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202083-01 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in städtischen Beteiligungen; hier: Benennung der Verwaltungsvertreter

Nummer
202083-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.11.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 202083 Vertretung der Bundesstadt Bonn in städtischen Beteiligungen; hier: Benennung der Verwaltungsvertreter

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Beschlussvorlage
öffentlich
202083-01
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in städtischen
Beteiligungen; hier: Benennung der
Verwaltungsvertreter
Beratungsfolge
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für die Gesellschafterin bzw. das Mitglied Bundesstadt Bonn entsendet der Rat
der Bundesstadt Bonn nach § 113 Abs. 2 GO NRW folgende
Verwaltungsvertreter als Nachfolge für Frau Margarete Heidler:
1. BonnCC GmbH, Aufsichtsrat
als ordentliches Mitglied:
Herrn StK Michael Fark
2. Zweckverband Sparkasse KölnBonn, Verbandsversammlung
als Stellvertretendes Mitglied:
Herrn StK Michael Fark
3. Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation,
Verbandsversammlung
als 2. Stellvertretendes Mitglied:
Herrn StK Michael Fark
Begründung
Zu 1.
Vorherige Verwaltungsvertreterin im Aufsichtsrat der BonnCC GmbH
war StK Margarete Heidler.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Zu 2.
Vorherige Verwaltungsvertreterin in der Verbandsversammlung des ZV
Sparkasse KölnBonn als Stellvertretendes Mitglied war StK Margarete Heidler.
Zu 3.
Vorherige Verwaltungsvertreterin in der Verbandsversammlung des ZV
Rheinische Entsorgungs-Kooperation als 2. Stellvertretendes Mitglied war StK
Margarete Heidler.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Gremien juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt
ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin
oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Entsprechend § 113 Abs. 2 GO NRW besteht zugunsten der
Oberbürgermeisterin ein Rechtsanspruch auf Entsendung ihrer Person oder
der/des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten in die genannten Gremien. Der
Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten ist im Rahmen der noch ausstehenden Beschlussfassung zur
Neuentsendung der übrigen Gremienmitglieder nicht auf die Liste einer Partei
anzurechnen.
Dauer der Bestellung:
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Laut Ratsbeschluss vom 10.12.2020 (DS 201839) nehmen die
Oberbürgermeisterin oder die Stadtkämmerin die Vertretung in
Gesellschafterversammlungen wahr. Die Vertretung kann auch auf andere
Verwaltungsvertreter übertragen werden. Als Nachfolger von Frau Heidler wird
Herr Michael Fark die Bundesstadt Bonn in der Gesellschafterversammlung der
SWB GmbH vertreten.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de