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202215-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Markierung des Fußgängerweges oder Anbringung von Katzenaugen auf der Burghof / Ungartenstraße in Oberholtorf

Nummer
202215-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202215 Markierung des Fußgängerweges oder Anbringung von Katzenaugen auf der Burghof / Ungartenstraße in Oberholtorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202215-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Markierung des Fußgängerweges oder Anbringung
von Katzenaugen auf der Burghof / Ungartenstraße
in Oberholtorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.01.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung soll Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für
Fußgänger*innen entlang der Burghofstraße ab der Abzweigung
Löwenburgstraße - Ungartenstraße in Beuel prüfen. Begründet wird dies mit
der Gefährdung durch den Bus- und Autoverkehr. Hintergrund war die
temporäre Markierung eines Streifens für Fußgänger*innen im Zuge von
Kanalbauarbeiten entlang der Burghofstr. im Jahr 2019, die nach Abschluss der
Maßnahme ordnungsgemäß wieder entfernt wurde. Ein baulich abgetrennter
Gehweg existiert nicht.
Der Straßenabschnitt weist eine Breite von 6 m bis 6,5 m auf. Laut
Radentscheidbeschluss (DS 202321) sollen Gehwege eine Regelbreite von 2,5
m, mindestens aber 1,5 m aufweisen. Dies würde eine Fahrbahnverengung auf
4,5 m – 5 m bedeuten. Da auf dem Straßenabschnitt Busbegegnungsverkehr
stattfindet, wird ein Mindestmaß von 6,0 m Fahrbahnbreite laut RASt
benötigt. Aus diesem Grund wird ein Kompromiss angestrebt, der einen 1
m breiten Bedarfsstreifen als Fußweg und eine Fahrbahnbreite von 5 m -
5,5 m abzüglich der 12 cm Breite für einen Leitboy ausweist. Da es auf
diesem Streckenabschnitt nur äußerst selten zu Busbegegnungen kommt, kann
ausnahmsweise eine geringere Breite akzeptiert werden.
Eine Verbreiterung des Straßenraumes ist sowohl westlich als auch östlich
nicht möglich:
Die Burghofstraße grenzt im Westen unmittelbar an das Naturschutzgebiet
„Siebengebirge – Teilbereich Ennert“ und an das FFH-Gebiet „Siebengebirge“
(DE-5309-301) an. Das Siebengebirge gehört zur europäischen
Schutzgebietskulisse „Natura 2000“ und ist somit einem strengen Schutzregime
der höchsten Schutzkategorie unterstellt. Der Erhalt und die Entwicklung dieser
Schutzgebiete stellen eine besondere internationale Verantwortung und
rechtliche Verpflichtung dar. Das Siebengebirge ist im Verbund mit dem
Kottenforst und der Wahner Heide aufgrund seiner Größe und der Ausstattung
das zentrale Trittsteinbiotop im südlichen Rheinland und als solches von
europaweiter Bedeutung. Eine Verbreiterung der Burghofstraße nach Westen
ist daher leider nicht möglich.Seite 1 von 2
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Auf der östlichen Seite der Burghofstraße grenzt die Kompensationsfläche des
Bebauungsplans „Niederholtorf-Süd“ (B-Plan Nr. 8322-17) an.
Sowohl die Burghofstraße, als auch die Ungartenstraße befinden sich im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Ennert und hier im
Landschaftsschutzgebiet „Niederholtorf, Oberholtorf, Hoholz, Roleber,
Gellenbachtal“. Für den zur Rede stehenden Bereich ist das Entwicklungsziel
„Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden
und belebenden Elementen“ festgesetzt. Entlang der Ungartenstraße ist gemäß
Landschaftsplan die Anpflanzung von 12 Ebereschen vorzunehmen
(Festsetzung 7.2.18). Im Landschaftsschutzgebiet sind grundsätzlich alle
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können. Verboten sind insbesondere
- bauliche Anlagen einschließlich Straßen, Wege, Plätze im Sinne des § 2 (1)
BauO NW zu errichten oder zu ändern (auch wenn sie keiner baurechtlichen
Anzeige oder Genehmigung bedürfen);
- Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
Der Straßenabschnitt befindet sich darüber hinaus im planerischen
Außenbereich. Eine Verbreiterung der bestehenden Fußwege würde einen
Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG zu § 30 LNatSchG
darstellen.
Daher empfiehlt die Verwaltung einen Bedarfsstreifen mittels Markierung
und Leitboys mit 1 m Breite auf der östlichen Seite der Fahrbahn
abzugrenzen (so wurde auch im weiteren Teil der Burghofstr. der Fußweg
abgetrennt). Dadurch muss zum Erreichen der Bushaltestelle „Oberholtorf“ -
hier besteht schon ein kurzer baulicher Gehweg - nicht die Fahrbahn gequert
werden. Ergänzt werden soll bei entsprechender Beschlussfassung ein
Gefahrenzeichen „Fußgänger“ (Verkehrszeichen 133-10) in der Burghofstraße
und in der Ungartenstraße.
Anlage/n
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