202165-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einziehung eines Teilbereiches der Verkehrsfläche im Untergeschoss der Cassius-Bastei
Kerndaten
- Nummer
- 202165-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.01.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202165-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Einziehung eines Teilbereiches der Verkehrsfläche im Untergeschoss der Cassius-Bastei Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Gemäß Ratsbeschluss vom 30.08.1990 ist die Verwaltung beauftragt, vor ihrer Entscheidung über die Einziehung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze von bezirklicher Bedeutung zuvor die jeweilige Bezirksvertretung zu unterrichten. In diesem konkreten Fall wurde von einer entsprechenden Mitteilung an die Bezirksvertretung oder den Rat abgesehen, da das Vorliegen der bezirklichen Bedeutung insoweit nicht angenommen wurde, als die vorwiegende öffentliche Nutzung im Untergeschoss, hier insbesondere die Verbindung vom Bahnhofsbereich zur Cassius-Bastei, durch die Einziehung nicht betroffen ist und auch nicht beeinträchtigt wird und wie bisher fortbesteht. Die Flächen in der Cassius-Bastei wurden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Stadt Bonn und den Eigentümern als sonstige öffentliche Verkehrsfläche gewidmet (Amtsblatt Nr. 39 vom 30.08.1991), wobei der öffentliche Fußgängerverkehr in der Zeit von 22.30 Uhr bis 5.30 Uhr ausgeschlossen ist und die Eigentümer Träger der Straßenbaulast und damit unterhaltungspflichtig sind. 2. Der Eigentümer beabsichtigt im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen im Untergeschoss der Cassius-Bastei die Verbindung zwischen Cassius- Bastei und Bahnhof zu optimieren. Die Räumlichkeiten im Untergeschoss haben unter anderem mit dem Zugang zum Treppenhaus der Wohneinheiten oder zu Lagern des Einzelhandels vorwiegend privaten Charakter. Durch die dort bestehende verwinkelte Geometrie besteht die Möglichkeit, dass der Verkehr irregeführt und in die Richtung der untergeordneten Bereiche gelenkt wird. Um dem entgegenzuwirken plant der Eigentümer, den Einzelhandelscharakter des Bahnhofsbereichs aufzunehmen und durch Ausbildung der Schaufenster und Eingangsfronten den Verkehr vom Bahnhofsbereich kommend unmissverständlich in Richtung der vorhandenen Rolltreppenanlage und weiter zum Lichthof im Erdgeschoss zu lenken. 3. Die Stadt Bonn erhält für die Nutzung der bisher öffentlich zugänglichen und in Privatbesitz befindlichen Flächen vom Eigentümer keinen Ausgleich.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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