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202220-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

A: Bildung der Ausschüsse und Unterausschüsse sowie Festlegung ihrer Mitgliederzahl B: Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommission Rechtliche Einordnung AA-01

Nummer
202220-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 202220 A: Bildung der Ausschüsse und Unterausschüsse sowie Festlegung ihrer Mitgliederzahl B: Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommission

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202220-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
A: Bildung der Ausschüsse und Unterausschüsse
sowie Festlegung ihrer Mitgliederzahl
B: Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse
und Kommission
Rechtliche Einordnung AA-01
Beratungsfolge
Rat 18.03.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Änderungsantrag AA-01 auf
Grundlage nachfolgender rechtlicher Ausführungen in der Form abzuändern,
dass keine Bestellung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern erfolgt.
Rechtliche Einordnung:
Ausgangspunkt ist die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW:
„Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.“
Ausweitung der Befugnis Ausschüssen mit beratender Stimme
anzugehören:
Das Recht auf mindestens eine Mitgliedschaft mit beratender Stimme ist Teil
der Rechte von Ratsmitgliedern, die sich auf den Status als Stadtverordnete/r
beziehen (Einzelnutzbares Recht) und nicht auf die Mitgliedschaft in
einer Fraktion oder Gruppe zurückzuführen sind (Sozialnutzbares Recht).
Die Formulierung „ein Ratsmitglied“ zeigt, dass diese Regelung unterschiedslos
für jedes Ratsmitglied Geltung hat, gleichgültig, ob das Ratsmitglied einer
Fraktion oder einer Gruppe angehört, oder ob es sich um ein Einzelratsmitglied
handelt. Die Formulierung „mindestens“ zeigt an, dass es sich bei dieser
Regelung um eine Mindestgarantie handelt. Dieses Recht muss jedem
Ratsmitglied zugestanden werden, es kann aber auch mehr gewährt werden.
Dies liegt im Ermessen des jeweiligen Rates.Seite 1 von 2

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Das Ermessen hat der Rat in pflichtgemäßer Weise auszuüben: Er muss den
Ratsmitgliedern keine weiterreichenden Rechte gewähren, aber wenn er es tut,
so ist er an die Grundsätze pflichtgemäßer Ermessensausübung gebunden, d.
h. Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbotes. Da
der Gesetzgeber das „Ausschuss-Teilhabe-Recht“ der Ratsmitglieder gerade
nicht an die Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe geknüpft hat, sondern
gerade auch die „Einzelkämpfer“ bedacht hat, wäre es eine sachfremde
Erwägung, die Verleihung weitergehender Rechte an den Fraktions- oder
Gruppenstatus zu knüpfen.
Recht auf Stellvertretung bei beratenden Mitgliedern nach S. 11:
Wenn das Recht aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW jedem einzelnen
Ratsmitglied zusteht, also völlig unabhängig von einer Fraktions- oder
Gruppenzugehörigkeit, dann handelt es sich um ein „subjektives“ Recht. Bei
diesem Recht geht es also nicht darum, dass im Ausschuss in Bezug auf die
beratenden Mitglieder ein bestimmter politischer Proporz gewahrt wird, so dass
die betreffenden Fraktionen bzw. Gruppen in beratender Funktion immer
vertreten sein sollen.
Beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW werden damit nicht auf
Grundlage ihrer Parteizugehörigkeit benannt, sondern aufgrund der Tatsache,
dass sie Ratsmitglieder sind.
Das Recht beratend an der Sitzung eines Ausschusses mitzuwirken gilt damit
für das jeweilige Ratsmitglied persönlich und nicht für dessen Partei.
Ein persönliches Recht kann nicht übertragen werden, da es ausschließlich für
die betroffene Person gültig ist.
Vor diesem Hintergrund wäre die Bestellung eines Stellvertreters ebenso
überflüssig wie sachfremd.
Fazit:
Soll das Recht aus § 58 Abs. 1 S.11 ausgeweitet werden, muss die
Erweiterung für alle Ratsmitglieder gelten.
Für Ausschussmitglieder im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW sind keine
Stellvertreter zu bestellen.
Anlage/n
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