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202060-12 AA · Änderungsantrag

Realisierung Pilotprojekt Tempo 30 Antrag zur Vorlage 202060-11

Nummer
202060-12 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
07.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.04.2022 Anregung
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Übergeordnet

  1. 202060 Realisierung Pilotprojekt Tempo 30

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Änderungsantrag
öffentlich
202060-12 AA
Antragsteller/in:
Wolfgang Heedt
07.03.2022 gez. Jansen
Realisierung Pilotprojekt Tempo 30
Antrag zur Vorlage 202060-11
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.03.2022 Anregung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Die Mitteilungsvorlage 202060-11 wird zum ordentlichen
Beratungspunkt erhoben.
2. Die Verwaltung erklärt, mit welcher Drucksache bzw. mit welchem
Flächennutzungs- oder Bebauungsplan ein „Kurgebiet Bad Godesberg“
rechtsverbindlich begründet wurde.
3. Sollte es zu 2. Keine Grundlagen geben, so werden aus dem Gutachten
alle Begründungen gelöscht, die sich auf ein Kurgebiet beziehen.
4. Die Verwaltung erklärt, wie der Gutachter für die Bonner Straße auf
Seite 63 zu folgender Falschaussage gelangt, Zitat: „Die Bonner Straße
ist als Landesstraße klassifiziert, sie übernimmt aber keine wichtige
Verbindungsfunktion, da der (über)regionale Verkehr durch den Tunnel
Bad Godesberg geleitet wird.“
5. Sollte sich die Argumentation des Gutachters wie unter 4. zitiert als
sachlich falsch erweisen, wird das Gutachten diesbezüglich korrigiert.
6. Die Verwaltung erklärt, wie der Gutachter zu der Aussage gelangt, die
Anwohner der Mittelstraße zwischen Gotenstraße und Wurzerstraße
seien aufgrund „möglicher Akzeptanzprobleme“ weniger
schützenswürdig, obwohl hier die Wohnbebauung im Vergleich zur
Bonner Straße dichter an die Straße heranreicht. So beträgt hier der
Abstand zwischen den Häuserzeilen 12 Meter im Vergleich zur Bonner
Straße mit einem Abstand zwischen den Häuserzeilen von 16 – 23
Metern.
7. Die Verwaltung erklärt, warum der Kindergarten mit der Anschrift
Weißenburgstraße 2, obwohl er eine wesentliche Grundstücksgrenze
zur Bonner Straße aufweist, sowie die Bewohner der Häuser, Bonner
Straße 127 bis 139 nicht den gleichen Schutz genießen sollen, wie z.B.
die Bewohner des Hauses Bonner Str. 115.
8. Die Verwaltung erklärt, nachdem Sie die Gesundheitsgefährdung durch
Lärm gutachterlich festgehalten hat, wie sie nun unverzüglich den in
Bad Godesberg von der DB-Trasse ausgehenden Lärm zu reduzieren
gedenkt.
BegründungSeite 1 von 3
Seite 2
Das in der Anlage zu DS 202060-11 vorgelegten Gutachtens des
Planungsbüros Richter-Richard mit dem Titel „Identifizierung weiterer T 30-
Strecken muss stichhaltig und frei von falschen Annahmen und von
Falschaussagen sein.
Zu 2.: Auf dem aktuell auf www.bonn.de abrufbaren Flächennutzungsplan
sowie dazugehörigen Bebauungsplänen für Bad Godesberg sind
weder im Umfeld der Burgstraße, noch des Redoutenparks nebst
Kurfürstlicher Zeile, noch des als Kurpark bezeichneten Bad
Godesberger Stadtparks eine Nutzung „Kurgebiet“ bzw. eine
Sondernutzung SO ausgewiesen. Es stellt sich also die Frage, wie der als
Begründung für die Lärmreduzierung angeführte Sachverhalt „Kurgebiet“
rechtssicher begründet ist. Die Bezirksvertretung sollte nicht auf
fragwürdiger rechtlicher Basis beschließen. Das Gutachten begründet
jedoch auf Seite 11: „Von den drei Straßenabschnitten kommen
nach der Vorauswahl wegen der Nähe zum Kurgebiet vor allem die
Achse Burgstraße/Ännchenplatz infrage, die mit der Bonner Straße
auch zu einer Achse zusammengefasst werden kann.“
Zu 4.: Hier trifft der Gutachter eine sachlich falsche Annahme. Natürlich erfüllen
Burgstraße und Bonner Straße eine wichtige überörtliche
Funktion, da über sie Verkehre vom und in das Einzugsgebiet der L 158
(A 565, Meckenheim, Wachtberg, Ahr) in den im Gutachten
genannten Mengen geführt werden.
Zu 6.: Sofern ein Schutzanspruch auf Grund von Lärm begründet wird, ist
dieser gleichermaßen allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern
zu gewähren, weil ansonsten ein Ausschluss vom Lärmschutz mit der
Begründung „Akzeptanzproblem“ als zynisch anzusehen ist.
Zu 7.: Die T30-Zone soll an der Weißenburgstraße beginnen und sich dann ab
dort auf die Bonner Straße Richtung Bad Godesberg Innenstadt
erstrecken. Die Häuser und der Kindergarten unter Antragspunkt 7
liegen jedoch zwischen Elsässer Straße und Weißenburgstraße und
werden folglich nicht von der 30-Zone erfasst.Seite 2 von 3
Seite 3
Zu 8.: Wer A sagt muss auch B sagen. In ihrer Fürsorgeflicht für die
Bevölkerung hat die Verwaltung alle Lärmquellen in gleicher Priorität und
Dringlichkeit zu behandeln. Insbesondere die Bewohner der Ostseite der
Bonner Straße sind nicht nur vom Verkehr auf der Bonner
Straße, sondern auch von der auf der rückwärtigen Seite der Häuserzeile
verlaufenden Bahntrasse betroffen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 02:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de