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201962 · Beschlussvorlage

38. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
201962
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 14.12.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201962
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
38. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 38. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten
Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war
Gegenstand der Beratung.
Begründung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2021 bei den
regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,84 EUR und 1,20 EUR und
bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D)
zwischen 1,17 EUR und 1,68 EUR je Frontmeter angehoben werden.
In der Anlage 1a (Kostenaufstellung) spiegelt sich die für 2019 erfolgte
Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR mit der Stadt
Bonn wider.
Diese Aufstellung korrespondiert mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR.
Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen.
Neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR werden
auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn
dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der
städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung
- steigt gegenüber dem Jahr 2020 um rund 138 TEUR, obwohl der
Gesamtaufwand der bonnorange AöR für die Stadtreinigung insgesamt, d.h. für
die Straßenreinigung und den Winterdienst, im kommenden Jahr um 197 TEUR
gesenkt werden kann.
Hintergrund hierfür ist, dass der Winterdienst, welcher nicht gebührenrelevant
ist, aufgrund der veränderten Wetterprognosen um 213 TEUR niedriger
kalkuliert wurde und damit den gesamtstädtischen Haushalt entlastet. Wenn die
bonnorange AöR Winterdient leistet, dann verschiebt sie Kapazitäten aus derSeite 1 von 12

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Straßenreinigung dorthin, um prioritär für Sicherheit im Straßenverkehr zu
sorgen. Leistet sie weniger Winterdienst, dann verbleiben die Kapazitäten und
die damit verbundenen Kosten in der Straßenreinigung. Insofern führt der für
das Jahr 2021 erwartete geringe Bedarf für Winterdienst zu einer
prognostizierten Steigerung des Gebührenbedarfs in der Straßenreinigung um
138 TEUR (1,9 %).
Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in der Anlage 1b im Einzelnen
ausführlich erläutert.
Aus der Betriebsabrechnung 2019 steht ein Teilbetrag in Höhe von 113.280,47
EUR als Überdeckung zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, diesen
vollständig in die Gebührenkalkulation 2021 einzustellen, so dass dann der
prognostizierte Gesamtgebührenbedarf für das Jahr 2021 (nach Abzug der
vorhandenen Überdeckung aus 2019) lediglich um 15.812,16 EUR über dem
Gesamtgebührenbedarf des Jahres 2020 liegt.
Die Umsetzung des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen neuen
Straßenverzeichnisses konnte zwischenzeitlich bis auf eine geringe Zahl von
Klärungsfällen nahezu vollständig abgeschlossen werden. In diesem
Zusammenhang hat sich gezeigt, dass sich die gewichtete
Bemessungsgrundlage erheblich reduzierte, da in einer Vielzahl von Straßen
der Reinigungsturnus verringert, oft halbiert wurde. Durch diese Anpassungen
hat sich die gewichtete Bemessungsgrundlage von Stand 30.09.2019 mit
1.603.476 Frontmeter auf aktuell 1.281.950 Frontmeter reduziert. Es stehen
demnach erheblich weniger Frontmeter zur Verfügung, auf die die
prognostizierten Kosten verteilt werden können. Hieraus resultiert zum ganz
überwiegenden Teil der deutliche Anstieg der Gebührensätze je Frontmeter.
Dieser Gebührenerhöhung steht eine deutliche Ausweitung der von der
bonnorange AöR für die Bonner Bürger*innen künftig erbrachten Leistung
gegenüber, da sie die komplexe Aufgabe der Reinigung der Parkbuchten und -
taschen ab dem 01.01.2021 übernimmt. Diese muss fortan nicht mehr von
Anlieger*innen durchgeführt werden. Die bonnorange AöR wird die
Parkbuchten/-taschen einer arbeitsintensiven Grundreinigung unterziehen.
Anschließend werden sie bedarfsgerecht gereinigt, sodass die Qualität in allen
Straßen künftig dem vereinbarten Sauberkeitsniveau entspricht.
Außerdem werden Investitionen in die maschinelle Reinigung getätigt, um u.a.
in der Laubzeit eine deutliche Verbesserung der Stadtsauberkeit
herbeizuführen. Vier Großkehrmaschinen für die Fahrbahnreinigung und sechs
Doppelkabiner für die Handreinigerkolonnen werden zur Verbesserung der
Leistungen und Steigerung der Produktivität beitragen.
Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge,
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um
18,00 EUR von 67,95 EUR auf 85,95 EUR.
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die
Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4
beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der
anzupassenden Teile der Gebührenordnung.Seite 2 von 12

