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201997-04 · Beschlussvorlage

Zebrastreifen im Bereich KGS Domhofschule/Langenbergsweg

Nummer
201997-04
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Anregung
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Übergeordnet

  1. 201997 Bürgerantrag: Zebrastreifen im Bereich KGS Domhofschule/Langenbergsweg

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Beschlussvorlage
öffentlich
201997-04
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Zebrastreifen im Bereich KGS
Domhofschule/Langenbergsweg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anregung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung lehnt die Maßnahme bzgl. der Anordnung des
Fußgängerüberwegs im Bereich der KGS Domhofschule / Langenbergsweg ab.
Begründung
Die Mitteilungsvorlage, DS-Nr. 201997-02, wurde von der Bezirksvertretung Bad
Godesberg in der Sitzung am 07.09.2022 zu einem ordentlichen
Tagesordnungspunkt erhoben. Dies geht zurück auf den Änderungsantrag der
SPD mit DS-Nr. 201997-03 AA. Dieser hatte folgenden Wortaut:
“Tagesordnungspunkt Ö 12.15 – Mitteilungsvorlage DS 201997-02 – wird zum
ordentlichen Tagesordnungspunkt erhoben.”
Die ursprüngliche Mitteilungsvorlage hatte folgenden Wortlaut:
“Die notwendige Verkehrszählung wurde aufgrund der Corona-Pandemie und
des veränderten Verkehrsverhaltens durch den Lockdown vertagt. Inzwischen
wurde die Verkehrszählung durchgeführt und die Verwaltung kann dazu
Folgendes mitteilen:
Die Anlage eines Zebrastreifens erfordert nach den hierzu maßgebenden
Richtlinien R-FGÜ 2001 bestimmte Mindestbelastungen für den Fahrzeug- bzw.
Fußgängerverkehr in einer Spitzenstunde. Bei einer Belastung von mindestens
200 Fahrzeugen müssten 50 querende Fußgänger*innen erreicht werden.
Empfohlen wird ein Fußgängerüberweg sogar erst bei einer Belastung von ca.
100–150 Fußgänger*innen sowie ca. 450–600 Fahrzeugen in der
Spitzenstunde.
Im Bereich des Langenbergsweges an der Grundschule wurden die
Mindestbelastungszahlen für Fahrzeugstärken nicht erreicht; in der
Spitzenstunde zwischen 07:15 Uhr und 08:15 Uhr querten zwar 80
Fußgänger*innen den o.g. Bereich, allerdings wurde nur eine FahrzeugstärkeSeite 1 von 5
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von 99 Fahrzeugen festgestellt. Die Zählungen wurden zwischen 06:00 Uhr und
19:00 Uhr durchgeführt. Die verkehrlichen Voraussetzungen für die Anlage
eines Zebrastreifens sind daher nicht gegeben.”
- - -
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass Fußgängerüberwege nach § 26
Straßenverkehrsordnung (StVO) nach den Maßgaben der
Verwaltungsvorschriften zu § 26 und zu den Zeichen 293 und 350 anzuordnen
sind. Die vorliegenden Richtlinien ergänzen und präzisieren diese
Verwaltungsvorschriften und sind somit bindend für die
Straßenverkehrsbehörden. Dies wird u.a. durch die Benennung der Richtlinie in
der Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO deutlich.
Wie bereits in der Stellungnahme der Verwaltung mitgeteilt, werden die
erforderlichen Zahlen zur Anordnung eines Fußgängerüberwegs nicht erreicht.
Außerhalb des für FGÜ möglichen Einsatzbereiches können
Fußgängerüberwege in begründeten Ausnahmefällen wie bspw. der
Schulwegsicherung angeordnet werden.
Die Anforderung für derartige Ausnahmefälle wurde in der
Verkehrsingenieurbesprechung vom Juni 2022 geregelt (s. Anlage). Das
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen besagt, dass eine Anordnung möglich ist, wenn folgende Kriterien
erfüllt sind:
• gute Erkennbarkeit des FGÜs
• ausreichende Sicht zwischen Kraftfahrzeugführenden und
Zufußgehenden
• kurze Querungswege
• angepasste Geschwindigkeit (wo dies möglich ist)
• keine Überholmöglichkeit
• niedrige Baukosten
Der Querungsweg weist eine Länge von ca. 5,20 m aus, was hinsichtlich der
Verkehrszahlen als normale Fahrbahnbreite betrachtet wird. Weiterhin belaufen
sich die Baukosten auf eine Höhe von ca. 12.000 € (netto) für die
Baustelleneinrichtung sowie -sicherung, für die anfallenden Erdarbeiten, für die
notwendigen taktilen Elemente, Stundenlöhne sowie für die Markierungs- und
Beschilderungsarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass u.U. die
Beleuchtung des Überweges nicht ausreicht und der Mast in der Nähe erneuert
sowie versetzt werden muss. Das müsste vom Netzbetreiber Bonn Netz geprüft
werden. In diesem Fall würden sich die Gesamtkosten auf ca. 20.000 € (brutto)
belaufen.
Aufgrund der nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen und in Anbetracht der
hohen Baukosten schlägt die Verwaltung vor, von diesem Vorhaben
abzusehen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass trotz einer möglichen Beauftragung zur
Errichtung eines Fußgängerüberwegs eine Beanstandung aufgrund fehlender
rechtlicher Voraussetzungen erfolgen muss.Seite 2 von 5
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Anlage/n
1 Niederschrift der Verkehrsingenieursbesprechung - FGÜ (öffentlich)Seite 3 von 5
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Datenstand: 02.11.2026, 22:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de