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202283 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6722-3, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte

Nummer
202283
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
202283
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erlass einer Veränderungssperre für den
Bebauungsplan Nr. 6722-3, Stadtbezirk Beuel,
Ortsteil Beuel-Mitte
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Empfehlung
Rat 18.03.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet
im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße,
Kreuzstraße und Combahnstraße ist in der als Anlage beigefügten Fassung als
Satzung beschlossen.
Begründung
Gebiet der Veränderungssperre:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf eine dreieckige
Fläche zwischen der Sankt Augustiner Straße, der Kreuzstraße und der
Combahnstraße. Der Bereich ist Bestandteil des Ortsteils Beuel-Mitte und wird
durch eine Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Gewerbe in seinem
Erscheinungsbild geprägt. Das nähere Umfeld des Geltungsbereichs der
Veränderungssperre wird durch überwiegend 2-3 geschossige Wohnbebauung
definiert. Das Gebiet selbst, kann in drei unterschiedliche Nutzungsbereiche im
Süden, in der Mitte und im Norden aufgeteilt werden.
Auf der gegenüberliegenden Seite des Gebiets, Richtung Kreuzstraße, vertikal
gespiegelt sind 5 Wohngebäude gleicher Höhe verortet, wobei auf Höhe des
Autohofes zur Kreuzstraße hin ein 4-geschossiges Wohnhaus verortet ist.
Dadurch befinden sich im inneren Bereich des Geltungsbereichs der
Veränderungssperre Gärten sowie Innenhöfe mit Garagen und vereinzelten
Baumbeständen.
Der Norden des Geltungsbereichs wird durch die Restfläche zwischen der
Kreuzung Kreuzstraße und Sankt Augustiner Straße gebildet. In ihr befindet
sich eine weitere eingeschossige Verkaufsstelle des zuvor genannten
Autohandels, ebenfalls mit Zufahrt und Verkaufs- und Lagerflächen für PKW.Seite 1 von 7

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Vorhandenes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich der
Veränderungssperre als Gemischte Baufläche im nördlichen Bereich und im
südlichen Bereich als Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof dar.
Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7923-
15, der im Jahr 1979 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt für den bebaubaren
Teil der Fläche zwischen den zuvor genannten drei Straßen als Art der
baulichen Nutzung ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise gemäß § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Für die Beurteilung von Vorhaben ist
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten.
Festgesetzt ist ein Mischgebiet (MI) mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von
1,1 mit maximal drei Geschossen, wobei auf dem nördlichsten und
südöstlichsten Grundstück vier Vollgeschosse zulässig sind. Für diese
Grundstücke ist als Dachform ausschließlich Flachdach zulässig. Südlich von
der als Mischgebiet ausgewiesen Fläche setzt der momentan geltende
Bebauungsplan Nr. 7923-15 eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof
fest.
Städtebauliche Ziele:
Am 22.02.2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
der Stadt Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 für das Gebiet
im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße,
Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke
Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74 beschlossen (DS-Nr.
1810319).
Durch den Bebauungsplan Nr. 6722-3 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen
Situation für die Stadtbahnlinie 66 bei gleichzeitiger Leistungsfähigkeit für den
motorisierten Individualverkehr beibehalten werden. In diesem Rahmen sind die
Neuaufteilung und eine Verbreiterung des Straßenquerschnitts geplant. Der
heute vorhandene Straßenquerschnitt bietet nicht den nötigen Raum, um für
alle Verkehrsarten die (regelkonform) notwendigen Verkehrsflächen
einzurichten (DS-Nr. 190443)
Anlass ist die geplante Umgestaltung der Sankt Augustiner Straße, um zur
Beschleunigung der Stadtbahnlinie 66 eine eigene Trasse im Straßenraum
anzulegen. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Umsetzbarkeit
des Vorhabens gesichert und zugleich die Zulässigkeit der angrenzenden
baulichen Strukturen entsprechend der neuen Straßenabgrenzung angepasst
werden.
Ziel des Plankonzeptes ist es, aufgrund der notwendigen Eingriffe in die
Friedhofsfläche und die Privatgrundstücke, sicherzustellen, dass bei minimalem
Flächenbedarf für einen geordneten Stadtbahnbetrieb, d.h. ein besonderer
Bahnkörper mit entsprechender Signalisierung, maximale Verbesserungen für
Rad- und Fußverkehre erzielt werden.
Dafür müssen entlang der Sankt Augustiner Straße Teile der Grundstücke
durch die Stadt erworben, Gebäude niedergelegt und zur VerhinderungSeite 2 von 7

