202220-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
A: Bildung der Ausschüsse und Unterausschüsse sowie Festlegung ihrer Mitgliederzahl B: Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommission Rechtliche Einordnung AA-01
Kerndaten
- Nummer
- 202220-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202220-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB A: Bildung der Ausschüsse und Unterausschüsse sowie Festlegung ihrer Mitgliederzahl B: Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommission Rechtliche Einordnung AA-01 Beratungsfolge Rat 18.03.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Änderungsantrag AA-01 auf Grundlage nachfolgender rechtlicher Ausführungen in der Form abzuändern, dass keine Bestellung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern erfolgt. Rechtliche Einordnung: Ausgangspunkt ist die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW: „Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.“ Ausweitung der Befugnis Ausschüssen mit beratender Stimme anzugehören: Das Recht auf mindestens eine Mitgliedschaft mit beratender Stimme ist Teil der Rechte von Ratsmitgliedern, die sich auf den Status als Stadtverordnete/r beziehen (Einzelnutzbares Recht) und nicht auf die Mitgliedschaft in einer Fraktion oder Gruppe zurückzuführen sind (Sozialnutzbares Recht). Die Formulierung „ein Ratsmitglied“ zeigt, dass diese Regelung unterschiedslos für jedes Ratsmitglied Geltung hat, gleichgültig, ob das Ratsmitglied einer Fraktion oder einer Gruppe angehört, oder ob es sich um ein Einzelratsmitglied handelt. Die Formulierung „mindestens“ zeigt an, dass es sich bei dieser Regelung um eine Mindestgarantie handelt. Dieses Recht muss jedem Ratsmitglied zugestanden werden, es kann aber auch mehr gewährt werden. Dies liegt im Ermessen des jeweiligen Rates.Seite 1 von 2 Seite 2 Das Ermessen hat der Rat in pflichtgemäßer Weise auszuüben: Er muss den Ratsmitgliedern keine weiterreichenden Rechte gewähren, aber wenn er es tut, so ist er an die Grundsätze pflichtgemäßer Ermessensausübung gebunden, d. h. Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbotes. Da der Gesetzgeber das „Ausschuss-Teilhabe-Recht“ der Ratsmitglieder gerade nicht an die Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe geknüpft hat, sondern gerade auch die „Einzelkämpfer“ bedacht hat, wäre es eine sachfremde Erwägung, die Verleihung weitergehender Rechte an den Fraktions- oder Gruppenstatus zu knüpfen. Recht auf Stellvertretung bei beratenden Mitgliedern nach S. 11: Wenn das Recht aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW jedem einzelnen Ratsmitglied zusteht, also völlig unabhängig von einer Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit, dann handelt es sich um ein „subjektives“ Recht. Bei diesem Recht geht es also nicht darum, dass im Ausschuss in Bezug auf die beratenden Mitglieder ein bestimmter politischer Proporz gewahrt wird, so dass die betreffenden Fraktionen bzw. Gruppen in beratender Funktion immer vertreten sein sollen. Beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW werden damit nicht auf Grundlage ihrer Parteizugehörigkeit benannt, sondern aufgrund der Tatsache, dass sie Ratsmitglieder sind. Das Recht beratend an der Sitzung eines Ausschusses mitzuwirken gilt damit für das jeweilige Ratsmitglied persönlich und nicht für dessen Partei. Ein persönliches Recht kann nicht übertragen werden, da es ausschließlich für die betroffene Person gültig ist. Vor diesem Hintergrund wäre die Bestellung eines Stellvertreters ebenso überflüssig wie sachfremd. Fazit: Soll das Recht aus § 58 Abs. 1 S.11 ausgeweitet werden, muss die Erweiterung für alle Ratsmitglieder gelten. Für Ausschussmitglieder im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW sind keine Stellvertreter zu bestellen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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