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202165-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einziehung eines Teilbereiches der Verkehrsfläche im Untergeschoss der Cassius-Bastei

Nummer
202165-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.01.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202165 Einziehung eines Teilbereiches der Verkehrsfläche im Untergeschoss der Cassius-Bastei

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202165-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Einziehung eines Teilbereiches der Verkehrsfläche
im Untergeschoss der Cassius-Bastei
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Gemäß Ratsbeschluss vom 30.08.1990 ist die Verwaltung beauftragt,
vor ihrer Entscheidung über die Einziehung öffentlicher Straßen, Wege
und Plätze von bezirklicher Bedeutung zuvor die jeweilige
Bezirksvertretung zu unterrichten. In diesem konkreten Fall wurde von
einer entsprechenden Mitteilung an die Bezirksvertretung oder den Rat
abgesehen, da das Vorliegen der bezirklichen Bedeutung insoweit nicht
angenommen wurde, als die vorwiegende öffentliche Nutzung im
Untergeschoss, hier insbesondere die Verbindung vom
Bahnhofsbereich zur Cassius-Bastei, durch die Einziehung nicht
betroffen ist und auch nicht beeinträchtigt wird und wie bisher
fortbesteht.
Die Flächen in der Cassius-Bastei wurden auf der Grundlage einer
Vereinbarung zwischen der Stadt Bonn und den Eigentümern als
sonstige öffentliche Verkehrsfläche gewidmet (Amtsblatt Nr. 39 vom
30.08.1991), wobei der öffentliche Fußgängerverkehr in der Zeit von
22.30 Uhr bis 5.30 Uhr ausgeschlossen ist und die Eigentümer Träger
der Straßenbaulast und damit unterhaltungspflichtig sind.
2. Der Eigentümer beabsichtigt im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen im
Untergeschoss der Cassius-Bastei die Verbindung zwischen Cassius-
Bastei und Bahnhof zu optimieren. Die Räumlichkeiten im
Untergeschoss haben unter anderem mit dem Zugang zum
Treppenhaus der Wohneinheiten oder zu Lagern des Einzelhandels
vorwiegend privaten Charakter. Durch die dort bestehende verwinkelte
Geometrie besteht die Möglichkeit, dass der Verkehr irregeführt und in
die Richtung der untergeordneten Bereiche gelenkt wird. Um dem
entgegenzuwirken plant der Eigentümer, den Einzelhandelscharakter
des Bahnhofsbereichs aufzunehmen und durch Ausbildung der
Schaufenster und Eingangsfronten den Verkehr vom Bahnhofsbereich
kommend unmissverständlich in Richtung der vorhandenen
Rolltreppenanlage und weiter zum Lichthof im Erdgeschoss zu lenken.
3. Die Stadt Bonn erhält für die Nutzung der bisher öffentlich zugänglichen
und in Privatbesitz befindlichen Flächen vom Eigentümer keinen
Ausgleich.Seite 1 von 2

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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de