202185 · Beschlussvorlage
Neubau eines Regenrückhaltebeckens als Erdbecken am Hauweg (Bergstraße) in Bonn-Venusberg
Kerndaten
- Nummer
- 202185
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 202185 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Neubau eines Regenrückhaltebeckens als Erdbecken am Hauweg (Bergstraße) in Bonn- Venusberg Beratungsfolge Naturschutzbeirat 03.02.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Entscheidung ist dringlich, da, (Teil-)Maßnahmen vor Beginn der Vegetationsperiode durchgeführt werden müssen. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Beschlussvorschlag Der beabsichtigten Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 75 LNatSchG NRW von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „Hangbereiche Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“ zum Bau eines Regenrückhaltebeckens am Hauweg in Bonn-Venusberg stimmt der Naturschutzbeirat zu. Begründung Landschaftsrechtliche Befreiung Der betroffene Bereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet. Das Plangebiet als auch dessen Umgebung gehört zum Landschaftsschutzgebiet 2.9 „LSG-Hangbereiche Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“. Das Schutzgebiet erstreckt sich zwischen Poppelsdorf und Bad Godesberg und umfasst die strukturreichen Waldhänge von Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg mit den tief eingeschnittenen Kerbtälern und dem Vulkankegel der Godesburg. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgteSeite 1 von 4 Seite 2 Insbesondere wegen der naturnahen Hangwälder der Kopfbuchenbestände und der naturnahen Bachläufe Wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft insbesondere auf Grund der über das Gebiet hinaus prägenden bewaldeten Hangkante, der kulturhistorisch bedeutsamen Bestände der Kopfbuchen sowie der geomorphologischen Besonderheiten Wegen seiner besonderen Bedeutung als siedlungsnaher Freiraum. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen Die Verlegung von ober- und unterirdischen Zuleitungen Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt oder Geländeform Die Verfestigung oder Versiegelung von Böden. Für den Bau des Regenrückhaltebeckens ist daher eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich. Von den vorgenannten Verbotsbestimmungen kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung erteilt werden, wenn 1. Dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist 2. Die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Da hier ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt, beabsichtigt die Untere Naturschutzbehörde die landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen. Für das geplante Vorhaben wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Eingriffsbilanzierung und einer Artenschutzprüfung Stufe I und II (vertiefende Prüfung) erstellt. Waldumwandlung Der Bau des Regenrückhaltebeckens stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, den es auszugleichen gilt. Für den Bau des Regenrückhaltebeckens auf einer derzeit mit Wald bestandenen Fläche ist eine Waldumwandlungsgenehmigung notwendig. Da die im Rahmen der Eingriffsregelung und der Waldumwandlung zu behandelnden Schutzgüter identisch sind, ist eine doppelte Kompensation zu vermeiden. Eingriff und Ausgleich werden daher durch die Waldumwandlungsgenehmigung Rechnung getragen und sind nicht Bestandteil der landschaftsrechtlichen Befreiung. Artenschutz Für die Artenschutzprüfung wurden Untersuchungen planungsrelevanter und gefährdeter Vogelarten, für Fledermäuse und für die Arten Haselmaus und Hirschkäfer durchgeführt. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass dasSeite 2 von 4 Seite 3 Plangebiet vorwiegend als nicht-essenzielles Nahrungshabitat genutzt wird. Um das Auslösen von Verbotstatbeständen grundsätzlich zu verhindern, sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umzusetzen. Anlage/n 1 RRB Hauweg Lageplan (öffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de