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202011-01 AA · Änderungsantrag

16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202011

Nummer
202011-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
10.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 202011 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
202011-01 AA
Antragsteller/in:
Tim Achtermeyer
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Angelika Esch
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
DIE LINKE.
16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 202011
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in Anlage 3 zu § 8 der
Hauptsatzung (Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen
der Bundesstadt Bonn) in den folgenden Punkten geändert:
(1) Unter Punkt 1.3 (Anspruchsberechtigung) wird Satz 1 wie folgt ersetzt:
„Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an
Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100
Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an
Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen
Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion
eingeladen hat.“
(2) Unter Punkt 1.4 (Fahrtkostenerstattung) werden die Sätze 1-2 wie folgt
ersetzt:
„Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100
Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von
0,30 EUR/km.
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die
Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100
Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km.“
(3) Punkt 1.5 (Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen
Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der
Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie für die
Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses.) wird wie folgt ersetzt:Seite 1 von 2

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„Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 – 1.4 erhalten als monatliche
Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter
der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden
der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.557,30
EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 778,65 EUR), die
Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz.
1.038,20 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den
anderthalbfachen Betrag (zz. 778,65 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung – vorgesehenen
Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse
mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als
Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in der Höhe dem
einfachen Betrag (zz. 519,10 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung
entspricht.“
Begründung
Als Beitrag zur Kostenreduzierung in der Finanzierung des
kommunalpolitischen Sitzungsbetriebs schlagen die Antragsteller/innen in
Ziffern (1) und (2) die Reduzierung der Zahl der entschädigungsfähigen
Fraktionssitzungen von 120 auf 100 Sitzungen pro Jahr vor. In Ziffer (3) soll
erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in Form eines
Sitzungsgelds zu gewähren, wie es die Entschädigungsverordnung des Landes
nach § 3 Abs. 4 vorsieht.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 07:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de