202119-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Verkehrssituation/verkehrsberuhigende Maßnahmen für die Stiftsstraße bzw. Schwarzrheindorf/Vilich Rheindorf
Kerndaten
- Nummer
- 202119-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202119-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB 20.11.2020 Bürgerantrag: Verkehrssituation/verkehrsberuhigende Maßnahmen für die Stiftsstraße bzw. Schwarzrheindorf/Vilich Rheindorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Antragstellerin hat der Verwaltung eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zukommen lassen und bittet die Bezirksvertretung, diese zu berücksichtigen. Das Dokument ist der Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Stellungnahme der Antragstellerin (öffentlich)Seite 1 von 15 1 SCHRIFTLICHES STATEMENTBÜRGERANTRAG 202119 Bürgerantrag 202119: Verkehrssituation/verkehrsberuhigende Maßnahmen für die Stiftsstraße bzw. Schwarzrheindorf/Vilich Rheindorf Schriftliches Statement: Pro Tempo 30 gesamte Stiftsstraße / Geschwindigkeitskontrollen - Situation, Rechtslage, Fazit Anlagen 1) Kartenausschnitt Stiftsstraße und Umgebung 2) Auszug Umgebungslärmkarte NRW mit aktuellen Lärmwerten 3) Antwort der Landesregierung NRW auf Kleine Anfrage von Hartmut Ganzke, SPD, 2019, S. 3 4) LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017, S. 24-26Seite 2 von 15 2 SCHRIFTLICHES STATEMENTBÜRGERANTRAG 202119 Warum fordern wir die Anordnung von Tempo 30 für die gesamte Stiftsstraße und regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen? 1. Situation heute: • Alle Nebenstraßen und große Teile der Stiftsstraße sind bereits 30er-Zone bzw. per Sonder- regelung auf Tempo 30 reduziert (ca. 800m), ein letztes Teilstück der Stiftstraße ab Höhe Am Ledenhof bis Niederkasseler Str. (ca. 200m) ist weiterhin Tempo 50 (Vgl. Anlage 1: Karte Stiftsstraße und Umgebung) • Hohes, in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegenes Verkehrsaufkommen auf der Stiftsstraße mit bis zu 360 Autos/LKWs/Busse pro Stunde in Spitzenzeiten (Eigenzäh- lung) und teilweise zu hohen Geschwindigkeiten bei Einfahrten in die Stiftsstraße von der Niederkasseler Str. Richtung Kreisverkehr Grabenstraße/Fußgängerüberweg bzw. beim Zufahren auf die Ampel ab Kreisverkehr Grabenstraße Richtung Kreuzung Niederkasseler Str. (Fahrer versuchen durch hohe Beschleunigung die grüne Ampelphase noch zu erwi- schen) • Hohe und kontinuierlich gestiegene Lärmbelastung (vor allem im Bereich zwischen Niederkasseler Str. und Kreisverkehr Grabenstraße) durch Verkehr auf der Niederkasseler Str. sowie Stiftsstraße mit Werten dauerhaft deutlich über 60 db(A) tagsüber (Eigenmes- sung) sowie zwischen 65 und 70 db(A) laut offizieller Lärmkarte NRW (Vgl. Anlage 2: Aus- zug Umgebungslärmkarte NRW) • Immer wieder gefährliche Situationen im Bereich der Fußgängerüberwege durch zu hohe Geschwindigkeiten und Brems- oder Ausweichmanöver 2. Rechtslage/Empfehlungen: • Anordnung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen ist nicht nur im Umfeld von „schützen- werten Einrichtungen“ (Kitas, Schulen etc.), sondern ebenfalls unter Verweis auf §45, Ab- satz 1, Nr. 3 STVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen grund- sätzlich möglich. Die Einschätzung in der aktuellen Verwaltungsbeschlussvorlage ist daher unseres Erachtens unvollständig. • NRW Landesregierung: Auch im Zuge von Hauptverkehrsstraßen ist die Anordnung von Tempo 30 zulässig, (…) wenn die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hin- genommen werden muss und ein Tempolimit zur dauerhaften Absenkung der Lärm- belastung der Anwohner als geeignete Maßnahme in Betracht kommt. (Vgl. Anlage 3: Antwort der NRW-Landesregierung auf Kleine Anfrage des Abgeordneten Hartmut Ganzke, SPD, 2019, S. 3) • Verwaltungsgericht Köln 2016: Bei hoher Lärmbelastung und Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der Lärmschutz-Richt- linie-StV kann ein Einschreiten der zuständigen Behörde geboten sein • In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden können. