202178 · Beschlussvorlage
Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen - Absehen von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung
Kerndaten
- Nummer
- 202178
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.02.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 202178 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen - Absehen von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 02.03.2021 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 02.03.2021 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Anhörung Rat 18.03.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung im Sinne von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird bei Kanalerneuerungsmaßnahmen ohne umfassenden und tiefgreifenden Eingriff in den Straßenraum abgesehen, da diese gemäß § 8 a Absatz 4 des KAG NRW als „geringfügige Straßenbaumaßnahmen“ eingestuft werden. Hierunter fallen alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind ausdrücklich keine „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“. Bei oben genannten „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“ werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten in einem persönlichen Schreiben über die anstehende Baumaßnahme sowie die Beitragspflichten im Sinne des § 8 KAG NRW informiert und angehört. Zusätzlich werden alle betroffenen Anliegerinnen und Anlieger mittels vor Beginn der straßenbaulichen Maßnahmen per Postwurfsendung zu verteilenden Bürgerbriefen informiert, in denen auch Hinweise auf die für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erwartenden Beitragspflichten enthalten sind. Begründung Seit dem 01.01.2020 ist das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen um den § 8a KAG NRW – „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung vonSeite 1 von 3 Seite 2 Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ ergänzt worden. Gemäß § 8a Absatz 3 KAG NRW ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen, soweit dieses Vorhaben im nach § 8a Absatz 1 KAG NRW zu erstellenden Straßen- und Wegekonzept als beitragspflichtige Maßnahme enthalten ist. Nach § 8a Absatz 4 KAG kann von der Durchführung einer solchen Anliegerversammlung abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Der Begriff „geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Gemeinden einen gewissen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Spielraum einräumt. Hierbei kann es sich um Vorhaben handeln, denen vom Umfang der Maßnahme her und/oder von dem mit ihnen verbundenen Aufwand keine wesentliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung der Verwaltung fallen hierunter alle Renovierungsmaßnahmen (Linersanierungen) mit maximal punktuellen Aufbrüchen, Kanalerneuerungsmaßnahmen in geschlossener (unterirdischer) Bauweise mit nur punktuellen Straßenöffnungen und Kanalerneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise, bei denen lediglich die Straße oberhalb des Kanalgrabens wiederhergestellt wird. Kanalerneuerungsmaßnahmen, bei denen auf gesamter Breite die Straße erneuert wird oder mit einem Straßenvollausbau einhergehen, sind nach Auffassung der Verwaltung ausdrücklich keine „geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“. Zudem spricht auch folgende Erwägung dafür, bei obigen Kanalsanierungen auf die Anliegerversammlung zu verzichten: Die nach §8 a Abs. 3 KAG vorgesehene Anliegerversammlung dient ausweislich der Drucksache 17/7547 des Landtages Nordrhein-Westfalen dazu, dass die potentiellen Beitragspflichtigen in den Planungsprozess einbezogen werden und durch die Erörterung von Alternativen die Maßnahme beeinflussen können. Eine solche gestalterische Einbeziehung der Beitragspflichtigen in den Planungsprozess ist in Fällen obiger Kanalerneuerungen aber ohnehin nicht möglich: In Fällen obiger Kanalerneuerungen ist ein bestehender Kanal in einem derart schlechten technischen Zustand, dass die Durchführung der Erneuerung rechtlich zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und den technischen Vorgaben bestehen auch im Hinblick darauf, wie eine Kanalerneuerung durchzuführen ist, keine Entscheidungsspielräume. Von daher würde eine verbindliche Anliegerversammlung bei betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern eine Erwartungshaltung begründen, auf das „ob“ und das „wie“ der Maßnahme noch Einfluss nehmen zu können, obwohl dieser Veranstaltung tatsächlich lediglich ein rein informierender Charakter zukäme. Bei obigen Kanalerneuerungsmaßnahmen („geringfügigen Straßenbaumaßnahmen“) werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke in einem persönlichen Schreiben über die anstehende Baumaßnahme sowie die Beitragspflichten im Sinne des § 8 KAG NRW informiert und angehört. Zusätzlich werden alle betroffenen Anliegerinnen undSeite 2 von 3 Seite 3 Anlieger mittels vor Beginn der straßenbaulichen Maßnahmen per Postwurfsendung zu verteilenden Bürgerbriefen informiert, in denen dann auch Hinweise auf die für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erwartenden Beitragspflichten enthalten sind. Ungeachtet der geänderten Informationsform sind die betroffenen straßenbaulichen Maßnahmen grundsätzlich förderfähig im Sinne der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien Straßenausbaubeiträge). Die entsprechenden Zuwendungen werden zu gegebener Zeit nach den Vorgaben der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge beantragt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de