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201989-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Beleuchtung des Fußball- und Basketballplatzes in der Bonner Rheinaue

Nummer
201989-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 201989 Bürgerantrag: Beleuchtung des Fußball- und Basketballplatzes in der Bonner Rheinaue

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201989-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Beleuchtung des Fußball- und
Basketballplatzes in der Bonner Rheinaue
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der erwähnte Platz liegt in der Rheinaue im Landschaftsschutzgebiet
„Rheinufer“. Die Unterschutzstellung erfolgte u.a. wegen der besonderen
Bedeutung des Gebietes zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter. Insbesondere sollen Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume in einer
städtisch geprägten Umgebung erhalten und gefördert werden.
Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet
„Rheinufer“ sind daher sämtliche Handlungen verboten, die dem besonderen
Charakter oder Schutzzweck des Gebietes zuwiderlaufen. Verboten sind
insbesondere bauliche Anlagen und die Verlegung und Errichtung ober- und
unterirdischer Leitungen.
Ein artenschutzrechtliches Gutachten ergab, dass durch eine Beleuchtung ihrer
Lebensräume erhebliche Beeinträchtigungen für die nach
Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Fledermausarten entstehen
können. Von einer zusätzlichen Beleuchtung wird daher von Seiten der
Verwaltung dringend abgeraten, da die Rheinaue als Lebensraum
lichtempfindlicher Fledermausarten eine große Bedeutung hat.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass besonders zu den nutzungsintensiven
Jahreszeiten von Frühjahr bis Herbst bis in die Abendstunden bei ausreichend
Tageslicht eine Nutzung möglich ist.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
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