202089 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 202089
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 202089 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 26.01.2021 Anhörung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung Rat Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße, Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße, der Straße Am Botanischen Garten sowie der Anschlussstelle Bonn – Poppelsdorf der Autobahn BAB 565. Der Geltungsbereich ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischen Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens- August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens- August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel sowie Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbegleitenden Alleebäume. Wie im übrigen Umfeld ist der in den Geltungsbereich der Veränderungssperre fallende Teil der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandeneSeite 1 von 6 Seite 2 Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Rückwärtig entlang der Straße Am Botanischen Garten und der Wielstraße dominiert zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung das Erscheinungsbild. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Geltungsbereich aktuell nicht vorzufinden. Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre / Vorhandenes Planungsrecht: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in Teilen dem Ortsteilzentrum Poppelsdorf - Zentrentyp C – zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt ihn als Gemischte Baufläche dar. Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr 1968 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt entlang der Clemens-August-Straße als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Rückwärtig der Clemens-August- Straße schließen sich innerhalb des übrigen Plangebietes Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung an. Für die Beurteilung von Vorhaben ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962 anzuhalten. Nach dieser sind im Mischgebiet nicht- kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig und in den Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet nicht zulässig. Mit dem Erlass einer Veränderungssperre wird auf einen der Verwaltung vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) reagiert (Aktenzeichen 167969 EG, Eingang Nachtragsunterlagen 16.04.2020). Das beantragte Vorhaben verfügt aufgrund seiner konkreten Ausstattung mit Theke und Stehtischen über eine Aufenthaltsqualität, die die Besucher zum gemeinsamen Verweilen animiert und fällt somit unter den Typus einer Vergnügungsstätte. Eine solche Vergnügungsstätte widerspricht jedoch den städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und den „Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“. Städtebauliche Ziele: Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Entsprechend hat der Rat der Stadt Bonn diesbezüglich bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien einesSeite 2 von 6 Seite 3 Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen TradingDown-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt der Geltungsbereich der Veränderungssperre innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie Zentren prägende Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Zwar sind aktuell Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen usw.) in Bereich des Ortsteilzentrums Poppelsdorf nicht vorzufinden. Jedoch soll aktuellen Planungsabsichten zur Etablierung solcher Vergnügungsstätten entgegengewirkt und die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ sowie die Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept mittels Änderung verschiedener, in den Geltungsbereich des Ortsteilzentrums fallender Bebauungspläne umgesetzt werden. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, durch Ausschluss von Vergnügungsstätten den durch die Vergnügungsstätten hervorgerufenen negativen Trading-Down-Effekt im Poppelsdorfer Zentrum entgegenzutreten. Planverfahren: Den Beschluss zur Änderung der hiervon betroffenen Bebauungspläne fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020 nach vorangegangener Beratung in der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 (DS.-Nr.: 200799). So auch den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56. Dabei umfasste der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 lediglich diejenigen Flächen, die im Wesentlichen innerhalb des C-ZentrumsSeite 3 von 6 Seite 4 Poppelsdorf liegen und als Mischgebiet festgesetzt sind. Da jedoch in Abhängigkeit der anzuwendenden Baunutzungsverordnung auch in Allgemeinen Wohngebieten Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, soll im weiteren Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes der Änderungsbereich auf den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes erweitert werden. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Gebiet Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedoch unmittelbar angrenzen, können negative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden. Erlass einer Veränderungssperre: Der Verwaltung wurden mit Schreiben vom 16.04.2020 ergänzende Unterlagen zu einem Antrag auf Nutzungsänderung einer Gastronomie in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten eingereicht. Auf der Basis der Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie den „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ und des Beschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 wurde die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 BauGB um 12 Monate zurückgestellt. Aufgrund des durch die Zurückstellung vorgegebenen Zeitrahmens ist es zur Verhinderung einer Fehlentwicklung durch die beantragte Vergnügungsstätte erforderlich, parallel zu dem Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist nachgeheftet. Anlage/n 1 Satzung (öffentlich) 2 Übersichtsplan_VSP 7721-56 (öffentlich)Seite 4 von 6 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße, Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565. vom ….. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 beschlossen, für einen Teilbereich (Clemens- August-Straße, Straße Am Botanischen Garten, Wielstraße und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565) des in § 2 bezeichnete Gebietes, das sich zwischen Clemens-August-Straße, Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle Bonn- Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf erstreckt, den Bebauungsplan Nr. 7721-56 zu ändern. Zur Sicherung der Planung für das Gesamtgebiet wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke die Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Poppelsdorf, Flur 1, Flurstücksnummer 553 tlw., 591 tlw. Flur 10, Flurstücksnummern 185/1, 186/3, 186/4, 187/1, 283/180, 503/179, 529/189, 542/105, 543/188, 574/188, 610/179, 611/179, 615/179, 642/187, 681/179, 711/183, 822/185, 839/108, 896/116, 898/117, 900/118, 902/110, 909/185, 915/110, 927/177, 928/177, 929/177, 931/179, 939/177, 949/182, 956, 969, 1029, 1030, 1031, 1033, 1034, 1037 tlw., 1038 tlw., 1049 tlw., 1055, 1061, 1069, 1070, 1075, 1076, 1077, 1078, 1079, 1080, 1081, 1082, 1083, 1084, 1085, 1086, 1087, 1090, 1091, 1092, 1093, 1094, 1095, 1227 tlw., 1239, 1240, 1241 Flur 2, Flurstücksnummern 1186/3, 1187/3, 1189/3, 3718, 3719, 3720, 3721, 3722 tlw., 3728, 3729, 3730 tlw. § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verän- derungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 6718-2 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den OberbürgermeisterinSeite 5 von 6 Überichtsplan zur Veränderungssperre (Bebauungsplan 7721-56) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1188..0088..22002200 110000 mSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de