202022-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung
Kerndaten
- Nummer
- 202022-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Stellungnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202022-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme: In der Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 200165) legt die Verwaltung ausführlich die positiven Effekte der Begrünung von Gebäuden an Dächern und Fassaden dar. Gebäudebegrünungen sind demnach eine geeignete Maßnahme, um Wärmebelastungen zu reduzieren und die Ausprägung städtischer Wärmeinseleffekte abzumildern. Daneben erfüllen Gebäudebegrünungen vielfältige positive ökologische Effekte. Die Verwaltung hat sich im Zusammenhang mit der genannten Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ zudem bereits dezidiert mit einigen Möglichkeiten auseinandergesetzt, um die Begrünung von Gebäuden verbindlich zu fordern. Geprüft wurden vor diesem Hintergrund bereits die Vor- und Nachteile bei Regelungen in der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie in örtlichen Bauvorschriften (Satzungen). Zu den sieben Punkten des Antrags nimmt die Stadtverwaltung wie folgt Stellung: Zu 1. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 01.09.2020, DS Nr. 201344 werden ab dem 01.01.21 beim Verkauf von städtischen Grundstücken und beim Verkauf von Grundstücken durch die von der Stadt Bonn beauftragten Entwicklungsträger zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit verpflichtend festgeschrieben, wobei diese Verpflichtung u.a. bei einer Dachbegrünung entfällt. Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwieweit bei planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Möglichkeit dem Vertragspartner eine Dach- bzw. Fassaden-begrünung als Verpflichtung im Kaufvertrag auferlegt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob andere Maßnahmen (z.B. Errichtung von Photovoltaikanlagen) dieser entgegenstehen. Ferner ist auch festzulegen,Seite 1 von 5 Seite 2 wie die Verpflichtung konkret ausgestaltet wird und damit überprüfbar und justitiabel ist. Zu 2. Es wird auf die ST zu Ziffer 1 verwiesen. Zu 3. Bereits seit einem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2010 (DS 0912064) werden in Bonn standardmäßig bei der Aufstellung von Bebauungsplänen extensive Dachbegrünungen ab einer Dachfläche von 200m² bei flachen und flach geneigten Dächern bis 15° festgesetzt. Eine generelle Festsetzung extensiver Dachbegrünungen ohne Mindestgröße ist grundsätzlich möglich, wie auch das Beispiel der Stadt Dortmund zeigt. Dies geht jedoch einher mit einem höheren Aufwand für die Vollzugskontrolle. Bei Fassadenbegrünungen ist die Einzelfallsituation und -eignung für eine Begrünung von deutlich mehr Kriterien abhängig als bei der Dachbegrünung (siehe DS 200165). Die Verwaltung prüft daher standardmäßig die Eignung für eine Fassadenbegrünung und setzt diese im entsprechenden Fall fest. Hierzu hatte der Rat erst am 1.9.2020 folgende Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis genommen (DS-Nr. 200997-2 ST): Standardisierte Festsetzungen zur Fassadenbegrünung, bei nicht bekannten Haustypen/-formen und deren Stellung erweisen sich regelmäßig als problematisch in der Umsetzung und ggf. auch hinderlich bei der weiteren Konkretisierung von Planungen. Die Einzelfallbegründung zum Verzicht einer Fassadenbegrünung kann bei Angebotsplänen aus diesen Gründen entfallen. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann die Fassadenbegrünung dagegen frühzeitigt mitgedacht und auch ins Planungsrecht mit aufgenommen werden. Besonders eignen sich hierfür große Baukörper mit weitgehend fensterlosen Fassaden wie etwa Sport- und Gewerbehallen. Sollte keine Festsetzung getroffen werden können, wird die Verwaltung dies künftig begründen. Anders verhält es sich bei der Dachbegrünung. Hier ist eine allgemeine Formulierung in Bebauungsplänen möglich und wird gemäß des bereits genannten Ratsbeschlusses (Anm.: DS-Nr. 0912064) auch umgesetzt. Bis ca. 25° Dachneigung kann eine flächendeckende Begrünung ohne erheblichen Mehraufwand erreicht werden. Dementsprechend erachtet es die Verwaltung als sinnvoll, den Standard zur Dachbegrünung von bisher 0-15° auf 0-25° Neigung hin auszuweiten. Eine grundsätzliche verpflichtende Dachbegrünung würde die Wahl der Dachform zu deutlich einschränken und wird daher nicht empfohlen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu empfehlen, bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen eine generelle Verpflichtung zur Dach- und Fassadenbegrünung auszusprechen. Zu 4. Die Änderung oder die erstmalige Aufstellung von Bebauungsplänen mit der beantragten Zielsetzung erfordert jeweils umfangreiche Bestandsaufnahmen der vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die gebäudebezogene bauliche Eignung einer Dach- und Fassadenbegrünung. Gleichzeitig ist eine städtebauliche Bewertung der beantragten Zielsetzung für das jeweilige Plangebiet vorzunehmen, da die Veränderung von Dachformen und derSeite 2 von 5 Seite 3 vorhandenen Fassadengestaltung das Stadtbild erheblich zu ändern vermag. Die Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB setzt voraus, dass durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Setzt ein rechtskräftiger Bebauungsplan bereits Dachformen fest, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese einen Grundzug der Planung darstellen und damit ein vereinfachtes Verfahren ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren regelmäßig von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, um die mit dem vereinfachten Verfahren auch gewünschte Beschleunigung zu bewirken. Dies widerspricht der in der Vergangenheit von den Antragstellern stets eingeforderten stärkeren Bürgerbeteiligung. Schließlich sind im Baugesetzbuch sektorale einfache Bebauungspläne bisher nur für die Einzelhandelssteuerung nach § 9 (2a), für die Vergnügungsstättensteuerung nach § 9 (2b) und für die Vorsorge zum Schutz vor Störfallbetrieben nach § 9 (2c) BauGB vorgesehen. Der Entwurf des Bundeskabinetts zum Baulandmobilisierungsgesetz sieht darüber hinaus sektorale einfache Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung in einem § 9 (2d) BauGB vor. Bebauungspläne zur Dach- oder Fassadenbegrünung unterliegen damit bisher nicht den verfahrensrechtlichen Privilegien sektoraler einfacher Bebauungspläne. Im Ergebnis ist die beantragte Aufstellung bzw. Änderung der genannten Bebauungspläne mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der mit dem vorhandenen Personal nur unter Zurückstellung anderer Bauleitplanverfahren bewältigt werden kann. Zur Problematik standardmäßiger Festsetzungen zu Dach- und Fassadenbegrünung siehe Antwort zu Ziffer 3. Zu 5. Es wird auf die ST zu Ziffer 4 verwiesen. Zu 6. Hierzu hatte die BBB-Fraktion als Änderungsantrag zu einem Bürgerantrag „Dachbegrünung in Bonn“ bereits 2010 einen weitgehend wortgleichen Antrag gestellt (DS-Nr. 0912064AA4). Die damaligen Stellungnahmen der Verwaltung zum Bürgerantrag und diesem Änderungsantrag (0912064ST3, ST 5 und ST 7) haben auch heute noch Gültigkeit. Nach wie vor kann eine Dach- und auch eine Fassadenbegrünung bei Neu- und Umbauten nur dann verlangt werden, wenn ein Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen trifft. In allen anderen Fällen kann eine Dach- und auch eine Fassadenbegrünung mangels Rechtsgrundlage nicht gefordert werden. Es ist bereits gängige Praxis der Verwaltung, bei Baugenehmigungsverfahren, bei denen Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt werden müssen, u.a. auch Dachbegrünungen einzufordern. Dies ist jedoch nur dann rechtlich vertretbar, wenn mit der Dachbegrünung ein Eingriff ausgeglichen werden kann, der durch die Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen verursacht wird. So sind solche Auflagen z.B. bei Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) oder der überbaubaren Grundstücksflächen, durch die zusätzliche Versiegelungen verursacht werden, durchaus zu rechtfertigen. In anderen Befreiungsfällen, insbesondere bei Befreiungen von Festsetzungen zur Baukörpergestaltung wie z.B. derSeite 3 von 5 Seite 4 festgesetzten Dachform, der festgesetzten Traufhöhe oder dgl., lassen sich solche Forderungen jedoch nicht rechtfertigen und müssen daher als rechtlich nicht zulässig angesehen werden. