202299-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 202299-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202299-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung rät davon ab, die Geschäftsordnung wie beantragt zu ändern: Zu Beginn der neuen Wahlperiode wurde die bisherige Praxis, dass einzelne Bezirksverordnete in den jeweiligen Bezirksvertretungen Bad Godesberg, Beuel, Bonn und Hardtberg antragsberechtigt sind, wenn sie einer Partei, die im Rat der Stadt Bonn Fraktionsstatus besitzt, angehören, überprüft. Diese Handhabung kann mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang gebracht werden: Gemäß § 23 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (GeschO Rat) sind die für den Rat geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß auch auf die Bezirksvertretungen anzuwenden. Dies gilt auch für die Regelung des § 7 Abs. 4 GeschO Rat, wonach Tagesordnungspunkte zwingend in die Tagesordnung aufzunehmen sind, wenn diese von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion gewünscht und fristgerecht eingereicht werden. Diese Regelung steht dem Antragsrecht eines Einzelverordneten entgegen, ob dieser nun einer im Rat vertretenen Fraktion angehört, oder nicht. Die GeschO Rat enthält somit zurzeit keine Rechtsgrundlage für die praktizierte Erweiterung des Initiativrechtes für Einzelverordnete. Demnach haben einzelne Bezirksverordnete grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme eines von ihnen als Einzelperson gestellten Antrages in die Tagesordnung. Sie können insofern lediglich die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seitens der Bezirksbürgermeisterin bzw. des Bezirksbürgermeisters erwarten. Soll Einzelverordneten in den Bezirksvertretungen ein Antragsrecht verliehen werden, so muss die Geschäftsordnung des Rates entsprechend geändert werden. Diesem Zweck dient der vorliegende Antrag, wobei die vorgeschlagene Regelung der bisherigen Antragspraxis nicht vollkommen entspricht.Seite 1 von 2 Seite 2 Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat in einer Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 30.3.2004 – 15 A 2360/02) konstatiert, dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW lediglich den Mindeststandard des Minderheitenschutzes festlegen wollte, ohne dass hiermit ein Verbot der Gewährung von weiterreichenden Minderheitenrechte verbunden sein sollte. So sind zwar Einschränkungen des Initiativrechtes durch die Geschäftsordnung unzulässig, eine Erweiterung des Antragsrechtes im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Rates (§ 47 Abs. 2 GO NRW) über den Gehalt der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hinaus aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die kommunale Normierung (GeschO Rat) des Antragrechts eines Einzelverordneten – jedenfalls im Grundsatz – rechtlich möglich. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Willkürverbot erscheint der vorliegende Antrag auf Änderung des GeschO Rat aus Sicht der Verwaltung als äußerst problematisch: Die Einbeziehung von Ratsfraktionen zur Begründung der Antragsberechtigung von Einzelverordneten in den Bezirksvertretungen ist ein sachfremder Anknüpfungspunkt, da hier die gemeindliche und die bezirkliche Ebene in unzulässiger Weise vermengt werden. Der Rat ist für gesamtstädtische, die Bezirksvertretungen sind für rein bezirkliche Angelegenheiten zuständig. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten von Rat und Bezirksvertretungen klar voneinander getrennt. Eine Vermischung der beiden Bereiche widerspricht dem gesetzgeberischen Willen. Ferner würde die beabsichtigte neue Regelung auch potenziell zu einer Umgehung des Wählerwillens führen, denn sie ermöglicht es einer Partei, welche in einer Bezirksvertretung gerade nicht (in Fraktionsstärke) vertreten ist, über das Andocken an einen Einzelverordneten im betreffenden Stadtbezirk einen politischen Einfluss auszuüben, der ihr aufgrund des erzielten Wahlergebnisses nicht zusteht. Wäre es der Wille der Wählerschaft gewesen, dass die entsprechende Partei als Fraktion in einer Bezirksvertretung vertreten wäre, wäre die Mandatszahl dementsprechend hoch. Um sowohl dem Gleichbehandlungsgebot als auch dem Willkürverbot Genüge zu tun, müsste wohl die Ausweitung des Initiativrechtes auf sämtliche Gruppen und Einzelstadtverordneten im Rat, in den Ausschüssen sowie in den Bezirksvertretungen in der GeschO Rat festgeschrieben werden. Fraglich ist hierbei allerdings, inwieweit eine solche Regelung der Sitzungsökonomie zuträglich wäre. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de