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO verlangt folglich dann eine Prüfpflicht der Behörden, wenn die in der 16. BImSchV genannten Grenzwerte (in reinen und allgemeinen Wohnge- bieten 59/49 dB(A) tags/nachts, in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 64/54 dB(A) tags/ nachts) überschritten werden (Vgl. Anlage 4: LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017, S. 24-26)Seite 3 von 15 3 SCHRIFTLICHES STATEMENTBÜRGERANTRAG 202119 • Bei Lärmpegeln, die die Lärmwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts in bewohnten Gebieten überschreiten, verdichtet sich das Ermessen der Behörden zur Pflicht einzuschreiten. In § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. der 16. BImSchV ist geregelt, dass ab Errei- chen der Tagwerte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) nachts jede Erhöhung bzw. Minderung relevant wird und zwar unabhängig von der Vorbelastung bzw. Ortsüblichkeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Maßstäbe auch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuwenden (Vgl. Anlage 4: LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017, S. 24-26) • Umweltbundesamt: Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken sollten 65 dB(A) tags beziehungsweise 55 dB(A) nachts nicht überschritten werden; Geräuschpegelver- minderung laut Umweltbundesamt bei einer Reduktion von Tempo 50 auf 30 durch- schnittlich um ca. 2-3 db(A) möglich, wobei bereits ein Wert von -10 db(A) eine Lautstär- kehalbierung darstellt • Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) stellt in den LAI-Hinweisen zur Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017, S. 24-26 (Vgl. Anlage 4), außerdem fest: → in den meisten untersuchten Fällen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen wirkt Tempo 30 positiv, auch wenn keine Begleitmaßnahmen wie Umbauten oder Radarkontrollen ergriffen werden. → Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h bewirkt Rückgänge der mittleren Geschwindigkeit um bis zu 16 km/h, wenn keine Be- gleitmaßnahmen ergriffen werden → Die gemessenen Mittelungspegel sinken nach der Anordnung von Tempo 30 um rund 1 bis 4 dB(A), es gibt deutlich geringere Pegelschwankungen und niedrigere Spitzenpegel → teilweise eine leichte Abnahme der Luftschadstoffbelastung → keine nennenswerten Verkehrsverlagerungen in andere Straßen oder signifi- kante Verschlechterungen des Verkehrsflusses 3. Fazit: • Aktuelle Lärmwerte im entsprechenden Bereich der Stiftsstraße liegen über den emp- fohlenen Grenzwerten der 16. BlmSchV, weitere Verkehrszunahme ist durch weiter zunehmende Besiedlung im Umfeld (Neubaugebiete Am Ledenhof, Geislar) zu erwar- ten! • Voraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen mittels Anordnung eines Tempolimits auf 30 km/h sind unter Betrachtung der aktuellen Situation laut Rechtslage durchaus ge- geben. Ein Handeln im Sinne der lärmgeplagten Anwohner ist also möglich und nötig! • Tempo 30 ist ein adäquates Mittel, um die aktuelle Situation zu verbessern, denn Tempo 30 heißt: Lärmreduktion, Verkehrsberuhigung, Erhöhung der Sicherheit für Fuß- gänger und Radfahrer durch kürzere Bremswege, geringere Abgasbelastung ohne den Verkehrsfluss unangemessen einzuschränken oder zu behindernSeite 4 von 15 Teile der Stiftsstraße mit Tempo 30 (ca. 800m) Letztes Teilstück der Stiftsstraße mit Tempo 50 (ca. 200m) Neues Wohngebiet Am Ledenhof: 41 Doppelhaushälften 40 Eigentumswohnungen 36 Mietwohnungen 17 Appartements = deutlich mehr Verkehr und Verkehrslärm ANLAGE 1: KARTENAUSSCHNIT T STIFTSSTRASSE UND UMGEBUNGBÜRGERANTRAG 202119Seite 5 von 15 Tempo 50 ANLAGE 2: AUSZUG OFFIZIELLE UMGEBUNGSLÄRMKARTE NRW MIT AKTUELLEN LÄRMWERTENBÜRGERANTRAG 202119 http://www.umgebungslaerm.nrw.de/Seite 6 von 15 ANLAGE 3: ANTWORT AUF KLEINE ANFFRAGE VON HARTMUT GANZKE, S. 1BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: https://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7777.pdf;jses- sionid=02BC4F988CEE9B8A3C90381E9328DB61 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7777 06.11.2019 Datum des Originals: 06.11.2019/Ausgegeben: 12.11.