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202062-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h auf der Niederkasseler Straße im Streckenabschnitt zwischen den Kreuzungen mit der Stiftsstraße und der Autobahnauffahrt A565

Nummer
202062-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202062 Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h auf der Niederkasseler Straße im Streckenabschnitt zwischen den Kreuzungen mit der Stiftsstraße und der Autobahnauffahrt A565

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202062-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierung auf 50
km/h auf der Niederkasseler Straße im
Streckenabschnitt zwischen den Kreuzungen mit
der Stiftsstraße und der Autobahnauffahrt A565
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Unfallkommission der Bundestadt Bonn hat sich anlässlich einer Rundfahrt
zu Unfallhäufungsstellen im Stadtbezirk Beuel auch mit der im Antrag
genannten Örtlichkeit befasst , die ausdrücklich keine Unfallhäufungsstelle ist.
Neben den ständigen Mitgliedern der Unfallkommission waren auch der ADFC
und Vertreter des für diesen Abschnitt zuständigen Straßenbaulastträgers,
Straßen NRW, zugegen.
Wichtig ist die Tatsache, dass der bedauerlicherweise verunfallte Junge nicht
im Nahbereich der Querungsstelle Ecke Liestraße, sondern etliche hundert
Meter weiter nördlich unachtsam die Fahrbahn überquerte. Dabei wurde nach
Mitteilung der Polizei durch einen Zeugen, der hinter dem involvierten PKW
fuhr, bestätigt, dass zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h
gefahren wurde. Eine geschwindigkeitsbedingte Unfallursache ist daher
vorliegend nicht gegeben.
Insgesamt konnte bei der Ortsbesichtigung auch beobachtet werden, dass die
geltende Höchstgeschwindigkeit von den Verkehrsteilnehmern eingehalten
wurde. Im Bereich der Querungsstelle selbst ist die Unfallsituation mit
Radfahrern und Fußgängern weiterhin völlig unauffällig.
Eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung wird daher als nicht zulässig
angesehen. Tempo 70 km/h ist außerhalb geschlossener Ortschaften an freien
Strecken, wo Radfahrer oder Fußgänger im Längs- oder Querverkehr in
besonderer Weise gefährdet sind , die angemessene Höchstgeschwindigkeit.
Zudem würde sich Tempo 50 nach Ansicht der Unfallkommission insoweit
negativ auswirken, dass die Lücken, die sich zum Queren ergeben unter
Umständen kleiner würden. Dies würde wiederum die Gefahr von waghalsigen
Querungsmanövern provozieren. Gem. der Verwaltungsvorschrift zum Zeichen
274 der StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit), sollen
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestehenden Straßen angeordnet
werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Das ist wie bereits
ausgeführt nicht der Fall.Seite 1 von 2

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Dennoch nimmt die Verwaltung die Sicherheitsbedenken der
Antragsteller*innen sehr ernst und hat folgende verbindliche Maßnahmen mit
dem Landesbetrieb Straßen NRW zur Verbesserung der Querungssituation
vereinbart:
 Vor der Querungshilfe werden aus beiden Fahrtrichtungen 150 m vor
der Insel Gefahrenzeichen „Radverkehr“ (Zeichen 138 der StVO)
aufgestellt.
 Die Aufstellfläche auf der Querungshilfe wird um 3 m verlängert (2021).
 Die Markierungen rund um die Querungshilfe werden erneuert.
 Die Beschilderung an den Querungsinselköpfen wird optimiert, um eine
bessere Sicht auf die Fahrbahn (Fernsicht) zu erreichen.
 Der Landesbetrieb Straßen NRW führt eine Zählung durch, anhand
derer die Querungsfrequenz/Verkehrsbelastung und damit die
Notwendigkeit/Machbarkeit einer weiteren gesicherten Querung
untersucht wird.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Die Bezirksvertretung Beuel befürwortet die von der Verwaltung in der
Stellungnahme vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der
Querungssituation und regt an, die Antragstellenden entsprechend zu
informieren. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de