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202089 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf

Nummer
202089
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.02.2021 Anhörung
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  3. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Entscheidung federführend
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 03.03.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
202089
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 7721-56, Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 26.01.2021 Anhörung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
Empfehlung
Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet
im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße,
Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der
Autobahn BAB 565 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung
beschlossen.
Begründung
Gebiet der Veränderungssperre:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich
zwischen der Clemens-August-Straße, der Straße Am Botanischen Garten
sowie der Anschlussstelle Bonn – Poppelsdorf der Autobahn BAB 565. Der
Geltungsbereich ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem
Botanischen Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-
August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens-
August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzelhandel,
Hotel sowie Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die
vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen
zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des
Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschossige Baukörper.
Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen
sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße
sind die straßenbegleitenden Alleebäume.
Wie im übrigen Umfeld ist der in den Geltungsbereich der Veränderungssperre
fallende Teil der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung, Einzelhandel,
Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandeneSeite 1 von 6

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Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, zwei- bis viergeschossige
Straßenrandbebauung dar. Rückwärtig entlang der Straße Am Botanischen
Garten und der Wielstraße dominiert zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung
das Erscheinungsbild.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Geltungsbereich
aktuell nicht vorzufinden.
Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre / Vorhandenes Planungsrecht:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in Teilen dem Ortsteilzentrum
Poppelsdorf - Zentrentyp C – zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan der
Bundesstadt Bonn stellt ihn als Gemischte Baufläche dar. Verbindliches
Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr
1968 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt entlang der Clemens-August-Straße
als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Rückwärtig der Clemens-August-
Straße schließen sich innerhalb des übrigen Plangebietes Allgemeine
Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung an.
Für die Beurteilung von Vorhaben ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
aus dem Jahre 1962 anzuhalten. Nach dieser sind im Mischgebiet nicht-
kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung
zulässig und in den Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2
Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet nicht zulässig.
Mit dem Erlass einer Veränderungssperre wird auf einen der Verwaltung
vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in
eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten
per Computerterminal) reagiert (Aktenzeichen 167969 EG, Eingang
Nachtragsunterlagen 16.04.2020). Das beantragte Vorhaben verfügt aufgrund
seiner konkreten Ausstattung mit Theke und Stehtischen über eine
Aufenthaltsqualität, die die Besucher zum gemeinsamen Verweilen animiert
und fällt somit unter den Typus einer Vergnügungsstätte.
Eine solche Vergnügungsstätte widerspricht jedoch den städtebaulichen
Zielsetzungen für den Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und den „Zielen
und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“.
Städtebauliche Ziele:
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur
Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der
Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben.
Entsprechend hat der Rat der Stadt Bonn diesbezüglich bereits 1988 ein
„Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit
diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von
Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu
steuern.
Weiter beauftragte der Rat am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu
erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus
dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden
mit Datum vom 15.11.2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien einesSeite 2 von 6

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Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8).
Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen
und Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C-
und D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden
Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der
funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte
oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in
den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros.
Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen
Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen
TradingDown-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots-
und Nutzungsvielfalt.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegt der Geltungsbereich
der Veränderungssperre innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines
Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein
vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in
Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne
Konkurrenzsituation sowie Zentren prägende Dienstleistungen. Im Vordergrund
steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen
Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im
kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote
aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Zwar sind aktuell Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“
(Wettbüros, Spielhallen usw.) in Bereich des Ortsteilzentrums Poppelsdorf nicht
vorzufinden. Jedoch soll aktuellen Planungsabsichten zur Etablierung solcher
Vergnügungsstätten entgegengewirkt und die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ sowie die Ziele des Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzept mittels Änderung verschiedener, in den Geltungsbereich des
Ortsteilzentrums fallender Bebauungspläne umgesetzt werden. Ziel der
Bebauungsplanänderung ist es, durch Ausschluss von Vergnügungsstätten den
durch die Vergnügungsstätten hervorgerufenen negativen Trading-Down-Effekt
im Poppelsdorfer Zentrum entgegenzutreten.
Planverfahren:
Den Beschluss zur Änderung der hiervon betroffenen Bebauungspläne fasste
der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am
24.06.2020 nach vorangegangener Beratung in der Sitzung der
Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 (DS.-Nr.: 200799). So auch den
Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56.
Dabei umfasste der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56
lediglich diejenigen Flächen, die im Wesentlichen innerhalb des C-ZentrumsSeite 3 von 6

