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202108-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Keine Tempo 30-Regelung auf der Bernkasteler Straße und der Servatiusstraße

Nummer
202108-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.08.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202108 Keine Tempo 30-Regelung auf der Bernkasteler Straße und der Servatiusstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202108-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Keine Tempo 30-Regelung auf der Bernkasteler
Straße und der Servatiusstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.12.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
Die Verwaltung prüft im Rahmen der Lärmaktionsplanung, ob und auf welchen
Hauptverkehrsstraßen in Bonn eine Temporeduzierung aus
Lärmschutzgründen eingeführt werden kann. In einem Gutachten wurden 2013
auf Basis unterschiedlicher Kriterien vier Abschnitte an Hauptverkehrsstraßen
für ein Tempo 30-Pilotprojekt vorgeschlagen. Dazu gehörte auch der Abschnitt
auf der Bernkasteler Straße und der Servatiusstraße. Die Verwaltung verweist
hier auch auf ihre Stellungnahme DS-Nr. 202060-01 ST.
Zu 2.
Die Ergebnisse der von der Stadt Bonn 2017 ergänzend zur
Umgebungslärmkartierung der 3. Runde durchgeführten
Schallimmissionsberechnung nach RLS 90 (nationales Regelwerk) ergeben für
die Straßen Bernkasteler Straße und Servatiusstraße Überschreitungen des
Wertes von 70/60 dB(A) tags/nachts.
Aktuell sind weitere Überprüfungen daher nicht erforderlich.
Bei Erreichen bzw. Überschreiten der vom Bundesverwaltungsgericht bisher
mit 70/60 dB(A) tags/nachts angenommenen Gesundheitsgefährdungsschwelle
wird eine Pflicht zum Einschreiten angenommen.
Nach jetziger Erkenntnislage haben die bestehenden Tempo-30-Regelungen
an Hauptverkehrsstraßen überwiegend positive Wirkungen. Den vorliegenden
Begleituntersuchungen zufolge gibt es in den meisten Fällen Gewinne bei
Verkehrssicherheit, Lärm- und Luftschadstoffminderung und bei den
Aufenthaltsqualitäten – gleichzeitig wird die Auto-Mobilität nicht übermäßig
eingeschränkt. (Untersuchung des UBA „Wirkung von Tempo 30 an
Hauptverkehrsstraßen“, Jan. 2017).
Hinweis: Die Umgebungslärmkartierung (Lärmberechnung) erfolgt alle 5 Jahre
im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Turnusmäßig erfolgt diese wieder
im Jahr 2022. Messungen sind für Straßenverkehrslärm laut Gesetzgeber
nicht vorgesehen, alleine die Berechnungen sind verbindlich. Unabhängig
davon würden Verkehrszählungen zurzeit wegen der Corona-Pandemie keine
repräsentativen Aussagen zum Verkehrsaufkommen erlauben.Seite 1 von 2

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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de