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3036 vom 9. Oktober 2019 des Abgeordneten Hartmut Ganzke SPD Drucksache 17/7619 Wann setzt die Landesregierung das Bundesemmissionsschutzgesetz und die EG- Richtlinie 2002/49/EG auf der Iserlohner Straße in Unna endlich um? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Iserlohner Straße ist eine Hauptverkehrsstraße innerhalb der Innenstadt von Unna. Sie ist im Straßenabschnitt zwischen der Bundesstraße 1 und dem Innenstadtring durch ebenso erheblichen wie emissionsstarken Straßenverkehr deutlich belastet. Die Straße ist zwar kein Unfallschwerpunkt, trotzdem empfiehlt die örtliche Polizeibehörde die Einrichtung einer dauerhaften Geschwindigkeitsreduzierung. Straßenbaulastträger ist „Straßen NRW“. Auf der Straße gilt zurzeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Die Kreisstadt hat im Rahmen der Lärmaktionsplanung (LAP) nach Bundesimmissionsschutzgesetz und EG- Richtlinie 2002/49/EG in der 2. Stufe die notwendigen Untersuchungen durchgeführt und unter anderem für die „Iserlohner Straße“ geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen zur Lärmbekämpfung in Form von „Tempo 30“ festgesetzt. Bisher hat die zuständige Behörde (Straßen.NRW) die Geschwindigkeitsreduzierung mit Hinweis auf einen Vorrang für den fließenden Verkehr abgelehnt. Die Kreisstadt Unna hat weiterhin eine Anregung des Ernst-Barlach-Gymnasiums als Anlieger der „Iserlohner Straße“ aufgenommen, zur verbesserten Verkehrssicherheit „Tempo 30“ auf der „Iserlohner Straße“ festzusetzen. Von der Schule wechselt regelmäßig werktäglich eine erhebliche Zahl von Schülern auf die westliche Seite der „Iserlohner Straße.“ Der Rat der Kreisstadt hat dem Antrag von Schule und SPD-Fraktion grundsätzlich zugestimmt und über die Verwaltung eine Prüfung und Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger eingeleitet. Mit Vorlage der Drucksache 1444/19/1 wird nunmehr die Ablehnung des Antrages empfohlen. Unter anderem heißt es: „Straßen NRW als Straßenbaulastträger hat aufgrund einer Anhörung mit Schreiben vom 12.03.2019 die Reduzierung auf 30 km/h abgelehnt. Eine Landesstraße hat die gesetzliche Aufgabe, regionale Verkehre leistungsfähig im vorhandenen Straßennetz zu führen; bei Tempo 30 km/h ist dieses nur bedingt möglich. Die Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h liegen, wie ausgeführt, nicht vor“.Seite 7 von 15 ANLAGE 3: ANTWORT AUF KLEINE ANFFRAGE VON HARTMUT GANZKE, S. 2BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: https://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7777.pdf;jses- sionid=02BC4F988CEE9B8A3C90381E9328DB61 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7777 2 Die Argumentation von „Straßen NRW“ ist nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Es liegen zwei erhebliche Argumente der Kreisstadt für die Einrichtung von „Tempo 30“ auf der „Iserlohner Straße“ vor: 1. Die LAP ist aufgrund der rechtlich klaren Vorgaben von EU-Richtlinie 2002/49/EG und Bundesimmissionschutzgesetz durchgeführt worden. Demnach sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, schallschutztechnische Maßnahmen verbindlich festzulegen. Hierzu gehört die Festsetzung von „Tempo 30“ auf den betroffenen Straßenabschnitten. 2. Für die relativ kurze „Iserlohner Straße“ sind keine Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses zu befürchten, da sich ein Verkehrsstau in der Regel erst an der Einfahrt zum „Ostring“ einstellt. „Tempo 30“ würde die Verkehrssicherheit erhöhen. Und zwar ohne Nebenwirkungen. Die Ablehnungsgründe von Straßen.NRW sind somit rein vorschriftenorientiert und wurden nicht praxisorientiert untersucht. