202221 · Beschlussvorlage
Zuteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW
Kerndaten
- Nummer
- 202221
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 202221 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Zuteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat nimmt von der nachstehenden Einigung der Stadtratsfraktionen über die Zuteilung der Ausschussvorsitze und deren Stellvertreter gem. § 58 Abs. 5 Satz GO NRW Kenntnis: alternativ: Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Stadtratsfraktionen im Wege des Zugreifverfahrens nach § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW die Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen wie folgt bestimmt haben: Ausschuss Vorsitzende/r 1. Stellvertreter/in 2. Stellvertreter/in 1. Rechnungsprüfungsau sschuss Stv. Schott, Johannes (BBB) Stv. Lömpke, Malte (Grüne) Stv. Lechner, Jan Claudius (CDU) 2. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Stv. Haid, Rainer (CDU) Stv. Hümmrich, Werner (FDP) Stv. Dr. Standop, Annette (Grüne) 3. A. f. Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Stv. Déus, Guido (CDU) Stv. Dr. Standop, Annette (Grüne) Stv. Martin, Friederike (Volt) 4. Betriebsausschuss SGB Stv. Esch, Angelika (SPD) Stv. Schäfer, Georg (CDU) Stv. Unterseh, Nicole (Grüne) 5. A. f. Beteiligung der Bürgerinnen- und Bürger Stv. Schaper, Florian (Grüne) Stv. Pocha, Benedikt (SPD) Stv. Schenkel, Julia (Linke) 6. Kulturausschuss Stv. Dr. Sachsse-Schadt, Roswitha (Grüne) Stv. Repschläger, Jürgen (Linke) Stv. Wittneven-Welter, Fenja (SPD) 7. A.f. Wohnen, Planung und Bauen Stv. Saß, Alois (SPD) Stv. Moll, Bert (CDU) Stv. Beu, Rolf (Grüne)Seite 1 von 3 Seite 2 8. Schulausschuss Stv. Kramer, Sabine (CDU) Stv. Grenz, Gieslint (SPD) Stv. Achtermeyer, Tim (Grüne) 9. A.f. Umwelt, Klima und Lokale Agenda Stv. Möller, Christian (Grüne) Stv. Dr. Janicke, Nico (SPD) Stv. Polley, Julia (CDU) 10. A.f. Soziales, Migration und Gesundheit Stv. Kox, Peter (SPD) Stv. Göbel (Helmuth) (Grüne) Stv. Goetz, Georg (CDU) 11. Sportausschuss Stv. Lutz, David (CDU) Stv. Dr. Weidmann, Albert (BBB) Stv. Wittneven-Welter, Fenja (SPD) 12. A. f. Mobilität und Verkehr Stv. Dietsch, Friederike (Grüne) Stv. Mayer, Gabi (SPD) Stv. Wehlus, Jürgen (CDU) Begründung § 58 Abs. 5 GO NRW geht zunächst von einer Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze aus. Kommt eine Einigung zustande und wird dieser nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder; Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Vorsitzenden. Aus der Mitte bedeutet, dass der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestimmen sind. Soweit eine Einigung nicht erzielt wird, benennen die Fraktionen die von ihnen beanspruchten Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Aus der Formulierung des § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW, wonach das Verfahren auch auf die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden ”entsprechende Anwendung” findet, leitet die Kommentierung von Rehn/Crohnauge zur Gemeindeordnung NRW ab, dass für die stellvertretenden Vorsitzenden ein eigenständiges Höchstzahlverfahren durchzuführen ist. Anderer Auffassung ist die Kommentierung von Heldt/Decker. Danach lässt es die Gemeindeordnung offen, ob das Verfahren für die Besetzung der Ausschussvorsitze für die stellvertretenden Vorsitzenden von vorn begonnen oder fortgesetzt werden soll. Soweit in dieser Frage eine Einigung zwischen den Fraktionen nicht zustande komme, könne diese Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden; hierbei wird auch auf die Verwaltungsverordnung zu § 42 a.F. (entspricht § 58 GO NRW) Bezug genommen. Dort hieß es: ”Für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze sollte der Rat zuvor entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorn begonnen werden soll.Seite 2 von 3 Seite 3 Die Verwaltung empfiehlt ein gesondertes Zuteilungsverfahren für die stellvertretenden Vorsitzenden; so wurde auch bereits bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze zu Beginn der letzten Ratsperiode verfahren. Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung, für die einzelnen Ratsausschüsse mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende zu bestimmen. Für die nachstehenden Ausschüsse sind folgende Sonderregelungen zu beachten: 1. Hauptausschuss Vorsitzende des Hauptausschusses ist gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW die Oberbürgermeisterin. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Vertreter/innen der Vorsitzenden. Somit ist der Hauptausschuss in dem vorstehend beschriebenen Zuteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die stellvertretenden Vorsitzenden, die ebenfalls durch den Hauptausschuss aus seiner Mitte gewählt werden. 2. Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss) Das Zuteilungsverfahren ist ebenfalls nicht anwendbar auf den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss). Nach § 4 Abs. 5 des AG-KJHG werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. 3. Wahlprüfungsausschuss Der Wahlprüfungsausschuss ist gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz bereits in der ersten Ratssitzung am 05.11.2020 gebildet und besetzt worden. Hierzu bestand zwischen den Fraktionen bereits Einvernehmen, den Ausschussvorsitz der Fraktion Bündnis 90/Grüne zuzuteilen und diese Position nicht im Zuteilungsverfahren zu berücksichtigen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de