201997-04 · Beschlussvorlage
Zebrastreifen im Bereich KGS Domhofschule/Langenbergsweg
Kerndaten
- Nummer
- 201997-04
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 201997-04 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Zebrastreifen im Bereich KGS Domhofschule/Langenbergsweg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anregung Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung lehnt die Maßnahme bzgl. der Anordnung des Fußgängerüberwegs im Bereich der KGS Domhofschule / Langenbergsweg ab. Begründung Die Mitteilungsvorlage, DS-Nr. 201997-02, wurde von der Bezirksvertretung Bad Godesberg in der Sitzung am 07.09.2022 zu einem ordentlichen Tagesordnungspunkt erhoben. Dies geht zurück auf den Änderungsantrag der SPD mit DS-Nr. 201997-03 AA. Dieser hatte folgenden Wortaut: “Tagesordnungspunkt Ö 12.15 – Mitteilungsvorlage DS 201997-02 – wird zum ordentlichen Tagesordnungspunkt erhoben.” Die ursprüngliche Mitteilungsvorlage hatte folgenden Wortlaut: “Die notwendige Verkehrszählung wurde aufgrund der Corona-Pandemie und des veränderten Verkehrsverhaltens durch den Lockdown vertagt. Inzwischen wurde die Verkehrszählung durchgeführt und die Verwaltung kann dazu Folgendes mitteilen: Die Anlage eines Zebrastreifens erfordert nach den hierzu maßgebenden Richtlinien R-FGÜ 2001 bestimmte Mindestbelastungen für den Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr in einer Spitzenstunde. Bei einer Belastung von mindestens 200 Fahrzeugen müssten 50 querende Fußgänger*innen erreicht werden. Empfohlen wird ein Fußgängerüberweg sogar erst bei einer Belastung von ca. 100–150 Fußgänger*innen sowie ca. 450–600 Fahrzeugen in der Spitzenstunde. Im Bereich des Langenbergsweges an der Grundschule wurden die Mindestbelastungszahlen für Fahrzeugstärken nicht erreicht; in der Spitzenstunde zwischen 07:15 Uhr und 08:15 Uhr querten zwar 80 Fußgänger*innen den o.g. Bereich, allerdings wurde nur eine FahrzeugstärkeSeite 1 von 5 Seite 2 von 99 Fahrzeugen festgestellt. Die Zählungen wurden zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr durchgeführt. Die verkehrlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Zebrastreifens sind daher nicht gegeben.” - - - Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass Fußgängerüberwege nach § 26 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 26 und zu den Zeichen 293 und 350 anzuordnen sind. Die vorliegenden Richtlinien ergänzen und präzisieren diese Verwaltungsvorschriften und sind somit bindend für die Straßenverkehrsbehörden. Dies wird u.a. durch die Benennung der Richtlinie in der Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO deutlich. Wie bereits in der Stellungnahme der Verwaltung mitgeteilt, werden die erforderlichen Zahlen zur Anordnung eines Fußgängerüberwegs nicht erreicht. Außerhalb des für FGÜ möglichen Einsatzbereiches können Fußgängerüberwege in begründeten Ausnahmefällen wie bspw. der Schulwegsicherung angeordnet werden. Die Anforderung für derartige Ausnahmefälle wurde in der Verkehrsingenieurbesprechung vom Juni 2022 geregelt (s. Anlage). Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen besagt, dass eine Anordnung möglich ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: • gute Erkennbarkeit des FGÜs • ausreichende Sicht zwischen Kraftfahrzeugführenden und Zufußgehenden • kurze Querungswege • angepasste Geschwindigkeit (wo dies möglich ist) • keine Überholmöglichkeit • niedrige Baukosten Der Querungsweg weist eine Länge von ca. 5,20 m aus, was hinsichtlich der Verkehrszahlen als normale Fahrbahnbreite betrachtet wird. Weiterhin belaufen sich die Baukosten auf eine Höhe von ca. 12.000 € (netto) für die Baustelleneinrichtung sowie -sicherung, für die anfallenden Erdarbeiten, für die notwendigen taktilen Elemente, Stundenlöhne sowie für die Markierungs- und Beschilderungsarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass u.U. die Beleuchtung des Überweges nicht ausreicht und der Mast in der Nähe erneuert sowie versetzt werden muss. Das müsste vom Netzbetreiber Bonn Netz geprüft werden. In diesem Fall würden sich die Gesamtkosten auf ca. 20.000 € (brutto) belaufen. Aufgrund der nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen und in Anbetracht der hohen Baukosten schlägt die Verwaltung vor, von diesem Vorhaben abzusehen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass trotz einer möglichen Beauftragung zur Errichtung eines Fußgängerüberwegs eine Beanstandung aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen erfolgen muss.Seite 2 von 5 Seite 3 Anlage/n 1 Niederschrift der Verkehrsingenieursbesprechung - FGÜ (öffentlich)Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de