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202022 · Antrag

Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

Nummer
202022
Art
Antrag
Veröffentlicht
25.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 25.11.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 20.09.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 20.09.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 202022-02 AA Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung Antrag zur Vorlage 202022
  2. 202022-01 ST Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

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Antrag
öffentlich
202022
Antragsteller/in:
BBB Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
16.11.2020
Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung
der Wärmebelastung durch Dach- und
Fassadenbegrünung
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und bei Einräumung von
Erbbaurechten für derartige städtische Grundstücke zur Errichtung von
Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in allen Fällen, in denen bei der
Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer
planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine
Dachbegrünung und darüber hinaus dann, wenn eine
Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, den Erwerbern im
Kaufvertrag eine Fassadenbegrünung aufgegeben. Die auch
nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien bleibt davon unberührt.
2. Gleiches gilt, wenn ein von der Stadt beauftragter Entwicklungsträger
tätig wird.
3. Bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen erfolgt die generelle Verpflichtung zur Dach- und
Fassadenbegrünung, soweit rechtlich zulässig.
4. Für die nach den vorliegenden Untersuchungen zum Stadtklima in Bonn
festgestellten Hitzeinseln und klimatisch vorbelasteten Räume werden
im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nach
dem Beispiel der Stadt Dortmund bereits rechtskräftige
Bebauungspläne um einen Baustein zur Dachbegrünung ergänzt.
5. Im unbeplanten Innenbereich werden neue einfache Bebauungspläne
mit dem Ziel der Dachbegrünung festgesetzt, um Ergebnisse wie bei der
Bebauung des Bahnhofsvorplatzes durch die Gebäude „Urban Soul“
und „Maximiliancenter“ künftig auszuschließen, wo derartige dringend
erforderliche Auflagen in der Hitzeinsel Innenstadt Bonn nach Auskunft
der Verwaltung wegen der nach § 34 BauGB erteilten Baugenehmigung
nicht möglich waren.
6. Bei Bauvorhaben, die von Festlegungen rechtskräftiger
Bebauungspläne abweichen, und für die nur auf dem Dispensweg eine
Baugenehmigung erteilt werden kann, wird dem Bauherrn stets dann,
wenn die Planung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der
klimatischen Bedingungen führen kann, insbesondere bei
Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) oder der überbaubarenSeite 1 von 2

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Grundstücksflächen, durch die zusätzliche Versiegelungen verursacht
werden, in der Baugenehmigung zur Minimierung der mit dem
erweiterten Bauvorhaben verursachten Umweltbelastungen immer
dann, wenn Flach- oder gering geneigte Dächer zulässig sind, eine
entsprechende Auflage zur Dachbegrünung und zusätzlich immer dann,
wenn eine Fassadenbegrünung zur Minimierung der klimatischen
Beeinträchtigungen führen kann und baulich möglich ist, auch eine
Fassadenbegrünung zur Auflage gemacht.
7. Die Dach- und Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten und
fachgerecht zu pflegen. Für die Vollzugskontrolle sind Planstellen im
erforderlichen Umfang im Stellenplan 2021 vorzusehen.
Begründung
Zu 1-6: Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung vom 04.07.2019 den
Klimanotstand ausgerufen. Jetzt muss es nach Ansicht der BBB-Fraktion
darum gehen, auch für die Bonner Bevölkerung alles zu unternehmen, um mit
allen möglichen Mitteln die für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden negativen
Folgen des Klimawandels, insbesondere die der steigenden Überhitzung im
Stadtgebiet, zu minimieren.
Dazu sind Dach- und gerade auch Fassadenbegrünungen nach allen
wissenschaftlichen Erkenntnissen gut geeignet, wie die Verwaltung in ihrer
ausführlichen Stellungnahme 200165 "Fassadenbegrünung von Gebäuden" zu
einem Antrag der AfB überzeugend dargelegt hat.
Auch die Bundestagfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat in ihrem Antrag
Drucksache 19/21531 "Klimaresilienz der Städte durch mehr Natur und
Freiräume erhöhen", u.a. beantragt, dass der Bundestag die Bundesregierung
auffordert:
"f. bei Neubauten analog des Durchgrünungsortsgesetzes Bremens
Dachbegrünung und Fassadenbegrünung ab einer bestimmten Flächengröße
verbindlich zu etablieren."
In Bremen wird eine Begrünung von Flachdachflächen übrigens bereits ab 100
m² vorgeschrieben, Dortmund fordert Dachbegrünungen nicht erst ab einer
Mindestdachgröße, während in Bonn der entsprechende Ratsbeschluss immer
noch erst ab 200m² greift.“
Zu 7.: Da die Stadtverwaltung nach Auskunft des abgewählten
Oberbürgermeisters personell weder zur Überwachung der Einhaltung der
Vorgartensatzung noch zur Einhaltung der Vorschriften der Landesbauordnung
zur Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen in der Lage ist, muss
hier stellenplanmäßig für weitere unverzichtbare Umweltschutz-Maßnahmen
Vorsorge getroffen werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 18:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de