202022 · Antrag
Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung
Kerndaten
- Nummer
- 202022
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 25.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 202022 Antragsteller/in: BBB Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 16.11.2020 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und bei Einräumung von Erbbaurechten für derartige städtische Grundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in allen Fällen, in denen bei der Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und darüber hinaus dann, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Fassadenbegrünung aufgegeben. Die auch nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bleibt davon unberührt. 2. Gleiches gilt, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger tätig wird. 3. Bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgt die generelle Verpflichtung zur Dach- und Fassadenbegrünung, soweit rechtlich zulässig. 4. Für die nach den vorliegenden Untersuchungen zum Stadtklima in Bonn festgestellten Hitzeinseln und klimatisch vorbelasteten Räume werden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nach dem Beispiel der Stadt Dortmund bereits rechtskräftige Bebauungspläne um einen Baustein zur Dachbegrünung ergänzt. 5. Im unbeplanten Innenbereich werden neue einfache Bebauungspläne mit dem Ziel der Dachbegrünung festgesetzt, um Ergebnisse wie bei der Bebauung des Bahnhofsvorplatzes durch die Gebäude „Urban Soul“ und „Maximiliancenter“ künftig auszuschließen, wo derartige dringend erforderliche Auflagen in der Hitzeinsel Innenstadt Bonn nach Auskunft der Verwaltung wegen der nach § 34 BauGB erteilten Baugenehmigung nicht möglich waren. 6. Bei Bauvorhaben, die von Festlegungen rechtskräftiger Bebauungspläne abweichen, und für die nur auf dem Dispensweg eine Baugenehmigung erteilt werden kann, wird dem Bauherrn stets dann, wenn die Planung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der klimatischen Bedingungen führen kann, insbesondere bei Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) oder der überbaubarenSeite 1 von 2 Seite 2 Grundstücksflächen, durch die zusätzliche Versiegelungen verursacht werden, in der Baugenehmigung zur Minimierung der mit dem erweiterten Bauvorhaben verursachten Umweltbelastungen immer dann, wenn Flach- oder gering geneigte Dächer zulässig sind, eine entsprechende Auflage zur Dachbegrünung und zusätzlich immer dann, wenn eine Fassadenbegrünung zur Minimierung der klimatischen Beeinträchtigungen führen kann und baulich möglich ist, auch eine Fassadenbegrünung zur Auflage gemacht. 7. Die Dach- und Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Für die Vollzugskontrolle sind Planstellen im erforderlichen Umfang im Stellenplan 2021 vorzusehen. Begründung Zu 1-6: Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung vom 04.07.2019 den Klimanotstand ausgerufen. Jetzt muss es nach Ansicht der BBB-Fraktion darum gehen, auch für die Bonner Bevölkerung alles zu unternehmen, um mit allen möglichen Mitteln die für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere die der steigenden Überhitzung im Stadtgebiet, zu minimieren. Dazu sind Dach- und gerade auch Fassadenbegrünungen nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen gut geeignet, wie die Verwaltung in ihrer ausführlichen Stellungnahme 200165 "Fassadenbegrünung von Gebäuden" zu einem Antrag der AfB überzeugend dargelegt hat. Auch die Bundestagfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat in ihrem Antrag Drucksache 19/21531 "Klimaresilienz der Städte durch mehr Natur und Freiräume erhöhen", u.a. beantragt, dass der Bundestag die Bundesregierung auffordert: "f. bei Neubauten analog des Durchgrünungsortsgesetzes Bremens Dachbegrünung und Fassadenbegrünung ab einer bestimmten Flächengröße verbindlich zu etablieren." In Bremen wird eine Begrünung von Flachdachflächen übrigens bereits ab 100 m² vorgeschrieben, Dortmund fordert Dachbegrünungen nicht erst ab einer Mindestdachgröße, während in Bonn der entsprechende Ratsbeschluss immer noch erst ab 200m² greift.“ Zu 7.: Da die Stadtverwaltung nach Auskunft des abgewählten Oberbürgermeisters personell weder zur Überwachung der Einhaltung der Vorgartensatzung noch zur Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung zur Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen in der Lage ist, muss hier stellenplanmäßig für weitere unverzichtbare Umweltschutz-Maßnahmen Vorsorge getroffen werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de