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Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Die redaktionelle Änderung in § 2 Absatz 1 und 2 der Gebührenordnung über
die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wurde auf Grund einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 30.10.2020 zur rechtlichen
Klarstellung eingefügt.
Hierdurch ergeben sich gegenüber der bisherigen Veranlagungspraxis keinerlei
Änderungen.
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2021 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Straßenreinigung 2021 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2021 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2021 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Straßenreinigung 2021 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2021 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Straßenreinigung 2021 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 12

Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2021
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt S. 1112) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember
2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die
überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 4,53 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 4,08 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 3,17 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse "D“" (Vormals Reinigungsklasse „S“ umbenannt mit
dem zum 01.01.2020 Inkraft gesetzten neuen Verzeichnis) wurde die Gebühr um einen
Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen
Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 6,34 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,71 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,44 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.Seite 4 von 12

Anlage 1
Seite 2 von 2
Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 67,95 EUR.
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 8.385.818,98 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 922.440,09 EUR
- der Überdeckung aus 2019 in Höhe von 113.280,47 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 7.350.098,42 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 5,73 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,16 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,01 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse "D" (vormals Reinigungsklasse „S“ umbenannt mit dem
zum 01.01.2020 in Kraft gesetzten neuen Verzeichnis) erhöht sich die Benutzungsgebühr um
einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen
Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 8,02 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 7,22 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,61 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2021 je nach
Straßenart zwischen 0,84 EUR und 1,68 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 12

Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2021
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2019
Kalkulation
EUR
2019 1)
BAB
EUR
2020 2)
Kalkulation
EUR
2021 3)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 4.331.398,96 4.848.523,08 4.960.235,40 4.892.011,88 4)
Materialaufwand 332.593,68 375.871,21 299.595,56 352.779,28 5)
Sonstige betriebliche Aufwendungen 816.423,32 475.994,89 587.719,92 606.856,08 6)
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 610.600,56 756.135,34 1.009.605,60 1.046.034,84 7)
Kalkulatorische Abschreibungen 761.019,40 620.155,94 686.326,76 746.477,28 8)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 427.156,60 185.291,80 457.958,56 461.488,72
7.279.192,52 7.261.972,26 8.001.441,80 8.105.648,08
Erträge aus Mieten und Pachten 54.228,72 50.786,32 128.334,48 76.231,32
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 20,28 0,82
Erstattungen von privaten Unternehmen 63,83
Erstattungen von übrigen Bereichen -6.725,25
Andere sonstige ordentliche Erträge 7.786,42 6.750,24
54.249,00 51.912,14 128.334,48 82.981,56
7.224.943,52 7.210.060,12 7.873.107,32 8.022.666,52
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 50.962,35 44.075,38 37.939,17 40.954,77 9)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 307.777,44 316.018,12 318.989,16 322.197,69 10)
358.739,79 360.093,50 356.928,33 363.152,46
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00
358.739,79 360.093,50 356.928,33 363.152,46
7.583.683,31 7.570.153,62 8.230.035,65 8.385.818,98 11)
834.205,16 -832.717,24 -905.303,92 -922.440,09
6.749.478,15 6.737.436,38 7.324.731,73 7.463.378,89
-359.758,63 -359.758,63
-57.000,00 -57.000,00 -247,68
9.802,21
-113.280,47
6.332.719,52 6.320.677,75 7.334.286,26 7.350.098,42
6.332.719,52 6.433.958,22 7.334.286,26 7.346.057,00
0,00 113.280,47 0,00 -4.041,42
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Kosten (Stadt Bonn)
Über-/Unterdeckung (-)
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Summe der Kosten gesamt
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Überdeckung aus 2016
Überdeckung aus 2017
Unterdeckung aus 2018
Gesamtgebührenbedarf
Gebührenaufkommen
Überdeckung aus 2019
Seite 1 von 1Seite 6 von 12

