202169-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Haltverbotsbeschilderung im Bereich Rüdesheimer Straße 16 bis 22 und Durchführung von Kontrollmaßnahmen
Kerndaten
- Nummer
- 202169-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.01.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202169-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Haltverbotsbeschilderung im Bereich Rüdesheimer Straße 16 bis 22 und Durchführung von Kontrollmaßnahmen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.02.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsächlich darf ein absolutes Haltverbot nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Weiterhin wäre eine Grenzmarkierung zur Verdeutlichung möglich, sollte es sich im Fahrbahnbereich gegenüber der Parkbucht um ein gesetzliches Haltverbot handeln. Im Bereich der Rüdesheimer Straße Nr. 16 bis 22 liegt keine schmale Fahrbahn und somit kein gesetzliches Haltverbot vor. Aufgrund der verbleibenden Restfahrbahnbreite ist es möglich, die gegenüber liegenden Stellplätze in den Parkbuchten anzufahren bzw. zu verlassen; auch die Polizei kann bestätigen, dass in diesem Bereich keine Unfälle durch eine unzureichende Rangierfläche verzeichnet wurden. Laut ständiger Rechtsprechung wird das mehrfache Rangieren auch als zumutbar angesehen. In Friesdorf, insbesondere im unmittelbaren Bereich der Rüdesheimer Straße besteht aufgrund der dichten Wohnbebauung ein hoher Parkdruck. Bei einer Einrichtung des Haltverbots würden ca. 20 Stellplätze entfallen, was erfahrungsgemäß zur Folge hat, dass Fahrzeuge in angrenzenden Straßen abgestellt würden und somit ein Verdrängungseffekt entstünde, der wiederum von den dortigen Nachbarn problematisiert würde. Der Stadtordnungsdienst kontrolliert den ganzen Tag über das gesamte Stadtgebiet auf die Einhaltung der geltenden Parkregeln. Mitteilungen von Bürgern über Falschparker können über die Leitstelle des Stadtordnungsdienstes unter 0228 773333 vorgenommen werden, sodass anlassbezogene Kontrollen veranlasst werden können. Für die Nachverdichtung von Wohnraum durch den Neubau von zehn Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage in der Eltviller Str. 2 – 14 und Rüdesheimer Str. 5 – 13 wurde am 24.03.2020 ein positiver Vorbescheid erteilt. Im Rahmen der Prüfung wurde das gesamte Vorhaben auf die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften überprüft. Der Bauherr hatte einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, da das Vorhaben denSeite 1 von 2 Seite 2 öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Planungsrechts entspricht. Ermessensspielraum bestand nicht. Für die neu zu errichtenden Wohnhäuser werden auf dem Grundstück Stellplätze und Fahrradabstellplätze in rechtlich notwendiger Zahl und Größe in geeigneter Beschaffenheit hergestellt (vgl. § 48 Abs. 1 Bauordnung NRW – BauO NRW). Geplant ist die Schaffung der Stellplätze sowohl in einer Tiefgarage als auch oberirdisch. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten. Eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze ist möglich, wenn der ÖPNV gut erreichbar ist. Vorliegend befindet sich die Haltestelle „Hochkreuz“ in unmittelbarer Nähe, wodurch eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze von 20 % (bei einer Entfernung zum ÖPNV von weniger als 400m) und von 10 % (bei einer Entfernung von mehr als 400m) möglich ist. Die Thematik der Stellplätze ist im Bauordnungsrecht geregelt, sodass eine genaue Berechnung noch nicht im Rahmen des Bauvorbescheids, sondern erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgt. Der Vorbescheid enthält daher keine genaue Zahl der notwendigen Stellplätze. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Die Verwaltung empfiehlt den Bürgerantrag abzulehnen, der Antragstellende wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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