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202125-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erhaltung der Grünflächen und Bäume zwischen Eltviller Straße und Rüdesheimer Straße zum Schutz von gefährdeten Vogelarten

Nummer
202125-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.02.2021 Kenntnisnahme
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  1. 202125 Bürgerantrag: Erhaltung der Grünflächen und Bäume zwischen Eltviller Straße und Rüdesheimer Straße zum Schutz von gefährdeten Vogelarten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202125-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Erhaltung der Grünflächen und
Bäume zwischen Eltviller Straße und Rüdesheimer
Straße zum Schutz von gefährdeten Vogelarten
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Thematik des Natur- und Baumschutzes wurde im Rahmen des positiven
Vorbescheids durch die Auflagen Nr. 6, 9 und 10 insbesondere dem
Baumschutz Rechnung getragen. Erst im Baugenehmigungsverfahren ist eine
gesonderte Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (Fällgenehmigung)
erforderlich. Diese Fällgenehmigung wird erst mit Erteilung der
Baugenehmigung wirksam. Dies bedeutet, dass vor Erteilung einer
Baugenehmigung die Fällung satzungsgeschützter Bäume unzulässig ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung
einer Baugenehmigung hat, sofern dem Bauvorhaben keine baurechtlichen
Vorschriften entgegenstehen.
Im Rahmen des Prüfverfahrens zur Bauvoranfrage wurde der Umfang der
geplanten Bebauung bereits so reduziert, dass auch eine Reduzierung der zu
fällenden Bäume erreicht wurde. Der Schutz der Bäume und der Grünanlagen
hatte bei der Umplanung immer eine hohe Priorität. Durch den positiv
beschiedenen Planungsumfang wird auch weiterhin ausreichend Grünfläche
vorhanden sein.
Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, die der
Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorgelegen hat, um sicherzustellen,
dass durch das Bauvorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
ausgelöst werden.
Diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden durch die
sogenannten Zugriffsverbote des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) festgelegt:
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eineSeite 1 von 2

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erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Als Ergebnis der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass das
Planungsgebiet Potential als Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat für
planungsrelevante Arten, wie den genannten Star (Sturnus vulgaris) und Girlitz
(Serinus serinus), aufweist.
Allerdings unterliegen nicht-essenzielle Nahrungs- und Jagdbereiche sowie
Flugrouten und Wanderkorridore nicht den o.a. Zugriffsverboten des § 44
BNatSchG.
Gemäß Verwaltungsvorschrift-Artenschutz kann ein Verbotstatbestand bei
einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Art oder einer europäischen
Vogelart daher nur erfüllt sein:
 wenn sich das Tötungsrisiko (z.B. durch Kollisionen) signifikant erhöht
(ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) oder bei
abwendbaren Kollisionen (zumutbare Vermeidungsmaßnahmen nicht
ausgeschöpft),
 wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch
Störungen verschlechtern könnte (ggf. trotz aller zumutbaren
Vermeidungsmaßnahmen),
 wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
bzw. von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang nicht
sichergestellt werden kann (auch nicht mit vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen).
Um sicherzustellen, dass durch die Nachverdichtung keine der o.a.
Verbotstatbestände für die vorkommenden geschützten Arten ausgelöst
werden, werden daher Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Art und Umfang der Maßnahmen werden dabei im Falle eines
Baugenehmigungsverfahrens durch die Untere Naturschutzbehörde festgelegt.
Anlage/n
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