202015-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof
Kerndaten
- Nummer
- 202015-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202015-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Stellungnahme Mit der Baugenehmigung für das Gesamtgebäude „Urban Soul“ wurde auch die Nutzung in der minus 1 Ebene als Supermarkt genehmigt. Ausweislich der im Rahmen des Bauantrags eingereichten Betriebsbeschreibung für diesen Supermarkt wurden Betriebszeiten von täglich 8:00 bis 22:00 Uhr angegeben. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zwar die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies heißt jedoch nicht, dass die Bauordnungsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung das gesamte öffentliche Recht prüfen muss, sondern es begrenzt sich deren Feststellung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht auf die von ihr in eigener Kompetenz zu prüfenden Fragen. So ist bei Gewerbebetrieben im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die von der angegebenen Nutzung ausgehenden Emissionen während der Betriebszeiten und das zu erwartende Verkehrsaufkommen mit dem Gebietscharakter vereinbar und nicht rücksichtslos sind. Da das Gebäude in einem ausgewiesenen Kerngebiet nach § 7 der Baunutzungsverordnung –BauNVO- liegt, konnte ein Sachverständiger in dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte für die gesamte Nutzung des Objekts während der angegebenen Betriebszeiten nicht überschritten werden. Auch sonntags können die Werte eingehalten werden, sodass aus baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Nutzung des Objekts beispielsweise auch an verkaufsoffenen Sonntagen bestehen. Die Baugenehmigung kann jedoch Verstöße gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht legitimieren; insbesondere nicht, wenn es sich – wie hier - um Verhaltensregeln handelt. Der Betreiber des Supermarktes darf daher – trotz der angegebenen Betriebszeiten – nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz verstoßen. Genauso wenig darf er Maßnahmen durchführen, die zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte führen. Da sich der Supermarkt auf einem Privatgrundstück befindet und nicht auf einem Gelände der Deutschen Bahn, kann sich der Betreiber auch nicht auf § 9 des Ladenöffnungsgesetzes NRW berufen. Abgesehen davon dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sonn- und feiertags nur für den Verkauf von Reisebedarf geöffnet sein. Das regelmäßige Angebot eines Discounters oder auch Vollsortimenters überschreitet dieses Angebot jedoch bei weitem. Der Betreiber wird daher angeschrieben und auf die Rechtslage hingewiesen, dass ein Öffnen des Ladenlokals an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist, es seiSeite 1 von 2 Seite 2 denn, es handelt sich um einen angesetzten verkaufsoffenen Sonntag. Der Stadtordnungsdienst wird kontrollieren, ob dies eingehalten wird. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de