202154 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Derlestraße/Am Burgweiher/Ladestraße und Bordsteinabsenkung oder Querungshilfe im Bereich Witterschlicker Straße/Derlestraße
Kerndaten
- Nummer
- 202154
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 09.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Entscheidung federführend
Dateien
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- Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Derlestraße/ Am Burgweiher/ Ladestraße und Bordsteinabsenkung oder Querungshilfe im Bereich Witterschlicker Straße / Derlestraße
- Bürgerantrag: Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Derlestraße/Am Burgweiher/Ladestraße und Bordsteinabsenkung oder Querungshilfe im Bereich Witterschlicker Straße/Derlestraße Antrag zur Vorlage 202154
- Bürgerantrag: Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Derlestraße/Am Burgweiher/Ladestraße und Bordsteinabsenkung oder Querungshilfe im Bereich Witterschlicker Straße/Derlestraße Antrag zur Vorlage 202154
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 202154 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB 06.12.2020 Bürgerantrag: Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Derlestraße/Am Burgweiher/Ladestraße und Bordsteinabsenkung oder Querungshilfe im Bereich Witterschlicker Straße/Derlestraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 26.01.2021 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag thematisiert die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Derlestraße/Am Burgweiher/Ladestraße und Bordsteinabsenkung oder Querungshilfe im Bereich Witterschlicker Straße/Derlestraße. Einzelheiten zu den beantragten Maßnahmen und zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 5 Bürgerantrag Online Datum 06.12.2020 Anrede Vorname Nachname Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Betreff Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Derlestraße/ Am Burgweiher/ Ladestraße Seite 1 von4 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002 ID=KFAS_0011_000022 g44JTWW88A 0066..1122..2200 1166::0099Seite 2 von 5 Ihr Antrag Anlage: Bürgerantrag als PDF Sehr geehrte Damen und Herren, ein Ziel der Bundesstadt Bonn ist es, die Radverkehrsinfrastruktur zu verbessern, um die Lebensqualität zu erhöhen und die Klimaziele zu erreichen. Um diesem Ziel etwas näher zu kommen, beantrage ich: 1) Die Radwegbenutzungspflicht auf der Derlestraße in Fahrtrichtung Rochusstraße von der Alte Str. bis zur Straße Am Burgweiher aufzuheben. Stattdessen wäre ein reiner Fußgängerweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ sinnvoll. 2) Die Radwegbenutzungspflicht auf der Straße Am Burgweiher in Fahrtrichtung Spielplatz Weiherpfad aufzuheben. 3) Die Radwegbenutzungspflicht in der Ladestraße beginnend ab der Kreuzung Bahnhofstraße/ Ladestraße aufzuheben. 4) Eine zusätzliche Bordsteinabsenkung an der Ampelanlage Ecke Witterschlicker Straße/ Derlestraße vorzunehmen oder eine andere „Querungshilfe“ zu installieren. Zu Antrag 1) In Bonn Duisdorf befindet sich auf der Derlestraße in Fahrtrichtung Rochusstraße von der Alte Straße bis zur Straße Am Burgweiher ein benutzungspflichtiger Radweg (zunächst Zeichen 240 StVO, kurz darauf Zeichen 241 StVO). Der Radweg muss somit von Radfahrern benutzt werden und die Fahrbahn ist für den Radverkehr gesperrt. Die Anordnung einer Benutzungspflicht ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich beantrage daher, die Verkehrssituation zu überprüfen und die Benutzungspflicht für Radfahrer gegebenenfalls aufzuheben. Stattdessen ist aus meiner Sicht ein reiner Fußgängerweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ sinnvoll. Begründung: ●Eine besondere Gefahrenlage für Radfahrer besteht auf der Fahrbahn der Derlestraße nicht. ●Der Radweg ist nicht geeignet, Radfahrer zu schützen. ●Er ist viel zu schmal. ●Er führt zu nah an Kfz-Parkflächen vorbei, wodurch eine Gefahr durch Türöffnen besteht. ●Er wird häufig von Anwohnern mit Mülltonnen, Sperrmüll und ähnlichen Gegenständen zugestellt. ●Es entstehen extrem häufig Konfliktsituationen mit Fußgängern, da teilweise ein gemeinsamer Fuß- und Radweg angeordnet ist (Zeichen 240 StVO). Auch im Bereich des getrennten Fuß- und Radwegs (Zeichen 241 StVO) kommt es sehr häufig zu Konfliktsituationen mit Fußgängern. ●Die Einmündung in die Fußgängerzone Rochusstraße ist unübersichtlich und gefährlich, weil Fußgänger und Radfahrer sich kreuzen. ●In Höhe der Alte Straße sind Radfahrer gezwungen, auf den Radweg zu wechseln. Ein Auffahren auf den Radweg ist nur durch ein starkes Abbremsen der Radfahrer und ein Einbiegen in die Alte Str. möglich, verbunden mit einem Überqueren der Alte Straße. An dieser Stelle können Radfahrer aufgrund der deutlich abschüssigen Straße erhöhte Geschwindigkeiten aufweisen. ●Mitten auf dem Radweg befinden sich Hindernisse wie Laternen, Poller sowie ein Fahrradständer. ●Besonders gefährlich ist die Tiefgaragenausfahrt von REWE/FitX, die sehr unübersichtlich ist und täglich Beinahe-Unfälle provoziert. PKW können den Radweg – trotz der (etwas verblassten) blauen Bodenmarkierung beim Ausfahren nicht als solchen erkennen und nur besonders schlecht einsehen. Überwiegend fahren PKW mit erhöhter Geschwindigkeit ohne zu halten auf den Fuß- und Radweg. ●Die unübersichtliche Ein- und Ausfahrt für Lieferfahrzeuge von REWE/FitX führt über den Radweg. Dort halten oftmals auch Lieferfahrzeuge. ●Radfahrer sind in Höhe der Straße Am Burgweiher gezwungen, den Zebrastreifen nach