft getretenen § 4 Abs. 3 EBS zur
getrennten Heranziehung zu den Elternbeiträgen bei Vorliegen des
sogenannten „Wechselmodells“ ist eine Anpassung erforderlich. Ansonsten
würde der wirtschaftlich (meist bedeutend) leistungsfähigere Elternteil vom
Bonn-Ausweis des Kindes profitieren, welcher nur vorliegt, da der andere
Elternteil wirtschaftlich leistungsschwächer ist. Sofern beide Elternteile im
Besitz eines Bonn-Ausweises sind, findet die entsprechende Reduzierung
selbstverständlich auf beide Anwendung.
Zur Anlage 2:Seite 2 von 10

Seite 3
Die Novellierung des KiBiz sieht in § 51 Abs. 4 vor, dass sich die Höhe und die
Staffelung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen entsprechen sollen. Da es hier noch Unterschiede in
den Tabellen gab, werden die Elternbeiträge der Tagespflege den Beiträgen
der Tageseinrichtungen angepasst. Da es hier sowohl zu Anhebungen der
Sätze kommt, aber auch zu Reduzierungen, kann von einer Kostenneutralität
ausgegangen werden.
Da die Beitragstabelle durch Beschluss vom 22.06.2020 nicht miterfasst war,
wird sie erneut zum Beschluss vorgelegt.
Ergänzt wird diese, um eine Spalte für Betreuungsumfänge von bis zu 10
Wochenstunden. Dieser Betreuungsumfang kann nunmehr auch als
Zusatzbetreuung zu einem Hauptvertrag vereinbart werden (z.B. ergänzende
Tagespflege zu einem Kitaplatz).
Finanzielle Auswirkungen für den Haushaltsplan 2021-2024:
Die Änderungen sind ab dem Jahr 2021 im Haushaltsplanentwurf 2021/2022 ff.
enthalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.02 Tageseinrichtungen für Kinder 1.51.10.06.02.06
1.51.10.06.02.07
Städt. Tageseinrichtungen
Tageseinrichtungen freier
Träger
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt in Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
ErträgeSeite 3 von 10

Seite 4
Ausgleichszahlung
Land
Elternbeiträge
7.833.386,00€
12.000.000,00€
151000602/
61.1000
63.1000
Haushaltsplanentwurf
2021
2021
Haushaltsbelastung
jährlich
0,00 €
Anlage/n
1 Anlage 1 - 2. Änderungssatzung der Elternbeitragssatzung der Bundesstadt
Bonn (öffentlich)
2 Anlage 2 - Beitragstabelle ab 01.04.2021 (öffentlich)
3 Anlage 3 - Synopse zur Beitragssatzung (öffentlich)Seite 4 von 10

Anlage 1
2. Satzung
zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinder-
tagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der
Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.
November 2019 (BGBL. I S.1948), sowie dem § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S.
462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV.
NRW. S. 894), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), des § 9 des Schulgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890),
und der Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW
„Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in der
Fassung vom 13. Dezember 2018 sowie „Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Februar
2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 13. Dezember 2018, hat der Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 5. April 2019 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 219), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.6.2020 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 287), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr.3. erhält folgende Fassung:
„außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen nach § 24
Absatz 4 SGB VIII (KJHG), , Ziff. 8 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (offene
Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn) –
OGS –)) erhebt die Bundesstadt Bonn gem. § 51 KiBiz einen in monatlichen
Teilbeträgen zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag
(nachfolgend Elternbeitrag genannt) zur Mitfinanzierung der öffentlich finanzierten
(Jahres-) Betriebskosten der jeweiligen Tagesbetreuung.“
2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die in § 3 Abs. 2 dieser Satzung genannten Kinder gelten als beitragspflichtig i.S.
von § 3 Abs. 1 dieser Satzung. Für zeitgleich in einer (nach KiBiz geförderten)
Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreute Geschwister dieser Kinder
werden grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben.“Seite 5 von 10

