202253 · Beschlussvorlage
Landschaftsrechtliche Befreiung für die Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes „Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3: Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße)
Kerndaten
- Nummer
- 202253
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.01.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Untergeordnet
- Landschaftsrechtliche Befreiung für die Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes „Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3: Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße)
- Bürgerantrag: Antrag zur Planung einer linksrheinischen Radschnellroute ohne Baumfällungen im Bereich der Rheinaue
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Beschlussvorlage öffentlich 202253 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Landschaftsrechtliche Befreiung für die Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes „Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3: Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße) Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.02.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Radroute, linksrheinische Rheinaue Abschnitt 2.2: von Hermann-Ehlers- Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke und Abschnitt 2.3: von Konrad- Adenauer-Brücke bis Hardtstraße ist ein Teil des geförderten EFRE-Projektes (Kommunaler Klimaschutz NRW, besonderer Förderbereich Emissionsfreie Innenstadt). Der Förderzeitraum endet im Oktober 2022. Zu diesem Zeitpunkt muss die Maßnahme abgeschlossen sein. Unter Berücksichtigung der Bauzeit/Ausführungszeit ist die Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Naturschutzbeirats dringlich. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Beschlussvorschlag Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zur Realisierung einer Radschnellroute in den Bonner Rheinauen, linksrheinisch, in den Abschnitten 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke und 2.3: Konrad- Adenauer-Brücke bis Hardtstraße zu. Begründung Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.03.2019 den Beschluss zur Teilnahme der Bundesstadt Bonn am Förderprogramm “Kommunaler Klimaschutz, NRW“ - Besonderer Förderbereich „Emissionsfreie Innenstadt“ gefasst (DS- Nr.1910687). Die Bezirksregierung Köln hat zwischenzeitlich die FörderungSeite 1 von 8 Seite 2 der festgelegten Maßnahmen als Gesamtpaket bewilligt. Diese Maßnahmen müssen nun im Durchführungszeitraum 2019 - 2022 umgesetzt werden Mit dem Projekt „Emissionsfreie Innenstadt“ verfolgt die Bundesstadt Bonn das Ziel, Treibhausgasemissionen zu verringern und damit dem Klimawandel zu begegnen. Hierfür hat sie ein Konzept zur Stärkung der emissionsfreien Mobilität im Stadtgebiet erstellt, im Rahmen dessen der Ausbau der Fahrradinfrastruktur eine wesentliche Rolle spielt. Ein Bestandteil des Ratsbeschlusses ist der Ausbau von verschiedenen Radwege-Abschnitten (Radpendlerroute Bonn – Bornheim, Rheinaue linksrheinisch, Rheinaue rechtsrheinisch). Das Vorhaben berücksichtigt dabei Routen, welche der Rat als Bestandteil des Verkehrsentwicklungsplanes in seiner Sitzung am 28.06.2012 bereits beschlossen hat (DS-Nr. 1112560EB23). Einzelne Abschnitte dieser Routen sollen deutlich verbessert werden. Ein Ausbau bedeutet im Wesentlichen die Verbreiterung bestehender Radwege, deren grundhafte Erneuerung sowie eine verbesserte Ausstattung. Die dringende Notwendigkeit des Ausbaus ergibt sich aus den zu geringen Bestandsbreiten und damit einhergehenden Sicherheitsproblemen der bestehenden Radwege. Der Ausbau soll sichere, attraktive und vor allem leistungsstarke Verbindungen für Radfahrende schaffen und damit einen wesentlichen Beitrag zur emissionsfreien Stadt leisten. Für die im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer gelegenen Abschnitte ist es geplant, den bestehenden linksrheinischen Uferradweg zwischen der Hermann-Ehlers-Straße und der Konrad-Adenauer-Brücke (Abschnitt 2.2: 1,1 km) sowie zwischen der Konrad-Adenauer-Brücke und der Hardtstraße (Abschnitt 2.3: 2,6 km) auf einer Länge von insgesamt ca. 3,7 km von derzeit unterschiedlichen Bestandsbreiten auf ca. 4 m auszubauen und zu verbreitern. Im Rahmen der Vor- und Entwurfsplanung wurden verschiedene Routenalternativen geprüft und es wurde die aus Sicht des Naturschutzes verträglichste Variante ausgewählt, die die geringsten Eingriffe in Natur, Landschaft und insbesondere den Baumbestand mit sich zieht. Zum Schutz des Baumbestands wurde die Radwegeführung so optimiert, dass die Trasse wechselnd auf jeweils nur einer Seite verbreitert wird. Das Vorhabengebiet liegt nicht in einem Natura-2000 oder Naturschutzgebiet. Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope oder Naturdenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden, bzw. nicht vom Vorhaben betroffen. Es liegt allerdings auf der gesamten Strecke im Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“ (Bezirksregierung Köln: Ordnungsbehördliche Verordnung über das LSG „Rheinufer“ Stadt Bonn, vom 22.07.2002) Flächeninanspruchnahme / Baumbestand Die geplante Verbreiterung des bestehenden Radweges führt zu einem Verlust von z.T. altem Baumbestand und meist intensiv genutzten Grünflächen im Rheinauenpark. Die Flächenneuversiegelung beträgt insgesamt ca. 4.535 m² (Abschnitt 2.2: 1.958 m², Abschnitt 2.3: 2.577 m²). Es wird eine Vor-Kopf-Bauweise zum Einsatz kommen, um den Arbeitsraum während der Bauphase weitestgehend zu minimieren. Darüber hinaus werdenSeite 2 von 8 Seite 3 jedoch in der Bauphase Freiflächen beidseits des bestehenden Radweges in einer Breite von je 1 m temporär in Anspruch genommen. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden diese Flächen / Biotoptypen wiederhergestellt. Für die Baumaßnahme müssen trotz Trassenoptimierungen mindestens 44 Bäume (2.2: 16 / 2.3: 28 Bäume) gerodet werden. Die Bäume sind aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung des Wurzelraumes durch die Baumaßnahme nicht zu erhalten. Es handelt sich um 23 Bäume mit starkem bzw. sehr starkem Baumholz, 20 Bäume mit mittlerem und einen Baum mit geringem Baumholz. 13 der zu rodenden Bäume weisen einen Stammumfang von über 2 m auf. Notwendige Baumfällunge n Geringes Baumhol z (StU < 50 cm) Mittleres Baumhol z (StU 51- 150 cm) starkes Baumhol z (StU > 150 cm) sehr starkes Baumhol z (StU > 200 cm) Baumfällunge n insgesamt Abschnitt 2.2 0 4 4 8 16 Abschnitt 2.3 1 16 6 5 28 1 20 10 13 44 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen Durch die erfolgte detaillierte Erfassung und Bewertung des Baumbestandes, spezielle Begehungen und fachliche Beratungen vor Ort (Umweltgutachter, Amt 67 - Stadtgrün) sowie die daraufhin erfolgte Optimierung der Trassenplanung, konnte die Anzahl der unumgänglichen Baumfällungen reduziert werden. Zusätzlich sind im Vorhabenbereich bei einigen Bäumen baumpflegerische Maßnahmen zum dauerhaften Erhalt des Baumbestandes erforderlich: Erforderliche Baumschutzmaßnahmen Abschnitt 2.2 Abschnitt 2.3 Insgesamt Lichtraumprofilschnitte 11 23 34 Kronenpflegeschnitte 16 20 36 Kronenteileinkürzungsschnitt 2 1 3 Wurzelbehandlungsmaßnahmen 21 65 86 Wurzelbrücke 1 0 1 Baumschutz 41 96 137Seite 3 von 8 Seite 4 92 205 297 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige dieser Bäume trotz der erhaltenden Pflegemaßnahmen nicht dauerhaft erhalten bleiben können. Sollten im Rahmen der Bauarbeiten weitere Baumfällungen unvermeidbar werden oder sollten in den folgenden fünf Vegetationsperioden Bäume vorhabenbedingt abgängig sein, werden ortsnah Ersatzpflanzungen vorgenommen. Der Zustand des Baumbestandes wird im max. 15-monatigen Turnus im Rahmen eines Monitoring überprüft. Kompensationsmaßnahmen Für jede Baumfällung ist eine Ersatzpflanzung im Vorhabenbereich zu leisten (1:1 Ausgleich). Bei den Baum-Ersatzpflanzungen kommt ein 1:2 Schlüssel für Bäume mit einem StU von 200 cm oder mehr zur Anwendung. Im Nahbereich der fast 4 km langen Ausbaustrecke sollen mindestens 60 hochstämmige, heimische und standortangepasste Laubbäume als Ausgleich gepflanzt werden. Die Ersatzbaum-Pflanzung soll mit den folgenden Baumarten in der Mindestpflanzqualität: Hochstamm StU 20-25 cm, 4xv.m.B., erfolgen: Winterlinde, Spitz-Ahorn, Feld-Ahorn, Hainbuche, Stiel-Eiche, Silberweide, Schwarzpappel, Feld-Ulme. Die durch die Baumaßnahme unvermeidbaren erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft, im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, können nur zum Teil durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen vor Ort ausgeglichen werden. Das verbleibende ökologische Defizit soll durch externe Kompensationsmaßnahmen in der