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202169-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Haltverbotsbeschilderung im Bereich Rüdesheimer Straße 16 bis 22 und Durchführung von Kontrollmaßnahmen

Nummer
202169-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.01.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 13.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 202169 Bürgerantrag: Haltverbotsbeschilderung im Bereich Rüdesheimer Straße 16 bis 22 und Durchführung von Kontrollmaßnahmen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202169-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Haltverbotsbeschilderung im Bereich
Rüdesheimer Straße 16 bis 22 und Durchführung
von Kontrollmaßnahmen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.02.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsächlich darf ein absolutes Haltverbot nur in dem Umfang angeordnet
werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der
öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Weiterhin wäre eine
Grenzmarkierung zur Verdeutlichung möglich, sollte es sich im
Fahrbahnbereich gegenüber der Parkbucht um ein gesetzliches Haltverbot
handeln.
Im Bereich der Rüdesheimer Straße Nr. 16 bis 22 liegt keine schmale Fahrbahn
und somit kein gesetzliches Haltverbot vor. Aufgrund der verbleibenden
Restfahrbahnbreite ist es möglich, die gegenüber liegenden Stellplätze in den
Parkbuchten anzufahren bzw. zu verlassen; auch die Polizei kann bestätigen,
dass in diesem Bereich keine Unfälle durch eine unzureichende Rangierfläche
verzeichnet wurden. Laut ständiger Rechtsprechung wird das mehrfache
Rangieren auch als zumutbar angesehen.
In Friesdorf, insbesondere im unmittelbaren Bereich der Rüdesheimer Straße
besteht aufgrund der dichten Wohnbebauung ein hoher Parkdruck. Bei einer
Einrichtung des Haltverbots würden ca. 20 Stellplätze entfallen, was
erfahrungsgemäß zur Folge hat, dass Fahrzeuge in angrenzenden Straßen
abgestellt würden und somit ein Verdrängungseffekt entstünde, der wiederum
von den dortigen Nachbarn problematisiert würde.
Der Stadtordnungsdienst kontrolliert den ganzen Tag über das gesamte
Stadtgebiet auf die Einhaltung der geltenden Parkregeln. Mitteilungen von
Bürgern über Falschparker können über die Leitstelle des
Stadtordnungsdienstes unter 0228 773333 vorgenommen werden, sodass
anlassbezogene Kontrollen veranlasst werden können.
Für die Nachverdichtung von Wohnraum durch den Neubau von zehn
Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage in der Eltviller Str. 2 – 14 und
Rüdesheimer Str. 5 – 13 wurde am 24.03.2020 ein positiver Vorbescheid erteilt.
Im Rahmen der Prüfung wurde das gesamte Vorhaben auf die Vereinbarkeit
mit den planungsrechtlichen Vorschriften überprüft. Der Bauherr hatte einen
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, da das Vorhaben denSeite 1 von 2

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öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Planungsrechts entspricht.
Ermessensspielraum bestand nicht.
Für die neu zu errichtenden Wohnhäuser werden auf dem Grundstück
Stellplätze und Fahrradabstellplätze in rechtlich notwendiger Zahl und Größe in
geeigneter Beschaffenheit hergestellt (vgl. § 48 Abs. 1 Bauordnung NRW –
BauO NRW). Geplant ist die Schaffung der Stellplätze sowohl in einer
Tiefgarage als auch oberirdisch. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet
sich nach der Anzahl der Wohneinheiten. Eine Reduzierung der notwendigen
Stellplätze ist möglich, wenn der ÖPNV gut erreichbar ist. Vorliegend befindet
sich die Haltestelle „Hochkreuz“ in unmittelbarer Nähe, wodurch eine
Reduzierung der notwendigen Stellplätze von 20 % (bei einer Entfernung zum
ÖPNV von weniger als 400m) und von 10 % (bei einer Entfernung von mehr als
400m) möglich ist.
Die Thematik der Stellplätze ist im Bauordnungsrecht geregelt, sodass eine
genaue Berechnung noch nicht im Rahmen des Bauvorbescheids, sondern erst
im Baugenehmigungsverfahren erfolgt. Der Vorbescheid enthält daher keine
genaue Zahl der notwendigen Stellplätze.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Die Verwaltung empfiehlt den Bürgerantrag abzulehnen, der Antragstellende
wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe
entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung
informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung
von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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