3. § 3 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist nach
Einkommensgruppen sowie in Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3
Jahre gestaffelt und berücksichtigt die wöchentliche Betreuungsstundenzahl.
4. § 3 Abs. 7 Satz 4 wird gestrichen.
5. § 3 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
Im Falle des § 4 Absatz 4 (Vollzeitpflege) dieser Satzung ist ein Elternbeitrag zu
zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel der zweiten Einkommensgruppe ergibt.
Ist das maßgebliche Elterneinkommen einer höheren Einkommensgruppe
zuzuordnen und befinden sich gleichzeitig leibliche Kinder der Familie in
regelbeitragspflichtiger Tagesbetreuung, ist der Elternbeitrag nach der
Einkommensgruppe zu zahlen, die sich nach dem tatsächlichen Einkommen ergibt.
6. § 3 Abs. 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des interkommunalen
Ausgleichs gem. § 49 KiBiz in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen.
7. In § 7 Abs. 2 wird „mindestens“ und „oder das betreute Kind“ gestrichen. „Der zu
zahlende Beitrag um 50%“ wird durch „dessen regulär zu zahlender Beitrag um 50 %“
ersetzt.
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.Seite 6 von 10

Anlage 2
25 35 45 25 35 45
Stufe
Eltern-
einkommen /
€
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 bis 36.813 110,00 122,00 156,00 44,00 50,00 78,00
4 bis 49.084 162,00 179,00 230,00 72,00 79,00 128,00
5 bis 61.355 215,00 238,00 305,00 110,00 123,00 196,00
6 bis 73.626 242,00 270,00 344,00 146,00 162,00 260,00
7 bis 85.897 269,00 302,00 383,00 182,00 201,00 324,00
8 bis 98.168 296,00 334,00 422,00 218,00 240,00 388,00
9 bis 110.439 326,00 369,00 465,00 261,00 287,00 446,00
10 bis 125.000 358,00 409,00 512,00 313,00 342,00 492,00
11 bis 150.000 390,00 450,00 560,00 365,00 400,00 540,00
12 über 150.000 450,00 500,00 610,00 410,00 460,00 600,00
Stufe
Eltern-
einkommen /
€
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 bis 36.813 33,00 66,00 88,00 110,00 116,00 122,00 139,00 156,00 13,00 26,00 35,00 44,00 47,00 50,00 64,00 78,00
4 bis 49.084 48,00 97,00 129,00 162,00 170,00 179,00 204,00 230,00 21,00 43,00 57,00 72,00 75,00 79,00 103,00 128,00
5 bis 61.355 64,00 129,00 172,00 215,00 226,00 238,00 271,00 305,00 33,00 66,00 88,00 110,00 116,00 123,00 159,00 196,00
6 bis 73.626 72,00 145,00 193,00 242,00 256,00 270,00 307,00 344,00 43,00 87,00 116,00 146,00 154,00 162,00 211,00 260,00
7 bis 85.897 80,00 161,00 215,00 269,00 285,00 302,00 342,00 383,00 54,00 109,00 145,00 182,00 191,00 201,00 262,00 324,00
8 bis 98.168 88,00 177,00 236,00 296,00 315,00 334,00 378,00 422,00 65,00 130,00 174,00 218,00 229,00 240,00 314,00 388,00
9 bis 110.439 97,00 195,00 260,00 326,00 347,00 369,00 417,00 465,00 78,00 156,00 208,00 261,00 274,00 287,00 366,00 446,00
10 bis 125.000 107,00 214,00 286,00 358,00 383,00 409,00 460,00 512,00 93,00 187,00 250,00 313,00 327,00 342,00 417,00 492,00
11 bis 150.000 117,00 234,00 312,00 390,00 420,00 450,00 505,00 560,00 109,00 219,00 292,00 365,00 382,00 400,00 470,00 540,00
12 über 150.000 135,00 270,00 360,00 450,00 475,00 500,00 555,00 610,00 123,00 246,00 328,00 410,00 435,00 460,00 530,00 600,00
