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202088 · Beschlussvorlage

Öffentliche Auslegung von Änderungen verschiedener Bebauungspläne (Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf

Nummer
202088
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.02.2021 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 03.03.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
202088
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Öffentliche Auslegung von Änderungen
verschiedener Bebauungspläne (Nrn. 7721-56,
7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und
7621-3), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 26.01.2021 Anhörung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 der Stadt Bonn
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen
Clemens-August-Straße, Straße Am Botanischen Garten und
Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist
gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und
einschließlich ihrer Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich
auszulegen.
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 der Stadt Bonn
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen
Clemens-August-Straße, Sternenburgstraße, Kirschallee und
Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist
gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und
einschließlich ihrer Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich
auszulegen.
3. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 der Stadt Bonn
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, für den
Bereich der Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 ist
einschließlich ihrer Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich
auszulegen.Seite 1 von 60

Seite 2
4. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 der Stadt Bonn
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Bereich
Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Clemens-August-Straße 2
bis 26 (Teilbereich 1) und Bereich Clemens-August-Straße,
Kekuléstraße, Carl-Troll-Straße und Anschlussstelle Bonn-
Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 (Teilbereich 2) ist gemäß §§ 2
ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und einschließlich ihrer
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich
auszulegen.
5. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 der Stadt Bonn
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen
Clemens-August-Straße 28 bis 34 und einer Parallelen von rund 50
m westlich der Clemens-August-Straße ist einschließlich ihrer
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich
auszulegen.
6. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 der Stadt Bonn
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen
Clemens-August-Straße, westliche Grenze des Hausgrundstücks
Sebastianstraße 8, nordwestliche Grenze des Hausgrundstücks
Kekuléstraße 5 und Kekuléstraße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch
(BauGB) aufzustellen und einschließlich ihrer Begründung gemäß §
3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13
Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
7. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-3 der Stadt Bonn
für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen
Rudolf-Stöcker-Weg, Clemens-August-Straße und Wallfahrtsweg
ist einschließlich ihrer Begründung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch
(BauGB) öffentlich auszulegen.
Begründung
Gesamtgebiet der Änderungen
Der von der Änderung der Bebauungspläne betroffene räumliche
Bereich umfasst wesentliche Teile des Poppelsdorfer Zentrums
zwischen Botanischem Garten und Poppelsdorfer Platz beidseitig der
Clemens-August-Straße. Entlang des gesamten Straßenzuges wird das
städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel sowie
Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene
Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis
viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich desSeite 2 von 60

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Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschossige
Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden
Straßen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige
Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-
Straße sind die straßenbegleitenden Alleebäume.
Anlass der Planaufstellung
Die Bereiche der Planänderungen sind im Wesentlichen dem
Ortsteilzentrum Poppelsdorf - Zentrentyp C – zuzuordnen und
planungsrechtlich als Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung
(BauNVO), als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung und als
Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung
festgesetzt. Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen
(BauNVO 1962, 1968, 1977 und 2013 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der
Bebauungsplanaufstellung) sind im Bereich von Kerngebieten
Vergnügungsstätten allgemein zulässig, im Bereich von Mischgebieten
und Allgemeine Wohngebieten nicht grundsätzlich unzulässig bzw. als
nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 zulässig
bzw. nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise
zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen und Leitlinien des
Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sowie des Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzepts.
Mit der Änderung der Bebauungspläne wird auf einen, der Verwaltung
vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes
in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von
Sportwetten per Computerterminal) im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 7721-56 reagiert.
Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom
14. April 2011 verliert ein Wettbüro den Charakter einer bloßen
Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die
Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert
werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein
(gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten
abzuschließen. Das beantragte Vorhaben ist aufgrund seiner
vorgesehenen Ausstattung mit 4 Terminals und 8 Sitzplätzen als nicht-
kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen und wäre daher
prinzipiell genehmigungsfähig.
Eine solche Vergnügungsstätte widerspricht jedoch den städtebaulichen
Zielsetzungen für den Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und den
„Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“. Um
ähnliche Entwicklungen im übrigen Zentrum von Poppelsdorf zu
verhindern, sollen zeitgleich neben der Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7721-56 auch die übrigen, sich entlang der Clemens-August-Straße
erstreckenden Bebauungspläne Nrn. 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-
51, 7621-46 und 7621-3 geändert werden. Insgesamt ist es Ziel, dieSeite 3 von 60

