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202022-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

Nummer
202022-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 20.09.2021 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Stellungnahme
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  1. 202022 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202022-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung
der Wärmebelastung durch Dach- und
Fassadenbegrünung
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Stellungnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 200165) legt
die Verwaltung ausführlich die positiven Effekte der Begrünung von Gebäuden
an Dächern und Fassaden dar. Gebäudebegrünungen sind demnach eine
geeignete Maßnahme, um Wärmebelastungen zu reduzieren und die
Ausprägung städtischer Wärmeinseleffekte abzumildern. Daneben erfüllen
Gebäudebegrünungen vielfältige positive ökologische Effekte.
Die Verwaltung hat sich im Zusammenhang mit der genannten Stellungnahme
„Fassadenbegrünung von Gebäuden“ zudem bereits dezidiert mit einigen
Möglichkeiten auseinandergesetzt, um die Begrünung von Gebäuden
verbindlich zu fordern.
Geprüft wurden vor diesem Hintergrund bereits die Vor- und Nachteile bei
Regelungen in der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie in örtlichen
Bauvorschriften (Satzungen).
Zu den sieben Punkten des Antrags nimmt die Stadtverwaltung wie folgt
Stellung:
Zu 1.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 01.09.2020, DS Nr. 201344 werden ab
dem 01.01.21 beim Verkauf von städtischen Grundstücken und beim Verkauf
von Grundstücken durch die von der Stadt Bonn beauftragten
Entwicklungsträger zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Angemessenheit verpflichtend festgeschrieben, wobei diese Verpflichtung u.a.
bei einer Dachbegrünung entfällt. Bei Annahme des Antrags wird die
Verwaltung prüfen, inwieweit bei planungsrechtlicher und
bauordnungsrechtlicher Möglichkeit dem Vertragspartner eine Dach- bzw.
Fassaden-begrünung als Verpflichtung im Kaufvertrag auferlegt werden kann.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob andere Maßnahmen (z.B. Errichtung
von Photovoltaikanlagen) dieser entgegenstehen. Ferner ist auch festzulegen,Seite 1 von 5

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wie die Verpflichtung konkret ausgestaltet wird und damit überprüfbar und
justitiabel ist.
Zu 2.
Es wird auf die ST zu Ziffer 1 verwiesen.
Zu 3.
Bereits seit einem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2010 (DS 0912064) werden in
Bonn standardmäßig bei der Aufstellung von Bebauungsplänen extensive
Dachbegrünungen ab einer Dachfläche von 200m² bei flachen und flach
geneigten Dächern bis 15° festgesetzt. Eine generelle Festsetzung extensiver
Dachbegrünungen ohne Mindestgröße ist grundsätzlich möglich, wie auch das
Beispiel der Stadt Dortmund zeigt. Dies geht jedoch einher mit einem höheren
Aufwand für die Vollzugskontrolle. Bei Fassadenbegrünungen ist die
Einzelfallsituation und -eignung für eine Begrünung von deutlich mehr Kriterien
abhängig als bei der Dachbegrünung (siehe DS 200165). Die Verwaltung prüft
daher standardmäßig die Eignung für eine Fassadenbegrünung und setzt diese
im entsprechenden Fall fest.
Hierzu hatte der Rat erst am 1.9.2020 folgende Stellungnahme der Verwaltung
zur Kenntnis genommen (DS-Nr. 200997-2 ST):
Standardisierte Festsetzungen zur Fassadenbegrünung, bei nicht bekannten
Haustypen/-formen und deren Stellung erweisen sich regelmäßig als
problematisch in der Umsetzung und ggf. auch hinderlich bei der weiteren
Konkretisierung von Planungen. Die Einzelfallbegründung zum Verzicht einer
Fassadenbegrünung kann bei Angebotsplänen aus diesen Gründen entfallen.
Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann die Fassadenbegrünung
dagegen frühzeitigt mitgedacht und auch ins Planungsrecht mit aufgenommen
werden. Besonders eignen sich hierfür große Baukörper mit weitgehend
fensterlosen Fassaden wie etwa Sport- und Gewerbehallen. Sollte keine
Festsetzung getroffen werden können, wird die Verwaltung dies künftig
begründen.
Anders verhält es sich bei der Dachbegrünung. Hier ist eine allgemeine
Formulierung in Bebauungsplänen möglich und wird gemäß des bereits
genannten Ratsbeschlusses (Anm.: DS-Nr. 0912064) auch umgesetzt. Bis ca.
25° Dachneigung kann eine flächendeckende Begrünung ohne erheblichen
Mehraufwand erreicht werden. Dementsprechend erachtet es die Verwaltung
als sinnvoll, den Standard zur Dachbegrünung von bisher 0-15° auf 0-25°
Neigung hin auszuweiten. Eine grundsätzliche verpflichtende Dachbegrünung
würde die Wahl der Dachform zu deutlich einschränken und wird daher nicht
empfohlen.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu empfehlen, bei
städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen eine
generelle Verpflichtung zur Dach- und Fassadenbegrünung auszusprechen.
Zu 4.
Die Änderung oder die erstmalige Aufstellung von Bebauungsplänen mit der
beantragten Zielsetzung erfordert jeweils umfangreiche Bestandsaufnahmen
der vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die gebäudebezogene bauliche
Eignung einer Dach- und Fassadenbegrünung. Gleichzeitig ist eine
städtebauliche Bewertung der beantragten Zielsetzung für das jeweilige
Plangebiet vorzunehmen, da die Veränderung von Dachformen und derSeite 2 von 5