Anlage 1b
Seite 1 von 1
Fußnoten zur Anlage 1a
1) Endgültiges Ergebnis auf der Grundlage der Spitzabrechnung der Gebührenumlage
der bonnorange AöR von Juli 2020 mit der Stadt Bonn und der bei der Stadt gebuch-
ten Aufwendungen und Erträge laut SAP.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2020.
3) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2021.
4) Der Personalaufwand verringert sich trotz geplanter Tarifsteigerungen und der Ver-
änderung im Stellenplan geringfügig. (-68 TEUR bzw. 1%).
5) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 53 TEUR
bzw. 18%.
Die Innenstädte und die touristisch hochfrequentierten Bereiche werden ab kommen-
dem Jahr nicht länger fremdvergeben sondern in Eigenregie gereinigt.
6) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 19 TEUR bzw. 3%. Ur-
sächlich ist der gestiegene Bewirtschaftungsaufwand für die Betriebsstelle Weststra-
ße und die Verstärkung durch Leiharbeiter als Vertretung während der Führerschein-
ausbildung.
7) Die internen Verrechnungen steigen um 36 TEUR bzw. 4%, da die Abfallwirtschaft
mehr Eigenleistungen erbringen muss und weniger auf die Unterstützung der Stadt-
reinigung zurückgreifen kann (Pressfahrzeugeinsatz für den wilden Müll an Contai-
nerstandplätzen statt Aufkehren von danebengefallenem).
8) Der kalkulatorische Aufwand steigt um 60 TEUR bzw. 6%. TEUR aufgrund von di-
versen Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen. Der kalkulatorische Zinssatz
sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Berechnungsweise des OVG
Münster) von 6,06 % in 2020 auf 5,92%.
9) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch an-
teilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der
Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreini-
gung abgebildet.
10) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der De-
bitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebüh-
renhoheit bei der Stadt Bundesstadt Bonn liegt.
11) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern
aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge
nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt:
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
Plan 2019 Ist 2019 Plan 2020 Plan 2021
1.242 TEUR 617 TEUR 887 TEUR 674 TEURSeite 7 von 12

Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Okt/20 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 679.898 m 1,00 679.898 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.046 m 1,00 137.046 m
innerörtliche Straßen 320.106 m 0,90 288.095 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 7.818 m 0,90 7.036 m
überörtliche Straßen 142.652 m 0,70 99.856 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m
Summe 1.300.160 m 1.220.779 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 679.898 m 100% 679.898 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.046 m 140% 191.864 m
innerörtliche Straßen 288.095 m 100% 288.095 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 7.036 m 140% 9.850 m
überörtliche Straßen 99.856 m 100% 99.856 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m
Summe 1.220.779 m 1.281.950 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 8.385.818,98 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -922.440,09 EUR
Überdeckung aus 2019 -113.280,47 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 7.350.098,42 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.281.950 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 5,73 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 5,16 EUR
überörtliche Straße 70,00% 4,01 EUR
Zuschlag Gebührensatz
Anliegerstraße RKL D (vormals RKL S) 5,73 EUR 2,29 EUR 8,02 EUR
innerörtliche Straße RKL D (vormals RKL S) 5,16 EUR 2,06 EUR 7,22 EUR
überörtliche Straße RKL D (vormals RKL S) 4,01 EUR 1,60 EUR 5,61 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. in Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 679.898 5,73 EUR 3.895.813,00 EUR
innerörtliche Straßen 320.106 5,16 EUR 1.651.744,00 EUR
überörtliche Straßen 142.652 4,01 EUR 572.035,00 EUR
Anliegerstraßen RKL D (vormals RKL S) 137.046 8,02 EUR 1.099.109,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL D (vormals RKL S) 7.818 7,22 EUR 56.446,00 EUR
überörtliche Straßen RKL D (vormals RKL S) 12.640 5,61 EUR 70.910,00 EUR
7.346.057,00 EUR
7.346.057,00 EURvoraussichtliches Gebührenaufkommen 2021:
= 5,73 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2021
Nach dem Stand von Oktober 2020 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2021 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse "D" zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. BemessungsgrundlagenSeite 8 von 12

