202321 · Beschlussvorlage
Bürgerbegehren "Radentscheid Bonn"
Kerndaten
- Nummer
- 202321
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 202321 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Bürgerbegehren "Radentscheid Bonn" Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ zulässig ist (Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW). 2. Der Rat beschließt, dem Bürgerbegehren zu entsprechen (Sachentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW). Für den Fall, dass der Rat Ziffer 2. nicht beschließt, sondern stattdessen beschließt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen, wird ferner beschlossen: 3. Der Rat nimmt für den Fall, dass er dem Bürgerbegehren nicht entspricht, zur Kenntnis, dass die Oberbürgermeisterin als letzten Abstimmungstag eines dann durchzuführenden Bürgerentscheides Freitag, den 30. April 2021, bestimmt hat. 4. Der Rat beschließt für den Fall, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, bereits jetzt die überplanmäßige Mittelbereitstellung der für die Durchführung des Bürgerentscheids voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel in Höhe von 380.000,- Euro. 5. Der Einleitung der Vergabeverfahren zu Druck und Versand der erforderlichen Unterlagen im Wege einer freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe wird aufgrund des engen Zeitrahmens in Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart (beschränkte Ausschreibung) zugestimmt. Sofern die Auftragserteilung ausschusspflichtig ist, wird auf die Zustimmung zur Auftragserteilung verzichtet. Eine Mitteilung über die erteilten Aufträge erfolgt im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe. Begründung zu 1.Seite 1 von 43 Seite 2 Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden (Feststellungsentscheidung). I. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, der Verwaltung am 4. November 2019 zugegangen, teilten Frau Rebecca Heinz, Frau Annette Quaedvlieg und Herr Christian Szyska als Vertretungsberechtigte die Durchführung eines Bürgerbegehrens gemäß § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen (GO NRW) mit dem Titel „Radentscheid Bonn“ mit. Die zur Entscheidung stehende Frage lautete: „Soll die Stadt Bonn die folgenden 7 verkehrspolitischen Ziel in den nächsten 5 Jahren umsetzen?“ Ein Vorprüfungsverfahren beantragten die Vertreter nicht. Die Vertreter erklärten, dass es Ziel des Bürgerbegehrens sei, mit möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesstadt Bonn die Forderungen zur Optimierung des Rad- und Fußgängerverkehrs in Bonn konsequent umzusetzen. Dabei solle auch ein wesentlicher Beitrag zu einer klimaneutralen Stadt geleistet werden. Am 26. Februar 2020 schätzte die Verwaltung die Kosten für das Bürgerbegehren mit einer Höhe von 63.446.615,- EUR ein. Mit Schreiben vom 5. März 2020 wurde den Vertretern des Bürgerbegehrens die ermittelte Kostenschätzung mitgeteilt. Zwischen dem 2. Mai und dem 20. September 2020 sammelte das Bürgerbegehren Unterschriften zu dessen Unterstützung ein. Die ersten Unterschriften wurden bereits am 29. Juli 2020 inoffiziell zur Prüfung übergeben. In der am 5. August beendeten Prüfung wurden insgesamt 11.488 Unterschriften ausgezählt, von denen 10.366 gültig und 1.122 Unterschriften ungültig waren. Diese und weitere gesammelte Unterschriften übergaben die Vertreter am 6. November 2020 der Oberbürgermeisterin. Der Text des Bürgerbegehrens enthält sieben Punkte, in welchen die Eingangsfrage hinsichtlich bestimmter durchzuführender Maßnahmen konkretisiert wird. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde Folgendes ausgeführt: „Wir wollen eine lebenswerte, kinderfreundliche und klimagerechte Stadt, in der sich alle sicher bewegen können. Bessere Geh- und Radwege sind dafür wichtig, weil: - sie mehr Sicherheit für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen aller Altersstufen garantieren. - dadurch Gesundheit und Lebensqualität in unserer Stadt steigen. - so der Verkehrsfluss für alle gefördert wird. - eine Stärkung des Fuß- und Radverkehrs den lokalen Handel belebt.