202187 · Dringlichkeitsentscheidung OB
Überplanmäßige Ausgabe gemäß §83 (2) GO NRW für die Bereitstellung und den Betrieb von Bädern
Kerndaten
- Nummer
- 202187
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 20.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Genehmigung
Dateien
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 202187 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Überplanmäßige Ausgabe gemäß §83 (2) GO NRW für die Bereitstellung und den Betrieb von Bädern Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Eine Mittelbereitstellung zur Buchung der Energieaufwendungen des Bäderbetriebes ist im Vorfeld der Umsatzsteueranmeldung des BgA Bäder Anfang Januar zwingend erforderlich, da andernfalls der Stadt Bonn ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Die nächste Ratssitzung ist für den 21.1.21 terminiert. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW Der Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe i.H.v. 550.000 EUR im konsumtiven Haushalt, Produktgruppe 1.08.03, Finanzstelle 152000803, wird zugestimmt. Begründung Für die Bereitstellung und den Betrieb von Bädern besteht folgender Mittelbedarf: Produktgruppe 1.08.03 Finanzstelle 152000803 („Ber., Betr. v. Bäder“) Finanzposition 72.1000 Bisherige Ermächtigung 2020: 3.723.841 EUR Erhöhung um: 550.000 EURSeite 1 von 2 Seite 2 neue Ermächtigung: 4.273.841 EUR Die Deckung erfolgt aus: Finanzstelle 120001605 („allgemeine Zuweisungen/…“) Finanzposition 61.1000 Der konsumtive Mehrbedarf bei den Bäderbetriebsmitteln ist auf deutlich gestiegene Kosten der Bauunterhaltung aufgrund des immer stärker werdenden Sanierungsstaus in den Bädern zurückzuführen. Das Bäderbudget des Hj. 2020 (incl. der bereits bewilligten überplanmäßigen Mittel) ist zum Jahresende erschöpft. Es sind aber noch Energierechnungen zu buchen, die bereits vom Städtischen Gebäudemanagement verausgabt sind und aus steuerlichen Gründen als Ausgabe des Bäderbetriebes gebucht werden müssen. Die (erneute) überplanmäßige Mittelbereitstellung dient somit der Umbuchung in den sachlich richtigen Bereich. Sie ist zwingende Voraussetzung, um die Ausgaben beim Finanzamt steuerlich geltend zu machen. 05.01.2021 / 08.01.2021 gez. Dörner gez. Wittneven-Welter Datum Oberbürgermeisterin Stadtverordnete Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de