Stufe
Eltern-
einkommen /
€
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 bis 36.813 24,00 49,00 66,00 82,00 87,00 91,00 104,00 117,00 9,00 19,00 26,00 33,00 35,00 37,00 48,00 58,00
4 bis 49.084 36,00 72,00 96,00 121,00 127,00 134,00 153,00 172,00 15,00 32,00 42,00 54,00 56,00 59,00 77,00 96,00
5 bis 61.355 48,00 96,00 129,00 161,00 169,00 178,00 203,00 228,00 24,00 49,00 66,00 82,00 87,00 92,00 119,00 147,00
6 bis 73.626 54,00 108,00 144,00 181,00 192,00 202,00 230,00 258,00 32,00 65,00 87,00 109,00 115,00 121,00 158,00 195,00
7 bis 85.897 60,00 120,00 161,00 201,00 213,00 226,00 256,00 287,00 40,00 81,00 108,00 136,00 143,00 150,00 196,00 243,00
8 bis 98.168 66,00 132,00 177,00 222,00 236,00 250,00 283,00 316,00 48,00 97,00 130,00 163,00 171,00 180,00 235,00 291,00
9 bis 110.439 72,00 146,00 195,00 244,00 260,00 276,00 312,00 348,00 58,00 117,00 156,00 195,00 205,00 215,00 274,00 334,00
10 bis 125.000 80,00 160,00 214,00 268,00 287,00 306,00 345,00 384,00 69,00 140,00 187,00 234,00 245,00 256,00 312,00 369,00
11 bis 150.000 87,00 175,00 234,00 292,00 315,00 337,00 378,00 420,00 81,00 164,00 219,00 273,00 286,00 300,00 352,00 405,00
12 über 150.000 101,00 202,00 270,00 337,00 356,00 375,00 416,00 457,00 92,00 184,00 246,00 307,00 326,00 345,00 397,00 450,00
2018/2019 2019/2020 2020/2021 2021/2022 2022/2023 2023/2024 2024/2025
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
monatl.
Beitrag
1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 bis 24.542 30,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3 bis 36.813 60,00 60,00 62,00 64,00 66,00 68,00 70,00
4 bis 49.084 100,00 100,00 103,00 106,00 109,00 112,00 115,00
5 bis 61.355 150,00 130,00 134,00 138,00 142,00 146,00 150,00
6 bis 73.626 150,00 150,00 155,00 160,00 165,00 170,00 175,00
7 bis 85.897 180,00 180,00 185,00 191,00 197,00 203,00 209,00
8 bis 98.168 180,00 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
9 bis 110.439 180,00 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
10 bis 125.000 180,00 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
11 bis 150.000 180,00 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
12 über 150.000 180,00 191,00 203,00 209,00 215,00 221,00 228,00
Elternbeiträge ab April 2021
Anzahl der
Wochenstunden
unter 3 Jahren über 3 Jahren
Betreuung in Tagespflegestelle außer Haus *)
Betreuung in Tagespflegestelle im Haushalt der Eltern *)
über 3 Jahren
bis 10 Std., nur
Zusatzvertrag 11-15 Std. 16-20 Std. 21-25 Std. 26-30 Std. 31-35 Std. 36-40 Std. über 40 Std.
Anzahl der
Wochenstunden
31-35 Std. 36-40 Std. über 40 Std.
Anzahl der
Wochenstunden
unter 3 Jahren
bis 10 Std., nur
Zusatzvertrag 11-15 Std. 16-20 Std. 21-25 Std. 26-30 Std.
36-40 Std.
11-15 Std. 16-20 Std. 21-25 Std. 26-30 Std. 31-35 Std.
über 40 Std.
Betreuung in OGS *)
Stufe
Eltern-
einkommen /
€
Betreuung in Kindertageseinrichtung *)
bis 10 Std., nur
Zusatzvertrag
bis 10 Std., nur
Zusatzvertrag
Kinder über 3 JahrenKinder unter 3 Jahren
36-40 Std. über 40 Std.
11-15 Std. 16-20 Std. 21-25 Std. 26-30 Std. 31-35 Std.Seite 7 von 10

