202000-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bildung eines Hauptausschusses
Kerndaten
- Nummer
- 202000-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202000-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Bildung eines Hauptausschusses Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Auf Grundlage der untenstehenden Ausführungen schlägt die Verwaltung folgenden Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge (202000, 202057, 202061) zur Bildung und Besetzung des Hauptausschusses vor: Beschlussvorschlag: Ziffernweise Abstimmung: 1. Es wird ein Hauptausschuss gebildet. Die Mitgliederzahl wird auf 15 festgelegt. 2. Zur personellen Besetzung wird folgender einheitlicher Wahlvorschlag zur Abstimmung vorgelegt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1 Guido Déus -CDU- Feyza Yildiz -CDU- 2 David Lutz -CDU- Dr. Ursula Sautter -CDU- 3 Bert Justus Moll -CDU- Sabine Kramer -CDU- 4 Christoph Jansen -CDU- Georg Schäfer -CDU- 5 Dr. Annette Standop -Grüne- Malte Lömpcke -Grüne- 6 Tim Achtermeyer -Grüne- Stefan Freitag -Grüne- 7 Rolf Beu -Grüne- Helmut Göbel -Grüne- 8 Melanie Grabowy -Grüne- Clara Hennes -Grüne- 9 Angelika Esch -SPD- Gabi Mayer -SPD- 10 Peter Kox -SPD- Alois Saß -SPD- 11 Dr. Nico Janicke -SPD- Benedikt Pocha -SPD- 12 Marcel Schmitt -BBB- Johannes Schott -BBB- 13 Dr. Michael Faber -Linke- Julia Schenkel -Linke- 14 Werner Hümmrich -FDP- Petra Nöhring -FDP- 15 Friederike Martin -Volt- Dominik Maxein -Volt- Für jede Fraktion sind weitere stellvertretende Mitglieder im Hauptausschuss ihre übrigen Stadtverordneten in alphabetischer ReihenfolgeSeite 1 von 4 Seite 2 3. Der Rat bestellt gem. § 58 Abs. 1 S. 7-10 GO NRW die folgenden Ratsmitglieder oder sachkundigen Bürger zu beratenden Mitgliedern des Hauptausschusses: 1 2 3 4 4. Die Bildung der übrigen Ausschüsse (s. Antrag 202061) wird in einer noch zu terminierenden Sondersitzung des Rates vorgenommen. Erläuterungen: Die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates wird in § 58 GO NRW geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass für den Hauptausschuss als wichtigsten Pflichtausschuss der Gemeinde spezialgesetzliche Regelungen gelten. Nach § 57 Abs. 3 S.1 und 2 GO NRW ist kraft Amtes der/die Bürgermeister/in Vorsitzende/r des Hauptausschusses. Bildung des Hauptausschusses (Ziffern 1 und 3): Vor der personellen Besetzung eines Ausschusses ist zunächst der sogenannte Zusammensetzungsbeschluss zu fassen (§ 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW). Hierbei legt der Rat folgende Eigenschaften fest: 1. Zahl der Ausschussmitglieder 2. Ob und wie viele sachkundige Bürger/innen einem Ausschuss angehören 3. Ob und wie viele sachkundige Einwohner/innen einem Ausschuss angehören Im Falle des Hauptausschusses gelten hier wiederum besondere Regelungen. So können sachkundige Bürger/innen (nach der Definition in § 58 Abs. 3 S. 1 GO NRW) dem Hauptausschuss nicht angehören. Auch sachkundige Einwohner/innen können nach § 58 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 S. 1 GO NRW nicht in den Hauptausschuss gewählt werden. Für die Gruppe der sachkundigen Bürger/innen mit beratender Stimme (nach der Definition in § 58 Abs. 1 S. 7-10 GO NRW) gilt jedoch nach herrschender Meinung die Auffassung, dass diese für den Hauptausschuss benannt werden dürfen. Dies hat zur Konsequenz, dass Fraktionen, die nach Durchführung der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 GO NRW keinen Sitz in einem Ausschuss (hier dem