202197 · Beschlussvorlage
Regelungen zu Erbbaurechten und Erbbauzinsen
Kerndaten
- Nummer
- 202197
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 202197 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Regelungen zu Erbbaurechten und Erbbauzinsen Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Städtische Baugrundstücke werden zukünftig ausschließlich als Erbbaurecht vergeben. Dies gilt nicht bei Arrondierungen, Tauschgeschäften und bei der Vergabe in förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen. Ausnahmen gelten nur, wenn durch den Erwerb eines städtischen Grundstückes zum Eigennutz die Standortsicherung eines Unternehmens in der Stadt Bonn gelingen kann und wenn überzeugend dargelegt wird, warum ein Erbbaurecht in dem Fall nicht möglich ist. Ebenso kann bei städtischen oder mehrheitlich städtischen Gesellschaften von einer Vergabe im Wege des Erbbaurechtes abgesehen werden, wenn dies der Zweckerreichung der Gesellschaft zuwiderläuft. 2. Für Erbbaurechtsverträge, die im Zeitraum bis zum 31.12.2030 geschlossen oder verlängert werden, wird der seit 1983 gültige Erbbauzins in Höhe von 4 % des Bodenwertes auf 1 % des Bodenwertes vorübergehend herabgesetzt mit einer Zinsbindungsfrist von 20 Jahren. Die Verwaltung wird beauftragt, vor Ablauf der Zinsbindungsfrist mit Blick auf die allgemeine Zinssituation zu prüfen, ob die Reduzierung verlängert wird, oder ausläuft. 3. Eine Verlängerung von Erbbaurechten erfolgt nur im Falle einer Eigennutzung und wenn die Eigennutzung für die Dauer von 10 Jahren ab der Verlängerung aufrechterhalten wird. Für Erbbaurechte, die keiner Eigennutzung zugeführt sind, behält sich die Stadt eine weitergehende Prüfung vor. 4. Ankaufsrechte zu Gunsten der Erbbaurechtsnehmer werden zukünftig nicht mehr eingeräumt, weder bei der Neubegründung noch bei der Verlängerung von Erbbaurechten. 5. Stichtag für die Regelung unter Nummer 1. ist der 30.11.2020. Vertragsverhandlungen und schriftlich vorgetragene Erwerbswünsche bei bestehenden Erbbaurechtsverträgen, die vor diesem Datum begonnen wurden bzw. eingegangen sind, werden nach der bisherigen Verwaltungspraxis bearbeitet.Seite 1 von 7 Seite 2 Begründung Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Hauptausschusses DS.-Nr. 1910831EB4 beauftragt, „im Rahmen der Prüfung der Modalitäten einer Stadtentwicklungsgesellschaft Vorschläge zum An- und Verkauf städtischer Grundstücke und möglicher Verfahrensrichtlinien zu machen“. Da die Frage des Umgangs mit Erbbaurechten und –zinsen aufgrund des Erfordernisses der Anpassung des Zinsniveaus und zur Sicherung des sich verknappenden städtischen Grundstückseigentums vordringlich erscheint, schlägt die Verwaltung vor, dass die politischen Gremien bereits hierzu die hier vorgeschlagene Neuregelung fassen. Diese Überlegungen wurden im Rahmen der Projektgruppe Geförderter Wohnungsbau angestoßen. Zu 1. Die Vergabe von städtischen Baugrundstücken zukünftig nur im Rahmen einer Erbbaurechtsbestellung vorzunehmen, ist vor dem Hintergrund des immer knapper werdenden Baulands und der steigenden Bodenpreise eine sinnvolle Maßnahme, um der Stadt langfristig Einfluss auf die Nutzung und Entwicklung von Flächen sowie Einnahmen zu sichern. Unternehmen wird die Bestellung eines Erbbaurechtes angeboten, dies soll jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden, wenn dadurch ein Standortnachteil für die Stadt Bonn zu befürchten ist. Ausnahmen hinsichtlich eines Grundstückverkaufes an Bonner Unternehmen bzw. an städtischen oder mehrheitlich städtischen Gesellschaften werden in der jeweiligen Verkaufsvorlage detailliert begründet. In förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen besteht nach § 167 Abs. 3 BauGB eine Veräußerungspflicht, so dass eine ausschließliche Vergabe im Erbbaurecht ohne weitergehende Prüfung nicht beschlossen werden kann. Zu 2: Der von der Stadt Bonn angesetzte Erbbauzins von 4 %, der seit 1983 aufgrund eines Ratsbeschlusses gilt (siehe Anlage), orientiert sich an einer langfristigen Entwicklung des Zinsniveaus teilweise weit über 4 % aber auch darunter. Der aktuelle Kapitalmarktzins von unter 2 % ist mittlerweile seit ca. 10 Jahren unverändert. Die damit einhergehenden hohen Bodenpreise erzeugen bei einer Berechnungsgrundlage von 4 % einen Erbbauzins, der aus Sicht der Verwaltung überhöht und somit für die Akzeptanz der Vergabe von städtischen Baugrundstücken im Wege des Erbbaurechts hinderlich ist. Daher schlägt die Verwaltung vor, den Erbbauzins bei Neuabschluss oder Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrages vorübergehend auf 1 % des Bodenwertes für einen Zeitraum von 20 Jahren herabzusetzen. Eine