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202185 · Beschlussvorlage

Neubau eines Regenrückhaltebeckens als Erdbecken am Hauweg (Bergstraße) in Bonn-Venusberg

Nummer
202185
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 17.05.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202185
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Neubau eines Regenrückhaltebeckens als
Erdbecken am Hauweg (Bergstraße) in Bonn-
Venusberg
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 03.02.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Entscheidung ist dringlich, da, (Teil-)Maßnahmen vor Beginn der
Vegetationsperiode durchgeführt werden müssen. Die verwaltungsinterne
Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
Der beabsichtigten Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 67
Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 75 LNatSchG NRW von den
Verbotsbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „Hangbereiche
Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“ zum Bau eines
Regenrückhaltebeckens am Hauweg in Bonn-Venusberg stimmt der
Naturschutzbeirat zu.
Begründung
Landschaftsrechtliche Befreiung
Der betroffene Bereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet.
Das Plangebiet als auch dessen Umgebung gehört zum
Landschaftsschutzgebiet 2.9
„LSG-Hangbereiche Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“.
Das Schutzgebiet erstreckt sich zwischen Poppelsdorf und Bad Godesberg und
umfasst die strukturreichen Waldhänge von Venusberg, Kahlenberg und
Klufterberg mit den tief eingeschnittenen Kerbtälern und dem Vulkankegel der
Godesburg.
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgteSeite 1 von 4

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 Insbesondere wegen der naturnahen Hangwälder der
Kopfbuchenbestände und der naturnahen Bachläufe
 Wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft
insbesondere auf Grund der über das Gebiet hinaus prägenden
bewaldeten Hangkante, der kulturhistorisch bedeutsamen Bestände der
Kopfbuchen sowie der geomorphologischen Besonderheiten
 Wegen seiner besonderen Bedeutung als siedlungsnaher Freiraum.
Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst sind im
Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Verboten sind insbesondere
 Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen
 Die Verlegung von ober- und unterirdischen Zuleitungen
 Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen,
Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen der
Bodengestalt oder Geländeform
 Die Verfestigung oder Versiegelung von Böden.
Für den Bau des Regenrückhaltebeckens ist daher eine landschaftsrechtliche
Befreiung erforderlich.
Von den vorgenannten Verbotsbestimmungen kann gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung erteilt werden, wenn
1. Dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist
2. Die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Da hier ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt, beabsichtigt die Untere
Naturschutzbehörde die landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen.
Für das geplante Vorhaben wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit
Eingriffsbilanzierung und einer Artenschutzprüfung Stufe I und II (vertiefende
Prüfung) erstellt.
Waldumwandlung
Der Bau des Regenrückhaltebeckens stellt einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar, den es auszugleichen gilt. Für den Bau des
Regenrückhaltebeckens auf einer derzeit mit Wald bestandenen Fläche ist eine
Waldumwandlungsgenehmigung notwendig. Da die im Rahmen der
Eingriffsregelung und der Waldumwandlung zu behandelnden Schutzgüter
identisch sind, ist eine doppelte Kompensation zu vermeiden. Eingriff und
Ausgleich werden daher durch die Waldumwandlungsgenehmigung Rechnung
getragen und sind nicht Bestandteil der landschaftsrechtlichen Befreiung.
Artenschutz
Für die Artenschutzprüfung wurden Untersuchungen planungsrelevanter und
gefährdeter Vogelarten, für Fledermäuse und für die Arten Haselmaus und
Hirschkäfer durchgeführt. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass dasSeite 2 von 4

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Plangebiet vorwiegend als nicht-essenzielles Nahrungshabitat genutzt wird. Um
das Auslösen von Verbotstatbeständen grundsätzlich zu verhindern, sind
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umzusetzen.
Anlage/n
1 RRB Hauweg Lageplan (öffentlich)Seite 3 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de