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202000-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bildung eines Hauptausschusses

Nummer
202000-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.12.2020 Entscheidung federführend
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  1. 202000 Bildung eines Hauptausschusses

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202000-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Bildung eines Hauptausschusses
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Auf Grundlage der untenstehenden Ausführungen schlägt die Verwaltung
folgenden Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung der eingegangenen
Anträge (202000, 202057, 202061) zur Bildung und Besetzung des
Hauptausschusses vor:
Beschlussvorschlag:
Ziffernweise Abstimmung:
1. Es wird ein Hauptausschuss gebildet. Die Mitgliederzahl wird auf 15
festgelegt.
2. Zur personellen Besetzung wird folgender einheitlicher Wahlvorschlag
zur Abstimmung vorgelegt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1 Guido Déus -CDU- Feyza Yildiz -CDU-
2 David Lutz -CDU- Dr. Ursula Sautter -CDU-
3 Bert Justus Moll -CDU- Sabine Kramer -CDU-
4 Christoph Jansen -CDU- Georg Schäfer -CDU-
5 Dr. Annette Standop -Grüne- Malte Lömpcke -Grüne-
6 Tim Achtermeyer -Grüne- Stefan Freitag -Grüne-
7 Rolf Beu -Grüne- Helmut Göbel -Grüne-
8 Melanie Grabowy -Grüne- Clara Hennes -Grüne-
9 Angelika Esch -SPD- Gabi Mayer -SPD-
10 Peter Kox -SPD- Alois Saß -SPD-
11 Dr. Nico Janicke -SPD- Benedikt Pocha -SPD-
12 Marcel Schmitt -BBB- Johannes Schott -BBB-
13 Dr. Michael Faber -Linke- Julia Schenkel -Linke-
14 Werner Hümmrich -FDP- Petra Nöhring -FDP-
15 Friederike Martin -Volt- Dominik Maxein -Volt-
Für jede Fraktion sind weitere
stellvertretende Mitglieder im
Hauptausschuss ihre übrigen
Stadtverordneten in
alphabetischer ReihenfolgeSeite 1 von 4

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3. Der Rat bestellt gem. § 58 Abs. 1 S. 7-10 GO NRW die folgenden
Ratsmitglieder oder sachkundigen Bürger zu beratenden Mitgliedern
des Hauptausschusses:
1
2
3
4
4. Die Bildung der übrigen Ausschüsse (s. Antrag 202061) wird in einer
noch zu terminierenden Sondersitzung des Rates vorgenommen.
Erläuterungen:
Die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates wird in § 58 GO
NRW geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass für den Hauptausschuss als
wichtigsten Pflichtausschuss der Gemeinde spezialgesetzliche Regelungen
gelten. Nach § 57 Abs. 3 S.1 und 2 GO NRW ist kraft Amtes der/die
Bürgermeister/in Vorsitzende/r des Hauptausschusses.
Bildung des Hauptausschusses (Ziffern 1 und 3):
Vor der personellen Besetzung eines Ausschusses ist zunächst der
sogenannte Zusammensetzungsbeschluss zu fassen (§ 58 Abs. 1 S. 1 GO
NRW). Hierbei legt der Rat folgende Eigenschaften fest:
1. Zahl der Ausschussmitglieder
2. Ob und wie viele sachkundige Bürger/innen einem Ausschuss
angehören
3. Ob und wie viele sachkundige Einwohner/innen einem Ausschuss
angehören
Im Falle des Hauptausschusses gelten hier wiederum besondere Regelungen.
So können sachkundige Bürger/innen (nach der Definition in § 58 Abs. 3 S. 1
GO NRW) dem Hauptausschuss nicht angehören. Auch sachkundige
Einwohner/innen können nach § 58 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3
S. 1 GO NRW nicht in den Hauptausschuss gewählt werden.
Für die Gruppe der sachkundigen Bürger/innen mit beratender Stimme (nach
der Definition in § 58 Abs. 1 S. 7-10 GO NRW) gilt jedoch nach herrschender
Meinung die Auffassung, dass diese für den Hauptausschuss benannt werden
dürfen. Dies hat zur Konsequenz, dass Fraktionen, die nach Durchführung der
Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 GO NRW keinen Sitz in einem Ausschuss
(hier dem Hauptausschuss) erhalten, eine/n sachkundigen Bürger/in oder ein
Ratsmitglied für diesen Ausschuss benennen dürfen. Der Rat muss dem
Wunsch der Fraktion folgen, eine Auswahl kann nur stattfinden, wenn eine
Fraktion mehrere Personen vorschlägt. Einzelmandatsträger (und Gruppen)
können für einen Ausschuss ein beratendes Mitglied (sachkundige/r Bürger/inSeite 2 von 4