links zu überqueren, um auf die Verkehrsinsel zu gelangen und die Ampel passieren zu können. An dieser Stelle müssen Radfahrer absteigen, um vor dem PKW-Verkehr Vorrang zu haben. Kommt es zu einem Unfall, weil der Zebrastreifen radelnd überquert wird, kann dem Radfahrenden eine Mitschuld angelastet werden. Zudem können PKW-Fahrer durch den vorhandenen Busch die Radfahrer und Fußgänger erst sehr spät sehen, sodass es auch dort oft zu brenzligen Situationen kommt. Das Unfallrisiko ist auf dem benutzungspflichtigen Radweg mithin deutlich erhöht. Abhilfe könnte durch eine Aufhebung der Benutzungspflicht erreicht werden in Kombination mit einer Freigabe des Fußgängerwegs für Radfahrer. Zu Antrag 2): In Bonn Duisdorf befindet sich auf der Straße Am Burgweiher in Fahrtrichtung Spielplatz Weiherpfad zwischen den Discountern Penny und Aldi Süd ein benutzungspflichtiger Radweg (Zeichen 241 StVO). Der Radweg muss somit von Radfahrern benutzt werden und die Fahrbahn ist für den Radverkehr gesperrt. Die Anordnung einer Benutzungspflicht ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich beantrage daher, die Verkehrssituation zu überprüfen und die Benutzungspflicht für Radfahrer gegebenenfalls aufzuheben. Stattdessen ist dort aus meiner Sicht ein reiner Fußgängerweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ sinnvoll. Begründung: Seite 2 von4 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 5 ●Eine besondere Gefahrenlage für Radfahrer besteht auf der Fahrbahn der Straße Am Burgweiher nicht, insbesondere weil es sich für PKW-Fahrer um eine Sackgasse handelt. ●Durch die Benutzungspflicht erhöht sich die Unfallgefahr, weil es in Höhe der Ausfahrten zu dem Supermarktparkplatz Penny immer wieder zu Beinahe-Unfällen kommt. ●Es entstehen des Öfteren Konfliktsituationen mit Fußgängern, da getrennter Rad- und Fußweg besteht (Zeichen 241 StVO). Die Trennung von Fußgänger- und Radfahrerbereich wird jedoch oft nicht eingehalten. ●Von der B 56 kommend sind Radfahrer gezwungen, während des Abbiegens auf den Radweg zu wechseln, was zu Gefahrensituationen aufgrund des Bordsteins und wartender Fußgängern im Ampelbereich führt. ●Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wo die Benutzungspflicht endet. Das Unfallrisiko ist auf dem benutzungspflichtigen Radweg mithin deutlich erhöht. Abhilfe könnte durch eine Aufhebung der Benutzungspflicht erreicht werden in Kombination mit einer Freigabe des Fußgängerwegs für Radfahrer. Zu Antrag 3): In Bonn Duisdorf befindet sich auf der Ladestraße in Fahrtrichtung Duisdorf Bahnhof ab der Höhe des Zebrastreifens ein benutzungspflichtiger Radweg (Zeichen 241 StVO). Dieser muss somit von Radfahrern benutzt werden und die Fahrbahn ist für den Radverkehr gesperrt. Die Anordnung einer Benutzungspflicht ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich beantrage daher, die Verkehrssituation zu überprüfen und die Benutzungspflicht für Radfahrer gegebenenfalls aufzuheben. Stattdessen ist aus meiner Sicht ein reiner Fußgängerweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ sinnvoll. ●Der benutzungspflichtige Radweg in der Ladestraße ist erheblich zu schmal, insbesondere für Fahrradanhänger und Lastenräder. ●Er ist wegen der S-Kurven nur sehr langsam befahrbar. ●Kurz vor dem Kiosk beginnt ein Fußgängerweg mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Ein Piktogramm auf dem Boden verweist Radfahrer darauf, nach scharf links wieder auf die Fahrbahn zu fahren. Zum Wiedereinordnen auf die Straße haben Radfahrer hier den PKW-Verkehr zu achten. ●Nach dem Busbahnhof beginnt die Benutzungspflicht dann wieder, sodass Radfahrer wieder eine S-Kurve fahren müssen. Diese Situation ist absolut nicht fahrradfreundlich und nicht zumutbar. ●Darüber hinaus wachsen die Bäume derart in den Radweg, dass Radfahrer aktuell gezwungen sind, auf der Fußgängerseite des getrennten Geh- und Radwegs zu fahren. Zu Antrag 4): Der Bordstein an der Ampelanlage ist zurzeit zwar abgesenkt aber für Radfahrer und Rollstuhlfahrer sehr unbequem zu befahren. Radfahrer müssen vor dem Bordstein abbremsen, um die Reifen nicht zu beschädigen. Auch für Personen mit Kinderwagen könnte ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren durch eine zusätzliche Bordsteinsenkung oder eine andere „Querungshilfe“ ermöglicht werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von4 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 4 von 5 Einverständniserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten.. Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben.. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden.. Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen.. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften.. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben.. Darüber hinaus ist für jede weitere Datenerhebung die Zustimmung des Nutzers erforderlich.. Eine automatische Löschung erfolgt nach 118800 Tagen, insofern entsprechende Daten nicht weiter benötigt werden.. In Fällen mit einer gebührenpflichtigen Verarbeitung kann es vorkommen, dass zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider übermittelt werden.. Rechte der betroffenen Person:: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen.. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln.. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw.. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.. 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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de