Hauptausschuss) erhalten, eine/n sachkundigen Bürger/in oder ein Ratsmitglied für diesen Ausschuss benennen dürfen. Der Rat muss dem Wunsch der Fraktion folgen, eine Auswahl kann nur stattfinden, wenn eine Fraktion mehrere Personen vorschlägt. Einzelmandatsträger (und Gruppen) können für einen Ausschuss ein beratendes Mitglied (sachkundige/r Bürger/inSeite 2 von 4 Seite 3 oder Ratsmitglied) durch den Rat bestellen lassen, werden weitere Ausschüsse gewünscht, kann der Rat hierüber entscheiden. Zusammengefasst bedeutet dies für den Zusammensetzungsbeschluss des Hauptausschusses, dass der Rat lediglich über die Anzahl der Mitglieder und gegebenenfalls im Anschluss über beratende Mitglieder gem. § 58 Abs. 1 S. 7-10 GO NRW entscheiden muss. Die festzulegende Anzahl der Ausschusssitze im Hauptausschuss liegt prinzipiell im Organisationsermessen des Rates (§ 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW). Die Festlegung der Sitzzahl muss dabei nach sachgerechten Kriterien erfolgen (beispielsweise Spiegelbildlichkeit, Funktionsfähigkeit, unter Umständen auch das Mehrheitsprinzip). Als Richtwert gilt eine Größe von ¼ der Sitze im Stadtrat. Festzuhalten ist hierbei, dass es sich um eine näherungsweise Betrachtung handelt und nicht um einen festgelegten Wert. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dieser Wert für kleine Kommunen eher überschritten und für große kreisfreie Städte eher unterschritten werden kann (Funktionsfähigkeit). Bei 66 Sitzen im Rat der kreisfreien Stadt Bonn liegt der empfohlene Wert damit bei 16,5. Um die Funktionsfähigkeit des Hauptausschusses als wichtigsten Pflichtausschuss, der die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abstimmt und für den Rat vorbereitet, sicherzustellen, bietet sich aus Sicht der Verwaltung eine Sitzzahl von unter 16,5 an. Der Vollständigkeit halber weist die Verwaltung darauf hin, dass der Rat beschließen kann, dass die Aufgaben des Finanzausschusses durch den Hauptausschuss wahrgenommen werden können (§ 57 Abs.2 GO NRW). Besetzung des Hauptausschusses (Ziffer 2): Die Besetzung erfolgt gem. § 50 Abs. 3 GO NRW nach zwei möglichen Wahlverfahren: 1. Einheitlicher Wahlvorschlag: Der Rat stimmt über einen zuvor eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag ab. Der Vorschlag muss einstimmig angenommen werden (Enthaltungen sind möglich). 2. Verhältniswahl (Hare Niemeyer) Liegt kein einheitlicher Wahlvorschlag zur Abstimmung vor oder wird dieser abgelehnt, erfolgt die Verhältniswahl. Hierzu müssen von den Fraktionen und Gruppen Wahlvorschläge eingebracht und zur Abstimmung gestellt werden. Die Sitzzuteilung erfolgt nach folgender Formel: Stimmenzahl für einen Wahlvorschlag X Zahl der Ausschusssitze _____________________________________________________ Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen Nach Auszählung der Stimmen und Berechnung des Wahlergebnisses über obige Formel erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie ihrSeite 3 von 4 Seite 4 Ergebnis ganze Zahlen enthält. Die übrigen Sitze werden nach den Zahlenbruchteilen in absteigender Reihenfolge zugeteilt. Bei gleichen Bruchteilen entscheidet das Los (§ 50 Abs. 3 S. 2-6 GO NRW). Bei 15 Ausschusssitzen stellt sich die Sitzzuteilung unter der Annahme, dass es keine Abweichungen im Abstimmungsverhalten der Parteien gibt, wie folgt dar: Anlage/n Keine Partei Sitze CDU 4 SPD 3 Bündnis 90 / Grüne 4 FDP 1 Linke 1 BBB 1 Volt 1 AfD 0 Rheingrün 0Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de