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oder Ratsmitglied) durch den Rat bestellen lassen, werden weitere Ausschüsse
gewünscht, kann der Rat hierüber entscheiden.
Zusammengefasst bedeutet dies für den Zusammensetzungsbeschluss
des Hauptausschusses, dass der Rat lediglich über die Anzahl der
Mitglieder und gegebenenfalls im Anschluss über beratende Mitglieder
gem. § 58 Abs. 1 S. 7-10 GO NRW entscheiden muss.
Die festzulegende Anzahl der Ausschusssitze im Hauptausschuss liegt
prinzipiell im Organisationsermessen des Rates (§ 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW).
Die Festlegung der Sitzzahl muss dabei nach sachgerechten Kriterien erfolgen
(beispielsweise Spiegelbildlichkeit, Funktionsfähigkeit, unter Umständen auch
das Mehrheitsprinzip). Als Richtwert gilt eine Größe von ¼ der Sitze im
Stadtrat. Festzuhalten ist hierbei, dass es sich um eine näherungsweise
Betrachtung handelt und nicht um einen festgelegten Wert. Die
Rechtsprechung geht davon aus, dass dieser Wert für kleine Kommunen eher
überschritten und für große kreisfreie Städte eher unterschritten werden kann
(Funktionsfähigkeit).
Bei 66 Sitzen im Rat der kreisfreien Stadt Bonn liegt der empfohlene Wert
damit bei 16,5. Um die Funktionsfähigkeit des Hauptausschusses als
wichtigsten Pflichtausschuss, der die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander
abstimmt und für den Rat vorbereitet, sicherzustellen, bietet sich aus Sicht der
Verwaltung eine Sitzzahl von unter 16,5 an.
Der Vollständigkeit halber weist die Verwaltung darauf hin, dass der Rat
beschließen kann, dass die Aufgaben des Finanzausschusses durch den
Hauptausschuss wahrgenommen werden können (§ 57 Abs.2 GO NRW).
Besetzung des Hauptausschusses (Ziffer 2):
Die Besetzung erfolgt gem. § 50 Abs. 3 GO NRW nach zwei möglichen
Wahlverfahren:
1. Einheitlicher Wahlvorschlag:
Der Rat stimmt über einen zuvor eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag
ab. Der Vorschlag muss einstimmig angenommen werden (Enthaltungen sind
möglich).
2. Verhältniswahl (Hare Niemeyer)
Liegt kein einheitlicher Wahlvorschlag zur Abstimmung vor oder wird dieser
abgelehnt, erfolgt die Verhältniswahl. Hierzu müssen von den Fraktionen und
Gruppen Wahlvorschläge eingebracht und zur Abstimmung gestellt werden. Die
Sitzzuteilung erfolgt nach folgender Formel:
Stimmenzahl für einen Wahlvorschlag X Zahl der Ausschusssitze
_____________________________________________________
Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
Nach Auszählung der Stimmen und Berechnung des Wahlergebnisses über
obige Formel erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie ihrSeite 3 von 4

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Ergebnis ganze Zahlen enthält. Die übrigen Sitze werden nach den
Zahlenbruchteilen in absteigender Reihenfolge zugeteilt. Bei gleichen
Bruchteilen entscheidet das Los (§ 50 Abs. 3 S. 2-6 GO NRW).
Bei 15 Ausschusssitzen stellt sich die Sitzzuteilung unter der Annahme, dass
es keine Abweichungen im Abstimmungsverhalten der Parteien gibt, wie folgt
dar:
Anlage/n
Keine
Partei Sitze
CDU 4
SPD 3
Bündnis 90 / Grüne 4
FDP 1
Linke 1
BBB 1
Volt 1
AfD 0
Rheingrün 0Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 20:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de