201989-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Beleuchtung des Fußball- und Basketballplatzes in der Bonner Rheinaue
Kerndaten
- Nummer
- 201989-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201989-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Beleuchtung des Fußball- und Basketballplatzes in der Bonner Rheinaue Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der erwähnte Platz liegt in der Rheinaue im Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“. Die Unterschutzstellung erfolgte u.a. wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Insbesondere sollen Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in einer städtisch geprägten Umgebung erhalten und gefördert werden. Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“ sind daher sämtliche Handlungen verboten, die dem besonderen Charakter oder Schutzzweck des Gebietes zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere bauliche Anlagen und die Verlegung und Errichtung ober- und unterirdischer Leitungen. Ein artenschutzrechtliches Gutachten ergab, dass durch eine Beleuchtung ihrer Lebensräume erhebliche Beeinträchtigungen für die nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Fledermausarten entstehen können. Von einer zusätzlichen Beleuchtung wird daher von Seiten der Verwaltung dringend abgeraten, da die Rheinaue als Lebensraum lichtempfindlicher Fledermausarten eine große Bedeutung hat. Zudem wird darauf hingewiesen, dass besonders zu den nutzungsintensiven Jahreszeiten von Frühjahr bis Herbst bis in die Abendstunden bei ausreichend Tageslicht eine Nutzung möglich ist. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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