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3036 mit Schreiben vom 6. November 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr beantwortet. Vorbemerkungen der Landesregierung Die Anforderungen an die Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) sind in den Paragraphen 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Zuständig für die Aufgaben der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung in Nordrhein- Westfalen sind die Städte und Gemeinden. Die Lärmkarten der 2. Runde wurden entsprechend der Anforderungen der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) mittels der Vorläufigen Berechnungsvorschriften für den Umgebungslärm berechnet. Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkarten sind für Bereiche mit Lärmproblemen und Lärmauswirkungen Lärmaktionspläne zu erstellen. Der gemeinsame Runderlass Lärmaktionsplanung (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 v. 7.2.2008) enthält weitere Regelungen, um eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung sicherzustellen. Die Städte legen in den Aktionsplänen Maßnahmen fest und setzen Prioritäten für deren Realisierung. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. Lärmschutzrichtlinien-StV) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Liegt aus Sicht der Landesregierung ein Rechtsverstoß vor, wenn eine Landesbehörde die Umsetzung des städtischen Lärmaktionsplanes (Beispiel „Iserlohner Straße“ in Unna) mit der Festsetzung von „Tempo 30“ auf Hauptverkehrsstraßen verhindert? Ein Rechtsverstoß liegt vor, wenn die Straßenverkehrsbehörde die in einem rechtmäßig aufgestellten Lärmaktionsplan festgelegten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, nicht umsetzt. Zur rechtmäßigen Aufstellung gehört bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30, zwingend eine Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde als Träger öffentlicher Belange.Seite 8 von 15 ANLAGE 3: ANTWORT AUF KLEINE ANFFRAGE VON HARTMUT GANZKE, S. 3BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: https://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7777.pdf;jses- sionid=02BC4F988CEE9B8A3C90381E9328DB61 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7777 3 Gemäß dem o.g. Runderlass Lärmaktionsplanung aus 2008 sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur nach Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in einen Lärmaktionsplan aufzunehmen. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis lässt sich nach Auffassung der Landesregierung aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht ableiten. Soweit einvernehmliche Festlegungen der Verkehrs- und Umweltbehörden nicht erreichbar sind, sind Konflikte durch die jeweilige Fachaufsicht zu lösen. Auf Bundesebene diskutiert aktuell die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) die Bindungswirkung von Maßnahmen aus einem aufgestellten Lärmaktionsplan. 2. Ist eine Übertragung der Zuständigkeit für die „Iserlohner Straße“ zwischen Ostring und Bundesstraße 1 im Rahmen der Straßenverkehrsordnung vom Land NRW auf die Stadt Unna möglich? Als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde besitzt die Stadt Unna bereits heute die Zuständigkeit für die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen im Zuge der gesamten Iserlohner Straße in ihrem Stadtgebiet. Zudem fungiert die Stadt als zuständiger Straßenbaulastträger für den südlich der B 1 gelegenen Teilabschnitt der Iserlohner Straße (Gemeindestraße). Zuständiger Straßenbaulastträger für den nördlich der B 1 gelegenen Teilabschnitt (Landesstraße) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW. Für diesen Abschnitt ist eine Übertragung der Baulastträgerschaft an die Stadt im Rahmen der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) nicht möglich. 