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vorhandenen Fassadengestaltung das Stadtbild erheblich zu ändern vermag.
Die Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB setzt voraus, dass durch die Änderung die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden. Setzt ein rechtskräftiger Bebauungsplan bereits
Dachformen fest, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese einen
Grundzug der Planung darstellen und damit ein vereinfachtes Verfahren
ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten
Verfahren regelmäßig von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
abgesehen wird, um die mit dem vereinfachten Verfahren auch gewünschte
Beschleunigung zu bewirken. Dies widerspricht der in der Vergangenheit von
den Antragstellern stets eingeforderten stärkeren Bürgerbeteiligung. Schließlich
sind im Baugesetzbuch sektorale einfache Bebauungspläne bisher nur für die
Einzelhandelssteuerung nach § 9 (2a), für die Vergnügungsstättensteuerung
nach § 9 (2b) und für die Vorsorge zum Schutz vor Störfallbetrieben nach § 9
(2c) BauGB vorgesehen. Der Entwurf des Bundeskabinetts zum
Baulandmobilisierungsgesetz sieht darüber hinaus sektorale einfache
Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung in einem § 9 (2d) BauGB vor.
Bebauungspläne zur Dach- oder Fassadenbegrünung unterliegen damit bisher
nicht den verfahrensrechtlichen Privilegien sektoraler einfacher
Bebauungspläne.
Im Ergebnis ist die beantragte Aufstellung bzw. Änderung der genannten
Bebauungspläne mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der mit dem
vorhandenen Personal nur unter Zurückstellung anderer Bauleitplanverfahren
bewältigt werden kann. Zur Problematik standardmäßiger Festsetzungen zu
Dach- und Fassadenbegrünung siehe Antwort zu Ziffer 3.
Zu 5.
Es wird auf die ST zu Ziffer 4 verwiesen.
Zu 6.
Hierzu hatte die BBB-Fraktion als Änderungsantrag zu einem Bürgerantrag
„Dachbegrünung in Bonn“ bereits 2010 einen weitgehend wortgleichen Antrag
gestellt (DS-Nr. 0912064AA4).
Die damaligen Stellungnahmen der Verwaltung zum Bürgerantrag und diesem
Änderungsantrag (0912064ST3, ST 5 und ST 7) haben auch heute noch
Gültigkeit. Nach wie vor kann eine Dach- und auch eine Fassadenbegrünung
bei Neu- und Umbauten nur dann verlangt werden, wenn ein Bebauungsplan
entsprechende Festsetzungen trifft. In allen anderen Fällen kann eine Dach-
und auch eine Fassadenbegrünung mangels Rechtsgrundlage nicht gefordert
werden.
Es ist bereits gängige Praxis der Verwaltung, bei Baugenehmigungsverfahren,
bei denen Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt
werden müssen, u.a. auch Dachbegrünungen einzufordern. Dies ist jedoch nur
dann rechtlich vertretbar, wenn mit der Dachbegrünung ein Eingriff
ausgeglichen werden kann, der durch die Befreiung von
Bebauungsplanfestsetzungen verursacht wird. So sind solche Auflagen z.B. bei
Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) oder der überbaubaren
Grundstücksflächen, durch die zusätzliche Versiegelungen verursacht werden,
durchaus zu rechtfertigen. In anderen Befreiungsfällen, insbesondere bei
Befreiungen von Festsetzungen zur Baukörpergestaltung wie z.B. derSeite 3 von 5

