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202122 · Beschlussvorlage

Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid mit der Fragestellung „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ vom 27.11.2020

Nummer
202122
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Kommunalwahlausschusses 02.12.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 14.12.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202122
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid
mit der Fragestellung „Soll das Melbbad in seiner
jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten
bleiben?“ vom 27.11.2020
Beratungsfolge
Kommunalwahlausschuss 02.12.2020 Empfehlung
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit: Der Bürgerentscheid endete am 27.11.2020
um 24:00 Uhr. Die Auszählung hat am 28.11.2020 stattgefunden. Eine
frühere Vorlage war somit nicht möglich.
Beschlussvorschlag
Zum Bürgerentscheid über die Frage „Soll das Melbbad in seiner jetzigen
Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ empfiehlt der
Kommunalwahlausschuss dem Rat folgende Beschlussfassung:
Zum Bürgerentscheid über die Frage „Soll das Melbbad in seiner jetzigen
Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ stellt der Rat fest:
1. Das erforderliche Quorum der Ja-Stimmen von 10 % (= 25.157) der
Abstimmungsberechtigten (Bürgerinnen und Bürger) wurde mit 74.955
abgegebenen Ja-Stimmen überschritten.
2. Das Anliegen des Bürgerbegehrens wurde von 74.955 = 77,18 % der
Abstimmenden im Bürgerentscheid befürwortet.
Es wurde von 22.160 = 22,82% der Abstimmenden abgelehnt.
Damit wurde auch die Voraussetzung „eine Mehrheit der Abstimmenden
für das Begehren zu erhalten“ erreicht.
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Kommunalwahlausschuss
festgestellt hat, dass das Bürgerbegehren zu der Abstimmungsfrage:
„Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine
Wohnbebauung erhalten bleiben?“ die erforderlichen Mehrheiten
erreicht hat.Seite 1 von 3

Seite 2
Begründung
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 01.09.2020 das
Bürgerbegehren zu der Frage: „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form
ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“ für zulässig erklärt, sich in der
Sachentscheidung dem Bürgerbegehren aber nicht angeschlossen. Damit
wurde die Drei-Monats-Frist zur Durchführung eines Bürgerentscheids
ausgelöst.
Durchgeführt wurde der Bürgerentscheid auf der Grundlage des § 26 Absatz 6
GO in Verbindung mit der „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung
des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren
und Bürgerentscheiden“ vom 05. Juni 2013.
Gemäß § 4 Absatz 3 dieser Satzung werden Bürgerentscheide als
Briefabstimmung durchgeführt. Als letzter Tag der Abstimmung wurde der
27.11.2020 festgelegt.
Die Auszählung erfolgte am Samstag, dem 28.11.2020.
Ein Bürgerentscheid ist dann positiv (im Sinne der Antragsteller) entschieden,
wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für den Entscheid (also mit ja) votiert
hat und diese Mehrheit zumindest ein Zehntel der wahlberechtigten Bonner
Bürgerinnen und Bürger darstellt.
Wenn diese Mehrheit erreicht ist, hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines
Ratsbeschlusses.
Das neben der Mehrheit erforderliche Quorum betrug am Abstimmungstermin
(27.11.2020) 25.157 Ja-Stimmen (10% von 251.571 wahlberechtigten Bonner
Bürgerinnen und Bürger).Seite 2 von 3

Seite 3
Ergebnis der Abstimmung:
Abstimmungsberechtigte: 251.571
Abstimmende: 97.922 38,92 %
davon
gültig 97.115 99,18 %
ungültig 807 0,82 %
ja 74.955 77,18 %
nein 22.160 22,82 %
Das am 28.11.2020 festgestellte vorläufige Ergebnis wurde am 30.11.2020
geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Sitzung berichtet.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de