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202253 · Beschlussvorlage

Landschaftsrechtliche Befreiung für die Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes „Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3: Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße)

Nummer
202253
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.01.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 17.05.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 202253-03 Landschaftsrechtliche Befreiung für die Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes „Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3: Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße)
  2. 210737-01 ST Bürgerantrag: Antrag zur Planung einer linksrheinischen Radschnellroute ohne Baumfällungen im Bereich der Rheinaue
  3. 210737 Bürgerantrag: Antrag zur Planung einer linksrheinischen Radschnellroute ohne Baumfällungen im Bereich der Rheinaue
  4. 202253-01 DA Landschaftsrechtliche Befreiung für die Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes „Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3: Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße) BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 202253
  5. 210737-02 ST Bürgerantrag: Antrag zur Planung einer linksrheinischen Radschnellroute ohne Baumfällungen im Bereich der Rheinaue
  6. 202253-04 AA Änderungsantrag der CDU-Fraktion: Alternativen zu Baumfällungen prüfen -Landschaftsrechtliche Befreiung für die Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes „Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3: Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße) Antrag zur Vorlage 202253-03

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Beschlussvorlage
öffentlich
202253
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Landschaftsrechtliche Befreiung für die
Erweiterung/Erneuerung einer Radroute zur
Radschnellroute im Rahmen des Förderprojektes
„Kommunaler Klimaschutz“ (linksrheinische
Rheinaue; Abschnitt 2.2: Hermann-Ehlers-Straße
bis Konrad-Adenauer-Brücke, Abschnitt 2.3:
Konrad-Adenauer-Brücke bis Hardtstraße)
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.02.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Radroute, linksrheinische Rheinaue Abschnitt 2.2: von Hermann-Ehlers-
Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke und Abschnitt 2.3: von Konrad-
Adenauer-Brücke bis Hardtstraße ist ein Teil des geförderten EFRE-Projektes
(Kommunaler Klimaschutz NRW, besonderer Förderbereich Emissionsfreie
Innenstadt). Der Förderzeitraum endet im Oktober 2022. Zu diesem Zeitpunkt
muss die Maßnahme abgeschlossen sein. Unter Berücksichtigung der
Bauzeit/Ausführungszeit ist die Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung
durch die Untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des
Naturschutzbeirats dringlich. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht
fristgerecht abgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung der landschaftsrechtlichen
Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zur Realisierung einer
Radschnellroute in den Bonner Rheinauen, linksrheinisch, in den Abschnitten
2.2: Hermann-Ehlers-Straße bis Konrad-Adenauer-Brücke und 2.3: Konrad-
Adenauer-Brücke bis Hardtstraße zu.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.03.2019 den Beschluss zur Teilnahme der
Bundesstadt Bonn am Förderprogramm “Kommunaler Klimaschutz, NRW“ -
Besonderer Förderbereich „Emissionsfreie Innenstadt“ gefasst (DS-
Nr.1910687). Die Bezirksregierung Köln hat zwischenzeitlich die FörderungSeite 1 von 8