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Poppelsdorf liegen und als Mischgebiet festgesetzt sind. Da jedoch in
Abhängigkeit der anzuwendenden Baunutzungsverordnung auch in
Allgemeinen Wohngebieten Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind,
soll im weiteren Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes der
Änderungsbereich auf den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes erweitert werden. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu
dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Gebiet Zentrum
Poppelsdorf. Da sie jedoch unmittelbar angrenzen, können negative
Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht
ausgeschlossen werden.
Erlass einer Veränderungssperre:
Der Verwaltung wurden mit Schreiben vom 16.04.2020 ergänzende Unterlagen
zu einem Antrag auf Nutzungsänderung einer Gastronomie in eine
Vergnügungsstätte für Sportwetten eingereicht. Auf der Basis der Ziele des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie den „Ziele und Leitlinien
eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ und des Beschlusses zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 wurde die Entscheidung über den
Bauantrag nach § 15 BauGB um 12 Monate zurückgestellt.
Aufgrund des durch die Zurückstellung vorgegebenen Zeitrahmens ist es zur
Verhinderung einer Fehlentwicklung durch die beantragte Vergnügungsstätte
erforderlich, parallel zu dem Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7721-56 eine Veränderungssperre zu erlassen.
Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist nachgeheftet.
Anlage/n
1 Satzung (öffentlich)
2 Übersichtsplan_VSP 7721-56 (öffentlich)Seite 4 von 6

Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße,
Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle
Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565.
vom …..
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
24.06.2020 beschlossen, für einen Teilbereich (Clemens-
August-Straße, Straße Am Botanischen Garten,
Wielstraße und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der
Autobahn BAB 565) des in § 2 bezeichnete Gebietes, das
sich zwischen Clemens-August-Straße, Straße Am
Botanischen Garten und Anschlussstelle Bonn-
Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf erstreckt, den Bebauungsplan Nr.
7721-56 zu ändern. Zur Sicherung der Planung für das
Gesamtgebiet wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke
die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende
Flurstücke: Gemarkung Poppelsdorf,
Flur 1, Flurstücksnummer 553 tlw., 591 tlw.
Flur 10, Flurstücksnummern 185/1, 186/3, 186/4, 187/1,
283/180, 503/179, 529/189, 542/105, 543/188, 574/188,
610/179, 611/179, 615/179, 642/187, 681/179, 711/183,
822/185, 839/108, 896/116, 898/117, 900/118, 902/110,
909/185, 915/110, 927/177, 928/177, 929/177, 931/179,
939/177, 949/182, 956, 969, 1029, 1030, 1031, 1033,
1034, 1037 tlw., 1038 tlw., 1049 tlw., 1055, 1061, 1069,
1070, 1075, 1076, 1077, 1078, 1079, 1080, 1081, 1082,
1083, 1084, 1085, 1086, 1087, 1090, 1091, 1092, 1093,
1094, 1095, 1227 tlw., 1239, 1240, 1241
Flur 2, Flurstücksnummern 1186/3, 1187/3, 1189/3, 3718,
3719, 3720, 3721, 3722 tlw., 3728, 3729, 3730 tlw.
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet
dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der
Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verän-
derungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit
der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene
Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in
jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan Nr. 6718-2 für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über
die fristgemäße Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und
auf die Fristen über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des
Baugesetzbuches wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den
OberbürgermeisterinSeite 5 von 6

Überichtsplan zur Veränderungssperre (Bebauungsplan 7721-56)
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1188..0088..22002200
110000 mSeite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 20:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de