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Angebotsvielfalt des gesamten Poppelsdorfer Ortsteilzentrums zu
sichern und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-
Effekten entgegenzutreten.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von
Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar.
Für den Bereich östlich der Clemens-August-Straße zwischen Clemens-
August-Straße, Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle
Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 besteht Planungsrecht in
Form des Bebauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr 1968 Rechtskraft
erlangt hat. Dieser setzt entlang der Clemens-August-Straße als Art der
baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) fest. Rückwärtig der Clemens-August-Straße schließen sich
innerhalb des übrigen Plangebietes Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4
Baunutzungsverordnung an. Nach der Baunutzungsverordnung von
1962 sind nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige,
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Mischgebiet nach § 6
Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig bzw. in den Allgemeinen
Wohngebieten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässig.
Südlich grenzt der Geltungsbereich des aus dem Jahre 1980
stammenden Bebauungsplanes Nr. 7721-24 an, der das Areal zwischen
Clemens-August-Straße, Sternenburgstraße, Kirschallee und
Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 umfasst.
Entlang der Clemens-August-Straße weist er ebenfalls ein Mischgebiet
aus. Im übrigen Plangebiet setzt der Bebauungsplan, eingebettet
zwischen einer Fläche für den Gemeinbedarf und einer öffentlichen
Grünfläche, Allgemeine Wohngebiete fest.
Für diesen Bebauungsplan ist die Baunutzungsverordnung gemäß der
Fassung von 1977 anzuwenden. Danach sind in Mischgebieten ebenfalls
nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. In Allgemeinen
Wohngebieten sind sie als sonstige nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig.
Im nördlichen Anschluss an die Clemens-August-Straße besteht für
einen größeren Bereich zwischen Meckenheimer Allee, Nussallee,
Endenicher Allee und Bundesautobahn (BAB 565) Planungsrecht in
Form des Bebauungsplanes Nr. 7621-54, der im Jahr 2015 Rechtskraft
erlangt hat. Dieser setzt die beiden Hausgrundstücke Meckenheimer
Allee 178 und 180 als Abschluss des Ortsteilzentrums Poppelsdorf als
Kerngebiet fest. Nach der Baunutzungsverordnung Fassung 2013 sind in
Kerngebieten sowohl nicht-kerngebietstypische als auch
kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig.Seite 4 von 60

Seite 5
In Richtung Süden bestimmt für den Bereich zwischen Karlrobert-
Kreiten-Straße und Kekuléstraße der im Jahre 1983 rechtskräftig
gewordene Bebauungsplan Nr. 7621-49 das verbindliche Planungsrecht.
Im Bereich der 1. Änderung (Teilbereich 1: Karlrobert-Kreiten-Straße 1
bis 5 sowie Clemens-August-Straße 2 bis 26; Teilbereich 2: Clemens-
August-Straße, Kekuléstraße, Carl-Troll-Straße und Anschlussstelle
Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565) setzt er ebenfalls ein
Kerngebiet (Teilbereich 1) sowie ein Kerngebiet und ein Allgemeines
Wohngebiet (Teilbereich 2) fest. Nach der Baunutzungsverordnung
Fassung 1977 sind in Kerngebieten sowohl nicht-kerngebietstypische als
auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein, in Allgemeinen
Wohngebieten nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten
ausnahmsweise zulässig.
Die Festsetzung eines Kerngebietes trifft auch der Bebauungsplan Nr.
7621-51 in seinem Änderungsbereich zwischen Clemens-August-Straße
28 bis 34 und einer Parallelen von rund 50 m westlich der Clemens-
August-Straße. Bei diesem, aus dem Jahr 1986 stammenden
Bebauungsplan ist ebenfalls die Baunutzungsverordnung in der Fassung
1977 anzuwenden, so dass auch hier sowohl nicht-kerngebietstypische
als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig
sind.
Im weiteren Verlauf der Clemens-August-Straße Richtung Süden besteht
der Bebauungsplan Nr. 7621-46, der im Jahr 1978 Rechtskraft erlangt
hat. Entlang der Clemens-August-Straße setzt dieser ein Kerngebiet fest.
Hieran schließt sich ein Allgemeines Wohngebiet an. Die Festsetzung
eines Kerngebietes lässt nach der Baunutzungsverordnung Fassung
1977 sowohl nicht-kerngebietstypische als auch kerngebietstypische
Vergnügungsstätten allgemein zu. In dem Allgemeinen Wohngebiet sind
nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2
Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig.
Den Abschluss des Poppelsdorfer Ortszentrums bildet der
Bebauungsplan Nr. 7621-3, der sich zwischen Rudolf-Stöcker-Weg,
Clemens-August-Straße und Wallfahrtsweg erstreckt. Nach der
Baunutzungsverordnung 1968, die für den aus dem Jahr 1972
stammenden Bebauungsplan anzuwenden ist, sind innerhalb des
festgesetzten Mischgebietes nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung
zulässig.
Städtebauliche Ziele
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche
zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“
mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung
dieser Vorhaben. Entsprechend hat der Rat der Stadt BonnSeite 5 von 60

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diesbezüglich bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung
von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten
Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den
Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern.
Weiter beauftragte der Rat am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept
zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass
genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender
Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 daher zunächst die
„Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“
beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist eine planungsrechtliche
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unter anderem
in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und D-Zentren aus
städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen
verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf
das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern
insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke
und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und
Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer
räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden,
Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären
Nutzungen einen TradingDown-Prozess und die Abnahme der
gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen
und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzept (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete
teilweise innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend einem
Ortsteilzentrum. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er
ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht
immer in Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote
weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie Zentren prägende
Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die
umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des
Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um
Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen
Bedarfsbereichen zu ermöglichen.Seite 6 von 60

