202059-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erhalt von Sozialwohnungen
Kerndaten
- Nummer
- 202059-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202059-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Erhalt von Sozialwohnungen Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Entscheidung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 03.03.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Die Verwaltung wird gebeten, zukünftig Immobilienverkäufe in Gebieten mit allgemeinem Vorkaufsrecht nach § 24, 3 und 4 und besonderem Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB den politischen Gremien Planungs-, Wohn-(Sozial-) und Finanzausschuss bereits bei Bekanntwerden der Verkaufsabsichten, jedenfalls vor Abschluss der Verkaufsverhandlungen anzuzeigen. In den vergangenen zehn Jahren ist der Bestand an öffentlich gefördertem Wohnraum in Bonn stark rückläufig. Von seinerzeit rund 12.500 Wohnungen sind aktuell noch rund 10.000 Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen vorhanden, die Haushalten mit Wohnberechtigungsschein zur Verfügung stehen. Hiervon befinden sich jedoch mehr als die Hälfte in der zehnjährigen Nachwirkungsfrist, d.h. auch diese Wohnungen fallen kurz- bzw. mittelfristig aus den Bindungen heraus. Parallel dazu steigt die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum stark an und die Zahl der wohnberechtigten Haushalte nimmt stetig zu. Aufgrund dieser Entwicklung werden seitens der Verwaltung alle Überlegungen und Anstrengungen begrüßt, die zu mehr öffentlich gefördertem Wohnraum führen. Dies auch mit Blick auf die sich verändernden Wohnbedarfe der Bürgerinnen und Bürger, die zunehmend z.B. innovativen und genossenschaftlichen Wohnformen zugeneigt sind. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu Vorkaufsrechten ist es der Verwaltung jedoch nicht möglich, den politischen Gremien vor Abschluss von Verkaufsverhandlungen zwischen Dritten deren beabsichtigtes Immobiliengeschäft anzuzeigen, da der Verwaltung die Vorkaufsfälle aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erst nach Beurkundung des Kaufvertrages zur Kenntnis gelangen. Die Information der politischen Gremien über die Ausübung bzw. Nichtausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte ist bereits heute in der Zuständigkeitsordnung der Ratsausschüsse geregelt: Danach entscheidet der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung über die Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten von 50.000 € bis 500.000 € für Vorratsgelände, bzw. von 175.000 € bis 500.000 € zur Durchführung von Bebauungsplänen und zur Ausführung von Einzelmaßnahmen, soweit nichtSeite 1 von 4 Seite 2 durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. Über Vorgänge, die diese Wertgrenzen überschreiten, entscheidet der Rat. Die Anstrengungen der Stadt sollten aus Sicht der Verwaltung daher auf den Erwerb und die Entwicklung von Flächen fokussiert werden, auf denen dann im Rahmen der Neubauförderung durch die VEBOWAG oder andere Investoren bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird. Grundsätzlich werden öffentlich geförderte Wohnungsbestände nicht in großem Umfang veräußert. In den wenigen Verkaufsfällen erfährt die Verwaltung von den Verkaufsabsichten und Verhandlungen, wenn überhaupt, nur zufällig im Vorfeld. Der bisherige Verfügungsberechtigte hat dem Amt für Soziales und Wohnen gem. § 21 Abs. 6 WFNG die Veräußerung von Wohnraum unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den neuen Verfügungsberechtigten besteht dieselbe Mitteilungspflicht bezüglich des Erwerbs von Wohnraum. Eine vorherige Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht hingegen nicht. Demzufolge kann dem Wunsch nur bedingt entsprochen werden. Der Verkauf von geförderten Wohnungen führt im Übrigen auch nicht dazu, dass diese aus den Bindungen fallen. Lediglich für den Fall, dass die ehemals gewährten Fördermittel im Rahmen des Verkaufs vom Käufer vorzeitig und außerplanmäßig abgelöst werden, reduziert sich die Dauer der Mietpreis- u. Belegungsbindungen auf eine 10-jährige Nachwirkungsfrist ab dem Datum der Rückzahlung (ansonsten sind die Wohnungen bis zur planmäßigen Rückzahlung in den Bindungen). Diese Regelung gilt für die Bestände, die bis zum Jahr 2002 gefördert wurden. Bei Wohnungen, die ab 2003 gefördert wurden, ändert eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen im Rahmen eines Verkaufs nichts am Bindungszeitraum, da die Zweckbindungen immer bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist (15, 20 oder 25 Jahre) laufen. Generell wird der Ankauf von Beständen sehr kritisch gesehen, da es sich bei den zum Verkauf stehenden Objekten im Regelfall um (sehr) alte Bestände handelt, die oftmals vom Zuschnitt und baulichen Zustand her nicht mehr den heutigen Bedarfen entsprechen und häufig auch einen nicht zu unterschätzenden Instandhaltungsstau aufweisen. Bereits im Zusammenhang mit den Beratungen über die Großen Anfragen DS- Nrn. 1910517 und 1910470 (Veräußerung einer Wohnanlage im Tannenbusch) war von Mitgliedern des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen während der Sitzungen die Bitte an die Vertreter der Verwaltung gerichtet worden, die Verwaltung möge künftig vor Abschluss von Verkaufsverhandlungen die politischen Gremien über anstehende Vorkaufsrechtsprüfungen unterrichten, damit diese die Möglichkeit erhalten, frühzeitig über einen Vorkauf zu beraten. In diesen Sitzungen wurde durch die Verwaltung allerdings bereits dargelegt, dass es keine gesetzliche Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers zur Anzeige einer Grundstücksverkaufs- oder -kaufabsicht bei der Stadt gibt. Die gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt eines Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen hat, entsteht vielmehr erst dann, nachdem der Kaufvertrag rechtswirksam geworden ist. Dies setzt voraus, dass der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde und keine zum Wirksamwerden noch erforderliche privat- oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen einzuholen sind. Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig nicht möglich, auf Grundlage der Regelungen zum Vorkaufsrecht nach demSeite 2 von 4 Seite 3 BauGB den politischen Gremien vor Abschluss von Verkaufsverhandlungen zwischen Dritten deren beabsichtigten Verkauf bzw. Kauf anzuzeigen. Damit sind bereits die von den Antragstellern in Blick genommenen Verkaufsfälle von Wohnanlagen grundsätzlich erfasst, sofern hier ein Vorkaufsrecht besteht. In seltenen Einzelfällen gelangt die Verwaltung außerhalb der formalen Regelungen zur Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB an Informationen über beabsichtigte Verkäufe. Es bestehen Bedenken in Hinblick auf Datenschutz und Sorgfaltspflicht, solche informellen und in der Regel vagen Kenntnisse dazu zu verwenden, die politischen Gremien hierüber zu informieren - und sei es auch nur in nichtöffentlicher Sitzung. Der Antrag betrifft im Übrigen die Fallgestaltungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.3 (Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche), Abs. 4 (Stadtumbaubereiche und Erhaltungssatzungen) und des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB. In allen diesen Fällen ist es nicht zulässig, die Errichtung oder Weiterführung einer geförderten Wohnnutzung als Ausübungsgrund für ein gemeindliches Vorkaufsrecht geltend zu machen. Die Verwaltung hat im Zusammenhang mit dem Projekt „Mehr geförderter Wohnraum“ eine Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht mit einer entsprechenden Prüfung befasst: „Die Untersuchung hat …gezeigt, dass die Schaffung von gefördertem Wohnraum die Beschränkung des Verwendens des Grundstücks hierauf nicht rechtfertigen kann, weil sich die Antwort auf die Frage, ob das Wohl der Allgemein die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, an den Zielen zu orientieren hat, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB und § 25 Abs. 1 BauGB verfolgt werden. Über das unbestritten dem Wohl der Allgemeinheit dienende Ziel, Flächen für den Wohnungsbau (zeitnah) verfügbar zu machen hinausgehende Beschränkungen des Nutzungszwecks entsprechen nicht den Zielen der Vorkaufsrechte. Auch sofern ein Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Flächen festsetzt, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten (abstrakte Förderungsfähigkeit) festsetzt, kann der Verwendungszweck und damit auch die Abwendungsbefugnis nur auf diese abstrakte Förderungsfähigkeit des Wohnraums konkretisiert werden. Dies gilt nicht nur für die planakzessorischen Vorkaufsrechte in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 BauGB sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB, sondern auch für das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB, sofern dies zu den Zielen dieser städtebaulichen Maßnahmen gehört. Da mit dem Mitteln der Bauleitplanung keine über § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB hinausgehende Verpflichtung zur Schaffung von gefördertem Wohnraum festgesetzt werden kann, kann auch der Nutzungszweck, der nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben ist, hierauf nicht erweitert und die Abwendungsbefugnis nicht entsprechend beschränkt werden.“ Vor diesem Hintergrund kann die Verwaltung nicht empfehlen, Verkaufsvorgänge in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen, bei denen die Kaufverträge wegen fehlender sanierungsrechtlicher Genehmigung noch nicht wirksam sind, regelmäßig den Gremien im Sinne des Antrags vorzulegen, denn die von den Antragstellern geäußerte Absicht, den geförderten Wohnungsbau zum Ausübungsgrund zu erklären, wäre nicht rechtmäßig.Seite 3 von 4 Seite 4 Die Verwaltung bereitet zurzeit eine Vorlage über die Ergebnisse des Projektes „Mehr geförderter Wohnraum“ vor. Zu dem Teilprojekt „Vorkaufsrechte“ ist beabsichtigt, das o.a. Rechtsgutachten den Gremien zur Verfügung zu stellen. 2. Die Verwaltung möge mitteilen, aus welchen Haushaltsstellen und mit welchem Finanzvolumen evtl. Ankäufe von Sozialwohnungen bereits aktuell möglich wären. Der Abteilung Liegenschaften im Amt für Wirtschaftsförderung steht seit 2 Jahren ein jährlicher Haushaltstitel über insgesamt 5 Mio. Euro für Grundstücksankäufe zur Verfügung, wobei ein in öffentlich geförderten Wohnraum zu investierender Anteil nicht festgelegt ist. Aus diesem Haushaltstitel wäre grundsätzlich der Ankauf von öffentlich geförderten Wohnungen finanzierbar. Ein Haushaltstitel zur Bewirtschaftung von öffentlich geförderten Wohnungen steht der Liegenschaftsabteilung nicht zur Verfügung. 3. Die Verwaltung möge für die nächsten Haushaltsberatungen einen Finanzierungsbeschluss vorbereiten, der den Ankauf von Sozialwohnungen ermöglicht, insbesondere in Gebieten mit städtischem Vorkaufsrecht. Grundlagen eines solchen Beschlusses sollen Kostenkalkulationen über Kaufpreise, Instandsetzungsmaßnahmen und Vermietung von gefördertem Wohnraum sein, ggf. mit Hilfe der VEBOWAG. Über die Gesamtwirtschaftlichkeit eines Ankaufs ist dann im Einzelfall auf Vorlage der Verwaltung zu entscheiden. Im Hinblick auf die Antwort der Verwaltung zu Punkt 1 erfolgen zu Punkt 3 keine weiteren Ausführungen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de