202215-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Markierung des Fußgängerweges oder Anbringung von Katzenaugen auf der Burghof / Ungartenstraße in Oberholtorf
Kerndaten
- Nummer
- 202215-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202215-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Markierung des Fußgängerweges oder Anbringung von Katzenaugen auf der Burghof / Ungartenstraße in Oberholtorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.01.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung soll Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgänger*innen entlang der Burghofstraße ab der Abzweigung Löwenburgstraße - Ungartenstraße in Beuel prüfen. Begründet wird dies mit der Gefährdung durch den Bus- und Autoverkehr. Hintergrund war die temporäre Markierung eines Streifens für Fußgänger*innen im Zuge von Kanalbauarbeiten entlang der Burghofstr. im Jahr 2019, die nach Abschluss der Maßnahme ordnungsgemäß wieder entfernt wurde. Ein baulich abgetrennter Gehweg existiert nicht. Der Straßenabschnitt weist eine Breite von 6 m bis 6,5 m auf. Laut Radentscheidbeschluss (DS 202321) sollen Gehwege eine Regelbreite von 2,5 m, mindestens aber 1,5 m aufweisen. Dies würde eine Fahrbahnverengung auf 4,5 m – 5 m bedeuten. Da auf dem Straßenabschnitt Busbegegnungsverkehr stattfindet, wird ein Mindestmaß von 6,0 m Fahrbahnbreite laut RASt benötigt. Aus diesem Grund wird ein Kompromiss angestrebt, der einen 1 m breiten Bedarfsstreifen als Fußweg und eine Fahrbahnbreite von 5 m - 5,5 m abzüglich der 12 cm Breite für einen Leitboy ausweist. Da es auf diesem Streckenabschnitt nur äußerst selten zu Busbegegnungen kommt, kann ausnahmsweise eine geringere Breite akzeptiert werden. Eine Verbreiterung des Straßenraumes ist sowohl westlich als auch östlich nicht möglich: Die Burghofstraße grenzt im Westen unmittelbar an das Naturschutzgebiet „Siebengebirge – Teilbereich Ennert“ und an das FFH-Gebiet „Siebengebirge“ (DE-5309-301) an. Das Siebengebirge gehört zur europäischen Schutzgebietskulisse „Natura 2000“ und ist somit einem strengen Schutzregime der höchsten Schutzkategorie unterstellt. Der Erhalt und die Entwicklung dieser Schutzgebiete stellen eine besondere internationale Verantwortung und rechtliche Verpflichtung dar. Das Siebengebirge ist im Verbund mit dem Kottenforst und der Wahner Heide aufgrund seiner Größe und der Ausstattung das zentrale Trittsteinbiotop im südlichen Rheinland und als solches von europaweiter Bedeutung. Eine Verbreiterung der Burghofstraße nach Westen ist daher leider nicht möglich.Seite 1 von 2 Seite 2 Auf der östlichen Seite der Burghofstraße grenzt die Kompensationsfläche des Bebauungsplans „Niederholtorf-Süd“ (B-Plan Nr. 8322-17) an. Sowohl die Burghofstraße, als auch die Ungartenstraße befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Ennert und hier im Landschaftsschutzgebiet „Niederholtorf, Oberholtorf, Hoholz, Roleber, Gellenbachtal“. Für den zur Rede stehenden Bereich ist das Entwicklungsziel „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt. Entlang der Ungartenstraße ist gemäß Landschaftsplan die Anpflanzung von 12 Ebereschen vorzunehmen (Festsetzung 7.2.18). Im Landschaftsschutzgebiet sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Verboten sind insbesondere - bauliche Anlagen einschließlich Straßen, Wege, Plätze im Sinne des § 2 (1) BauO NW zu errichten oder zu ändern (auch wenn sie keiner baurechtlichen Anzeige oder Genehmigung bedürfen); - Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. Der Straßenabschnitt befindet sich darüber hinaus im planerischen Außenbereich. Eine Verbreiterung der bestehenden Fußwege würde einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG zu § 30 LNatSchG darstellen. Daher empfiehlt die Verwaltung einen Bedarfsstreifen mittels Markierung und Leitboys mit 1 m Breite auf der östlichen Seite der Fahrbahn abzugrenzen (so wurde auch im weiteren Teil der Burghofstr. der Fußweg abgetrennt). Dadurch muss zum Erreichen der Bushaltestelle „Oberholtorf“ - hier besteht schon ein kurzer baulicher Gehweg - nicht die Fahrbahn gequert werden. Ergänzt werden soll bei entsprechender Beschlussfassung ein Gefahrenzeichen „Fußgänger“ (Verkehrszeichen 133-10) in der Burghofstraße und in der Ungartenstraße. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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