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202213 · Beschlussvorlage

Änderung Taxitarif 2021

Nummer
202213
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202213
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Änderung Taxitarif 2021
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 17. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – wird in der beigefügten Fassung
beschlossen (Anlage 1).
Begründung
Der Rat der Stadt Bonn hatte in seiner Sitzung am 20.03.2018 (Ds.Nr.
1810177) beschlossen, dass künftig Erhöhungen des Bonner Taxitarifs
an die Tariferhöhungen des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS)
angepasst werden sollen.
Der Tarif des VRS wurde auch im Jahr 2021 um durchschnittlich 2,5 %
angehoben.
Die Taxi Bonn eG beantragte mit Schreiben vom 09.12.2020 (Anlage 2)
ebenfalls eine durchschnittliche Anpassung des Bonner Taxitarifs um 2,5
%, welcher die Verwaltung zustimmt.
Im Einzelnen ergeben sich dann folgende Tarifveränderungen:
Grundpreis 3,10 EUR bisher 3,00
EUR (+ 3,33 %)
Der 1. Kilometer (km) 3,08 EUR bisher 3,03
EUR (+ 1,65 %)
Ab dem 2. km und jeder weitere km 1,86 EUR bisher 1,82
EUR (+ 2,20 %)Seite 1 von 7

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Ab dem 2. km und jeder weitere km von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen 1,96 EUR bisher 1,92 EUR (+ 2,08
%)
Verkehrsbedingte Wartezeit/Stunde 23,37 EUR bisher 22,80
EUR (+ 2,50 %)
Ab der 6. Minute Wartezeit/Stunde 31,72 EUR bisher 30,95
EUR (+ 2,49 %)
Durch die gewünschte Erhöhung werden sich folgende Veränderungen
der Fahrpreise ergeben:
Fahrt 3 km von 9,67 EUR auf 9,90 EUR + 2,38 %
Fahrt 5 km von 13,31 EUR auf 13,62 EUR + 2,33 %
Fahrt 10 km von 22,41 EUR auf 22,92 EUR + 2,28 %
Fahrt 15 km von 31,51 EUR auf 32,22 EUR + 2,25 %
Die im Anhörungsverfahren zum Taxigewerbe zu beteiligenden Stellen
haben keine Einwände gegen eine Erhöhung erhoben.
Des Weiteren werden mit o.g. Schreiben der Wegfall von Zuschlägen
und die verpflichtende Annahme von Debit- und Kreditkarten beantragt.
Auch hier stimmt die Verwaltung einer Änderung zu.
Anlage/n
1 17. Verordnung (Anlage 1) (öffentlich)
2 Schreiben Taxi Bonn eG (Anlage 2) (öffentlich)Seite 2 von 7

Anlage 1
17. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte
für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis
- Bonner Taxitarif -
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 51 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl I. S. 2694) in Verbindung mit § 4 der
Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen
Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25. Juni 2015
(GV.NRW: S. 504/SGV.NRW 92) folgende Änderung des Bonner Taxitarifes beschlossen:
Artikel I
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt
Bonn zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn
S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn S. 211), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Buchstaben a – c aa) und bb) erhält folgende Fassung:
„(1) Als Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten werden festgesetzt:
a) Ein Grundpreis von 3,10 EUR einschließlich der ersten Wegstrecke von 32,47 m oder
der ersten Wartezeit von 15,40 Sekunden.
b) Bis zum 1. Km für jede weitere Wegstrecke von 32,47 m 0,10 EUR (Fahrpreis für den 1.
Km 3,08 EUR), ab dem 2. Km an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede
weitere Wegstrecke von 53,76 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. Km an Werktagen in der
Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 1,86 EUR/km)
Ab dem 2. Km an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und
Feiertagen, für jede weitere Wegstrecke von 51,02 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2. Km an
Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 1,96 EUR/km)
c) Für Wartezeiten:
aa) bis zu 5 Minuten Wartezeit für jede weitere Wartezeit von 15,40 Sekunden 0,10 EUR
(23,37 EUR je Stunde)Seite 3 von 7

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bb) ab der 6. Minute für jede weitere Wartezeit von 11,35 Sekunden 0,10 EUR (31,72 EUR je
Stunde).
Nach jedem Anfahren bzw. bei Fortsetzung der Fahrt nach einem Halt beginnt die Wartezeit
bei 0 Sekunden zu laufen.
2. § 2 d) und e) werden ersatzlos gestrichen
3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Zahlung des Beförderungsentgelts
(1) Taxifahrer*innen sind berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen
Beförderungsentgelts zu verlangen.
(2) In jedem Taxi muss bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen
werden. Unternehmer*innen haben die Akzeptanz von mindestens zwei
verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die
Annahmepflicht besteht nicht, wenn Fahrgäste auf Verlangen der Fahrer*innen nicht
ihre Identität durch Vorlage eines Ausweispapiers nachweisen können. Die
Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein
funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät nicht zur Verfügung
steht.
(3) Fahrer*innen haben Fahrgästen auf Verlangen eine Quittung über das zu zahlende
Beförderungsentgelt auszustellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Namen und Anschrift des Unternehmens
2. Genehmigungsnummer
3. Fahrstrecke
4. Beförderungsentgelt
5. Steuersatz
6. Datum
7. Unterschrift Taxifahrer*innen
Artikel II
Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Für den Zeitraum von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt eine Übergangs-
frist, innerhalb derer Taxis, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht für den Tarif nach § 2 Abs. 1
umgestellt sind, Fahrten nach dem Taxitarif in der Fassung der 16. Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt
Bonn zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – vom 12. Mai 2020 abrechnen dürfen.Seite 4 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 23:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de