Anlage 3
Alte Fassung Neue Fassung (Änderung in Gelb markiert)
Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich
im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
vom ….2020
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von
Kindern in
1. Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG),
§ 1 Absätze 1, 2, § 2 KiBiz NRW,
2. Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), §§ 21-
24 KiBiz NRW und
außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen
nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (KJHG), , Ziff. 8 des Runderlasses des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (offene
Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der
Bundesstadt Bonn) – OGS –)) erhebt die Bundesstadt Bonn gem. §§ 5
Abs. 2 und 23 KiBiz NRW einen in monatlichen Teilbeträgen zu
entrichtenden öffentlich-rechtlichen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag
(nachfolgend Elternbeitrag genannt) zur Mitfinanzierung der öffentlich
finanzierten (Jahres-) Betriebskosten der jeweiligen Tagesbetreuung.
Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich
im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)
vom ….2020
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern
in
1. Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG), §
1 Absätze 1, 2, § 2 KiBiz NRW,
2. Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), §§ 21-
24 KiBiz NRW und
außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen nach
§ 24 Absatz 4 SGB VIII (KJHG), , Ziff. 8 des Runderlasses des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen
sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I (offene Ganztagsschule (Grund- und
Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn) – OGS –)) erhebt die
Bundesstadt Bonn gem. § 51 KiBiz NRW einen in monatlichen Teilbeträgen
zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag
(nachfolgend Elternbeitrag genannt) zur Mitfinanzierung der öffentlich
finanzierten (Jahres-) Betriebskosten der jeweiligen Tagesbetreuung.Seite 8 von 10

§ 3 – Elternbeiträge
3) Die in § 3 Abs. 2 dieser Satzung genannten Kinder gelten als
beitragspflichtig i.S. von § 3 Abs. 1 dieser Satzung. Für zeitgleich in einer
Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreute Geschwister
dieser Kinder werden grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben.“
7) Der Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen ist nach
Einkommensgruppen sowie in Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und
Kinder über 3 Jahre gestaffelt und berücksichtigt die wöchentliche
Betreuungsstundenzahl.
Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege ist nach Einkommensgruppen
gestaffelt und berücksichtigt den wöchentlichen
Betreuungsstundenumfang.
10) Im Falle des § 4 Absatz 3 (Vollzeitpflege) dieser Satzung ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel der
zweiten Einkommensgruppe ergibt. Ist das maßgebliche
Elterneinkommen einer höheren Einkommensgruppe zuzuordnen und
befinden sich gleichzeitig leibliche Kinder der Familie in
regelbeitragspflichtiger Tagesbetreuung, ist der Elternbeitrag nach der
Einkommensgruppe zu zahlen, die sich nach dem tatsächlichen
Einkommen ergibt.
12) Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des
interkommunalen Ausgleichs gem. § 21 d KiBiz NRW in der jeweils
geltenden Fassung Gebrauch zu machen.
§ 3 – Elternbeiträge
(3) Die in § 3 Abs. 2 dieser Satzung genannten Kinder gelten als
beitragspflichtig i.S. von § 3 Abs. 1 dieser Satzung. Für zeitgleich in
einer (nach KiBiz geförderten) Kindertageseinrichtung oder
Tagespflegestelle betreute Geschwister dieser Kinder werden
grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben.“
7) Der Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege ist nach Einkommensgruppen sowie in Beiträge
für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt und
berücksichtigt die wöchentliche Betreuungsstundenzahl.
10) Im Falle des § 4 Absatz 4 (Vollzeitpflege) dieser Satzung ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel der zweiten
Einkommensgruppe ergibt. Ist das maßgebliche Elterneinkommen einer
höheren Einkommensgruppe zuzuordnen und befinden sich gleichzeitig
leibliche Kinder der Familie in regelbeitragspflichtiger Tagesbetreuung, ist
der Elternbeitrag nach der Einkommensgruppe zu zahlen, die sich nach
dem tatsächlichen Einkommen ergibt.
12) Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des
interkommunalen Ausgleichs gem. § 49 KiBiz NRW in der jeweils
geltenden Fassung Gebrauch zu machen.Seite 9 von 10

§ 7 - Teilerlass des Beitrages/Bonn-Ausweis-Ermäßigung
2) Wenn mindestens ein beitragspflichtiger Elternteil i.S.d. § 4 dieser
Satzung oder das betreute Kind im Besitz von Ermäßigungskarten für die
verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen – Bonn-Ausweis –
ist, reduziert sich der regulär zu zahlende Beitrag um 50%.
§ 7 - Teilerlass des Beitrages/Bonn-Ausweis-Ermäßigung
2) Wenn ein mindestens beitragspflichtiger Elternteil i.S.d. § 4 dieser
Satzung oder das betreute Kind im Besitz von Ermäßigungskarten für die
verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen – Bonn-Ausweis – ist,
reduziert sich der dessen regulär zu zahlender Beitrag um 50%.Seite 10 von 10

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Datenstand: 03.11.2026, 07:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de