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202168 · Beschlussvorlage

Prüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Bonn und der Wahlen der Bezirksvertretungen in den Stadtbezirken Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg

Nummer
202168
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses 14.01.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202168
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Prüfung der Gültigkeit der Wahl des Rates der
Stadt Bonn und der Wahlen der
Bezirksvertretungen in den Stadtbezirken Bonn,
Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss 14.01.2021 Empfehlung
Rat 04.02.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Wahl des Rates der Stadt Bonn und die Wahlen der Bezirksvertretungen in
den Stadtbezirken Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg werden gemäß
§§ 40 und 46a Kommunalwahlgesetz –KWahlG- in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.
70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2020 (GV.NRW S. 312d) für
gültig erklärt.
Begründung
Der Wahlprüfungsausschuss hat gemäß §§ 40 und 46a KWahlG in
Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung –KWahlO- in der Fassung
vom 31. August 1993 GV.NRW S. 967), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV.NRW S. 312d), die eingelegten
Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl vorzuprüfen. Einsprüche können
gemäß § 39 KWahlG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses eingelegt werden.
Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgte am 07. Oktober 2020,
Amtsblatt Nr. 51/52. Jahrg.
Einsprüche sind innerhalb der Einspruchsfrist nicht eingegangen.
Die Verwaltung schlägt daher dem Wahlprüfungsausschuss vor, die
vorgenannte Empfehlung an den Rat zu beschließen.Seite 1 von 2

Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 18:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de