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202284-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Beuel-Ost, Siegburger Straße Nr. 6823-1

Nummer
202284-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 28.04.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202284 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Beuel-Ost, Siegburger Straße Nr. 6823-1

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202284-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Beuel-Ost,
Siegburger Straße Nr. 6823-1
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wurde gegenüber dem Vorhabenträger bis dato eine Bauvoranfrage
positiv beschieden?
Für das betreffende Areal wurde weder eine Bauvoranfrage noch ein Bauantrag
eingereicht.
2. Inwieweit wäre die Stadt Bonn regresspflichtig, wenn das
vorhabenbezogene Bebauungsplan Verfahren durch einen politischen
Beschluss wesentlich verändert oder eingestellt wird?
Nach Einschätzung der Verwaltung droht hier kein Regress, denn die
Vorhabenträgerin hat in einer Planungsvereinbarung vom 1.8.2019 folgende
Vereinbarung unterzeichnet:
„Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6823-1. Eine Haftung der Stadt für
etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes tätigt, ist
ausgeschlossen.“
3. Vertritt die Stadt Bonn weiterhin die Auffassung, dass eine
Unterversorgung der Bevölkerung in den Gebieten Neu-Vilich und
Beuel-Ost vorhanden ist, die einen Vollsortiment-Einzelhandel an dieser
Stelle als prioritär bewertet?
Die Fragestellung ist unter Anderem derzeit Gegenstand der gutachterlichen
Prüfung sowie der Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln. Zum jetzigen
Zeitpunkt kann keine abschließende Aussage getroffen werden.
4. Vertritt die Stadt Bonn weiterhin die Auffassung, dass die geplanten 60
Wohneinheiten an dieser Stelle prioritär bewertet werden?
Das Land NRW bezifferte im Jahr 2020 den für Bonn notwendigen
Wohnungsneubaubedarf auf durchschnittlich ca. 1.500 Wohneinheiten pro Jahr
bis zum Jahr 2040. Aufgrund dieses dringend benötigten zusätzlichenSeite 1 von 2

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Wohnraumbedarfs auf den wenigen noch vorhandenen Flächenpotentialen ist
die Wohnraumschaffung auch an dieser Stelle weiterhin prioritär zu behandeln.
Durch den am 11.10.2018 im Planungsausschuss mit sehr großer Mehrheit
gefassten Zielbeschluss wurde ebenfalls eine zügige Umsetzung des geplanten
Vorhabens angestrebt. Hierzu wurde ein in der Anhörung der Bezirksvertretung
Beuel beschlossener gemeinschaftlicher Änderungsantrag der
Bezirksfraktionen von CDU, SPD und FDP übernommen, „den Begriff
Zielbeschluss zu streichen und durch den Begriff Einleitungsbeschluss zu
ersetzen.“ (vgl. DS-Nr. 1812136EB5)
5. Falls es in Folge eines Mehrheitsbeschlusses nicht zu dem bislang
beratenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder zu einem
wesentlich anderen Bebauungsplan kommt: Welche Flächen in der
Umgebung favorisiert die Stadt Bonn alternativ für eine Nahversorgung
sowie für eine Wohnbebauung?
Auch die Fragestellung, ob der Vorhabenstandort für die Sicherstellung der
Nahversorgung zu favorisieren ist, ist Gegenstand der laufenden
gutachterlichen Prüfung.
Für Wohnbebauung sind alle verfügbaren Flächenpotentiale prioritär für eine
Nachverdichtung zu betrachten.
Anlage/n
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