Seite 2
der festgelegten Maßnahmen als Gesamtpaket bewilligt. Diese Maßnahmen
müssen nun im Durchführungszeitraum 2019 - 2022 umgesetzt werden
Mit dem Projekt „Emissionsfreie Innenstadt“ verfolgt die Bundesstadt Bonn
das Ziel, Treibhausgasemissionen zu verringern und damit dem Klimawandel
zu begegnen. Hierfür hat sie ein Konzept zur Stärkung der emissionsfreien
Mobilität im Stadtgebiet erstellt, im Rahmen dessen der Ausbau der
Fahrradinfrastruktur eine wesentliche Rolle spielt.
Ein Bestandteil des Ratsbeschlusses ist der Ausbau von verschiedenen
Radwege-Abschnitten (Radpendlerroute Bonn – Bornheim, Rheinaue
linksrheinisch, Rheinaue rechtsrheinisch). Das Vorhaben berücksichtigt dabei
Routen, welche der Rat als Bestandteil des Verkehrsentwicklungsplanes in
seiner Sitzung am 28.06.2012 bereits beschlossen hat (DS-Nr.
1112560EB23). Einzelne Abschnitte dieser Routen sollen deutlich verbessert
werden. Ein Ausbau bedeutet im Wesentlichen die Verbreiterung bestehender
Radwege, deren grundhafte Erneuerung sowie eine verbesserte Ausstattung.
Die dringende Notwendigkeit des Ausbaus ergibt sich aus den zu geringen
Bestandsbreiten und damit einhergehenden Sicherheitsproblemen der
bestehenden Radwege. Der Ausbau soll sichere, attraktive und vor allem
leistungsstarke Verbindungen für Radfahrende schaffen und damit einen
wesentlichen Beitrag zur emissionsfreien Stadt leisten.
Für die im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer gelegenen Abschnitte ist es
geplant, den bestehenden linksrheinischen Uferradweg zwischen der
Hermann-Ehlers-Straße und der Konrad-Adenauer-Brücke (Abschnitt 2.2: 1,1
km) sowie zwischen der Konrad-Adenauer-Brücke und der Hardtstraße
(Abschnitt 2.3: 2,6 km) auf einer Länge von insgesamt ca. 3,7 km von derzeit
unterschiedlichen Bestandsbreiten auf ca. 4 m auszubauen und zu
verbreitern.
Im Rahmen der Vor- und Entwurfsplanung wurden verschiedene
Routenalternativen geprüft und es wurde die aus Sicht des Naturschutzes
verträglichste Variante ausgewählt, die die geringsten Eingriffe in Natur,
Landschaft und insbesondere den Baumbestand mit sich zieht. Zum Schutz
des Baumbestands wurde die Radwegeführung so optimiert, dass die Trasse
wechselnd auf jeweils nur einer Seite verbreitert wird.
Das Vorhabengebiet liegt nicht in einem Natura-2000 oder Naturschutzgebiet.
Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope oder
Naturdenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden, bzw. nicht vom Vorhaben
betroffen. Es liegt allerdings auf der gesamten Strecke im
Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“ (Bezirksregierung Köln:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das LSG „Rheinufer“ Stadt Bonn, vom
22.07.2002)
Flächeninanspruchnahme / Baumbestand
Die geplante Verbreiterung des bestehenden Radweges führt zu einem Verlust
von z.T. altem Baumbestand und meist intensiv genutzten Grünflächen im
Rheinauenpark. Die Flächenneuversiegelung beträgt insgesamt ca. 4.535 m²
(Abschnitt 2.2: 1.958 m², Abschnitt 2.3: 2.577 m²).
Es wird eine Vor-Kopf-Bauweise zum Einsatz kommen, um den Arbeitsraum
während der Bauphase weitestgehend zu minimieren. Darüber hinaus werdenSeite 2 von 8

