202122 · Beschlussvorlage
Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid mit der Fragestellung „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ vom 27.11.2020
Kerndaten
- Nummer
- 202122
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Kommunalwahlausschusses Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 202122 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid mit der Fragestellung „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ vom 27.11.2020 Beratungsfolge Kommunalwahlausschuss 02.12.2020 Empfehlung Rat 10.12.2020 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der Bürgerentscheid endete am 27.11.2020 um 24:00 Uhr. Die Auszählung hat am 28.11.2020 stattgefunden. Eine frühere Vorlage war somit nicht möglich. Beschlussvorschlag Zum Bürgerentscheid über die Frage „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ empfiehlt der Kommunalwahlausschuss dem Rat folgende Beschlussfassung: Zum Bürgerentscheid über die Frage „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ stellt der Rat fest: 1. Das erforderliche Quorum der Ja-Stimmen von 10 % (= 25.157) der Abstimmungsberechtigten (Bürgerinnen und Bürger) wurde mit 74.955 abgegebenen Ja-Stimmen überschritten. 2. Das Anliegen des Bürgerbegehrens wurde von 74.955 = 77,18 % der Abstimmenden im Bürgerentscheid befürwortet. Es wurde von 22.160 = 22,82% der Abstimmenden abgelehnt. Damit wurde auch die Voraussetzung „eine Mehrheit der Abstimmenden für das Begehren zu erhalten“ erreicht. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Kommunalwahlausschuss festgestellt hat, dass das Bürgerbegehren zu der Abstimmungsfrage: „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.Seite 1 von 3 Seite 2 Begründung Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 01.09.2020 das Bürgerbegehren zu der Frage: „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ für zulässig erklärt, sich in der Sachentscheidung dem Bürgerbegehren aber nicht angeschlossen. Damit wurde die Drei-Monats-Frist zur Durchführung eines Bürgerentscheids ausgelöst. Durchgeführt wurde der Bürgerentscheid auf der Grundlage des § 26 Absatz 6 GO in Verbindung mit der „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“ vom 05. Juni 2013. Gemäß § 4 Absatz 3 dieser Satzung werden Bürgerentscheide als Briefabstimmung durchgeführt. Als letzter Tag der Abstimmung wurde der 27.11.2020 festgelegt. Die Auszählung erfolgte am Samstag, dem 28.11.2020. Ein Bürgerentscheid ist dann positiv (im Sinne der Antragsteller) entschieden, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für den Entscheid (also mit ja) votiert hat und diese Mehrheit zumindest ein Zehntel der wahlberechtigten Bonner Bürgerinnen und Bürger darstellt. Wenn diese Mehrheit erreicht ist, hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Das neben der Mehrheit erforderliche Quorum betrug am Abstimmungstermin (27.11.2020) 25.157 Ja-Stimmen (10% von 251.571 wahlberechtigten Bonner Bürgerinnen und Bürger).Seite 2 von 3 Seite 3 Ergebnis der Abstimmung: Abstimmungsberechtigte: 251.571 Abstimmende: 97.922 38,92 % davon gültig 97.115 99,18 % ungültig 807 0,82 % ja 74.955 77,18 % nein 22.160 22,82 % Das am 28.11.2020 festgestellte vorläufige Ergebnis wurde am 30.11.2020 geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Sitzung berichtet. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de