3. Zur Steigerung von Verkehrssicherheit und zur Minderung von Verkehrslärm erproben viele Städte das Konzept „Tempo 30“. Beabsichtigt die Landesregierung künftig eine flexiblere Verfahrensweise ihrer Landesbehörden, beispielsweise über Verkehrsversuche, um mit den Gemeinden einvernehmlich Lösungen für Verkehrsprobleme zu erarbeiten? Die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen bieten bereits heute umfangreiche Möglichkeiten, auf städtische Verkehrsprobleme angemessen und mit zweckdienlichen Maßnahmen zu reagieren. Hierzu kann auch Tempo 30 gehören, das abseits von Hauptverkehrsstraßen durch die großflächige Anordnung von Tempo 30-Zonen in Wohngebieten bereits die Regel ist. Aber auch im Zuge von Hauptverkehrsstraßen ist die Anordnung von Tempo 30 zulässig, sofern eine besondere Gefahrenlage gemäß § 45 Absatz 9 StVO vorliegt oder wenn die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und ein Tempolimit zur dauerhaften Absenkung der Lärmbelastung der Anwohner als geeignete Maßnahme in Betracht kommt. Orientierungshilfe zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor Straßenverkehrslärm stellen die „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ (Lärmschutz-Richtlinien-StV) dar. Darüber hinaus ist es möglich, Tempo 30 im Nahbereich sozialer Einrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen, Altenheime, etc.) auch auf Hauptverkehrs- und Vorfahrtstraßen anzuordnen, wenn die jeweilige Einrichtung u. a. über einen direkten Zugang zur betreffenden Straße verfügt. Angesichts dieser Rechtslage sind darüberhinausgehende Maßnahmen nicht erforderlich oder beabsichtigt. 4. Beabsichtigt die Landesregierung künftig eine Vorrangpolitik für Maßnahmen im Rahmen der von Gemeinden beschlossenen Lärmaktionspläne? 5. Wenn ja, wann erfolgen entsprechende Anweisungen an „Straßen.NRW“?Seite 9 von 15 ANLAGE 3: ANTWORT AUF KLEINE ANFFRAGE VON HARTMUT GANZKE, S. 4BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: https://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7777.pdf;jses- sionid=02BC4F988CEE9B8A3C90381E9328DB61 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7777 4 Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet: Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, die in einem rechtmäßig aufgestellten Lärmaktionsplan festgesetzt wurden, sind nach Inkrafttreten des Plans umzusetzen. Hierzu bedarf es keiner Vorrangplanung.Seite 10 von 15 ANLAGE 4: LAI-HINWEISE ZUR LÄRMAKTIONSPLANUNG, MÄRZ 2017 (AUSZUG)BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: http://www.umgebungslaerm.nrw.de/materialien/hilfen/laermaktionsplanung_durchfuehrung/LAI-Hinwei- se_zur_Laermaktionsplanung_2017.pdf LAI – AG Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017 LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung - Zweite Aktualisierung -Seite 11 von 15 ANLAGE 4: LAI-HINWEISE ZUR LÄRMAKTIONSPLANUNG, MÄRZ 2017 (AUSZUG)BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: http://www.umgebungslaerm.nrw.de/materialien/hilfen/laermaktionsplanung_durchfuehrung/LAI-Hinwei- se_zur_Laermaktionsplanung_2017.pdf LAI – AG Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017 2 1 Allgemeines ................................................................................................. 3 2 Voraussetzungen zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen .......................... 4 3 Kriterien zur Überprüfung von Lärmaktionsplänen....................................... 5 4 Inhalte des Lärmaktionsplans ...................................................................... 5 5 Ruhige Gebiete ............................................................................................ 6 6 Ablauf der Lärmaktionsplanung ................................................................... 9 7 Verknüpfung der Lärmaktionsplanung mit anderen raumbezogenen Planungen ................................................................................................. 10 8 Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung ................................................ 