Seite 7
Aktuell sind Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“
(Wettbüros, Spielhallen usw.) in den Änderungsbereichen nicht
vorzufinden. Mit der Änderung der verschiedenen Bebauungspläne soll
jedoch aktuellen Planungsabsichten zur Etablierung solcher
Vergnügungsstätten entgegengewirkt und die „Ziele und Leitlinien eines
Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ sowie die Ziele des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzept in der Weise umgesetzt werden, als
einem durch Vergnügungsstätten hervorgerufenen negativen Trading-
Down-Effekt im Poppelsdorfer Zentrum durch Ausschluss dieser
entgegengetreten wird.
Den gleichen Trading-Down-Effekt bewirken auch Sexshops, Bordelle
und bordellartige Betriebe. Entsprechend sollen auch solche
Einzelhandels- bzw. Gewerbebetriebe dort, wo sie derzeit im Bereich der
Änderungen planungsrechtlich zulässig sind, zukünftig ausgeschlossen
werden.
Planverfahren
Den Beschluss zur Änderung der vorgenannten Bebauungspläne fasste
der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz in seiner
Sitzung am 24.06.2020 nach vorangegangener Beratung in der Sitzung
der Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 (DS.-Nr.: 200799). Dabei
umfassten die Änderungsbereiche der von den Änderungsbeschlüssen
betroffenen Bebauungspläne lediglich diejenigen Flächen, die im
Wesentlichen innerhalb des C-Zentrums Poppelsdorf liegen und als
Kern- und Mischgebiete sowie als Besondere Wohngebiete festgesetzt
sind. Da jedoch in Abhängigkeit von der anzuwendenden
Baunutzungsverordnung auch in Allgemeinen Wohngebieten
Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird nunmehr bei
einzelnen betroffenen Bebauungsplänen der Änderungsbereich erweitert
und es werden auch diejenigen Flächen mit in die Änderungsbereiche
einbezogen, die in den verschiedenen Bebauungsplänen als Allgemeine
Wohngebiete festsetzt sind. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu
dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Gebiet
Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedoch unmittelbar angrenzen, können
negative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von
Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß dem Aufstellungsbeschluss vom 24.06.2020 umfasst der
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-46
Flächen, die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Besonderes
Wohngebiet (WB) festgesetzt sind. Der Bebauungsplan enthält eine
textliche Festsetzung, nach der im Besonderen Wohngebiet die gemäß
der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Insofern ist es nicht
erforderlich, den Bereich des Besonderen Wohngebietes weiter mit in
den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes
einzubeziehen.
Bei den von einer Erweiterung oder Reduzierung des
Änderungsbereiches betroffenen Bebauungsplänen bedarf es alsSeite 7 von 60

Seite 8
Voraussetzung einer Sicherung der Bauleitplanung eines Beschlusses
zur Aufstellung der Änderung, der mit der vorliegenden
Verwaltungsvorlage jeweils gefasst werden soll.
Da im Rahmen der Änderung der Bebauungspläne lediglich
Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von
Vergnügungsstätten und Sexshops bzw. in Kerngebieten darüber hinaus
auch von Bordellen oder bordellartigen Betriebe getroffen werden,
werden die Änderungen jeweils im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Änderungen berühren die
Grundzüge der Planung nicht, da die in den Baugebieten jeweils
zulässigen Nutzungen ansonsten unberührt bleiben. Auf Grundlage der
Regelungen des § 13 Baugesetzbuch wurde auf eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
verzichtet. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange haben nunmehr im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen
der Bebauungsplanänderungen zu informieren sowie ihre
Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus wird
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) von
einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Ein Umweltbericht ist somit
nicht erforderlich.
Die Begründungen zur Änderung der Bebauungspläne Nrn. 7721-56,
7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3 sind dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Begründungen (öffentlich)
2 7621-3_Text mit ÜPlan (öffentlich)
3 7621-46_Text mit ÜPlan (öffentlich)
4 7621-49_Text mit ÜPlan (öffentlich)
5 7621-51_Text mit ÜPlan (öffentlich)
6 7621-54_Text mit ÜPlan (öffentlich)
7 7721-24_Text mit ÜPlan (öffentlich)
8 7721-56_Text mit ÜPlan (öffentlich)Seite 8 von 60

Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7721-56
der Bundesstadt Bonn
Begründung
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 9 von 60

