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202321 · Beschlussvorlage

Bürgerbegehren "Radentscheid Bonn"

Nummer
202321
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202321
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerbegehren "Radentscheid Bonn"
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren „Radentscheid Bonn“ zulässig
ist (Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW).
2. Der Rat beschließt, dem Bürgerbegehren zu entsprechen
(Sachentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW).
Für den Fall, dass der Rat Ziffer 2. nicht beschließt, sondern stattdessen
beschließt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen, wird ferner
beschlossen:
3. Der Rat nimmt für den Fall, dass er dem Bürgerbegehren nicht entspricht,
zur Kenntnis, dass die Oberbürgermeisterin als letzten Abstimmungstag
eines dann durchzuführenden Bürgerentscheides Freitag, den 30. April
2021, bestimmt hat.
4. Der Rat beschließt für den Fall, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt
wird, bereits jetzt die überplanmäßige Mittelbereitstellung der für die
Durchführung des Bürgerentscheids voraussichtlich benötigten
Haushaltsmittel in Höhe von 380.000,- Euro.
5. Der Einleitung der Vergabeverfahren zu Druck und Versand der
erforderlichen Unterlagen im Wege einer freihändigen
Vergabe/Verhandlungsvergabe wird aufgrund des engen Zeitrahmens in
Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart (beschränkte
Ausschreibung) zugestimmt. Sofern die Auftragserteilung
ausschusspflichtig ist, wird auf die Zustimmung zur Auftragserteilung
verzichtet. Eine Mitteilung über die erteilten Aufträge erfolgt im Ausschuss
für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe.
Begründung
zu 1.Seite 1 von 43

Seite 2
Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden (Feststellungsentscheidung).
I.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, der Verwaltung am 4. November 2019
zugegangen, teilten Frau Rebecca Heinz, Frau Annette Quaedvlieg und Herr
Christian Szyska als Vertretungsberechtigte die Durchführung eines
Bürgerbegehrens gemäß § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) mit dem Titel „Radentscheid Bonn“ mit. Die zur
Entscheidung stehende Frage lautete: „Soll die Stadt Bonn die folgenden 7
verkehrspolitischen Ziel in den nächsten 5 Jahren umsetzen?“ Ein
Vorprüfungsverfahren beantragten die Vertreter nicht.
Die Vertreter erklärten, dass es Ziel des Bürgerbegehrens sei, mit möglichst
vielen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesstadt Bonn die Forderungen zur
Optimierung des Rad- und Fußgängerverkehrs in Bonn konsequent
umzusetzen. Dabei solle auch ein wesentlicher Beitrag zu einer klimaneutralen
Stadt geleistet werden.
Am 26. Februar 2020 schätzte die Verwaltung die Kosten für das
Bürgerbegehren mit einer Höhe von 63.446.615,- EUR ein. Mit Schreiben vom
5. März 2020 wurde den Vertretern des Bürgerbegehrens die ermittelte
Kostenschätzung mitgeteilt.
Zwischen dem 2. Mai und dem 20. September 2020 sammelte das
Bürgerbegehren Unterschriften zu dessen Unterstützung ein. Die ersten
Unterschriften wurden bereits am 29. Juli 2020 inoffiziell zur Prüfung
übergeben. In der am 5. August beendeten Prüfung wurden insgesamt 11.488
Unterschriften ausgezählt, von denen 10.366 gültig und 1.122 Unterschriften
ungültig waren. Diese und weitere gesammelte Unterschriften übergaben die
Vertreter am 6. November 2020 der Oberbürgermeisterin.
Der Text des Bürgerbegehrens enthält sieben Punkte, in welchen die
Eingangsfrage hinsichtlich bestimmter durchzuführender Maßnahmen
konkretisiert wird. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde Folgendes
ausgeführt:
„Wir wollen eine lebenswerte, kinderfreundliche und klimagerechte Stadt, in der
sich alle sicher bewegen können. Bessere Geh- und Radwege sind dafür
wichtig, weil:
- sie mehr Sicherheit für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen aller
Altersstufen garantieren.
- dadurch Gesundheit und Lebensqualität in unserer Stadt steigen.
- so der Verkehrsfluss für alle gefördert wird.
- eine Stärkung des Fuß- und Radverkehrs den lokalen Handel belebt.“
-
Wegen der Einzelheiten des Textes des Bürgerbegehrens wird auf den als
Anlage 1 beigefügten Unterschriftenzettel verwiesen.Seite 2 von 43