14 9 Strategische Umweltprüfung ...................................................................... 15 10 Beteiligung anderer Behörden, Stellen und Träger öffentlicher Belange ... 16 11 Beteiligung politischer Gremien ................................................................. 17 12 Kosten-Nutzen-Analyse ............................................................................. 17 12.1 Projektbezogene Kosten-Nutzen-Rechnung .............................................. 17 12.2 Volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Rechnung ......................................... 19 13 Datenberichterstattung .............................................................................. 20 14 Umsetzung der Maßnahmen, Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen .. 21 15 Maßnahmen zur Geräuschminderung und deren Wirksamkeit .................. 22 15.1 Straßenverkehr .......................................................................................... 23 15.1.1 Verkehrslenkung / Verkehrsmanagement .................................................. 26 15.1.2 Verkehrsorganisation und Straßenraumgestaltung.................................... 27 15.1.2.1 Geschwindigkeitsreduzierung .................................................................... 27 15.1.2.2 Verstetigung des Verkehrs ........................................................................ 28 15.1.2.3 Straßenraumgestaltung ............................................................................. 29 15.1.2.4 Fahrbahnqualität ........................................................................................ 30 15.1.2.5 Abschirmung .............................................................................................. 32 15.1.3 Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel - Veränderung des Modal-Split .......................................................................................... 33 15.1.4 Einsatz geräuscharmer Fahrzeuge im ÖPNV ............................................ 34 15.2 Schienenverkehr ........................................................................................ 34 15.3 Luftverkehr ................................................................................................. 38 15.4 Industrie, Gewerbe und Häfen ................................................................... 38 16 Quellen ...................................................................................................... 39 Anhang 1: Wirksamkeit technischer und verkehrsplanerischer Maßnahmen ........... 45 Anhang 2: Beispiele ................................................................................................. 47 Anhang 3: Instrumente für die Öffentlichkeitsinformation und –beteiligung.............. 65 Anhang 4: Beispielvorgaben bei Ausschreibung von Nahverkehrsleistungen .......... 67 Anhang 5: Kosten-Nutzen-Analyse - Weiterführende Informationen ........................ 70Seite 12 von 15 ANLAGE 4: LAI-HINWEISE ZUR LÄRMAKTIONSPLANUNG, MÄRZ 2017 (AUSZUG), S. 24BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: http://www.umgebungslaerm.nrw.de/materialien/hilfen/laermaktionsplanung_durchfuehrung/LAI-Hinwei- se_zur_Laermaktionsplanung_2017.pdf LAI – AG Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017 24 Verkehrsrechtliche Maßnahmen Untersuchungen zu Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen zeigen [83]: - In den meisten untersuchten Fällen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen wirkt Tempo 30 positiv, auch wenn keine Begleitmaßnahmen wie Umbauten oder Ra- darkontrollen ergriffen werden. - Die Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h be- wirkt Rückgänge der mittleren Geschwindigkeit um bis zu 16 km/h, wenn keine Begleitmaßnahmen ergriffen werden. Mit Geschwindigkeitskontrollen liegt der Rückgang bei bis zu 18 km/h. Es werden vor allem die hohen Geschwindigkeiten reduziert. - Der Befolgungsgrad nimmt mit zunehmender Dauer seit der Anordnung zu. - Die gemessenen Mittelungspegel sinken nach der Anordnung von Tempo 30 um rund 1 bis4 dB(A). - Geschwindigkeitssenkungen bewirken jedoch nicht nur Änderungen des Mitte- lungspegels. In einigen Studien wird darauf hingewiesen, dass bei Tempo 30 deut- lich geringere Pegelschwankungen und niedrigere Spitzenpegel auftreten als bei Tempo 50. - Untersuchungen zeigen teilweise eine leichte Abnahme der Luftschadstoffbelas- tung nach Einführung von Tempo 30. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Qualität des Verkehrsflusses einen größeren Einfluss hat als die zulässige Höchst- geschwindigkeit. - Tempo 30 führt in den untersuchten Fällen nicht zu nennenswerten Verkehrsverla- gerungen in andere Straßen oder zu signifikanten Verschlechterungen des Ver- kehrsflusses. - Die gefahrenen Geschwindigkeiten werden nachweislich senkend beeinflusst durch Dialogdisplays, Geschwindigkeitskontrollen, die Anzeige der Gründe der Geschwindigkeitsbeschränkung und die Wiederholung der Beschilderung. Für die Anordnung von Tempolimits sehen die einschlägigen Rechtsgrundlagen in § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmte Anforderungen an die Lärmsitua- tion, weitere verkehrsbezogene Anforderungen sowie Ermessen der Fachbehörde vor. Wer im Verhältnis von Planträger und Straßenverkehrsbehörde über das Vorlie- gen der Anforderungen entscheiden sowie das Ermessen betätigen darf, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Auf die Ausführungen in Kapitel 14 „Umsetzung der Maßnahmen, Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen“ wird verwiesen. Für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen sind die Straßenverkehrsbehör- den zuständig. Diese können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt (s. § 45 Abs. 9 StVO). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksich- tigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen wer- den muss. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungshilfe für die Bestim- mung der Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden können. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO verlangt folglich dann eine Prüfpflicht der Behörden, wenn die in der 16. BImSchV genannten Grenzwerte (in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59/49 dB(A) tags/nachts, in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 64/54 dB(A) tags/nachts) überschritten werden, also die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie imSeite 13 von 15 ANLAGE 4: LAI-HINWEISE ZUR LÄRMAKTIONSPLANUNG, MÄRZ 2017 (AUSZUG), S. 25BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: http://www.umgebungslaerm.nrw.de/materialien/hilfen/laermaktionsplanung_durchfuehrung/LAI-Hinwei- se_zur_Laermaktionsplanung_2017.pdf LAI – AG Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017 25 Rahmen der Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Bei Lärmpegeln, die die Lärmwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts in bewohnten Gebieten überschreiten, verdichtet sich das Ermessen der Behörden zur Pflicht einzuschreiten. In § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. der 16. BImSchV ist geregelt, dass ab Erreichen der Tag- werte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) nachts jede Erhöhung bzw. Minderung relevant wird und zwar unabhängig von der Vorbelastung bzw. Ortsüblichkeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Maßstäbe auch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuwenden [84]. Eine bestimmte Pegelminderung i.S. der Regelung der Ziff. 