1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 erstreckt sich auf ein Ge-
biet zwischen der Clemens-August-Straße, der Straße Am Botanischen Garten und der Anschluss-
stelle Bonn – Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf.
Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten
und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten
Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzel-
handel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Die vorhandene
Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßen-
randbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschos-
sige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich
im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei-
tenden Alleebäume.
Wie im übrigen Umfeld ist der in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes fallende Teil der Cle-
mes-August-Straße durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe
geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, zwei- bis viergeschossige
Straßenrandbebauung dar. Rückwärtig entlang der Straße Am Botanischen Garten und der Wiel-
straße dominiert zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung das Erscheinungsbild.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte
Baufläche dar.
Für den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße, der Straße Am Botanischen Garten und der
Anschlussstelle Bonn – Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 besteht Planungsrecht in Form des Be-
bauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr 1968 Rechtskraft erlangt hat. Entlang der Clemens-August-
Straße setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,5, die Geschossflä-
chenzahl (GFZ) 1,5. Entlang der Clemens-August-Straße ist zwingend eine viergeschossige, ge-
schlossene Bebauung entlang einer Baulinie zu realisieren. Rückwärtig schließt sich eine einge-
schossige Anbauzone an. Das übrige Plangebiet ist als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunut-
zungsverordnung ausgewiesen. Bei einer zwingend dreigeschossigen, geschlossenen Bauweise be-
trägt die Grundflächenzahl 0,5 und die Geschossflächenzahl 1,5.
1.3. Planungsanlass
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen
auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungs-
planes Nr. 7721-56. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in
eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computertermi-
nal) zu reagieren.Seite 10 von 60

Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung
der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset-
zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An-
siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter
beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf-
trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom
15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be-
schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung
oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge
und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf
das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf-
grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab-
nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962 anzuhalten. Nach dieser sind im Mischge-
biet nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer-
bebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig und in den Allgemeinen Wohn-
gebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Kerngebietsty-
pische Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet nicht zulässig.
1.4. Planungsablauf
Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 fasste der Aus-
schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab
die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfassten der Änderungs-
bereich lediglich diejenige Fläche, die der Bebauungsplan als Mischgebiet festsetzt. Da jedoch auch
in den als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplangebietes Vergnü-
gungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird der Änderungsbereich auf den gesamten Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 erweitert. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu
dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedoch
unmittelbar angrenzen, können negative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von
Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen
werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu-
tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet
werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur-
fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in-
formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen.Seite 11 von 60

Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen
werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012
überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in
Teilen innerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“
zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbie-
tet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne
Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund
steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der
Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf
aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu-
lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange-
botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti-
gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor
diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken,
die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben
Vergnügungsstätten auch Sexshops.
Sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der
Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke
Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was
sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von
Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden
Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und
einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem
Bestand und der Entwicklung gefährdet.
Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher
Sicht mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver-
gnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den
Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen
durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe-
sondere der Wohnqualität
- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten
Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum.
In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen-
den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem
Bereich abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der
Ansiedlung von Sexshops übertragen werden. Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als
Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 6 Abs. 2 Ziffer 3Seite 12 von 60

(Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1962) sind sie daher im Mischgebiet bislang zulässig. Mit der 1.
Änderung werden daher innerhalb des Mischgebietes nicht nur Vergnügungsstätten, sondern auch
Sexshops zukünftig ausgeschlossen bzw. sind nicht mehr zulässig. In den Wohngebieten werden
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sexshops aus dem Gemeindegebiet wäre
wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig: In Folge dessen sollen sol-
che Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben
in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen die Ziele und Leit-
linien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im
Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 auf
Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere
planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7721-56 nicht.
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt
der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt
durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich der Änderung könnte die wirtschaftliche Exis-
tenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie
der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der
hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Straße Am Botanischen Garten und der
Wielstraße kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
7721-56 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge-
schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird
hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast-
ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung
der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be-
bauungsplanentwurfs Nr. 7721-56 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht-
lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein
umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so-
wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung
nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 13 von 60

Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7721-24
der Bundesstadt Bonn
Begründung
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 14 von 60

1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 erstreckt sich auf ein Ge-
biet zwischen der Clemens-August-Straße, der Sternenburgstraße, der Kirschallee und der An-
schlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf.
Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten
und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten
Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzel-
handel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Die vorhandene
Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßen-
randbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschos-
sige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich
im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei-
tenden Alleebäume.
Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Gastronomie- sowie
Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei entlang der Clemens-
August-Straße als geschlossene, zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. In der Straße
Wielsgäßchen dominieren zwei- bis dreigeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise das
Erscheinungsbild. Gleiches gilt für die Straßenzüge Sternenburgstraße und Kirschallee.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte
Baufläche dar.
Für den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße, der Anschlussstelle Bonn – Poppelsdorf der
Autobahn BAB 565, der Kirschallee und der Sternenburgstraße besteht Planungsrecht in Form des
Bebauungsplans Nr. 7721-24, der im Jahr 1980 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt entlang der
Clemens-August-Straße und im weiteren Verlauf entlang der Sternenburgstraße bis hin zur Straße
Wielsgäßchen als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,5, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,5.
Entlang der beiden Straßenzüge ist eine maximal dreigeschossige, geschlossene Bebauung festge-
setzt. Rückwärtig schließt sich eine eingeschossige Anbauzone an.
Beidseitig der Straße Wielsgäßchen erstreckt sich ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunut-
zungsverordnung. Zulässig ist eine dreigeschossige, geschlossene Bauweise. Die Grundflächenzahl
beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 1,0. Die gleichen Festsetzungen werden für zwei weitere Be-
reiche getroffen, die als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen sind. Dies betrifft den Kreuzungsbe-
reich Sternenburgstraße sowie den nördlichen Teil der in das Plangebiet fallenden Kirschallee.
Zwischen den genannten Allgemeinen Wohngebieten erstreckt sich eine Fläche für den Gemeinbe-
darf (Schule, Kirche) mit der St. Sebastian Kirche und der Clemens-August-Schule sowie eine öf-
fentliche Grünfläche.
1.3. PlanungsanlassSeite 15 von 60

Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen
auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7721-24 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän-
derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme
von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum
von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24- ein
adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen.
Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung
der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset-
zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An-
siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter
beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf-
trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom
15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be-
schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung
oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge
und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf
das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf-
grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab-
nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach dieser sind im Mischge-
biet nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer-
bebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig und in den Allgemeinen Wohn-
gebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Kerngebietsty-
pische Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet nicht zulässig.
1.4. Planungsablauf
Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 fasste der Aus-
schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab
die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfassten der Änderungs-
bereich lediglich diejenige Fläche, die der Bebauungsplan als Mischgebiet festsetzt. Da jedoch auch
in den als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplangebietes Vergnü-
gungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird der Änderungsbereich auf den gesamten Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 erweitert. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu
dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedochSeite 16 von 60

unmittelbar angrenzen, können negative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von
Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen
werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu-
tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet
werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur-
fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in-
formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen.
Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen
werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012
überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in
Teilen innerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“
zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbie-
tet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne
Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund
steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der
Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf
aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu-
lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange-
botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti-
gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor
diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken, die Trading-
Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnü-
gungsstätten auch Sexshops.
Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an.
Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns-
tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe
nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand
und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei-
det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli-
che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet.
Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher
Sicht mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver-
gnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den
Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen
durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe-
sondere der WohnqualitätSeite 17 von 60

- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten
Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum.
In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen-
den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem
Bereich abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der
Ansiedlung von Sexshops übertragen werden. Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als
Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 6 Abs. 2 Ziffer 3
(Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1977) sind sie daher im Mischgebiet bislang zulässig. Mit der 1.
Änderung werden daher im Mischgebiet sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops zukünftig
ausgeschlossen bzw. sind nicht mehr zulässig, in den Wohngebieten werden Vergnügungsstätten
ausgeschlossen.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sexshops aus dem Gemeindegebiet wäre
wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig: In Folge dessen sollen sol-
che Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben
in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen die Ziele und Leit-
linien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im
Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 auf
Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere
planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7721-24 nicht.
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt
der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt
durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplanes könnte die wirtschaftliche
Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe
sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchti-
gung sowohl der hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Straße Wielsgäßchen
als auch der Clemens-August-Schule, der St. Sebastian-Kirche und dem Poppelsdorfer Heimatmu-
seum kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
7721-24 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge-
schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird
hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast-
ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung
der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be-
bauungsplanentwurfs Nr. 7721-24 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht-Seite 18 von 60

lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein
umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so-
wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung
nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 19 von 60

Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-54
der Bundesstadt Bonn
Begründung
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 20 von 60

1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 erstreckt sich auf den Be-
reich der Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Pop-
pelsdorf.
Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten
und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten
Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Wohnnut-
zung, Einzelhandel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die
vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige
Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechs-
geschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeich-
nen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei-
tenden Alleebäume.
Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet durch Wohnnutzung sowie durch einen Gastronomie-
sowie Dienstleistungsbetrieb geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene,
drei- bzw. viergeschossige Straßenrandbebauung dar.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte
Baufläche dar.
Für den größeren Bereich zwischen der Meckenheimer Allee, der Karlrobert-Kreiten-Straße, der
Carl-Troll-Straße, der Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565, der Endenicher
Allee und der Nussallee besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7621-54, der im
Jahr 2015 Rechtskraft erlangt hat. Für den Bereich der 1. Änderung, der lediglich die beiden Haus-
grundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 umfasst, setzt er als Art der baulichen Nutzung ge-
mäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet als Abschluss des Ortsteilzentrums
Poppelsdorf fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) bei
einer viergeschossigen, geschlossenen Bauweise 2,0.
Das Gebäude Meckenheimer Allee 178 unterliegt dem Denkmalschutz.
1.3. Planungsanlass
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen
auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7621-54 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän-
derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme
von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum
von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54- ein
adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen.Seite 21 von 60

Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung
der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset-
zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An-
siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter
beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf-
trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom
15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be-
schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung
oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge
und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf
das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf-
grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab-
nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 2013 anzuhalten. Nach dieser sind im Bereich
der 1. Änderung gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Baunutzungsverordnung sowohl nicht-
kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig.
1.4. Planungsablauf
Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 fasste der Aus-
schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab
die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen
werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu-
tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet
werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur-
fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in-
formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen.
Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen
werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012
überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in-
nerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnetSeite 22 von 60

sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht
immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkur-
renzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die
Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der Erhalt
und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauen-
de Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu-
lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange-
botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti-
gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor
diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken,
die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören Ver-
gnügungsstätten aber auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe.
Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an.
Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns-
tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe
nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand
und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei-
det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli-
che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet.
Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher
Sicht mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver-
gnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den
Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen
durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe-
sondere der Wohnqualität
- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten
Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum.
In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen-
den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem
Bereich abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der
Ansiedlung von Sexshops bzw. von Bordellen oder bordellartigen Betrieben übertragen werden.
Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhan-
delsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (2013)
sind sie daher im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bislang zulässig. Bordelle
und bordellartige Betriebe sind in Kerngebieten nur als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer-
bebetriebe (z.B. kleinere Terminwohnungen) zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher sowohl
Vergnügungsstätten als auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe zukünftig ausgeschlos-
sen bzw. sind nicht mehr zulässig.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen aus dem Gemein-
degebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig. In Folge
dessen sollen solche Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeignetenSeite 23 von 60

Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen
die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlicht-
sektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7621-54 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden
müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 7621-54 nicht.
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt
der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt
durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten, Sexshops oder auch von Bordellen und bordellartigen Betrieben an diesem Stand-
ort (Kerngebiet) könnte die wirtschaftliche Existenz des dortigen Einzelhandelsbetriebes sowie des
schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebes aber auch die der in der Umgebung vorhandenen
Betriebe gefährdet werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
7621-54 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge-
schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird
hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast-
ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung
der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be-
bauungsplanentwurfs Nr. 7621-54 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht-
lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein
umfangreicher Katalog an potentiellen, kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so-
wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung
nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 24 von 60

Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-49
der Bundesstadt Bonn
Begründung
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 25 von 60

1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 erstreckt sich auf den Be-
reich der Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie der Clemens-August-Straße 2 bis 26 (Teilbereich
1) und den Bereich der Clemens-August-Straße, der Kekuléstraße, der Carl-Troll-Straße und der
Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 (Teilbereich 2) im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf.
Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten
und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten
Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzel-
handel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene
Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßen-
randbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschos-
sige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich
im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei-
tenden Alleebäume.
Wie im übrigen Umfeld ist hier der Abschnitt der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung,
Einzelhandel, Hotelnutzung, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandene
Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Mit Aus-
nahme eines Bürogebäudes befinden sich an der Kekuléstraße ausschließlich zwei- bis dreigeschos-
sige Wohngebäude in geschlossener Bauweise. An der Karlrobert-Kreiten-Straße dominiert vierge-
schossiger Wohnungsbau das Erscheinungsbild.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte
Baufläche dar.
Für den größeren Bereich zwischen der Karlrobert-Kreiten-Straße, der Clemens-August-Straße, der
Kekuléstraße und der Carl-Troll-Straße besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr.
7621-49, der im Jahr 1983 Rechtskraft erlangt hat. Der Bereich der 1. Änderung beinhaltet zwei
Teilbereiche. Der Teilbereich 1 umfasst den Bereich Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Cle-
mensAugust-Straße 2 bis 26, der Teilbereich 2 den Bereich den Bereich der Clemens-August-
Straße, der Kekuléstraße, der Carl-Troll-Straße und der Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Au-
tobahn BAB 565. Für den Teilbereich 1 setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein
Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) be-
trägt hier 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0. Im Eckbereich Clemens-August-Straße / Karlro-
bert-Kreiten-Straße ist zur Betonung der Ecksituation eine fünfgeschossige Bauweise, ansonsten
entlang der Clemens-August-Straße und der Karlrobert-Kreiten-Straße eine viergeschossige, ge-
schlossene Bauweise festgesetzt. Für den Teilbereich 2 setzt der Bebauungsplan den Eckbereich
Clemens-August-Straße / Kekuléstraße als Kerngebiet in vier- bzw. im weiteren Verlauf der Ke-
kuléstraße in dreigeschossiger geschlossener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,6 und ei-
ner Geschossflächenzahl von 2,0 fest. Der übrige Teil der Kekuléstraße ist als Allemeines Wohnge-
biet in zweigeschossiger, geschlossener Bauweise festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt hier
0,4, die Geschossflächenzahl 1,0.Seite 26 von 60

