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202299-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
202299-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.03.2021 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.03.2021 Empfehlung
  6. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Entscheidung federführend
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  1. 202299 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202299-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des
Rates der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung rät davon ab, die Geschäftsordnung wie beantragt zu ändern:
Zu Beginn der neuen Wahlperiode wurde die bisherige Praxis, dass einzelne
Bezirksverordnete in den jeweiligen Bezirksvertretungen Bad Godesberg,
Beuel, Bonn und Hardtberg antragsberechtigt sind, wenn sie einer Partei, die
im Rat der Stadt Bonn Fraktionsstatus besitzt, angehören, überprüft.
Diese Handhabung kann mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang
gebracht werden:
Gemäß § 23 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
(GeschO Rat) sind die für den Rat geltenden Bestimmungen der
Geschäftsordnung sinngemäß auch auf die Bezirksvertretungen anzuwenden.
Dies gilt auch für die Regelung des § 7 Abs. 4 GeschO Rat, wonach
Tagesordnungspunkte zwingend in die Tagesordnung aufzunehmen sind, wenn
diese von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion gewünscht und
fristgerecht eingereicht werden.
Diese Regelung steht dem Antragsrecht eines Einzelverordneten entgegen, ob
dieser nun einer im Rat vertretenen Fraktion angehört, oder nicht.
Die GeschO Rat enthält somit zurzeit keine Rechtsgrundlage für die praktizierte
Erweiterung des Initiativrechtes für Einzelverordnete. Demnach haben einzelne
Bezirksverordnete grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme eines von
ihnen als Einzelperson gestellten Antrages in die Tagesordnung. Sie können
insofern lediglich die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seitens der
Bezirksbürgermeisterin bzw. des Bezirksbürgermeisters erwarten.
Soll Einzelverordneten in den Bezirksvertretungen ein Antragsrecht verliehen
werden, so muss die Geschäftsordnung des Rates entsprechend geändert
werden. Diesem Zweck dient der vorliegende Antrag, wobei die
vorgeschlagene Regelung der bisherigen Antragspraxis nicht vollkommen
entspricht.Seite 1 von 2

Seite 2
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat in einer Entscheidung
(OVG Münster, Urteil vom 30.3.2004 – 15 A 2360/02) konstatiert, dass der
Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW lediglich den Mindeststandard des
Minderheitenschutzes festlegen wollte, ohne dass hiermit ein Verbot der
Gewährung von weiterreichenden Minderheitenrechte verbunden sein sollte. So
sind zwar Einschränkungen des Initiativrechtes durch die Geschäftsordnung
unzulässig, eine Erweiterung des Antragsrechtes im Rahmen der
Geschäftsordnungsautonomie des Rates (§ 47 Abs. 2 GO NRW) über den
Gehalt der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hinaus aber rechtlich
nicht ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund ist die kommunale Normierung (GeschO Rat) des
Antragrechts eines Einzelverordneten – jedenfalls im Grundsatz – rechtlich
möglich.
Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Willkürverbot
erscheint der vorliegende Antrag auf Änderung des GeschO Rat aus Sicht der
Verwaltung als äußerst problematisch:
Die Einbeziehung von Ratsfraktionen zur Begründung der Antragsberechtigung
von Einzelverordneten in den Bezirksvertretungen ist ein sachfremder
Anknüpfungspunkt, da hier die gemeindliche und die bezirkliche Ebene in
unzulässiger Weise vermengt werden. Der Rat ist für gesamtstädtische, die
Bezirksvertretungen sind für rein bezirkliche Angelegenheiten zuständig. Der
Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten von Rat und Bezirksvertretungen klar
voneinander getrennt. Eine Vermischung der beiden Bereiche widerspricht dem
gesetzgeberischen Willen.
Ferner würde die beabsichtigte neue Regelung auch potenziell zu einer
Umgehung des Wählerwillens führen, denn sie ermöglicht es einer Partei,
welche in einer Bezirksvertretung gerade nicht (in Fraktionsstärke) vertreten ist,
über das Andocken an einen Einzelverordneten im betreffenden Stadtbezirk
einen politischen Einfluss auszuüben, der ihr aufgrund des erzielten
Wahlergebnisses nicht zusteht. Wäre es der Wille der Wählerschaft gewesen,
dass die entsprechende Partei als Fraktion in einer Bezirksvertretung vertreten
wäre, wäre die Mandatszahl dementsprechend hoch.
Um sowohl dem Gleichbehandlungsgebot als auch dem Willkürverbot Genüge
zu tun, müsste wohl die Ausweitung des Initiativrechtes auf sämtliche Gruppen
und Einzelstadtverordneten im Rat, in den Ausschüssen sowie in den
Bezirksvertretungen in der GeschO Rat festgeschrieben werden. Fraglich ist
hierbei allerdings, inwieweit eine solche Regelung der Sitzungsökonomie
zuträglich wäre.
Anlage/n
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