202303 · Beschlussvorlage
Ausbau der GGS Adelheidisschule bei gleichzeitiger Gründung eines Teilstandorts auf der dafür entsprechend ausgewiesenen Fläche im WTP I
Kerndaten
- Nummer
- 202303
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung des Schulausschusses Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 202303 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Ausbau der GGS Adelheidisschule bei gleichzeitiger Gründung eines Teilstandorts auf der dafür entsprechend ausgewiesenen Fläche im WTP I Beratungsfolge Schulausschuss 16.03.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Anhörung Rat 18.03.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die GGS Adelheidisschule künftig am bisherigen Standort zweizügig mit einem OGS-Angebot für alle Kinder führen zu können (der konkrete Zeitpunkt ist in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen noch festzulegen), einen Teilstandort mit 1,5 Zügen (mit der Möglichkeit zur perspektivischen Aufstockung auf 2 Züge) auf der dafür entsprechend ausgewiesenen Fläche im Wohn- und Technologiepark (WTP) zu errichten (der konkrete Zeitpunkt ist in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen noch festzulegen), die Übertragung der im Bebauungsplan Nr. 8125-11 als Fläche für den Gemeinbedarf Schule vorgesehenen Grundstücke Gemarkung Beuel, Flur 4, Nrn. 1549, 2093, 1548, 1547 und 1550 ingesamt 6.398 m², Müldorfer Anger/Therese-Giese-Weg auf die Stadt Bonn vorzubereiten, die erforderliche Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln zur Errichtung eines Teilstandorts einzuholen, so schnell wie möglich mit den Planungen zur Umsetzung der Maßnahmen am bisherigen Standort (Mensa- und OGS-Ausbau) sowie am Teilstandort zu beginnen. Begründung 1. Ausgangssituation Am Standort der dreizügig geführten GGS Adelheidisschule besteht, wie an vielen anderen Grundschulen auch, die zwingende Notwendigkeit, den Standort auszubauen, um insbesondere vor dem Hintergrund des avisiertenSeite 1 von 4 Seite 2 Rechtsanspruchs künftig für alle Kinder bei Bedarf einen OGS-Platz anbieten zu können. Damit verbunden ist auch die Verbesserung der Mensasituation. Charakteristisch für den Standort der GGS Adelheidisschule ist die Vielzahl separiert liegender Schulgebäude mit zum Teil kleinen Räumen, der darüber hinaus durch seine Lage neben dem Friedhof und denkmalgeschützter Bereiche auch im Hinblick auf die Schulhoffläche sehr limitiert ist. Verschiedene Entwürfe zur Erweiterung der GGS Adelheidisschule im Rahmen des Förderprogramms „Gute Schule 2020“, die auf dem seinerzeit grundsätzlich standardisierten Raumprogramm für den Neu- und Ausbau von Grundschulen basierten und welche der Schule vorgestellt wurden, stellten sich perspektivisch als nicht tragfähig heraus. Ein Neubau vor der in Teilen denkmalgeschützten Immunitätsmauer (mit dem an dieser Stelle das Raumprogramm hätte umgesetzt werden können) ist nicht möglich. Weitere Entwürfe, die einen Erweiterungsbau auf dem Schulareal vorsahen, beinhalteten entweder nicht vollumfänglich das vorgegebene Raumprogramm und/oder führten zu einer signifikanten Verkleinerung der Schulhoffläche. Darüber hinaus wurden mitunter Bedenken aus denkmalschutzrechtlichen sowie aus baumschutzrechtlichen Aspekten formuliert. Teile der Schulhoffläche hätten zwar vor der o.g. Immunitätsmauer kompensiert werden können, aber auch dies hätte letzten Endes ebenfalls eine Kompromisslösung dargestellt. Aufgrund dieser Aspekte und zusätzlich prognostizierter steigender Schülerzahlen im Schulbezugsraum muss eine Möglichkeit geschaffen werden, die zukünftig eine Beschulung in adäquaten Räumlichkeiten vor dem Hintergrund „OGS für alle“ ermöglicht sowie den prognostizierten Zuwachs an Schülerinnen und Schülern berücksichtigt. Die derzeit am Standort zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten der bislang 3-zügigen Adelheidisschule bieten unter Berücksichtigung der baulich notwendigen Veränderungen (insbesondere Bau einer Mensa, geforderter Rückbau der Feldhäuser vor der Immunitätsmauer) allenfalls die Möglichkeiten, um die Schule künftig zweizügig (einschließlich OGS-für alle Kinder) zu führen. Da ein Ausbau am Standort der GGS Adelheidisschule, der die Belange einer dreizügigen Schule einschließlich eines OGS-Angebotes für alle Kinder interessengerecht abdeckt, aufgrund der vorab geschilderten Rahmenbedingungen ausscheidet, bedarf es einer Option, die sowohl die angemessene Beschulung und Betreuung von Kindern einer insgesamt dreizügigen Schule gewährleistet, als auch die prognostiziert steigenden Schülerzahlen berücksichtigt. 