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202230-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bauvorhaben Erlenweg 18 Bonn Küdinghoven, Az.: 457485

Nummer
202230-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202230 Bauvorhaben Erlenweg 18 Bonn Küdinghoven, Az.: 454905

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202230-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bauvorhaben Erlenweg 18 Bonn Küdinghoven, Az.:
457485
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 03.02.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.:
Auf Basis des vorgestellten Bauvorbescheides von 2015 (Az. 454905) wurde
mit Datum vom 13.12.2018 eine Baugenehmigung (Az. 457485) für zwei
Mehrfamilienwohnhäuser erteilt, welche nach Auffassung der Verwaltung keine
wesentliche Änderung zu der Planung des Bauvorbescheides aufweisen.
Lediglich die Gestaltung der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu dem im
rückwärtigen Bereich geplanten Baukörper weicht von der Planung der
Bauvoranfrage ab.
Die abweichend von dem Bauvorbescheid genehmigte Tiefgaragenrampe
verletzt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln den Nachbarn jedoch in
seinen nachbarlichen Abwehrrechten, so dass der Klage stattgegeben wurde
und die Baugenehmigung in erster Instanz aufgehoben wurde. Die
Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Da die Verwaltung die
Ausführungen des Gerichts nicht in Gänze teilt, hat sie sich dem Antrag auf
Zulassung einer Berufung des Beigeladenen angeschlossen.
Zu 2 bis 4:
Zunächst wird mitgeteilt, dass es bislang keinen Baustopp gibt. Ein solcher ist
weder durch die Verwaltung verfügt noch durch das Gericht angeordnet
worden. Nach Gesprächen mit dem Bauherrn hat dieser neue Bauvorlagen
eingereicht, um für den seitens des Gerichts beanstandeten Bereich der
Tiefgaragenzufahrt eine (alternative) Lösung zu finden. Die eingereichten
Vorlagen erscheinen aus Sicht der Verwaltung genehmigungsfähig. Angesichts
dessen geht die Verwaltung nicht von Schadenersatzansprüchen aus. Vor
diesem Hintergrund stellt sich derzeit auch nicht die Frage nach einem
etwaigen Rückbau.
Zu den Ausführungen in der Begründung der Fragestellungen wird darüber
hinaus auf Folgendes hingewiesen: Dort heißt es im letzten Satz, dass das
Verwaltungsgericht Köln im Dezember 2020 die bis dato gültige
Baugenehmigung und Bauvoranfrage aufgehoben und einer Klage gegen die
Stadt Bonn stattgegeben habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Bauvoranfrage
(der Bauvorbescheid) nicht aufgehoben wurde. Das vorliegendeSeite 1 von 2

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verwaltungsgerichtliche Verfahren richtete sich gegen die Baugenehmigung,
der Bauvorbescheid hingegen war seinerzeit nicht angefochten worden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de