Seite 3
jedoch in der Bauphase Freiflächen beidseits des bestehenden Radweges in
einer Breite von je 1 m temporär in Anspruch genommen. Nach Beendigung
der Bauarbeiten werden diese Flächen / Biotoptypen wiederhergestellt.
Für die Baumaßnahme müssen trotz Trassenoptimierungen mindestens 44
Bäume (2.2: 16 / 2.3: 28 Bäume) gerodet werden. Die Bäume sind aufgrund der
wesentlichen Beeinträchtigung des Wurzelraumes durch die Baumaßnahme
nicht zu erhalten. Es handelt sich um 23 Bäume mit starkem bzw. sehr starkem
Baumholz, 20 Bäume mit mittlerem und einen Baum mit geringem Baumholz.
13 der zu rodenden Bäume weisen einen Stammumfang von über 2 m auf.
Notwendige
Baumfällunge
n
Geringes
Baumhol
z
(StU <
50 cm)
Mittleres
Baumhol
z
(StU 51-
150 cm)
starkes
Baumhol
z
(StU >
150 cm)
sehr
starkes
Baumhol
z
(StU >
200 cm)
Baumfällunge
n insgesamt
Abschnitt 2.2 0 4 4 8 16
Abschnitt 2.3 1 16 6 5 28
1 20 10 13 44
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen
Durch die erfolgte detaillierte Erfassung und Bewertung des Baumbestandes,
spezielle Begehungen und fachliche Beratungen vor Ort (Umweltgutachter,
Amt 67 - Stadtgrün) sowie die daraufhin erfolgte Optimierung der
Trassenplanung, konnte die Anzahl der unumgänglichen Baumfällungen
reduziert werden.
Zusätzlich sind im Vorhabenbereich bei einigen Bäumen baumpflegerische
Maßnahmen zum dauerhaften Erhalt des Baumbestandes erforderlich:
Erforderliche
Baumschutzmaßnahmen
Abschnitt
2.2
Abschnitt
2.3 Insgesamt
Lichtraumprofilschnitte 11 23 34
Kronenpflegeschnitte 16 20 36
Kronenteileinkürzungsschnitt 2 1 3
Wurzelbehandlungsmaßnahmen 21 65 86
Wurzelbrücke 1 0 1
Baumschutz 41 96 137Seite 3 von 8

Seite 4
92 205 297
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige dieser Bäume trotz der
erhaltenden Pflegemaßnahmen nicht dauerhaft erhalten bleiben können.
Sollten im Rahmen der Bauarbeiten weitere Baumfällungen unvermeidbar
werden oder sollten in den folgenden fünf Vegetationsperioden Bäume
vorhabenbedingt abgängig sein, werden ortsnah Ersatzpflanzungen
vorgenommen. Der Zustand des Baumbestandes wird im max. 15-monatigen
Turnus im Rahmen eines Monitoring überprüft.
Kompensationsmaßnahmen
Für jede Baumfällung ist eine Ersatzpflanzung im Vorhabenbereich zu leisten
(1:1 Ausgleich). Bei den Baum-Ersatzpflanzungen kommt ein 1:2 Schlüssel für
Bäume mit einem StU von 200 cm oder mehr zur Anwendung.
Im Nahbereich der fast 4 km langen Ausbaustrecke sollen mindestens 60
hochstämmige, heimische und standortangepasste Laubbäume als Ausgleich
gepflanzt werden.
Die Ersatzbaum-Pflanzung soll mit den folgenden Baumarten in der
Mindestpflanzqualität: Hochstamm StU 20-25 cm, 4xv.m.B., erfolgen:
Winterlinde, Spitz-Ahorn, Feld-Ahorn, Hainbuche, Stiel-Eiche, Silberweide,
Schwarzpappel, Feld-Ulme.
Die durch die Baumaßnahme unvermeidbaren erheblichen Eingriffe in Natur
und Landschaft, im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, können nur zum
Teil durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen vor Ort ausgeglichen
werden.
Das verbleibende ökologische Defizit soll durch externe
Kompensationsmaßnahmen in der Gebietskulisse des
Kompensationskonzeptes 'Deichvorland Bonn-Beuel' ausgeglichen werden.
Hier ist unterhalb der mit Gehölzen bestandenen Terrassenkante, auf einer ca.
8.700 m2 großen Fläche, die Anlage einer artenreichen Hochstaudenflur mit
Blänken (Mulden) vorgesehen. Das Aufwertungspotenzial beträgt ca. 52.780
ökologische Werteinheiten.
Artenschutz
In einer ersten Stufe der ASP wurde durch eine überschlägige Prognose
geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten
können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die
betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse
(ASP Stufe II) erforderlich.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP I) konnten
artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem
Grund wurde für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung
(ASP Stufe II) mit Art-für-Art Analyse durchgeführt. Um zu belastbaren
Aussagen zu kommen, wurden dazu im Jahr 2019 umfassende Erhebungen
der Fledermäuse in der rechts- und linksrheinischen Bonner Rheinaue
durchgeführt.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe II) kommt zu dem Ergebnis,
dass nur bei verbindlicher Umsetzung der hier aufgeführten und im Gutachten
detailliert beschriebenen, notwendigen Vermeidungs-, Minimierungs- undSeite 4 von 8

