202007-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Schutz des Trinkpavillons Bad Godesberg vor Vandalismus
Kerndaten
- Nummer
- 202007-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202007-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Schutz des Trinkpavillons Bad Godesberg vor Vandalismus Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aufgrund des derzeitigen Leerstands der Stadthalle Bad Godesberg kommt es sowohl an der Stadthalle als auch an der Fassade des Trinkpavillons immer wieder zu Beschädigungen durch Vandalismus und Graffiti-Schmierereien, die zum Teil mit erheblichen Kostenaufwand behoben/beseitigt werden müssen. Zuletzt wurde der Trinkpavillon großflächig durch Graffiti an Fassade und Glaselementen in der Nacht vom 31.10. auf den 01.11.2020 verunstaltet. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich ein Unternehmen zur Bewachung der Stadthalle mit sog. Hauswächtern beauftragt. Ab dem Wochenende 12./13.12.2020 sind dort 1-2 Hauswächter anwesend, so dass hier eine Entspannung der Situation durch Vandalismus oder ähnlichem erwartet werden kann. Zur Installation von Kameras nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Kommunen sind häufig mit Beschädigungen Ihres Eigentums konfrontiert. Das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) enthält jedoch keine Vorschrift, die den Kommunen eine Überwachung ihrer Wege, Straßen und öffentlichen Plätze mittels Videokameras erlaubt. Nach § 20 DSG NRW ist die Überwachung öffentlich-zugänglicher Bereiche mit so genannten optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, wenn dies zum Zweck der Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. Eine Speicherung zulässig erhobener Bilddaten ist darüber hinaus nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken erlaubt, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Ziele unverzichtbar ist.Seite 1 von 3 Seite 2 Erforderlich kann die Videoüberwachung grundsätzlich nur dann sein, wenn belegbare Vorkommnisse in der Vergangenheit die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig schwerwiegende Beeinträchtigungen der geschützten Interessen drohen. Eine abstrakte Gefährdungslage reicht in der Regel nicht aus. Die Erforderlichkeit des Einsatzes einer Videoüberwachungsanlage kann zudem nur dann bejaht werden, wenn die Videoüberwachung zur Zweckerreichung geeignet ist und es hierfür kein anderes gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel gibt. Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung ist daher nur dann gegeben, wenn es hierzu keine anderen objektiv zumutbaren Alternativen gibt. Als solche kommen beispielsweise in Betracht: … • Absperrung und Zutrittsverbote für bestimmte Orte zu Zeiten • bauliche Maßnahmen (stärkere Beleuchtung, evtl. verbunden mit Bewegungsmelder, bessere bauliche Gestaltung von unübersichtlichen Orten) • Einrichtung von Notrufsäulen • Präsenz, Überwachung bzw. häufigere Kontrollen Auch wenn in dieser Vorschrift nicht von „Räumen“, sondern allgemein von öffentlich zugänglichen „Bereichen“ die Rede ist, muss es sich hierbei um ein hausrechtsfähiges „befriedetes Besitztum“ handeln (vgl. 22. Bericht des LDI NRW, 2015, Kapitel 6.2, S. 59 f.). Ein solches liegt vor, wenn Grundstücke von Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sind. Nur wenn es für den Überwachungszweck lage- oder situationsbedingt unvermeidbar ist, an ein Dienstgebäude angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit in die Überwachung einzubeziehen, kann dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein (etwa zum Schutz der Fassade eines Dienstgebäudes vor Sachbeschädigung). In diesem Fall ist jedoch der Erfassungsbereich der Kameras auf das zwingend erforderliche Maß (Erfassung maximal eines Meters des öffentlichen Verkehrsraums) zu beschränken. Die Verwaltung hält eine Videoüberwachung aufgrund der hohen Anforderungen für nur schwer umsetzbar. Beschränkungen aus denkmalrechtlicher Sicht wurden dabei bisher noch nicht geprüft und berücksichtigt. Insgesamt wird eine Kameraüberwachung des Objektes von Seiten der Verwaltung nicht empfohlen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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