Verzinsung des entsprechenden Geldwertes auf dem Kapitalmarkt würde derzeit nahe Null liegen. Durch die vorgenannte Senkung des Erbbauzinssatzes ist sowohl einer Anpassung an das Marktgeschehen, als auch der Aufgabe der Stadt Bonn als Erbbaurechtsausgeberin zur Einnahmenerzielung Rechnung getragen. Die konsumtiven Einnahmen durch die Erbbauzinszahlungen verringern sich im Einzelfall, jedoch muss dem gegenübergestellt werden, dass bei einer Beibehaltung des derzeitigen Zinssatzes von 4 % der Abschluss neuer Verträge nicht zustande kommt, so dass davon ausgegangen wird, dass die Ertragslage insgesamt nicht hinter den Ergebnissen der Vorjahre zurücksteht. Die angedachte Zinsbindung von 20 Jahren beruht auf der Erwägung den Erbbaurechtsnehmern Planungssicherheit für die Finanzierung zu geben.Seite 2 von 7 Seite 3 Einhergehend mit der ausschließlichen Neuvergabe von Erbbaurechten für städtische Baugrundstücke anstelle von Verkäufen, werden Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken weitestgehend wegfallen. Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses stellt in jedem Fall eine Bodenwertermittlung des Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation dar. Diese basiert auf dem jeweiligen zonalen Bodenrichtwert unter Berücksichtigung weiterer Faktoren, insbesondere Größe, Lage, Zuschnitt und bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Dies ergibt den unbelasteten Bodenwert. Sonderregelungen für die Vergabe von Erbbaurechten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau sind aufgrund der Tatsache, dass als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Erbbauzinses der spezielle Marktpreis und nicht der unbelastete Bodenwert herangezogen wird, nicht erforderlich und rechtlich problematisch. Bilanzielle Auswirkungen sind durch die temporär befristete Senkung des Erbbauzinses für zunächst 20 Jahre im Regelfall nicht zu erwarten. Zu 3. Bei Laufzeitende eines Erbbaurechtes geht das Gebäude gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Stadt über. Die Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht müssen dann durch die Stadt erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die eigengenutzten Erbbaurechte oft über Generationen in der Hand einer Familie liegen und eine Vermarktung nach Laufzeitende zum Verlust des Gebäudes und zu sozialen Härten führen kann, empfiehlt die Verwaltung die Verlängerung von Erbbaurechten zunächst den bisherigen Erbbaurechtsnehmern anzubieten. Dabei ist es sachgerecht, die Verlängerung des Erbbaurechtes nur für den Fall vorzusehen, dass die Nutzung durch den Erbbaurechtsnehmer, zumindest für einen bestimmten Zeitraum fortgesetzt wird. Bei allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob ein konkretes städtisches Interesse für die nachfolgende Nutzung des Erbbaugrundstückes und der Bestandsgebäude besteht. Zu 4. Ein vertraglich vereinbartes Ankaufsrecht für den Erbbaurechtsnehmer steht dem Interesse der Stadt nach dauerhaftem Verbleib des Grundbesitzes im Eigentum und somit im Anlagevermögen entgegen. Daher soll künftig auch bei einer Verlängerung von bestehenden Verträgen solch ein Ankaufsrecht nicht mehr eingeräumt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Eigentum an Erbbaurechtsgrundstücken langfristig für die städtische Hand gesichert ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Erbbauberechtigte – zumindest solange die Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt noch andauert – von dem in ihrem Bestandsvertrag enthaltenen Ankaufsrecht Gebrauch machen werden, statt eine Verlängerung des Erbbaurechtes anzustreben. Die unter 1 und 2 vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich sowohl im Hinblick auf die nicht rechnerisch hergeleitete Höhe des Erbbauzinses als auch die Dauer einer möglichen Reduzierung an den Regelungen anderer Großstädte in Deutschland. Erbbaurechte für eine Wohnbebauung werden in der Regel für 99 Jahre, Erbbaurechte für Gewerbe für 30 Jahre und Erbbaurechte für Sportvereine, Bildungseinrichtungen oder sonstige Nutzungen werden in der Regel für einen Zeitraum zwischen 30 Jahren und 60 Jahren vergeben. Gemäß § 4 Preisklauselgesetz sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten dann zulässig, wenn die Laufzeit mindestens 30 Jahre beträgt. Eine Verlängerung von Erbbaurechten erfolgt daher mindestens für einen Zeitraum von 30 Jahren, da ansonsten eine Wertsicherungsklausel aufgrund der vorgenannten Vorschrift nicht wirksam vereinbart werden kann.Seite 3 von 7 Seite 4 Anlage/n 1 Ratsbeschluss vom 15.09.1983 (öffentlich)Seite 4 von 7 Seite 5 von 7 Seite 6 von 7 Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de