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202015-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof BBB-Anfrage zur Vorlage 202015

Nummer
202015-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202015 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202015-06 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof
BBB-Anfrage zur Vorlage 202015
Beratungsfolge
Rat 18.03.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme zur Großen Anfrage:
Zu 1.:
Zum Zeitpunkt der Duldung ab dem 21.02.2021 bestanden unterschiedliche
rechtliche Auffassungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 LÖG
NRW. Die Duldung wurde daher zunächst zur Vermeidung einer sofortigen
gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt. Nach Abschluss der Prüfung ist eine
Sonntagsöffnung gemäß § 9 LOG NRW zulässig und die Duldung somit
hinfällig.
Zu 2.: Der Rechtsanwalt der Fa. Lidl macht geltend, dass nach überwiegender
Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur bei der
„Bahnhofsverkaufsstellenprivilegierung“ nicht mehr nach den Eigentums- und
Nutzungsverhältnissen gefragt werde, sondern danach, ob nach der
Verkehrsanschauung eine sachliche und räumliche Zugehörigkeit der
Verkaufsstelle zum Personenbahnhof bestehe. Maßgeblich sei, wie der
durchschnittliche Reisende die Einrichtung „Personenbahnhof“ wahrnehme und
welche Bereiche er frequentiere, um die Eisenbahn als Verkehrsmittel zu
benutzen.
Die Verkaufsstelle müsse daher nicht unbedingt „in“ oder genau „unter“ der
Bahnhofshalle oder den Gleisen untergebracht sein. Erforderlich, aber auch
ausreichend sei ein erkennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit
dem Personenbahnhof.
An den vorstehenden Anforderungen gemessen befinde sich die Lidl-Filiale im
„Urban Soul“ noch auf einem Personenbahnhof des Schienenverkehrs. Nach
der Verkehrsauffassung, gebildet aus der Perspektive eines durchschnittlichen
Reisenden, bestehe ein objektiv erkennbarer räumlicher und sachlicher
Zusammenhang mit dem Bonner Hauptbahnhof. An dieser Bewertung ändere
sich auch nichts dadurch, dass sich die Lidl-Filiale nicht auf dem Grundstück
der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen befinde
und der Standort nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei liege.
Untermauert wurde diese Argumentation durch eine Reihe von Planskizzen und
Fotos der örtlichen Gegebenheiten, deren vermittelter Eindruck im Rahmen
einer Ortsbesichtigung durch die Verwaltung geprüft wurde.
Zu 3. und 4.: Die Verwaltung hat weder der Bezirksregierung noch dem
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des LandesSeite 1 von 2

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Nordrhein-Westfalen (MWIDE) die Angelegenheit zur Beurteilung vorgelegt, da
hierzu aus Sicht der Verwaltung kein Anlass bestand.
Zu 5.: Nachdem – wie bereits unter Ziff. 1 erläutert – im Februar 2021 eine
Duldung der Sonntagsöffnung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens
erfolgte, wurde diese im Rahmen des zwischen dem die Firma Lidl
vertretenden Rechtsanwalt und der Verwaltung anhaltenden Austauschs
rechtlicher Argumente am 17.02.2021 auf den Verkauf von Reisebedarf i.S.d. §
3 Abs. 3 LÖG NRW beschränkt. Außerdem wurde vereinbart, dass zumindest
für die Phase der Duldung sonntags keine alkoholischen Getränke verkauft
werden.
Zu 6.: Nein, weder dürfen künftig „alle Geschäfte rund um die Bonner
Bahnhöfe“ an Sonntagen öffnen noch handelt es sich um eine „lex specialis
zugunsten der Firma Lidl“. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die
Voraussetzungen einer Sonntagsöffnung nach dem LÖG NRW vorliegen.
Daneben gibt es Sonderregelungen z.B. für erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe
oder, nach dem LÖG NRW, für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer
oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und
Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht.
Erstere dürfen - zur Verabreichung von alkoholfreien Getränken und von
zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle - nahezu rund um die Uhr,
mit einer Sperrstunde von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr, öffnen, letztere für die
Dauer von fünf Stunden.
Zu 7.: Die Frage, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, richtet
sich nach dem Opportunitätsprinzip. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens
wäre hier bereits aufgrund der ausgesprochenen Duldung (s.o.) und der
unsicheren Rechtslage unverhältnismäßig gewesen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de