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus dem Koppelungsverbot als Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach sich die Behörden beim Erlass von Verwaltungsakten (wie Baugenehmigungen) nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen dürfen. Wie bereits in den damaligen Stellungnahmen der Verwaltung ausgeführt, stellt die Verpflichtung zur Durchführung entsprechender Begrünungsmaßnahmen einen nicht unerheblichen Eingriff in das Grundeigentum und in die Baufreiheit dar und bedarf daher einer ausführlichen Abwägung im Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind bei dieser Abwägung auch bauordnungsrechtliche Aspekte (Brandverhalten, Standsicherheit, Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz) zu beachten und darf auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit technisch machbarer Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben, um nicht entschädigungspflichtig zu werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung planungsrechtlicher Befreiungen sind in § 31 (2) BauGB abschließend geregelt. Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf sie; vielmehr hängt die Befreiung von einer Ermessensentscheidung ab. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung der Verwaltung ist allerdings, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50). Ob eine Minimierung klimatischer Beeinträchtigungen durch eine Baugrenzenüberschreitung es hinreichend rechtfertigt, z.B. standardmäßig eine Fassadenbegrünung zwingend vorzugeben, ist fraglich. Zumindest widerspricht eine standardmäßige Handhabung in allen Fällen dem Grundsatz, dass Ermessensentscheidungen Einzelfallentscheidungen sind. Bereits heute gibt die Verwaltung Bauherren im Einzelfall bei Überschreitungen der festgesetzten GRZ Dachbegrünungen auf. Diese Verwaltungspraxis (Einzelfallentscheidung) sollte beibehalten werden. Zu 7. Sofern im Baugenehmigungsverfahren Begrünungsmaßnahmen gefordert wurden, so wird die Umsetzung selbstverständlich im Rahmen der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung der abschließenden Fertigstellung kontrolliert. Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt jedoch keine aktive Überwachung, zumal der Gesetzgeber durch die Neufassung der Landesbauordnung von einer Reduzierung der Bauüberwachung und damit von weniger Kontrollen ausgeht. Am 18.8.2020 beschloss der Rat der Stadt Bonn die Vorlage „Beratungs- und Förderprogramm Begrünung“ (DS 201243). Dieser beinhaltet die Schaffung der zur Durchführung dieses Programms benötigten Stellenanteile im Umfang von 0,5 VZÄ, welche in der Stellenplanfortschreibung 2021/2022 vorgesehen werden und der Umsetzung des vom Rat beschlossenen Maßnahmenprogramms zum Klimaschutz (DS 1912774) zugeordnet sind. Die Stelle soll im Amt für Umwelt und Stadtgrün – Leitstelle Klimaschutz (67-4) angesiedelt werden. Kernaufgabe der Stelle ist die Betreuung des Förderprogramms. Wie jedoch in der Beschlussvorlage ausgeführt, soll dieSeite 4 von 5 Seite 5 Stelle nach Kapazitäten zudem „Unterstützung bei der Kontrolle verbindlich geforderter Gebäudebegrünungen“ leisten. Natürlich werden diese Kapazitäten alleine für die Sicherstellung einer Kontrolle im Rahmen der Bauleitplanung festgesetzter Gebäudebegrünungen nicht ausreichen und lediglich unterstützend wirken können. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de