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202221 · Beschlussvorlage

Zuteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW

Nummer
202221
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 70,7 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 202221-03 Nachbenennung Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW
  2. 202221-06 Nachbenennung Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW
  3. 202221-02 Nachbenennung Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW
  4. 202221-01 Zuteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW, hier Benennung 1. Stellvertreter Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit
  5. 202221-04 ST Nachbenennung Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW
  6. 202221-07 Nachbenennung Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW
  7. 202221-05 Nachbenennung Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW

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Beschlussvorlage
öffentlich
202221
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Zuteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5
GO NRW
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt von der nachstehenden Einigung der Stadtratsfraktionen über
die Zuteilung der Ausschussvorsitze und deren Stellvertreter gem. § 58 Abs. 5
Satz GO NRW Kenntnis:
alternativ:
Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Stadtratsfraktionen im Wege des
Zugreifverfahrens nach § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW die
Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen wie folgt bestimmt
haben:
Ausschuss Vorsitzende/r 1. Stellvertreter/in 2. Stellvertreter/in
1. Rechnungsprüfungsau
sschuss
Stv. Schott, Johannes
(BBB)
Stv. Lömpke, Malte
(Grüne)
Stv. Lechner, Jan Claudius
(CDU)
2. Ausschuss für
Finanzen,
Beteiligungen und
Vergabe
Stv. Haid, Rainer
(CDU)
Stv. Hümmrich, Werner
(FDP)
Stv. Dr. Standop, Annette
(Grüne)
3. A. f. Europa,
Internationales,
Wissenschaft,
Wirtschaft und Arbeit
Stv. Déus, Guido
(CDU)
Stv. Dr. Standop, Annette
(Grüne)
Stv. Martin, Friederike
(Volt)
4. Betriebsausschuss
SGB
Stv. Esch, Angelika
(SPD)
Stv. Schäfer, Georg
(CDU)
Stv. Unterseh, Nicole
(Grüne)
5. A. f. Beteiligung der
Bürgerinnen- und
Bürger
Stv. Schaper, Florian
(Grüne)
Stv. Pocha, Benedikt
(SPD)
Stv. Schenkel, Julia
(Linke)
6. Kulturausschuss Stv. Dr. Sachsse-Schadt,
Roswitha
(Grüne)
Stv. Repschläger, Jürgen
(Linke)
Stv. Wittneven-Welter,
Fenja
(SPD)
7. A.f. Wohnen, Planung
und Bauen
Stv. Saß, Alois
(SPD)
Stv. Moll, Bert
(CDU)
Stv. Beu, Rolf
(Grüne)Seite 1 von 3

Seite 2
8. Schulausschuss Stv. Kramer, Sabine
(CDU)
Stv. Grenz, Gieslint
(SPD)
Stv. Achtermeyer, Tim
(Grüne)
9. A.f. Umwelt, Klima und
Lokale Agenda
Stv. Möller, Christian
(Grüne)
Stv. Dr. Janicke, Nico
(SPD)
Stv. Polley, Julia
(CDU)
10. A.f. Soziales,
Migration und
Gesundheit
Stv. Kox, Peter
(SPD)
Stv. Göbel (Helmuth)
(Grüne)
Stv. Goetz, Georg
(CDU)
11. Sportausschuss Stv. Lutz, David
(CDU)
Stv. Dr. Weidmann, Albert
(BBB)
Stv. Wittneven-Welter,
Fenja
(SPD)
12. A. f. Mobilität und
Verkehr
Stv. Dietsch, Friederike
(Grüne)
Stv. Mayer, Gabi
(SPD)
Stv. Wehlus, Jürgen
(CDU)
Begründung
§ 58 Abs. 5 GO NRW geht zunächst von einer Einigung der Fraktionen über die
Verteilung der Ausschussvorsitze aus. Kommt eine Einigung zustande und wird
dieser nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die
Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder; Entsprechendes gilt für die
stellvertretenden Vorsitzenden.
Aus der Mitte bedeutet, dass der/die Vorsitzende und seine/ihre
Stellvertreter/innen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestimmen
sind.
Soweit eine Einigung nicht erzielt wird, benennen die Fraktionen die von ihnen
beanspruchten Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die
sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Aus der Formulierung des § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW, wonach das Verfahren
auch auf die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden ”entsprechende
Anwendung” findet, leitet die Kommentierung von Rehn/Crohnauge zur
Gemeindeordnung NRW ab, dass für die stellvertretenden Vorsitzenden ein
eigenständiges Höchstzahlverfahren durchzuführen ist.
Anderer Auffassung ist die Kommentierung von Heldt/Decker. Danach lässt es
die Gemeindeordnung offen, ob das Verfahren für die Besetzung der
Ausschussvorsitze für die stellvertretenden Vorsitzenden von vorn begonnen
oder fortgesetzt werden soll. Soweit in dieser Frage eine Einigung zwischen
den Fraktionen nicht zustande komme, könne diese Frage durch
Mehrheitsbeschluss entschieden werden; hierbei wird auch auf die
Verwaltungsverordnung zu § 42 a.F. (entspricht § 58 GO NRW) Bezug
genommen. Dort hieß es: ”Für die Verteilung und Zuteilung der
stellvertretenden Ausschussvorsitze sollte der Rat zuvor entscheiden, ob das
Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorn begonnen werden soll.Seite 2 von 3

Seite 3
Die Verwaltung empfiehlt ein gesondertes Zuteilungsverfahren für die
stellvertretenden Vorsitzenden; so wurde auch bereits bei der Zuteilung der
Ausschussvorsitze zu Beginn der letzten Ratsperiode verfahren.
Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung, für die einzelnen Ratsausschüsse
mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende zu bestimmen.
Für die nachstehenden Ausschüsse sind folgende Sonderregelungen zu
beachten:
1. Hauptausschuss
Vorsitzende des Hauptausschusses ist gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW die
Oberbürgermeisterin. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n
oder mehrere Vertreter/innen der Vorsitzenden.
Somit ist der Hauptausschuss in dem vorstehend beschriebenen
Zuteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die
stellvertretenden Vorsitzenden, die ebenfalls durch den Hauptausschuss
aus seiner Mitte gewählt werden.
2. Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss)
Das Zuteilungsverfahren ist ebenfalls nicht anwendbar auf den Ausschuss
für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss). Nach § 4 Abs. 5
des AG-KJHG werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses
und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des
Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören, gewählt.
3. Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss ist gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz bereits
in der ersten Ratssitzung am 05.11.2020 gebildet und besetzt worden.
Hierzu bestand zwischen den Fraktionen bereits Einvernehmen, den
Ausschussvorsitz der Fraktion Bündnis 90/Grüne zuzuteilen und diese
Position nicht im Zuteilungsverfahren zu berücksichtigen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de