“ - Wegen der Einzelheiten des Textes des Bürgerbegehrens wird auf den als Anlage 1 beigefügten Unterschriftenzettel verwiesen.Seite 2 von 43 Seite 3 II. Das Bürgerbegehren wurde zunächst einer verwaltungsinternen Prüfung auf Grundlage des einschlägigen § 26 GO NRW unterzogen. Dabei ergaben sich begründete Zweifel an dessen Zulässigkeit. Zwar richtet sich das Bürgerbegehren auf einen grundsätzlich zulässigen Gegenstand, erfüllt die formalen Voraussetzungen und erreicht das erforderliche Quorum. Insoweit ist das Bürgerbegehren in jedem Fall als zulässig einzustufen. Jedoch wurden im Bereich der materiellen Voraussetzungen Probleme gesehen, insbesondere im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellungen und das Vorliegen einer Sachentscheidung durch den Bürger an Stelle des Rates. In Nordrhein-Westfalen gab bzw. gibt es auch in verschiedenen anderen Kommunen vergleichbare „Radentscheide“, darunter in Aachen, Marl und Bielefeld. Während die Städte Aachen und Marl zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die dortigen Bürgerbegehren zulässig seien, stufte der von der Stadt Bielefeld mit der rechtlichen Prüfung des dortigen Gutachtens beauftragte externe Gutachter das dortige Bürgerbegehren als unzulässig ein. Eine gefestigte einschlägige Rechtsprechung zur Zulässigkeit der vorliegenden Art von Bürgerbegehren existiert zurzeit noch nicht. Mit Blick auf die somit bestehende unklare Rechtslage, den Grundsatz der Bürgerfreundlichkeit sowie den Gedanken der Stärkung der direkten Demokratie wurde entschieden, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch einen externen Gutachter prüfen zu lassen. Beauftragt wurde der in Berlin ansässige Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Gernot Schiller aus der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs, der sich in der Vergangenheit bereits mit Bürgerbegehren dieser Art beschäftigt hat. In seinem umfangreichen Gutachten, das als Anlage 2 beigefügt ist, kommt Herr Dr. Schiller nach intensiver Auseinandersetzung mit den seitens der Verwaltung als kritisch angesehenen Punkten zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren im Ergebnis als rechtlich zulässig zu bewerten ist: „Das Bürgerbegehren begegnet auch keinen durchgreifenden materiell- rechtlichen Bedenken. Dies gilt im Lichte der gebotenen wohlwollenden Auslegung insbesondere für Zweifel an der Unbestimmtheit einzelner verwendeter Begriffe. Es sprechen auch gute Gründe dafür, dass die verkehrspolitischen Ziele auf eine eigene abschließende Sachentscheidung der Bürgerschaft in Gestalt eines Grundsatzbeschlusses gerichtet sind und zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. Angesichts der restriktiven Rechtsprechung des OVG Münster verbleibt insoweit aber ein gewisses Restrisiko.“ Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen im anliegenden Gutachten verwiesen. Nach alledem empfiehlt die Verwaltung, das Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ für zulässig zu erklären.Seite 3 von 43 Seite 4 zu 2. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 und 5 GO NRW hat der Rat ferner darüber zu entscheiden, ob er dem als zulässig festgestellten Bürgerbegehren entspricht, oder nicht. Es handelt sich hierbei um eine Sachentscheidung des Rates. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Dieser ist gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW innerhalb von 3 Monaten durchzuführen, wobei die Frist bereits durch die Feststellung der Zulässigkeit ausgelöst wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.03.1995 – 15 B 546/95; siehe auch: Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, § 26 Rdnr. 79). Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, dem Bürgerbegehren aus folgenden Gründen zu entsprechen: Eine verstärkte Nutzung des Fahrrads ist gut für Umwelt und Klima und verbessert die Mobilität in Stadt und Region insgesamt. Die Rahmenbedingungen für den Fahrradverkehr zu verbessern, ist ein wesentlicher Bestandteil einer notwendigen Verkehrswende in Bonn. Zur Förderung des Radverkehrs sind bereits einige Maßnahmen umgesetzt und laufen verschiedene Projekte. Dazu gehören insbesondere auch das eingeführte Fahrradmietsystem, der kontinuierliche Ausbau von Fahrradabstellanlagen in den Stadtbezirken sowie Bike and Ride Anlagen an Bahnhöfen und Haltepunkten, die Einrichtung von Mobilstationen und der Ausbau von Radwegen im Rahmen von „Emissionsfreie Innenstadt“ (DS-Nr. 1910687), der Grüne Pfeil für Radverkehr (DS-Nr. 200824), die weitere Ausweisung von Fahrradstraßen, die planerische Bearbeitung von Radpendlerrouten ins Umland sowie auch Verbesserung von Radverkehrsführungen und verstärkt ERA-konforme (Neu-)Markierungen inkl. Rot-Einfärbungen (s. u.a. DS-Nr. 1911841EB4 oder bspw. 201200). Mit einstimmigen Beschluss des Rates vom 04.07.2019 (DS-Nr. 1911758) wurde das Ziel vorgegeben, beim Modal Split in Bonn bis 2030 einen Anteil von 75 % für den