2. Lösungsoptionen Da am Standort der GGS Adelheidisschule perspektivisch und dauerhaft nicht mehr als 8 Klassen (2 Züge) beschult und betreut (OGS für alle) werden können, ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, für die übrigen Schülerinnen und Schüler und unter Berücksichtigung des prognostizierten Zuwachses andere wohnortnahe Beschulungsmöglichkeiten zu schaffen. Gemäß § 82 Absätze 1 und 2 des Schulgesetzes NRW müssen Schulen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss eine Schule für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler für Grundschulen als Klasse. Eigenständige Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zweiSeite 2 von 4 Seite 3 Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler. Die Entwicklung der Schülerzahlen gibt die Errichtung eines eigenständigen Grundschulstandorts derzeit (noch) nicht her: Aktuell ist im Schulbezugsraum perspektivisch von einem Bedarf für eine 3,5zügige Grundschule auszugehen, zumal die auch in diesem Bereich liegende GGS Marktschule zukünftig freie Kapazitäten haben könnte. 2 Züge könnten, wie oben erwähnt, am heutigen Standort der GGS Adelheidisschule beschult werden. Somit wäre an anderer Stelle ein System mit derzeit bis zu 1,5 Zügen einzurichten. Eine Eigenständigkeit kommt somit (noch) nicht in Betracht, da deren Existenz zum jetzigen Zeitpunkt perspektivisch (noch) nicht sichergestellt werden könnte. Nach § 83 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW können Schulen in begründeten Fällen allerdings an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Die Errichtung eines Teilstandorts bietet im konkreten Fall die Möglichkeit, die Schülerinnen und Schüler auch perspektivisch und überwiegend unabhängig von der Schülerzahlentwicklung adäquat beschulen zu können. Als einzige Fläche in zumutbarer Entfernung kommt dafür das nach dem Bebauungsplan entsprechend als „Gemeinbedarfsfläche Schule“ ausgewiesene Areal im sog. WTP I mit ca. 6.000m² in Frage, welches sich ungefähr 2km entfernt vom Standort der GGS Adelheidisschule befindet. Eigentümer ist derzeit die NRW.URBAN GmbH & Co. KG als treuhänderischer Entwicklungsträger für die Entwicklungsmaßnahme WTP, die die Grundstücke auf Anforderung unverzüglich an die Stadt Bonn überträgt. Aufgrund der im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme geltenden Regeln erfolgt die Übertragung unentgeltlich, lediglich die Nebenkosten (Grunderwerbsteuer und Notarkosten von ca. 150.000,-€) sind von der Stadt zu tragen. Da am Standort der GGS Adelheidisschule zukünftig 2-zügig beschult werden könnte, müsste am Teilstandort 1,5-zügig beschult werden können. Aufgrund der nur näherungsweise prognostizierbaren Schülerentwicklung sollte darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen werden, den Teilstandort bei Bedarf auf eine 2 Zügigkeit zu erhöhen und damit die Perspektive eines eigenständigen Schulstandorts offen zu halten. 3. Weiteres Verfahren Für die Übergangszeit bis zu einem Bezug eines Provisoriums/des Neubaus am zu errichtenden Teilstandort sind in einem ersten Schritt möglichst zeitnah Ausweichmöglichkeiten für die Zeit der notwendigen (Um-)Baumaßnahmen am bisherigen Standort zu schaffen. Das SGB hatte seinerzeit signalisiert, auf dem Bereich neben den bestehenden Feldhäusern vorübergehend 4 Containerklassen zur Kompensation aufstellen zu können, um die notwendigen Baumaßnahmen im Bestandsgebäude (u.a. Mensa, OGS für alle) durchführen zu können. Parallel sollte am neuen Teilstandort im WTP die Möglichkeit geprüft bzw. geschaffen werden, spätestens zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 den Schulbetrieb (1,5-zügig einschließlich OGS für alle Kinder) dort in Provisorien aufnehmen zu können, um eine nachhaltige Entlastung des Hauptstandorts zu schaffen. Gemäß § 82 GO NRW, dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, dieSeite 3 von 4 Seite 4 aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Für die weitere Bearbeitung sind zunächst Planungsmittel in Höhe von 200.000 € bereitzustellen. Das zu erwartende Investitionsvolumen kann erst nach Erstellung der ersten Planungsschritte mitgeteilt werden. Das Ergebnis wird nach Abschluss der Vorplanung den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Produktgruppe 0.00 Produktgruppenbezeichnung Innere Verwaltung Produkt 0.00.00 Produktbezeichnung Gebäudemanagement Bonn Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen 200.000 604300 WPL Entwurf SGB 2021 Auszahlungen (Eigentumserwerb) 150.000 5230001281000/782100 2021 Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de