1.3. Planungsanlass
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen
auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7621-49. Hier war auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in eine
Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu
reagieren.
Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung
der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset-
zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An-
siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter
beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf-
trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom
15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be-
schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung
oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge
und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf
das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf-
grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab-
nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach der Baunutzungsverord-
nung Fassung 1977 sind hier innerhalb des Kerngebietes sowohl nicht-kerngebietstypische als auch
kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Baunutzungs-
verordnung), innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind nicht-kerngebietstypische Vergnü-
gungsstätten ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung).
1.4. Planungsablauf
Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 fasste der Aus-
schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab
die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfasste der Änderungs-
bereich lediglich diejenigen Flächen, die der Bebauungsplan als Kerngebiete festsetzt. Da jedoch
auch in der als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplangebietes Ver-
gnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird der Änderungsbereich, Teilbereich 2, um diese
Flächen erweitert. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu dem im Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzept definierten Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedoch unmittelbar angrenzen, können ne-Seite 27 von 60

gative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht ausge-
schlossen werden.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen
werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu-
tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet
werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur-
fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in-
formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen.
Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen
werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012
überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung
teilweise innerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp
„C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich
anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend
ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vorder-
grund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel
ist der Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und da-
rauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu-
lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange-
botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti-
gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor
diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken,
die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben
Vergnügungsstätten auch Sexshops, Bordelle oder bordellartigen Betriebe.
Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an.
Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns-
tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe
nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand
und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei-
det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli-
che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet.
Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher
Sicht mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver-
gnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den
Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen
durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe-
sondere der WohnqualitätSeite 28 von 60

- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten
Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum.
In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen-
den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem
Bereich abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der
Ansiedlung von Sexshops bzw. von Bordellen oder bordellartigen Betrieben übertragen werden.
Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhan-
delsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1977)
sind sie daher im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bislang zulässig. Bordelle
und bordellartige Betriebe sind in Kerngebieten nur als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer-
bebetriebe (z.B. kleinere Terminwohnungen) zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher sowohl
Vergnügungsstätten als auch Sexshops, Bordelle und bordellartigen Betriebe zukünftig ausge-
schlossen bzw. sind nicht mehr zulässig. In dem Allgemeinen Wohngebiet sind künftig Vergnü-
gungsstätten nicht zulässig.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen aus dem Gemein-
degebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig. In Folge
dessen sollen solche Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten
Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen
die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlicht-
sektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7621-49 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden
müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 7621-49 nicht.
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt
der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt
durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten sowie von Sexshops, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Kerngebiet sowie
von Vergnügungsstätten ausnahmsweise auch im Allgemeinen Wohngebiet könnte die wirtschaftli-
che Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der umgebenden
schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der
hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche in der Kekuléstraße und der Karlrobert-Kreiten-
Straße kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
7621-49 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge-
schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird
hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast-
ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten NutzungSeite 29 von 60

der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be-
bauungsplanentwurfs Nr. 7621-49 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht-
lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein
umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so-
wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung
nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 30 von 60

Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-51
der Bundesstadt Bonn
Begründung
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 31 von 60

1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 erstreckt auf den Bereich
zwischen der Clemens-August-Straße 28 bis 34 und einer Parallelen von rund 50 m westlich der
Clemens-August-Straße im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf.
Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten
und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten
Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Wohnnut-
zung, Einzelhandel, Hotelnutzung sowie Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die
vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige
Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechs-
geschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeich-
nen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei-
tenden Alleebäume.
Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet entlang der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung,
Hotelgewerbe, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandene Bebauung
stellt sich dabei als geschlossene, viergeschossige Straßenrandbebauung dar.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte
Baufläche dar.
Für den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße 28 bis 34 sowie der Carl-Troll-Straße besteht
Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7621-51, der im Jahr 1986 Rechtskraft erlangt hat.
Für den Bereich der 1. Änderung, der den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße 28 bis 34
und einer Parallelen von rund 80 m westlich der Clemens-August-Straße umfasst, setzt er als Art
der baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest. Die
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) bei einer viergeschossi-
gen, geschlossenen Bauweise 2,0. Rückwärtig setzt der Bebauungsplan ergänzend eine eingeschos-
sige überbaubare Grundstücksfläche fest.
1.3. Planungsanlass
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen
auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7621-51 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän-
derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme
von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum
von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51- ein
adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen.
Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung
der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset-Seite 32 von 60

zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An-
siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter
beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf-
trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom
15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be-
schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung
oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge
und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf
das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf-
grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab-
nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach dieser sind im Bereich
der 1. Änderung Vergnügungsstätten allgemein zulässig.
1.4. Planungsablauf
Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 fasste der Aus-
schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab
die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte.
Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen
werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu-
tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet
werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur-
fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in-
formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen.
Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen
werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012
überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in-
nerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet
sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht
immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkur-
renzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht dieSeite 33 von 60

Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der Erhalt
und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauen-
de Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu-
lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange-
botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti-
gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor
diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken,
die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören Ver-
gnügungsstätten aber auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe.
Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an.
Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns-
tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe
nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand
und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei-
det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli-
che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet.
Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher
Sicht mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver-
gnügungsstätten
- Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den
Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen
Geschäftsbereichs
- Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen
durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe-
sondere der Wohnqualität
- Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten
Einrichtungen allgemein
- Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum.
In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen-
den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem
Bereich abwandern.
Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der
Ansiedlung von Sexshops bzw. von Bordellen oder bordellartigen Betrieben übertragen werden.
Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhan-
delsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1977)
sind sie daher im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bislang zulässig. Bordelle
und bordellartige Betriebe sind in Kerngebieten nur als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer-
bebetriebe (z.B. kleinere Terminwohnungen) zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher sowohl
Vergnügungsstätten als auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe zukünftig ausgeschlos-
sen bzw. sind nicht mehr zulässig.
Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen aus dem Gemein-
degebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig. In Folge
dessen sollen solche Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten
Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen
die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlicht-Seite 34 von 60

sektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7621-51 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden
müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 7621-51 nicht.
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 sind keine nachteiligen städtebaulichen
Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt
der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt
durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten, Sexshops oder auch von Bordellen und bordellartigen Betrieben an diesem Stand-
ort (Kerngebiet) könnte die wirtschaftliche Existenz der meist inhabergeführten Einzelhandelsbe-
triebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe sowie im Plangebiet als auch im
Umfeld gefährdet werden.
3.2. Sonstige Auswirkungen
Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
7621-51 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge-
schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird
hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast-
ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung
der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be-
bauungsplanentwurfs Nr. 7621-51 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht-
lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein
umfangreicher Katalog an potentiellen, kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so-
wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung
nicht erkennbar.
Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 35 von 60

Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7621-46
der Bundesstadt Bonn
Begründung
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
1.3 Planungsanlass
1.4 Planungsablauf
2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 36 von 60

1. Allgemeines
2.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 erstreckt auf den Bereich
zwischen der Clemens-August-Straße, der westlichen Grenze des Hausgrundstücks Sebastianstraße
8, der nordwestlichen Grenze des Hausgrundstücks Kekuléstraße 5 und der Kekuléstraße im Stadt-
bezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf.
Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten
und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten
Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Wohnnut-
zung, Einzelhandel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die
vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige
Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechs-
geschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeich-
nen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei-
tenden Alleebäume.
Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet an der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung,
Einzelhandel und Gastronomie geprägt. Im weiteren Verlauf der Kekuléstraße und der Sebastian-
straße ist lediglich Wohnnutzung vorhanden. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei entlang der
Clemens-August-Straße als geschlossene, viergeschossige Straßenrandbebauung, entlang der Ke-
kuléstraße und der Sebastianstraße als viergeschossige, geschlossene Straßenrandbebauung dar.
Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte
Baufläche dar.
Für den größeren Bereich zwischen der westlichen Grenze des Hausgrundstücks Kekuléstraße 29,
der Kekuléstraße, der Clemens-August-Straße, der Sebastianstraße und der westlichen Grenze des
Grundstücks Sebastianstraße 36 besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7621-46,
der im Jahr 1978 Rechtskraft erlangt hat. Der Bereich der 2. Änderung umfasst das Areal zwischen
der Clemens-August-Straße, der westlichen Grenze des Hausgrundstücks Sebastianstraße 8, der
nordwestlichen Grenze des Hausgrundstücks Kekuléstraße 5 und der Kekuléstraße. Entlang der
Clemens-August-Straße setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet ge-
mäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Woh-
nungen zulässig. Im weiteren Verlauf der Sebastianstraße und Kekuléstraße ist ein Allgemeines
Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Dabei sind die Ausnahmen gemäß §
4 Abs. 3 Ziffern 3 bis 6 Baunutzungsverordnung (Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche
Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im Kerngebiet 0,8, die Geschossflächenzahl (GFZ) bei einer
fünfgeschossigen, geschlossenen Bauweise 2,2. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ist die
Grundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 1,1 bei einer viergeschossigen, ge-
schlossenen Bauweise festgesetzt.
1.3. PlanungsanlassSeite 37 von 60

Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver-
gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen
auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7621-46 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän-
derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme
von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum
von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46- ein
adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen.
Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung
der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset-
zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An-
siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter
beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf
Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf-
trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom
15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be-
schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung
oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge
und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf
das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf-
grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung
bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab-
nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt.
Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 ist die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach dieser sind im Bereich
des Kerngebietes gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Baunutzungsverordnung sowohl nicht-
kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes sind nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten gemäß § 4 Abs.
3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig.
1.4. Planungsablauf
Den Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 fasste der Aus-
schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab
die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfasste der Änderungs-
bereich diejenigen Flächen, die der Bebauungsplan als Kerngebiet sowie als Besonderes Wohnge-
biet festsetzt. Da jedoch auch in den als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen des Be-
bauungsplangebietes Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird der Änderungsbereich
um diese Flächen erweitert. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu dem im Bonner Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept definierten 

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

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Datenstand: 03.11.2026, 07:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de