Umweltverbund (Fußgänger, Fahrrad, ÖPNV) zu erreichen. Derzeit (Stand 2017) liegt der Anteil in Bonn bei ca. 60 %, wovon 15 %-Punkte auf den Fahrradverkehr entfallen. Eine Steigerung für den Umweltverbund um 15 %-Punkte ist nicht machbar ohne eine deutliche Steigerung des Radverkehrsanteils. Daher sind verstärkte Anstrengungen zur Verbesserung der Bedingungen für den Fahrradverkehr erforderlich, die deutlich über das bisherige Maß hinausgehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt ist die Verbesserung der Infrastruktur für den Fahrradverkehr. Dies korrespondiert auch mit dem Ratsbeschluss DS- Nr. 1911761EB4 vom 04.07.2019. Die Forderungen des Radentscheids entsprechen daher der grundsätzlichen strategischen Zielrichtung, den Radverkehr in der Bundesstadt Bonn durch eine verbesserte Radverkehrs-Infrastruktur deutlich zu stärken. Daher empfiehlt die Verwaltung, dem Bürgerbegehren zu entsprechen.Seite 4 von 43 Seite 5 Bei Beschluss des Radentscheids wird die Verwaltung Programme und Planungen zur konkreten Umsetzung erarbeiten. Sowohl für die planerische Konkretisierung der Zielsetzungen wie auch für die Maßnahmen selbst sind deutlich erhöhte finanzielle und personelle Ressourcen (s. dazu die für das Bürgerbegehren erstellte Kostenschätzung) sowie konkrete Umsetzungsbeschlüsse in den zuständigen politischen Gremien erforderlich. Die Verwaltung wird dafür entsprechende Vorlagen einbringen. zu 3. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung werden Bürgerentscheide bei der Bundesstadt Bonn als Briefabstimmung durchgeführt. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Oberbürgermeisterin unter den vorgenannten Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung den letzten Abstimmungstag für einen möglichen Bürgerentscheid auf Freitag, den 30. April 2021, 24 Uhr, gelegt hat. Die Festlegung dieses Termins erfolgte unter Berücksichtigung der für die Verwaltung erforderlichen Vorlaufzeiten, insbesondere auch bei den bei der Durchführung eines Bürgerentscheids zu beteiligenden Fremdfirmen. Der letzte Abstimmungstag ist zugleich der Tag des Bürgerentscheids. Die Auszählung der Stimmen ist für Samstag, den 01.Mai 2021 vorgesehen. Erfolgt in der Sitzung des Rates am 04.02.2021 keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, beginnt die Frist zur Durchführung des Bürgerentscheids nicht zu laufen, so dass ein späterer Abstimmungstag festzulegen ist. zu 4. Für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurden im Haushalt 2021/2022 keine Mittel veranschlagt. Deshalb stehen hierfür keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Die für die Durchführung eines Bürgerentscheids entstehenden Kosten werden von der Verwaltung auf rund 380.000,- Euro geschätzt, die sich an den Ausgaben für den letzten Bürgerbescheid orientieren. Die Kosten eines Bürgerentscheids sind davon abhängig, wie viele Bürgerinnen und Bürger sich an dem Bürgerentscheid beteiligen, denn die Stadt hat hierbei – wie bei einer Kommunalwahl – sämtliche Portokosten zu tragen. zu 5. Zur Verhandlungsbeschleunigung werden die notwendigen Verfahren als freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe durchgeführt sowie auf eine eventuell notwendige Beteiligung des Bau- und Vergabeausschusses bei der Auftragsvergabe verzichtet. Auf diese Weise kann der Zeitplan eingehaltenSeite 5 von 43 Seite 6 werden. Das Rechnungsprüfungsamt wird gemäß § 5 der Rechnungsprüfungsordnung beteiligt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.02.07 Wahlen 1.33.00.02.07.01 Wahlen/ Abstimmungen Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 380.000,00 133000207/ 74.1000 380.000,00 Deckung muss überplanmäßig aus dem Gesamthaushalt bereitgestellt werden Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Unterschriftenliste Radentscheid Bonn (öffentlich) 2 Rechtliche Stellungnahme (öffentlich)Seite 6 von 43 Seite 7 von 43 Seite 8 von 43 Seite 9 von 43 Seite 10 von 43 Seite 11 von 43 Seite 12 von 43 Seite 13 von 43 Seite 14 von 43 Seite 15 von 43 Seite 16 von 43 Seite 17 von 43 Seite 18 von 43 Seite 19 von 43 Seite 20 von 43 Seite 21 von 43 Seite 22 von 43 Seite 23 von 43 Seite 24 von 43 Seite 25 von 43 Seite 26 von 43 Seite 27 von 43 Seite 28 von 43 Seite 29 von 43 Seite 30 von 43 Seite 31 von 43 Seite 32 von 43 Seite 33 von 43 Seite 34 von 43 Seite 35 von 43 Seite 36 von 43 Seite 37 von 43 Seite 38 von 43 Seite 39 von 43 Seite 40 von 43 Seite 41 von 43 Seite 42 von 43 Seite 43 von 43
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