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202187 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Überplanmäßige Ausgabe gemäß §83 (2) GO NRW für die Bereitstellung und den Betrieb von Bädern

Nummer
202187
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Genehmigung
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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
202187
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Überplanmäßige Ausgabe gemäß §83 (2) GO
NRW für die Bereitstellung und den Betrieb von
Bädern
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Eine Mittelbereitstellung zur Buchung der Energieaufwendungen des
Bäderbetriebes ist im Vorfeld der Umsatzsteueranmeldung des BgA Bäder
Anfang Januar zwingend erforderlich, da andernfalls der Stadt Bonn ein
wirtschaftlicher Schaden entsteht. Die nächste Ratssitzung ist für den 21.1.21
terminiert.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Der Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe i.H.v. 550.000 EUR im
konsumtiven Haushalt, Produktgruppe 1.08.03, Finanzstelle 152000803, wird
zugestimmt.
Begründung
Für die Bereitstellung und den Betrieb von Bädern besteht folgender
Mittelbedarf:
Produktgruppe 1.08.03
Finanzstelle 152000803 („Ber., Betr. v. Bäder“)
Finanzposition 72.1000
Bisherige Ermächtigung 2020: 3.723.841 EUR
Erhöhung um: 550.000 EURSeite 1 von 2

Seite 2
neue Ermächtigung: 4.273.841 EUR
Die Deckung erfolgt aus:
Finanzstelle 120001605 („allgemeine Zuweisungen/…“)
Finanzposition 61.1000
Der konsumtive Mehrbedarf bei den Bäderbetriebsmitteln ist auf deutlich
gestiegene Kosten der Bauunterhaltung aufgrund des immer stärker
werdenden Sanierungsstaus in den Bädern zurückzuführen. Das Bäderbudget
des Hj. 2020 (incl. der bereits bewilligten überplanmäßigen Mittel) ist zum
Jahresende erschöpft. Es sind aber noch Energierechnungen zu buchen, die
bereits vom Städtischen Gebäudemanagement verausgabt sind und aus
steuerlichen Gründen als Ausgabe des Bäderbetriebes gebucht werden
müssen. Die (erneute) überplanmäßige Mittelbereitstellung dient somit der
Umbuchung in den sachlich richtigen Bereich. Sie ist zwingende
Voraussetzung, um die Ausgaben beim Finanzamt steuerlich geltend zu
machen.
05.01.2021 /
08.01.2021
gez. Dörner gez. Wittneven-Welter
Datum Oberbürgermeisterin Stadtverordnete
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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