202283 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6722-3, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte
Kerndaten
- Nummer
- 202283
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 202283 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6722-3, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Empfehlung Rat 18.03.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße, Kreuzstraße und Combahnstraße ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf eine dreieckige Fläche zwischen der Sankt Augustiner Straße, der Kreuzstraße und der Combahnstraße. Der Bereich ist Bestandteil des Ortsteils Beuel-Mitte und wird durch eine Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Gewerbe in seinem Erscheinungsbild geprägt. Das nähere Umfeld des Geltungsbereichs der Veränderungssperre wird durch überwiegend 2-3 geschossige Wohnbebauung definiert. Das Gebiet selbst, kann in drei unterschiedliche Nutzungsbereiche im Süden, in der Mitte und im Norden aufgeteilt werden. Auf der gegenüberliegenden Seite des Gebiets, Richtung Kreuzstraße, vertikal gespiegelt sind 5 Wohngebäude gleicher Höhe verortet, wobei auf Höhe des Autohofes zur Kreuzstraße hin ein 4-geschossiges Wohnhaus verortet ist. Dadurch befinden sich im inneren Bereich des Geltungsbereichs der Veränderungssperre Gärten sowie Innenhöfe mit Garagen und vereinzelten Baumbeständen. Der Norden des Geltungsbereichs wird durch die Restfläche zwischen der Kreuzung Kreuzstraße und Sankt Augustiner Straße gebildet. In ihr befindet sich eine weitere eingeschossige Verkaufsstelle des zuvor genannten Autohandels, ebenfalls mit Zufahrt und Verkaufs- und Lagerflächen für PKW.Seite 1 von 7 Seite 2 Vorhandenes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich der Veränderungssperre als Gemischte Baufläche im nördlichen Bereich und im südlichen Bereich als Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof dar. Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7923- 15, der im Jahr 1979 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt für den bebaubaren Teil der Fläche zwischen den zuvor genannten drei Straßen als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Für die Beurteilung von Vorhaben ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Festgesetzt ist ein Mischgebiet (MI) mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,1 mit maximal drei Geschossen, wobei auf dem nördlichsten und südöstlichsten Grundstück vier Vollgeschosse zulässig sind. Für diese Grundstücke ist als Dachform ausschließlich Flachdach zulässig. Südlich von der als Mischgebiet ausgewiesen Fläche setzt der momentan geltende Bebauungsplan Nr. 7923-15 eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof fest. Städtebauliche Ziele: Am 22.02.2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 für das Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74 beschlossen (DS-Nr. 1810319). Durch den Bebauungsplan Nr. 6722-3 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen Situation für die Stadtbahnlinie 66 bei gleichzeitiger Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr beibehalten werden. In diesem Rahmen sind die Neuaufteilung und eine Verbreiterung des Straßenquerschnitts geplant. Der heute vorhandene Straßenquerschnitt bietet nicht den nötigen Raum, um für alle Verkehrsarten die (regelkonform) notwendigen Verkehrsflächen einzurichten (DS-Nr. 190443) Anlass ist die geplante Umgestaltung der Sankt Augustiner Straße, um zur Beschleunigung der Stadtbahnlinie 66 eine eigene Trasse im Straßenraum anzulegen. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Umsetzbarkeit des Vorhabens gesichert und zugleich die Zulässigkeit der angrenzenden baulichen Strukturen entsprechend der neuen Straßenabgrenzung angepasst werden. Ziel des Plankonzeptes ist es, aufgrund der notwendigen Eingriffe in die Friedhofsfläche und die Privatgrundstücke, sicherzustellen, dass bei minimalem Flächenbedarf für einen geordneten Stadtbahnbetrieb, d.h. ein besonderer Bahnkörper mit entsprechender Signalisierung, maximale Verbesserungen für Rad- und Fußverkehre erzielt werden. Dafür müssen entlang der Sankt Augustiner Straße Teile der Grundstücke durch die Stadt erworben, Gebäude niedergelegt und zur VerhinderungSeite 2 von 7 Seite 3 städtebaulicher Missstände neue Gebäude in anderer Form errichtet werden. So soll zugleich die benötigte Fläche für die Verkehrsflächen für den Straßenbauausbau gewonnen werden als auch die weitere Verfestigung von städtebaulichen Missständen an dieser Stelle verhindert werden. Stand des Planverfahrens: In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 22.02.2018 wurde beschlossen den Bebauungsplan Nr. 6722-3 zwischen Sankt Augustiner Straße/B56, Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74 gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen (DS-Nr. 1810319). Dieser Plan befindet sich noch in der Vorentwurfsphase. Zur Entwicklung und Realisierung des neuen angestrebten Straßenquerschnitts entlang der Sankt Augustiner Straße hat die Bundestadt Bonn für Teile des B- Planes 6722-3 am 01.09.2020 eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB beschlossen (DS-Nr. 200559). Durch diese sollen die erforderlichen Flächen für die Erweiterung der benötigten Verkehrsflächen zur Umgestaltung des Straßenraums erworben werden. Die Vorkaufssatzung betrifft Teilflächen der Grundstücke entlang der Sankt Augustiner Straße. Die Verwaltung steht momentan über den Erwerb der Flächen im begrenzten Kontakt mit den Eigentümern aufgrund unterschiedlicher Gesprächsbereitschaft. Die Verhandlungen dauern momentan noch an. Das Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz für den Ausbau der Stadtlinie 66 ist noch einzuleiten. Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre: Der Verwaltung wurden mit Schreiben vom 27.04.2020 Unterlagen zu einem Antrag auf die Genehmigung zur Erneuerung einer vorhandenen Werbeanlage zu einer Mega-Light digital Werbetafel auf einem Grundstück entlang der Sankt Augustiner Straße (Gemarkung Beuel Flur 79, Flurstück 79) vorgelegt. Diese Werbeanlage würde innerhalb der in den Planungsvarianten festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche liegen, diese blockieren und so den Ausbau behindern. Eine solche Werbeanlage widerspricht somit den derzeitigen städtebaulichen Zielsetzungen für den Planungsbereich in Beuel-Mitte und den angedachten Entwicklungszeithorizonten. Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung wurde die Entscheidung über den Bauantrag deshalb nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Um die städtebauliche Entwicklung, die durch Ausgestaltung des Straßenquerschnitts angestrebt wird, auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden.Seite 3 von 7 Seite 4 Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss spätestens am 18.3.2021 durch den Rat gefasst wird. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an die Vorlage angehängt. Anlage/n 1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich) 2 Satzungsentwurf Veränderungssperre B-Plan Nr.6722-3 (öffentlich)Seite 4 von 7 Übersichtsplan zur Veränderungssperre Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre ((Bebauungsplan Nr.. 66772222--33)) Stadtbezirk Beuel Ortsteil Beuel--Mitte Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0088..0011..22002211 110000 mSeite 5 von 7 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, für die Fläche zwischen der Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße. vom Der Rat (bzw. der Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 (2) GO NRW) der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22.02.2018 beschlossen, unter anderem für das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch die Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße in seinen äußeren Begrenzungen gefasst wird, den Bebauungsplan Nr. 6722-3 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Beuel, Flur 79, Flurstücksnummern: 10,57,58,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,497,498 § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.Seite 6 von 7 § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 6722-3 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den OberbürgermeisterinSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de