202011-02 AA · Änderungsantrag
16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202011
Kerndaten
- Nummer
- 202011-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 01.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Änderungsantrag öffentlich 202011-02 AA Antragsteller/in: Tim Achtermeyer Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Angelika Esch SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn 29.01.2021 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202011 Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung (Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn) in den folgenden markierten Punkten geändert: (1) Unter Punkt 1.3 (Anspruchsberechtigung) wird Satz 1 wie folgt ersetzt: „Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat.“ (2) Unter Punkt 1.4 (Fahrtkostenerstattung) werden die Sätze 1-2 wie folgt ersetzt: „Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für dieSeite 1 von 3 Seite 2 Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km.“ (3) Punkt 1.5 (Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses.) wird wie folgt ersetzt: „Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 – 1.4 erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.557,30 EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 778,65 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.038,20 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 778,65 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung – vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in der Höhe dem einfachen Betrag (zz. 519,10 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht.“ 2. Die durch die Änderungen in Punkt 1. in 2021 eingesparten Gelder werden mit einem Betrag von mindestens 30.000 EUR zur Aufstockung des Solidaritätsfonds II zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn eingesetzt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten für Mittel aus dem Solidaritätsfonds wird dafür um freiberuflich arbeitende Künstler*innen erweitert. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass bei diesen Künstler*innen aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nachweislich Veranstaltungen abgesagt, (Produktions-)Aufträge weggefallen oder verschoben werden mussten und die Existenz als Künstler*innen ohne Hilfe gefährdet ist. Die Förderung setzt zudem voraus, dass andere Corona- spezifischen Unterstützungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen werden können und dass eine Anrechnung auf ggf. bestehende Leistungen der Grundsicherung nicht erfolgt. Sie soll in Form von Arbeitsstipendien in Höhe von im Einzelfall 1.000 bis 5.000 Euro erfolgen.Seite 2 von 3 Seite 3 Begründung Der vorliegende Änderungsantrag ersetzt den ursprünglich von den Antragssteller*innen eingebrachten Änderungsantrag DS 202011-01 AA. Zu 1.: Als Beitrag zur Kostenreduzierung in der Finanzierung des kommunalpolitischen Sitzungsbetriebs schlagen die Antragsteller/innen in Ziffern (1) und (2) die Reduzierung der Zahl der entschädigungsfähigen Fraktionssitzungen von 120 auf 100 Sitzungen pro Jahr vor. In Ziffer (3) soll erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in Form eines Sitzungsgelds zu gewähren, wie es die Entschädigungsverordnung des Landes nach § 3 Abs. 4 vorsieht. Zu 2.: Der Solidaritätsfonds II für die Bonner Kultur sieht bislang keine Förderung von freiberuflich arbeitenden Künstler*innen vor. Die Antragstellerinnen schlagen deshalb eine Aufstockung des Fonds mit den unter 1. eingesparten Geldern in 2021 vor, damit auch selbstständige Künstler*innen berücksichtigt werden können. Diese Aufstockung soll mindestens 30.000 EUR betragen. Die Förderung soll in Form von Arbeitsstipendien erfolgen, da dadurch eine Anrechenbarkeit auf ggf. bestehende Leistungen der Grundsicherung vermieden werden sollte. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de