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202237-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Klärungsbedarf Standort/Hinweisbeschilderung Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme Rheinaue

Nummer
202237-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 13.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 202237 Bürgerantrag: Klärungsbedarf Standort/Hinweisbeschilderung Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme Rheinaue

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202237-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Klärungsbedarf
Standort/Hinweisbeschilderung
Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme
Rheinaue
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.02.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürgerantrag bittet darum Maßnahmen zu beschließen, um die
Verkehrsgefährdung von ruckartig bremsenden Fahrzeugen zu
minimieren. Zudem soll dargelegt werden, dass die Radarmaßnahme
eine Verkehrssicherungsmaßnahme darstellt.
Die Verwaltung sieht ebenfalls Handlungsbedarf in Bezug auf die
Verkehrssicherheit und hat aus diesem Grunde die
Geschwindigkeitsmessanlage errichtet.
Die Verwaltung ist als kommunale Ordnungsbehörde befugt, an
Gefahrenstellen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen. Der Begriff
einer solchen Gefahrenstelle ist im Ordnungsbehördengesetz NRW in
§48 Abs. 2 i. V. m. den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
definiert.
Die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage in der Ludwig-Erhard-Allee
wurde im Einvernehmen mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde
errichtet. Der dort überwachte Streckenabschnitt wurde bereits 2015
durch die Unfallkommission als Unfallhäufungsstelle (UHS BN 1/15)
eingestuft mit der sich die städtische Unfallkommission im Hinblick
darauf befasst, wie die dort die Unfallgefahr gesenkt und die
Verkehrssicherheit erhöht werden kann. Ein Baustein der Maßnahmen
ist die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage, deren Errichtung für die
Verwaltung bindend durch die Unfallkommission beschlossen wurde.
Die Geschwindigkeitsmessanlage dient ausschließlich dazu, die
Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Unfallgefahr zu verringern.
Fiskalische Gesichtspunkte sind nicht ausschlaggebend. Dies dürfen Sie
gemäß § 48 Abs. 2 OBG NRW und den dazu erlassenenSeite 1 von 3

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Verwaltungsvorschriften allein schon aus rechtlichen Gründen auch nicht
sein.
Diese rechtlichen Bestimmungen regeln zudem, dass Hinweisschilder
mit der Aufschrift „Radar“ nur auf Autobahnen und autobahnähnlichen
Straßen anzubringen sind. Um eine solche Straße handelt es sich bei
der Ludwig-Erhard-Allee nicht.
In einer ausreichenden Entfernung von etwa 150 m vor der
Geschwindigkeitsmessanlage wird durch beidseitig angebrachte
Verkehrszeichen „50“ auf die innerörtliche zulässige
Höchstgeschwindigkeit hingewiesen.
Die Standardfarben der Radaranlagen in Deutschland sind grau und
grün.
Die blau lackierten Säulen sind Mautsäulen die bewusst in dieser Farbe
aufgestellt werden, damit sie sich von Geschwindigkeitsmessanlagen
unterscheiden.
Da es sich nicht um punktuelle Geschwindigkeitsmessungen handelt,
sondern um Streckenmessungen über einen definierten Messbereich,
der bereits 50 m vor der Messanlage beginnt, ist die Farbe der
Messanlage zu vernachlässigen.
Die Stadtverwaltung betreibt keine Geschwindigkeitsmessanlagen, bei
denen eine bestimmte Quote an Blitzaufnahmen zugesagt wurde.
Eine durch die Geschwindigkeitsmessanlage hervorgerufene erhöhte
Unfallgefahr besteht nicht. Eine solche ist auch für andere Standorte, an
denen vergleichbare Messanlagen stehen nicht bekannt und nicht
belegt. Auffahrunfälle im Umfeld der Anlage sind der Verwaltung nicht
bekannt. Zudem muss ohnehin jeder Fahrzeugführer ausreichenden
Sicherheitsabstand halten, um sein Fahrzeug im Falle eines
unvorhersehbaren Abbremsens eines Vorausfahrenden rechtzeitig selbst
zum Stehen bringen zu können.
Diese Aspekte haben schließlich ebenso der Gesetzgeber und die
Physikalisch-Technische-Bundesanstalt berücksichtigt, die derartige
Geschwindigkeitsmessanlagen rechtlich wie bauarttechnisch für den
Betrieb im Bundesgebiet zugelassen haben.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.Seite 2 von 3

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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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