Seite 5
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) im
Plangebiet ausgeschlossen werden können.
Notwendige Vermeidungsmaßnahmen:
 Auf die ursprünglich geplante Beleuchtung der beiden
Radschnellrouten-Abschnitte wird aus Gründen des Artenschutzes
grundsätzlich verzichtet.
 Zur Vermeidung von Gelegeverlusten oder der Tötung von Vogelarten
ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern gemäß den Bestimmungen
des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender Tiere)
ausschließlich außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum vom 01. Oktober bis
zum 28. Februar eines Jahres durchzuführen.
 Vor der Fällung sind die Bäume von einer fachkundigen Person zu
prüfen und zu dokumentieren, ob Höhlen oder Spalten vorhanden sind
und diese als Quartier von Fledermäusen genutzt werden. Sollten
genutzte Quartierbäume erfasst werden, ist eine Fällung in der aktuellen
Nutzungsperiode nicht möglich. Notwendige Maßnahmen sind dann mit
der UNB abzustimmen.
 Die Ausführungsplanung, einschließlich der
Baustelleneinrichtungsflächen, wird mit den Ämtern 67-1 und 67-6
frühzeitig abgestimmt.
 Die zu erhaltenden Bäume und Gehölze im Vorhabenbereich sind durch
geeignete pflegende Maßnahmen (z.B. Lichtraumprofilschnitt,
Kronenpflegeschnitt, Kronenteileinkürzungen,
Wurzelbehandlungsmaßnahmen, Wurzelbrücken) zu schützen. Die zum
Erhalt vorgesehenen Bäume werden mittels geeigneter
Schutzmaßnahmen gem. ZTV*-Baumpflege 3.11 und DIN 18920
während der gesamten Baumaßnahme geschützt. Dicht an den
Baustellenbereich angrenzende Gehölzbestände werden durch fest
installierte Bauzäune vom Baufeld abgegrenzt.
 Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige ökologische
Baubegleitung regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung
der Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren.
 Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel und
Fledermäuse zu kompensieren, sind im Vorhabenbereich, vor Beginn
der Baumaßnahmen jeweils 50 Fledermaus- und Vogelnistkästen zu
installieren (vorgezogene, sog. CEF-Maßnahmen). Die im Gutachten
detaillierten Hinweise zum Anbringen der Nistkästen, sind verbindlich zu
beachten. Die ökologische Funktion des Eingriffsraums als
Fortpflanzungs- und Ruhestätte kann dadurch im räumlichen Umfeld
erhalten werden.
 Bekannte Fledermausquartiere sind zu schützen und dauerhaft zu
erhalten, sowie für eine Nutzung durch Langohren zu optimieren
(Einbau von Spaltenverstecken im Dachboden, Unterlassung der
Beleuchtung der Kirche, Reduktion der Beleuchtung des Mausoleums
Carstanjen, Aufwertung und Schutz der Nahrungshabitate im Umfeld).
Notwendige Vermeidungsmaßnahmen: LandschaftsschutzSeite 5 von 8

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Das Vorhabengebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer
(Bezirksregierung Köln: Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“ Stadt Bonn, vom 22.07.2002 (LSVO
2002).
Hier sind u.a. alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist es
insbesondere bauliche Anlagen, Straßen, Wege oder sonstige
Verkehrsanlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern sowie die
Außenseite baulicher Anlagen zu ändern.
Eine Veränderung des Gebietscharakters der Landschaft durch die Umsetzung
der Radwege-erweiterung wird nicht erwartet.
Da das Plangebiet im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes liegt,
 ist eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes
(gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde mit
 Zustimmung des Naturschutzbeirates
erforderlich.
Anlage/n
1 Plan Abschnitt 2.2 (öffentlich)
2 Plan Abschnitt 2.3 (öffentlich)Seite 6 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 18:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de