Gebietskulisse des Kompensationskonzeptes 'Deichvorland Bonn-Beuel' ausgeglichen werden. Hier ist unterhalb der mit Gehölzen bestandenen Terrassenkante, auf einer ca. 8.700 m2 großen Fläche, die Anlage einer artenreichen Hochstaudenflur mit Blänken (Mulden) vorgesehen. Das Aufwertungspotenzial beträgt ca. 52.780 ökologische Werteinheiten. Artenschutz In einer ersten Stufe der ASP wurde durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP I) konnten artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurde für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) mit Art-für-Art Analyse durchgeführt. Um zu belastbaren Aussagen zu kommen, wurden dazu im Jahr 2019 umfassende Erhebungen der Fledermäuse in der rechts- und linksrheinischen Bonner Rheinaue durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe II) kommt zu dem Ergebnis, dass nur bei verbindlicher Umsetzung der hier aufgeführten und im Gutachten detailliert beschriebenen, notwendigen Vermeidungs-, Minimierungs- undSeite 4 von 8 Seite 5 vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Notwendige Vermeidungsmaßnahmen: Auf die ursprünglich geplante Beleuchtung der beiden Radschnellrouten-Abschnitte wird aus Gründen des Artenschutzes grundsätzlich verzichtet. Zur Vermeidung von Gelegeverlusten oder der Tötung von Vogelarten ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender Tiere) ausschließlich außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres durchzuführen. Vor der Fällung sind die Bäume von einer fachkundigen Person zu prüfen und zu dokumentieren, ob Höhlen oder Spalten vorhanden sind und diese als Quartier von Fledermäusen genutzt werden. Sollten genutzte Quartierbäume erfasst werden, ist eine Fällung in der aktuellen Nutzungsperiode nicht möglich. Notwendige Maßnahmen sind dann mit der UNB abzustimmen. Die Ausführungsplanung, einschließlich der Baustelleneinrichtungsflächen, wird mit den Ämtern 67-1 und 67-6 frühzeitig abgestimmt. Die zu erhaltenden Bäume und Gehölze im Vorhabenbereich sind durch geeignete pflegende Maßnahmen (z.B. Lichtraumprofilschnitt, Kronenpflegeschnitt, Kronenteileinkürzungen, Wurzelbehandlungsmaßnahmen, Wurzelbrücken) zu schützen. Die zum Erhalt vorgesehenen Bäume werden mittels geeigneter Schutzmaßnahmen gem. ZTV*-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 während der gesamten Baumaßnahme geschützt. Dicht an den Baustellenbereich angrenzende Gehölzbestände werden durch fest installierte Bauzäune vom Baufeld abgegrenzt. Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige ökologische Baubegleitung regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren. Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel und Fledermäuse zu kompensieren, sind im Vorhabenbereich, vor Beginn der Baumaßnahmen jeweils 50 Fledermaus- und Vogelnistkästen zu installieren (vorgezogene, sog. CEF-Maßnahmen). Die im Gutachten detaillierten Hinweise zum Anbringen der Nistkästen, sind verbindlich zu beachten. Die ökologische Funktion des Eingriffsraums als Fortpflanzungs- und Ruhestätte kann dadurch im räumlichen Umfeld erhalten werden. Bekannte Fledermausquartiere sind zu schützen und dauerhaft zu erhalten, sowie für eine Nutzung durch Langohren zu optimieren (Einbau von Spaltenverstecken im Dachboden, Unterlassung der Beleuchtung der Kirche, Reduktion der Beleuchtung des Mausoleums Carstanjen, Aufwertung und Schutz der Nahrungshabitate im Umfeld). Notwendige Vermeidungsmaßnahmen: LandschaftsschutzSeite 5 von 8 Seite 6 Das Vorhabengebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer (Bezirksregierung Köln: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“ Stadt Bonn, vom 22.07.2002 (LSVO 2002). Hier sind u.a. alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist es insbesondere bauliche Anlagen, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern sowie die Außenseite baulicher Anlagen zu ändern. Eine Veränderung des Gebietscharakters der Landschaft durch die Umsetzung der Radwege-erweiterung wird nicht erwartet. Da das Plangebiet im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes liegt, ist eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Naturschutzbeirates erforderlich. Anlage/n 1 Plan Abschnitt 2.2 (öffentlich) 2 Plan Abschnitt 2.3 (öffentlich)Seite 6 von 8 Seite 7 von 8 Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de