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202178 · Beschlussvorlage

Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen - Absehen von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung

Nummer
202178
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.02.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.03.2021 Anhörung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Anhörung
  4. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Entscheidung federführend
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.03.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
202178
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen
- Absehen von der Durchführung einer
verbindlichen Anliegerversammlung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 02.03.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 02.03.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Anhörung
Rat 18.03.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von
§ 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und
tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a
Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft
werden. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit
maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in
geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen
und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die
Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird.
Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße
erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind
ausdrücklich keine „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“.
Bei oben genannten „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“ werden die
Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die
Erbbauberechtigten in einem persönlichen Schreiben über die anstehende
Baumaßnahme sowie die Beitragspflichten im Sinne des § 8 KAG NRW
informiert und angehört. Zusätzlich werden alle betroffenen Anliegerinnen und
Anlieger mittels vor Beginn der straßenbaulichen Maßnahmen per
Postwurfsendung zu verteilenden Bürgerbriefen informiert, in denen auch
Hinweise auf die für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erwartenden
Beitragspflichten enthalten sind.
Begründung
Seit dem 01.01.2020 ist das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
um den § 8a KAG NRW – „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung vonSeite 1 von 3

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Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen“ ergänzt worden. Gemäß § 8a Absatz 3 KAG NRW ist
die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine
Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümerinnen
und Grundstückseigentümern (verbindliche Anliegerversammlung)
durchzuführen, soweit dieses Vorhaben im nach § 8a Absatz 1 KAG NRW zu
erstellenden Straßen- und Wegekonzept als beitragspflichtige Maßnahme
enthalten ist.
Nach § 8a Absatz 4 KAG kann von der Durchführung einer solchen
Anliegerversammlung abgesehen werden, wenn es sich um eine nur
geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die
verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen
Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.
Der Begriff „geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den
Gemeinden einen gewissen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu
beurteilenden Spielraum einräumt. Hierbei kann es sich um Vorhaben handeln,
denen vom Umfang der Maßnahme her und/oder von dem mit ihnen
verbundenen Aufwand keine wesentliche Bedeutung zukommt. Nach
Auffassung der Verwaltung fallen hierunter alle Renovierungsmaßnahmen
(Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen,
Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit
nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in
offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens
wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter
Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen,
sind nach Auffassung der Verwaltung ausdrücklich keine „geringfügigen
Straßenbaumaßnahmen“.
Zudem spricht auch folgende Erwägung dafür, bei obigen Kanalsanierungen
auf die Anliegerversammlung zu verzichten: Die nach §8 a Abs. 3 KAG
vorgesehene Anliegerversammlung dient ausweislich der Drucksache 17/7547
des Landtages Nordrhein-Westfalen dazu, dass die potentiellen
Beitragspflichtigen in den Planungsprozess einbezogen werden und durch die
Erörterung von Alternativen die Maßnahme beeinflussen können. Eine solche
gestalterische Einbeziehung der Beitragspflichtigen in den Planungsprozess ist
in Fällen obiger Kanalerneuerungen aber ohnehin nicht möglich: In Fällen
obiger Kanalerneuerungen ist ein bestehender Kanal in einem derart
schlechten technischen Zustand, dass die Durchführung der Erneuerung
rechtlich zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.
Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und den technischen
Vorgaben bestehen auch im Hinblick darauf, wie eine Kanalerneuerung
durchzuführen ist, keine Entscheidungsspielräume. Von daher würde eine
verbindliche Anliegerversammlung bei betroffenen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern eine
Erwartungshaltung begründen, auf das „ob“ und das „wie“ der Maßnahme noch
Einfluss nehmen zu können, obwohl dieser Veranstaltung tatsächlich lediglich
ein rein informierender Charakter zukäme.
Bei obigen Kanalerneuerungsmaßnahmen („geringfügigen
Straßenbaumaßnahmen“) werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der
betroffenen Grundstücke in einem persönlichen Schreiben über die anstehende
Baumaßnahme sowie die Beitragspflichten im Sinne des § 8 KAG NRW
informiert und angehört. Zusätzlich werden alle betroffenen Anliegerinnen undSeite 2 von 3

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Anlieger mittels vor Beginn der straßenbaulichen Maßnahmen per
Postwurfsendung zu verteilenden Bürgerbriefen informiert, in denen dann auch
Hinweise auf die für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erwartenden
Beitragspflichten enthalten sind.
Ungeachtet der geänderten Informationsform sind die betroffenen
straßenbaulichen Maßnahmen grundsätzlich förderfähig im Sinne der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinien Straßenausbaubeiträge). Die entsprechenden Zuwendungen
werden zu gegebener Zeit nach den Vorgaben der Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge beantragt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de