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202007-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Schutz des Trinkpavillons Bad Godesberg vor Vandalismus

Nummer
202007-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202007 Schutz des Trinkpavillons Bad Godesberg vor Vandalismus

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202007-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Schutz des Trinkpavillons Bad Godesberg vor
Vandalismus
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aufgrund des derzeitigen Leerstands der Stadthalle Bad Godesberg
kommt es sowohl an der Stadthalle als auch an der Fassade des
Trinkpavillons immer wieder zu Beschädigungen durch Vandalismus und
Graffiti-Schmierereien, die zum Teil mit erheblichen Kostenaufwand
behoben/beseitigt werden müssen. Zuletzt wurde der Trinkpavillon
großflächig durch Graffiti an Fassade und Glaselementen in der Nacht
vom 31.10. auf den 01.11.2020 verunstaltet.
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich ein Unternehmen zur Bewachung
der Stadthalle mit sog. Hauswächtern beauftragt. Ab dem Wochenende
12./13.12.2020 sind dort 1-2 Hauswächter anwesend, so dass hier eine
Entspannung der Situation durch Vandalismus oder ähnlichem erwartet
werden kann.
Zur Installation von Kameras nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Kommunen sind häufig mit Beschädigungen Ihres Eigentums
konfrontiert. Das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) enthält jedoch
keine Vorschrift, die den Kommunen eine Überwachung ihrer Wege,
Straßen und öffentlichen Plätze mittels Videokameras erlaubt.
Nach § 20 DSG NRW ist die Überwachung öffentlich-zugänglicher
Bereiche mit so genannten optisch-elektronischen Einrichtungen nur
zulässig, wenn dies zum Zweck der Wahrnehmung des Hausrechts, zum
Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder
zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und wenn
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen
betroffener Personen überwiegen. Eine Speicherung zulässig erhobener
Bilddaten ist darüber hinaus nur bei einer konkreten Gefahr zu
Beweiszwecken erlaubt, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Ziele
unverzichtbar ist.Seite 1 von 3

Seite 2
Erforderlich kann die Videoüberwachung grundsätzlich nur dann sein,
wenn belegbare Vorkommnisse in der Vergangenheit die Annahme
rechtfertigen, dass auch künftig schwerwiegende Beeinträchtigungen der
geschützten Interessen drohen. Eine abstrakte Gefährdungslage reicht
in der Regel nicht aus. Die Erforderlichkeit des Einsatzes einer
Videoüberwachungsanlage kann zudem nur dann bejaht werden, wenn
die Videoüberwachung zur Zweckerreichung geeignet ist und es hierfür
kein anderes gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel gibt.
Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung ist daher nur dann
gegeben, wenn es hierzu keine anderen objektiv zumutbaren
Alternativen gibt. Als solche kommen beispielsweise in Betracht:
…
• Absperrung und Zutrittsverbote für bestimmte Orte zu Zeiten
• bauliche Maßnahmen (stärkere Beleuchtung, evtl. verbunden mit
Bewegungsmelder, bessere bauliche Gestaltung von unübersichtlichen
Orten)
• Einrichtung von Notrufsäulen
• Präsenz, Überwachung bzw. häufigere Kontrollen
Auch wenn in dieser Vorschrift nicht von „Räumen“, sondern allgemein
von öffentlich zugänglichen „Bereichen“ die Rede ist, muss es sich
hierbei um ein hausrechtsfähiges „befriedetes Besitztum“ handeln (vgl.
22. Bericht des LDI NRW, 2015, Kapitel 6.2, S. 59 f.). Ein solches liegt
vor, wenn Grundstücke von Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise
mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige
Betreten durch andere gesichert sind. Nur wenn es für den
Überwachungszweck lage- oder situationsbedingt unvermeidbar ist, an
ein Dienstgebäude angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit in die
Überwachung einzubeziehen, kann dies im Ausnahmefall gerechtfertigt
sein (etwa zum Schutz der Fassade eines Dienstgebäudes vor
Sachbeschädigung). In diesem Fall ist jedoch der Erfassungsbereich der
Kameras auf das zwingend erforderliche Maß (Erfassung maximal eines
Meters des öffentlichen Verkehrsraums) zu beschränken. Die
Verwaltung hält eine Videoüberwachung aufgrund der hohen
Anforderungen für nur schwer umsetzbar.
Beschränkungen aus denkmalrechtlicher Sicht wurden dabei bisher noch
nicht geprüft und berücksichtigt.
Insgesamt wird eine Kameraüberwachung des Objektes von Seiten der
Verwaltung nicht empfohlen.Seite 2 von 3

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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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