202125-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Erhaltung der Grünflächen und Bäume zwischen Eltviller Straße und Rüdesheimer Straße zum Schutz von gefährdeten Vogelarten
Kerndaten
- Nummer
- 202125-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202125-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Erhaltung der Grünflächen und Bäume zwischen Eltviller Straße und Rüdesheimer Straße zum Schutz von gefährdeten Vogelarten Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Thematik des Natur- und Baumschutzes wurde im Rahmen des positiven Vorbescheids durch die Auflagen Nr. 6, 9 und 10 insbesondere dem Baumschutz Rechnung getragen. Erst im Baugenehmigungsverfahren ist eine gesonderte Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (Fällgenehmigung) erforderlich. Diese Fällgenehmigung wird erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam. Dies bedeutet, dass vor Erteilung einer Baugenehmigung die Fällung satzungsgeschützter Bäume unzulässig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat, sofern dem Bauvorhaben keine baurechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im Rahmen des Prüfverfahrens zur Bauvoranfrage wurde der Umfang der geplanten Bebauung bereits so reduziert, dass auch eine Reduzierung der zu fällenden Bäume erreicht wurde. Der Schutz der Bäume und der Grünanlagen hatte bei der Umplanung immer eine hohe Priorität. Durch den positiv beschiedenen Planungsumfang wird auch weiterhin ausreichend Grünfläche vorhanden sein. Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, die der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorgelegen hat, um sicherzustellen, dass durch das Bauvorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden durch die sogenannten Zugriffsverbote des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgelegt: (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eineSeite 1 von 2 Seite 2 erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Als Ergebnis der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass das Planungsgebiet Potential als Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten, wie den genannten Star (Sturnus vulgaris) und Girlitz (Serinus serinus), aufweist. Allerdings unterliegen nicht-essenzielle Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore nicht den o.a. Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG. Gemäß Verwaltungsvorschrift-Artenschutz kann ein Verbotstatbestand bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Art oder einer europäischen Vogelart daher nur erfüllt sein: wenn sich das Tötungsrisiko (z.B. durch Kollisionen) signifikant erhöht (ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) oder bei abwendbaren Kollisionen (zumutbare Vermeidungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft), wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte (ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen), wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden kann (auch nicht mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen). Um sicherzustellen, dass durch die Nachverdichtung keine der o.a. Verbotstatbestände für die vorkommenden geschützten Arten ausgelöst werden, werden daher Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Art und Umfang der Maßnahmen werden dabei im Falle eines Baugenehmigungsverfahrens durch die Untere Naturschutzbehörde festgelegt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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