Seite 3
II.
Das Bürgerbegehren wurde zunächst einer verwaltungsinternen Prüfung auf
Grundlage des einschlägigen § 26 GO NRW unterzogen. Dabei ergaben sich
begründete Zweifel an dessen Zulässigkeit. Zwar richtet sich das
Bürgerbegehren auf einen grundsätzlich zulässigen Gegenstand, erfüllt die
formalen Voraussetzungen und erreicht das erforderliche Quorum. Insoweit ist
das Bürgerbegehren in jedem Fall als zulässig einzustufen. Jedoch wurden im
Bereich der materiellen Voraussetzungen Probleme gesehen, insbesondere im
Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellungen und das
Vorliegen einer Sachentscheidung durch den Bürger an Stelle des Rates.
In Nordrhein-Westfalen gab bzw. gibt es auch in verschiedenen anderen
Kommunen vergleichbare „Radentscheide“, darunter in Aachen, Marl und
Bielefeld. Während die Städte Aachen und Marl zu dem Ergebnis gelangt sind,
dass die dortigen Bürgerbegehren zulässig seien, stufte der von der Stadt
Bielefeld mit der rechtlichen Prüfung des dortigen Gutachtens beauftragte
externe Gutachter das dortige Bürgerbegehren als unzulässig ein.
Eine gefestigte einschlägige Rechtsprechung zur Zulässigkeit der vorliegenden
Art von Bürgerbegehren existiert zurzeit noch nicht.
Mit Blick auf die somit bestehende unklare Rechtslage, den Grundsatz der
Bürgerfreundlichkeit sowie den Gedanken der Stärkung der direkten
Demokratie wurde entschieden, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch
einen externen Gutachter prüfen zu lassen. Beauftragt wurde der in Berlin
ansässige Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Gernot Schiller aus der Kanzlei
Redeker/Sellner/Dahs, der sich in der Vergangenheit bereits mit
Bürgerbegehren dieser Art beschäftigt hat.
In seinem umfangreichen Gutachten, das als Anlage 2 beigefügt ist, kommt
Herr Dr. Schiller nach intensiver Auseinandersetzung mit den seitens der
Verwaltung als kritisch angesehenen Punkten zu dem Ergebnis, dass das
Bürgerbegehren im Ergebnis als rechtlich zulässig zu bewerten ist:
„Das Bürgerbegehren begegnet auch keinen durchgreifenden materiell-
rechtlichen Bedenken. Dies gilt im Lichte der gebotenen wohlwollenden
Auslegung insbesondere für Zweifel an der Unbestimmtheit einzelner
verwendeter Begriffe. Es sprechen auch gute Gründe dafür, dass die
verkehrspolitischen Ziele auf eine eigene abschließende
Sachentscheidung der Bürgerschaft in Gestalt eines
Grundsatzbeschlusses gerichtet sind und zulässiger Gegenstand eines
Bürgerbegehrens sein können. Angesichts der restriktiven
Rechtsprechung des OVG Münster verbleibt insoweit aber ein gewisses
Restrisiko.“
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen im
anliegenden Gutachten verwiesen.
Nach alledem empfiehlt die Verwaltung, das Bürgerbegehren „Radentscheid
Bonn“ für
zulässig
zu erklären.Seite 3 von 43

Seite 4
zu 2.
Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 und 5 GO NRW hat der Rat ferner darüber zu
entscheiden, ob er dem als zulässig festgestellten Bürgerbegehren entspricht,
oder nicht. Es handelt sich hierbei um eine Sachentscheidung des Rates.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, kommt es zu einem
Bürgerentscheid. Dieser ist gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW innerhalb von
3 Monaten durchzuführen, wobei die Frist bereits durch die Feststellung der
Zulässigkeit ausgelöst wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.03.1995 – 15
B 546/95; siehe auch: Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, § 26 Rdnr.
79). Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der
Bürgerentscheid.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, dem Bürgerbegehren aus folgenden
Gründen zu entsprechen:
Eine verstärkte Nutzung des Fahrrads ist gut für Umwelt und Klima und
verbessert die Mobilität in Stadt und Region insgesamt. Die
Rahmenbedingungen für den Fahrradverkehr zu verbessern, ist ein
wesentlicher Bestandteil einer notwendigen Verkehrswende in Bonn.
Zur Förderung des Radverkehrs sind bereits einige Maßnahmen umgesetzt und
laufen verschiedene Projekte. Dazu gehören insbesondere auch das
eingeführte Fahrradmietsystem, der kontinuierliche Ausbau von
Fahrradabstellanlagen in den Stadtbezirken sowie Bike and Ride Anlagen an
Bahnhöfen und Haltepunkten, die Einrichtung von Mobilstationen und der
Ausbau von Radwegen im Rahmen von „Emissionsfreie Innenstadt“ (DS-Nr.
1910687), der Grüne Pfeil für Radverkehr (DS-Nr. 200824), die weitere
Ausweisung von Fahrradstraßen, die planerische Bearbeitung von
Radpendlerrouten ins Umland sowie auch Verbesserung von
Radverkehrsführungen und verstärkt ERA-konforme (Neu-)Markierungen inkl.
Rot-Einfärbungen (s. u.a. DS-Nr. 1911841EB4 oder bspw. 201200).
Mit einstimmigen Beschluss des Rates vom 04.07.2019 (DS-Nr. 1911758)
wurde das Ziel vorgegeben, beim Modal Split in Bonn bis 2030 einen Anteil von
75 % für den Umweltverbund (Fußgänger, Fahrrad, ÖPNV) zu erreichen.
Derzeit (Stand 2017) liegt der Anteil in Bonn bei ca. 60 %, wovon 15 %-Punkte
auf den Fahrradverkehr entfallen. Eine Steigerung für den Umweltverbund um
15 %-Punkte ist nicht machbar ohne eine deutliche Steigerung des
Radverkehrsanteils.
Daher sind verstärkte Anstrengungen zur Verbesserung der Bedingungen für
den Fahrradverkehr erforderlich, die deutlich über das bisherige Maß
hinausgehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt ist die Verbesserung der Infrastruktur
für den Fahrradverkehr. Dies korrespondiert auch mit dem Ratsbeschluss DS-
Nr. 1911761EB4 vom 04.07.2019.
Die Forderungen des Radentscheids entsprechen daher der grundsätzlichen
strategischen Zielrichtung, den Radverkehr in der Bundesstadt Bonn durch eine
verbesserte Radverkehrs-Infrastruktur deutlich zu stärken. Daher empfiehlt die
Verwaltung, dem Bürgerbegehren zu entsprechen.Seite 4 von 43

