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202015-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof

Nummer
202015-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Stellungnahme
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  1. 202015 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202015-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Stellungnahme
Mit der Baugenehmigung für das Gesamtgebäude „Urban Soul“ wurde auch die
Nutzung in der minus 1 Ebene als Supermarkt genehmigt. Ausweislich der im
Rahmen des Bauantrags eingereichten Betriebsbeschreibung für diesen
Supermarkt wurden Betriebszeiten von täglich 8:00 bis 22:00 Uhr angegeben.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zwar die Vereinbarkeit des
Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Dies heißt
jedoch nicht, dass die Bauordnungsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung das
gesamte öffentliche Recht prüfen muss, sondern es begrenzt sich deren
Feststellung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht auf die von ihr in
eigener Kompetenz zu prüfenden Fragen. So ist bei Gewerbebetrieben im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die von der angegebenen Nutzung
ausgehenden Emissionen während der Betriebszeiten und das zu erwartende
Verkehrsaufkommen mit dem Gebietscharakter vereinbar und nicht
rücksichtslos sind. Da das Gebäude in einem ausgewiesenen Kerngebiet nach
§ 7 der Baunutzungsverordnung –BauNVO- liegt, konnte ein Sachverständiger
in dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nachweisen,
dass die Immissionsrichtwerte für die gesamte Nutzung des Objekts während
der angegebenen Betriebszeiten nicht überschritten werden. Auch sonntags
können die Werte eingehalten werden, sodass aus baurechtlicher und
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Nutzung des
Objekts beispielsweise auch an verkaufsoffenen Sonntagen bestehen.
Die Baugenehmigung kann jedoch Verstöße gegen andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht legitimieren; insbesondere nicht, wenn es sich – wie hier - um
Verhaltensregeln handelt. Der Betreiber des Supermarktes darf daher – trotz
der angegebenen Betriebszeiten – nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz
verstoßen. Genauso wenig darf er Maßnahmen durchführen, die zu einer
Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte führen.
Da sich der Supermarkt auf einem Privatgrundstück befindet und nicht auf
einem Gelände der Deutschen Bahn, kann sich der Betreiber auch nicht auf § 9
des Ladenöffnungsgesetzes NRW berufen. Abgesehen davon dürfen
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sonn- und
feiertags nur für den Verkauf von Reisebedarf geöffnet sein. Das regelmäßige
Angebot eines Discounters oder auch Vollsortimenters überschreitet dieses
Angebot jedoch bei weitem.
Der Betreiber wird daher angeschrieben und auf die Rechtslage hingewiesen,
dass ein Öffnen des Ladenlokals an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist, es seiSeite 1 von 2

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denn, es handelt sich um einen angesetzten verkaufsoffenen Sonntag. Der
Stadtordnungsdienst wird kontrollieren, ob dies eingehalten wird.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de