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festgesetzten Dachform, der festgesetzten Traufhöhe oder dgl., lassen sich
solche Forderungen jedoch nicht rechtfertigen und müssen daher als rechtlich
nicht zulässig angesehen werden. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus dem
Koppelungsverbot als Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach sich die
Behörden beim Erlass von Verwaltungsakten (wie Baugenehmigungen) nicht
von sachfremden Erwägungen leiten lassen dürfen.
Wie bereits in den damaligen Stellungnahmen der Verwaltung ausgeführt, stellt
die Verpflichtung zur Durchführung entsprechender Begrünungsmaßnahmen
einen nicht unerheblichen Eingriff in das Grundeigentum und in die Baufreiheit
dar und bedarf daher einer ausführlichen Abwägung im Einzelfall. Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind bei dieser Abwägung auch
bauordnungsrechtliche Aspekte (Brandverhalten, Standsicherheit,
Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz) zu beachten und darf auch die
wirtschaftliche Zumutbarkeit technisch machbarer Aufwendungen nicht
unberücksichtigt bleiben, um nicht entschädigungspflichtig zu werden.
Die Voraussetzungen zur Erteilung planungsrechtlicher Befreiungen sind in §
31 (2) BauGB abschließend geregelt. Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Befreiung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch
auf sie; vielmehr hängt die Befreiung von einer Ermessensentscheidung ab.
Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung der Verwaltung ist
allerdings, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG,
Urteil vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50). Ob eine Minimierung
klimatischer Beeinträchtigungen durch eine Baugrenzenüberschreitung es
hinreichend rechtfertigt, z.B. standardmäßig eine Fassadenbegrünung
zwingend vorzugeben, ist fraglich. Zumindest widerspricht eine standardmäßige
Handhabung in allen Fällen dem Grundsatz, dass Ermessensentscheidungen
Einzelfallentscheidungen sind.
Bereits heute gibt die Verwaltung Bauherren im Einzelfall bei Überschreitungen
der festgesetzten GRZ Dachbegrünungen auf. Diese Verwaltungspraxis
(Einzelfallentscheidung) sollte beibehalten werden.
Zu 7.
Sofern im Baugenehmigungsverfahren Begrünungsmaßnahmen gefordert
wurden, so wird die Umsetzung selbstverständlich im Rahmen der
Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung der abschließenden
Fertigstellung kontrolliert. Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt jedoch keine
aktive Überwachung, zumal der Gesetzgeber durch die Neufassung der
Landesbauordnung von einer Reduzierung der Bauüberwachung und damit von
weniger Kontrollen ausgeht.
Am 18.8.2020 beschloss der Rat der Stadt Bonn die Vorlage „Beratungs- und
Förderprogramm Begrünung“ (DS 201243). Dieser beinhaltet die Schaffung der
zur Durchführung dieses Programms benötigten Stellenanteile im Umfang von
0,5 VZÄ, welche in der Stellenplanfortschreibung 2021/2022 vorgesehen
werden und der Umsetzung des vom Rat beschlossenen
Maßnahmenprogramms zum Klimaschutz (DS 1912774) zugeordnet sind. Die
Stelle soll im Amt für Umwelt und Stadtgrün – Leitstelle Klimaschutz (67-4)
angesiedelt werden. Kernaufgabe der Stelle ist die Betreuung des
Förderprogramms. Wie jedoch in der Beschlussvorlage ausgeführt, soll dieSeite 4 von 5

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Stelle nach Kapazitäten zudem „Unterstützung bei der Kontrolle verbindlich
geforderter Gebäudebegrünungen“ leisten. Natürlich werden diese Kapazitäten
alleine für die Sicherstellung einer Kontrolle im Rahmen der Bauleitplanung
festgesetzter Gebäudebegrünungen nicht ausreichen und lediglich
unterstützend wirken können.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 21:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de