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städtebaulicher Missstände neue Gebäude in anderer Form errichtet werden.
So soll zugleich die benötigte Fläche für die Verkehrsflächen für den
Straßenbauausbau gewonnen werden als auch die weitere Verfestigung von
städtebaulichen Missständen an dieser Stelle verhindert werden.
Stand des Planverfahrens:
In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am
22.02.2018 wurde beschlossen den Bebauungsplan Nr. 6722-3 zwischen Sankt
Augustiner Straße/B56, Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der
Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74 gemäß §§ 2
ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen (DS-Nr. 1810319). Dieser Plan befindet
sich noch in der Vorentwurfsphase.
Zur Entwicklung und Realisierung des neuen angestrebten Straßenquerschnitts
entlang der Sankt Augustiner Straße hat die Bundestadt Bonn für Teile des B-
Planes 6722-3 am 01.09.2020 eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht
nach § 25 BauGB beschlossen (DS-Nr. 200559). Durch diese sollen die
erforderlichen Flächen für die Erweiterung der benötigten Verkehrsflächen zur
Umgestaltung des Straßenraums erworben werden. Die Vorkaufssatzung
betrifft Teilflächen der Grundstücke entlang der Sankt Augustiner Straße.
Die Verwaltung steht momentan über den Erwerb der Flächen im begrenzten
Kontakt mit den Eigentümern aufgrund unterschiedlicher
Gesprächsbereitschaft. Die Verhandlungen dauern momentan noch an.
Das Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz für den
Ausbau der Stadtlinie 66 ist noch einzuleiten.
Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre:
Der Verwaltung wurden mit Schreiben vom 27.04.2020 Unterlagen zu einem
Antrag auf die Genehmigung zur Erneuerung einer vorhandenen Werbeanlage
zu einer Mega-Light digital Werbetafel auf einem Grundstück entlang der Sankt
Augustiner Straße (Gemarkung Beuel Flur 79, Flurstück 79) vorgelegt.
Diese Werbeanlage würde innerhalb der in den Planungsvarianten
festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche liegen, diese blockieren und so den
Ausbau behindern.
Eine solche Werbeanlage widerspricht somit den derzeitigen städtebaulichen
Zielsetzungen für den Planungsbereich in Beuel-Mitte und den angedachten
Entwicklungszeithorizonten.
Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung wurde die
Entscheidung über den Bauantrag deshalb nach § 15 BauGB für 12 Monate
zurückgestellt.
Um die städtebauliche Entwicklung, die durch Ausgestaltung des
Straßenquerschnitts angestrebt wird, auch über die befristete Geltungsdauer
der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten
Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden.Seite 3 von 7

Seite 4
Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits
zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der
Satzungsbeschluss spätestens am 18.3.2021 durch den Rat gefasst wird.
Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an die Vorlage
angehängt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich)
2 Satzungsentwurf Veränderungssperre B-Plan Nr.6722-3 (öffentlich)Seite 4 von 7

Übersichtsplan zur Veränderungssperre
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Veränderungssperre
((Bebauungsplan Nr.. 66772222--33))
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Beuel--Mitte
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0088..0011..22002211
110000 mSeite 5 von 7

Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, für die Fläche
zwischen der Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße.
vom
Der Rat (bzw. der Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 (2) GO NRW) der
Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 14, 16, 17 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Bundesstadt Bonn hat in
seiner Sitzung am 22.02.2018 beschlossen, unter anderem für das in § 2 bezeichnete
Gebiet, das durch die Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße in
seinen äußeren Begrenzungen gefasst wird, den Bebauungsplan Nr. 6722-3
aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke
eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Beuel,
Flur 79, Flurstücksnummern:
10,57,58,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,497,498
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.Seite 6 von 7

§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit der Bebauungsplan Nr. 6722-3 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich
wird.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bonn, den
OberbürgermeisterinSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 18:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de