Seite 5
Bei Beschluss des Radentscheids wird die Verwaltung Programme und
Planungen zur konkreten Umsetzung erarbeiten. Sowohl für die planerische
Konkretisierung der Zielsetzungen wie auch für die Maßnahmen selbst sind
deutlich erhöhte finanzielle und personelle Ressourcen (s. dazu die für das
Bürgerbegehren erstellte Kostenschätzung) sowie konkrete
Umsetzungsbeschlüsse in den zuständigen politischen Gremien erforderlich.
Die Verwaltung wird dafür entsprechende Vorlagen einbringen.
zu 3.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist gemäß § 26 Abs.
6 Satz 4 GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Bundesstadt
Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von
Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden innerhalb von 3
Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der
Satzung werden Bürgerentscheide bei der Bundesstadt Bonn als
Briefabstimmung durchgeführt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Oberbürgermeisterin unter den
vorgenannten Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung den letzten
Abstimmungstag für einen möglichen Bürgerentscheid auf
Freitag, den 30. April 2021, 24 Uhr,
gelegt hat. Die Festlegung dieses Termins erfolgte unter Berücksichtigung der
für die Verwaltung erforderlichen Vorlaufzeiten, insbesondere auch bei den bei
der Durchführung eines Bürgerentscheids zu beteiligenden Fremdfirmen.
Der letzte Abstimmungstag ist zugleich der Tag des Bürgerentscheids. Die
Auszählung der Stimmen ist für Samstag, den 01.Mai 2021 vorgesehen.
Erfolgt in der Sitzung des Rates am 04.02.2021 keine Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, beginnt die Frist zur Durchführung des
Bürgerentscheids nicht zu laufen, so dass ein späterer Abstimmungstag
festzulegen ist.
zu 4.
Für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurden im Haushalt 2021/2022
keine Mittel veranschlagt. Deshalb stehen hierfür keine Haushaltsmittel zur
Verfügung. Die für die Durchführung eines Bürgerentscheids entstehenden
Kosten werden von der Verwaltung auf rund 380.000,- Euro geschätzt, die sich
an den Ausgaben für den letzten Bürgerbescheid orientieren. Die Kosten eines
Bürgerentscheids sind davon abhängig, wie viele Bürgerinnen und Bürger sich
an dem Bürgerentscheid beteiligen, denn die Stadt hat hierbei – wie bei einer
Kommunalwahl – sämtliche Portokosten zu tragen.
zu 5.
Zur Verhandlungsbeschleunigung werden die notwendigen Verfahren als
freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe durchgeführt sowie auf eine
eventuell notwendige Beteiligung des Bau- und Vergabeausschusses bei der
Auftragsvergabe verzichtet. Auf diese Weise kann der Zeitplan eingehaltenSeite 5 von 43

Seite 6
werden. Das Rechnungsprüfungsamt wird gemäß § 5 der
Rechnungsprüfungsordnung beteiligt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.02.07 Wahlen 1.33.00.02.07.01 Wahlen/ Abstimmungen
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
380.000,00 133000207/
74.1000
380.000,00 Deckung muss
überplanmäßig
aus dem
Gesamthaushalt
bereitgestellt
werden
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Unterschriftenliste Radentscheid Bonn (öffentlich)
2 Rechtliche Stellungnahme (öffentlich)Seite 6 von 43

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Datenstand: 03.11.2026, 03:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de