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202011-02 AA · Änderungsantrag

16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202011

Nummer
202011-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
01.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 202011 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
202011-02 AA
Antragsteller/in:
Tim Achtermeyer
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Angelika Esch
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Friederike Martin
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
29.01.2021
16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 202011
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in Anlage 3 zu § 8 der
Hauptsatzung (Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen
der Bundesstadt Bonn) in den folgenden markierten Punkten geändert:
(1) Unter Punkt 1.3 (Anspruchsberechtigung) wird Satz 1 wie folgt ersetzt:
„Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an
Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100
Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an
Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen
Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion
eingeladen hat.“
(2) Unter Punkt 1.4 (Fahrtkostenerstattung) werden die Sätze 1-2 wie folgt
ersetzt:
„Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100
Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von
0,30 EUR/km.
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für dieSeite 1 von 3

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Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100
Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km.“
(3) Punkt 1.5 (Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen
Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der
Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie für die
Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses.) wird wie folgt ersetzt:
„Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 – 1.4 erhalten als monatliche
Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter
der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden
der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.557,30
EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 778,65 EUR), die
Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz.
1.038,20 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den
anderthalbfachen Betrag (zz. 778,65 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung – vorgesehenen
Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse
mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als
Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in der Höhe dem
einfachen Betrag (zz. 519,10 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung
entspricht.“
2. Die durch die Änderungen in Punkt 1. in 2021 eingesparten Gelder werden
mit einem Betrag von mindestens 30.000 EUR zur Aufstockung des
Solidaritätsfonds II zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
eingesetzt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten für Mittel aus dem
Solidaritätsfonds wird dafür um freiberuflich arbeitende Künstler*innen
erweitert. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass bei diesen
Künstler*innen aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nachweislich
Veranstaltungen abgesagt, (Produktions-)Aufträge weggefallen oder
verschoben werden mussten und die Existenz als Künstler*innen ohne Hilfe
gefährdet ist. Die Förderung setzt zudem voraus, dass andere Corona-
spezifischen Unterstützungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen
werden können und dass eine Anrechnung auf ggf. bestehende Leistungen der
Grundsicherung nicht erfolgt. Sie soll in Form von Arbeitsstipendien in Höhe
von im Einzelfall 1.000 bis 5.000 Euro erfolgen.Seite 2 von 3

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Begründung
Der vorliegende Änderungsantrag ersetzt den ursprünglich von den
Antragssteller*innen eingebrachten Änderungsantrag DS 202011-01 AA.
Zu 1.: Als Beitrag zur Kostenreduzierung in der Finanzierung des
kommunalpolitischen Sitzungsbetriebs schlagen die Antragsteller/innen in
Ziffern (1) und (2) die Reduzierung der Zahl der entschädigungsfähigen
Fraktionssitzungen von 120 auf 100 Sitzungen pro Jahr vor. In Ziffer (3) soll
erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in Form eines
Sitzungsgelds zu gewähren, wie es die Entschädigungsverordnung des Landes
nach § 3 Abs. 4 vorsieht.
Zu 2.: Der Solidaritätsfonds II für die Bonner Kultur sieht bislang keine
Förderung von freiberuflich arbeitenden Künstler*innen vor. Die
Antragstellerinnen schlagen deshalb eine Aufstockung des Fonds mit den unter
1. eingesparten Geldern in 2021 vor, damit auch selbstständige Künstler*innen
berücksichtigt werden können. Diese Aufstockung soll mindestens 30.000 EUR
betragen. Die Förderung soll in Form von Arbeitsstipendien erfolgen, da
dadurch eine Anrechenbarkeit auf ggf. bestehende Leistungen der
Grundsicherung vermieden werden sollte.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 08:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de