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23.11.2007 kann dann nicht verlangt werden. Auch bei Überschreitung der gesundheitsgefährdenden Schwelle ist jede Erhöhung bzw. Minderung relevant und eine bestimmte Pegelminderung kann nicht verlangt werden. Soweit von Straßenverkehrsbehörden eine Pegelminderung von mindestens 3 dB(A) verlangt wird, sind ab einer berechneten Differenz von 2,1 dB(A) straßenverkehrs- rechtliche Maßnahmen zu prüfen, da die Differenz aufgerundet wird (Ziffer 2.3 und Fußnote Nr. 10 der Lärmschutz-Richtlinien-StV [16]). In der Praxis erfolgt eine Berechnung der Maßnahme nach der RLS-90 und nicht nach der VBUS. Daher empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den Straßen- verkehrsbehörden. Die Berechnungen nach der 34. BImSchV können als Indiz für die Beurteilung einer Maßnahme herangezogen werden [20]. Nach Ziffer 2.5 der Lärm- schutz-Richtlinien-StV werden die zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher Maß- nahmen notwendigen Lärmberechnungen im Regelfall vom Straßenbaulastträger durchgeführt. Bei der Prüfung ob straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen von Straßenverkehrs-be- hörden angeordnet werden können, wird nicht nur auf die Höhe des Lärmpegels, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls abgestellt. Geprüft und in die Abwägung eingestellt werden beispielsweise folgende Punkte: - Beeinträchtigung von Widmung und Verkehrsfunktion - Bündelungsfunktionen - überregionaler Verkehrsbeziehungen - Verminderung der Leistungsfähigkeit der Straße - Verlängerung von Fahrtzeiten - Beeinflussung von „Grünen Wellen“ - Einwirkungen auf ÖPNV (Taktung) - Verdrängung des Verkehrs auf andere Straßen - Verkehrssicherheit - Luftschadstoffemission - Energieverbrauch der Fahrzeuge - andere technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnah- men (z.B. Lichtzeichen / Verkehrslenkung) - Versorgung der Bevölkerung - Auswirkungen auf die allgemeine Freizügigkeit des Verkehrs Wenn einzelne Punkte von der planaufstellenden Behörde vorab geprüft werden, kann dies in die Prüfung der Verkehrsbehörden einfließen und ggf. auch das Verfah- ren beschleunigen.Seite 14 von 15 ANLAGE 4: LAI-HINWEISE ZUR LÄRMAKTIONSPLANUNG, MÄRZ 2017 (AUSZUG), S. 26BÜRGERANTRAG 202119 Vollständiges Dokument: http://www.umgebungslaerm.nrw.de/materialien/hilfen/laermaktionsplanung_durchfuehrung/LAI-Hinwei- se_zur_Laermaktionsplanung_2017.pdf LAI – AG Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 9. März 2017 26 Eine rechtmäßige Lärmaktionsplanung für die Bereiche im Straßenverkehr, für die Gemeinden nicht selbst verantwortlich sind, setzt eine Abstimmung mit den Ver- kehrsbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung (siehe Abschnitte 10 und 14) voraus. Mögliche Maßnahmen und Konzepte zur Lärmminderung beim Straßenverkehr sind den Strategien - Verkehrslenkung / Verkehrsmanagement, - Verkehrsorganisation / Straßenraumgestaltung (verträglich gestalten), - Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel / Änderungen des Mo- dal-Split (vermeiden und verringern), - Einsatz geräuscharmer Fahrzeuge im ÖPNV, - Information der Öffentlichkeit über lärm- und schadstoffarme sowie verbrauchs- freundliche Fahrweise zuzuordnen. 15.1.1 Verkehrslenkung / Verkehrsmanagement Mit Verkehrsverlagerungen sollen im Grundsatz Verkehrsmengen aus konfliktbelas- teten Zonen über Routen mit möglichst unsensibler Nutzung abgeleitet werden. Die Lärmminderungspotenziale ergeben sich bei gleich bleibenden Fahrzeugzusammen- setzungen über die verringerten Verkehrsmengen, d. h. bei einer Halbierung des Ver- kehrs vermindert sich die Geräuschbelastung um 3 dB(A). Bei einer Änderung der Fahrzeugzusammensetzung entsprechen im innerstädtischen Verkehr etwa zwanzig Pkws einem Lkw, auf Autobahnen ist ein Lkw etwa so laut wie fünf Pkws. In Abbildung 3 ist die Pegeländerung in Abhängigkeit von der Verkehrsmenge darge- stellt. Abbildung 3: Lärmminderungspotenzial (Mittelungspegel) durch Reduzierung der Verkehrsmengen bei gleichbleibender Verkehrszusammensetzung [21] Verkehrsreduzierungen führen zu einer vergleichsweise geringen Reduzierung des Mittelungspegels. Zur Durchführung bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Ver- kehrslenkung / des Verkehrsmanagements an:Seite 15 von 15
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de