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202298 · Beschlussvorlage

Corona Virus - finanzielle Konsequenzen für vertragliche Vereinbarungen und Zahlungsverpflichtungen

Nummer
202298
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202298
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Corona Virus - finanzielle Konsequenzen für
vertragliche Vereinbarungen und
Zahlungsverpflichtungen
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Im Nachgang zu den Neuwahlen im September 2020 haben sich die
zuständigen politischen Fachgremien noch nicht konstituiert. Aufgrund durch
die aktuelle Pandemie bedingten eingeschränkten Schulbetriebs ohne
Präsenzpflicht ist die Entscheidung unaufschiebbar.
Dies gilt auch für die Vertragspartner im Schülerspezialverkehr, die zur
weiteren Aufrechterhaltung ihres Betriebs mit dem erforderlichen Personal eine
finanzielle Planungssicherheit benötigen.
Das Schulamt hat mit vier Unternehmen Verträge zur Beförderung der
Schülerinnen und Schüler im sog. Schülerspezialverkehr abgeschlossen. Durch
die Schließung der Schulen entstehen den Unternehmen nach derzeitigem
Stand Verdienstausfälle für siebzehn Schultage (Zeitraum 7. bis 31. Januar).
In den Verträgen ist zwar geregelt, dass Fahrten, die aufgrund höherer Gewalt
nicht durchgeführt werden, nicht vergütet werden. Allerdings hat der
„Mitbewerber“ LVR in seinen Verträgen eine Klausel, nach der bei einem
Ausfall der Fahrten bis zu 2 Wochen 50 % der Fahrtkosten übernommen
werden. Am Markt besteht ein Monopol weniger Unternehmen mit geeigneten
Fahrzeugen für den Behindertenschülertransport. Der LVR hat durch die
Regelung einen Wettbewerbsvorteil.
Es ist davon auszugehen, dass bei demnächst anstehenden Ausschreibungen
die Stadt Bonn voraussichtlich keine Angebote mehr bekommen wird. Schon
jetzt bewerben sich Unternehmen erst dann für Bonner Fahrten, wenn die
Ausschreibungen des LVR abgeschlossen und sie dort nicht zum Zuge
gekommen sind. Daher ist es geboten die Ratssitzung am 21.01.2021 zu
erreichen.
Eine solche Regelung wurde bereits im ersten Lockdown im Rahmen der
seinerzeit erfolgten Schulschließungen beschlossen. Ergänzend wird daher auf
die Begründung der damaligen Drucksache DS-200547 verwiesen.Seite 1 von 3

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Beschlussvorschlag
Die vertraglichen Verpflichtungen Dritten gegenüber, die Leistungen im
Schülerspezialverkehr erbringen, werden für die Dauer des eingeschränkten
Schulbetriebes (Aussetzen des Präsenzunterrichts) mit 50 % der vertraglich zu
erbringenden Leistung weiter erfüllt.
Begründung
Im eingeschränkten Schulbetrieb wird der Unterricht seit dem 11. Januar 2021
im Distanzunterricht erteilt. Gleichzeitig bieten die Schulen ein
Betreuungsangebot für die Schülerinnen und Schüler an, die zuhause nicht
betreut werden können. Dies zieht, wie bereits im Frühjahr 2020,
Konsequenzen im Hinblick auf wichtige vertragliche Vereinbarungen und damit
verbundene Zahlungsverpflichtungen für den städtischen Haushalt nach sich.
Strukturen, die unabweisbar notwendig sind, um Schulen schnellstmöglich nach
Aufhebung des eingeschränkten Schulbetriebes wieder funktionsfähig zu
machen, müssen unbedingt erhalten bleiben. Dies gilt auch für die
Vertragspartner im Schülerspezialverkehr, die zur weiteren Aufrechterhaltung
ihres Betriebs mit dem erforderlichen Personal eine finanzielle
Planungssicherheit benötigen.
Eine solche Regelung wurde bereits im ersten Lockdown im Rahmen der
seinerzeit erfolgten Schulschließungen beschlossen. Ergänzend wird daher auf
die Begründung der damaligen Drucksache DS-200547 verwiesen.
Das Schulamt hat mit vier Unternehmen Verträge zur Beförderung der
Schülerinnen und Schüler im Schülerspezialverkehr abgeschlossen. Durch den
Distanzunterricht entstehen den Unternehmen im Januar 2021 nach
derzeitigem Stand Verdienstausfälle für siebzehn Schultage (Zeitraum 7. bis
31. Januar).
Pro Tag zahlt die Stadt Bonn rd. 5.000 EUR für alle Fahrten. Für den o. g.
Zeitraum entgehen den Unternehmen daher 85.000 EUR. Die
Ausfallfinanzierung an die Unternehmen in Höhe von 50% würde 42.500 EUR
betragen.
Gemäß § 82 GO NRW, dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
ausschließlich Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, die
aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder für die Weiterführung notwendiger
Aufgaben unaufschiebbar sind.Seite 2 von 3

Seite 3
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.03. Schulträgeraufgaben 1.03.08 Schülerbeförderung
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen -
Einzahlungen -
Investiver
Finanzsaldo
-
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
42.500,00€ 140000308/
72.1000
2021 - -
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de