202262-02 · Große Anfrage
BBB-Anfrage: Bauruine auf dem Grundstück Peter-Schwingen-Straße Ecke Muffendorfer Straße, Kennung Flurstücke 05431601700935-05431601700940; Drucksachengruppe 202262
Kerndaten
- Nummer
- 202262-02
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 15.10.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Peter-Schwingen-Straße Hauptort
- Muffendorfer Straße
- Muffendorf
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Dateien
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Große Anfrage öffentlich 202262-02 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt Jutta Acar Michael Rosenbaum 14.10.2026, gez. BBM Yildiz BBB-Anfrage: Bauruine auf dem Grundstück Peter- Schwingen-Straße Ecke Muffendorfer Straße, Kennung Flurstücke 05431601700935- 05431601700940; Drucksachengruppe 202262 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.11.2026 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Ist die einst erteilte Genehmigung zum Bau 6 Reihenhäusern auf den o.g. Grundstücken zwischenzeitlich auf Grund der seit März 2023 nachweislich aufgegebenen Bautätigkeit erloschen und wenn nein, warum nicht? 2. Welche Möglichkeiten bestehen nach dem evidenten Erlöschen der Baugenehmigung infolge der über einjährigen Unterbrechung der Bautätigkeit für ein baubehördliches Einschreiten? 3. Hat die Stadtverwaltung mit den Eigentümern der betreffenden Grundstücke Kontakt mit dem Ziel aufgenommen, dass die begonnenen Bauten fertiggestellt und so dem Wohnungsmarkt zugeführt werden können und wenn ja, was war das Ergebnis der Ansprache? 4. Beabsichtigt der Oberbürgermeister, den/die Eigentümer der in einem Bebauungsplangebiet (B-Plan Nr. 8115-38 v. 06.11.1967) gelegenen o.g. Grundstücke im Rahmen eines Baugebotes (§ 176 BauGB) zu verpflichten, die vorbezeichneten Grundstücksflächen innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Festsetzungen zu bebauen und - wenn ja, wann soll dies erfolgen? - wenn nein, warum nicht? 5. Liegen nach Auffassung des Oberbürgermeisters auf Grund der für jeden ersichtlichen Missstände und Mängel im Sinne von § 177 Abs.3 BauGB an der Bausubstanz der aufstehenden Ruine die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt vor, mit dem der Eigentümer verpflichtet werden kann, den Abriss der Ruine gemäß § 179 BauGB zu dulden? 6. Wann wurde zuletzt mit welchem Ergebnis geprüft, ob von der stillgelegtenSeite 1 von 2 Seite 2 Baustelle Gefahren für die Öffentlichkeit ausgehen bzw. ob die aufgegebene Baustelle, etwa durch geeignete Eingrenzungsmaßnahmen, ausreichend gesichert ist? Begründung Auf dem in Rede stehenden Grundstück im Muffendorfer Metzental wurde im März 2023 die dort Anfang 2021 begonnene Bautätigkeit zur Errichtung von 6 Reihenhäusern eingestellt. Statt den einst von KSK-Immobilien (Immobilienmakler der Kreissparkasse Köln) beworbenen "Stadtvillen" (Preise pro Haus sollen über 800.000 Euro gelegen haben) findet sich am besagten Standort heute nur ein vor sich hin rottender Rohbau. Das vor Ort zurückgelassene unfertige Gebäude hat spätestens ab April 2024 seine formelle Legalität verloren und ist wie ein Schwarzbau zu behandeln. Die Bauruine beeinträchtigt mit ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- und Ortsbild von Muffendorf in erheblicher Weise. Angesichts der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Bonn erscheint es geboten, den Eigentümer nunmehr zur Vollendung des Baus oder zum Abriss der Ruine heranzuziehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de