Anlage 3
Seite 1 von 2
38. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV.
NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in
Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom
18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der
bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bun-
desstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bun-
desstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Februar 2020 (ABl. S. 55),
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17. Dezember 2019
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1112), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Maßstab für die Benutzungsgebühr sind
- die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten,
- die Straßenart (Abs. 5),
- die Zahl der wöchentlichen Reinigungen
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie,
die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in ei-
nem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der
sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht.
Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben
Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.“
§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte
Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der erschließenden Straße hinaus, so wird
die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in
gerader Linie maßgeblich wäre.
Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, ist derSeite 9 von 12

Frontmeterberechnung die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem
Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße
verläuft.
Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücksbegrenzungsli-
nie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden Straße hinausgehen.“
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge-
bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 5,73 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,16 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,01 EUR
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse „S“, seit 01.01.2020 Reini-
gungsklasse „D“) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und
beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-
4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 8,02 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,22 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,61 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre-
chend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der
Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.Seite 10 von 12

Anlage 4
§ 2 Absatz 1 § 2 Absatz 1
wäre. wäre.
Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücks-
begrenzungslinie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden
Straße hinausgehen.
Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücks-
begrenzungslinie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden
Straße hinausgehen.
4,53 EUR 5,73 EUR
4,08 EUR 5,16 EUR
3,17 EUR 4,01 EUR
6,34 EUR 8,02 EUR
5,71 EUR 7,22 EUR
4,44 EUR 5,61 EUR
a) dem Anliegerverkehr dient
§ 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
gung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegendjährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
alte Fassung neue Fassung
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungungsklasse "S", künftig
geplante Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit
01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini-
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind
>die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
zugewandten Grundstücksseiten,
>die Straßenart (Abs. 5),
>die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
a) dem Anliegerverkehr dient
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe-
grenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel
von weniger als 45 Grad verlaufen. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie
und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die
Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.
§ 2 Absatz 2
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind
>die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten,
>die Straßenart (Abs. 5),
>die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
erschließenden Straße hinaus, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die
bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie maßgeblich
§ 2 Absatz 2
Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine
zugewandte Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der
erschließenden Straße hinaus, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die
bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie maßgeblich
Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine
zugewandte Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der
Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, ist der
Frontmeterberechnung die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in
einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung
der Straße verläuft.
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe-
grenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich,
parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der
sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht.
Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche
desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 12

Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
zum 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021
um EUR/Frontmeter + 0,18 + 0,60 + 1,20
Stadt Letzte Änderung/ Satzung
bzw. gültig ab
Bonn (derzeit) 01.01.2020
Bonn (geplant) 01.01.2021
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2019
Bielefeld 01.01.2019
Münster 01.01.2020
Münster (Vollreinigung inkl.
Gehweg) 01.01.2020
Stadt
Aachen und Bielefeld
Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem:
Anliegerstraßen
● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird
● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde
● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße
Innerörtliche Straßen
● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde
● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind
Überörtliche Straßen
● über 800 KFZ/Spitzenstunde
● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz
D-Klassen
● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen
Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt:
BMG 10/2020 Gesamt Allgemeinanteil
Anliegerstraße 4 % 679.898 27.196
Innerörtlich 15 % 320.106 48.016
Überörtlich 40% 142.652 57.061
Fußgängerzonen 10% 157.504 15.750
1.300.160 148.023
11%
Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2021
Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlich
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der
Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner-
und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,35 % an den
Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt.
Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung
Erläuterungen
unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz
zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich.
Interkommunaler Vergleich
Anliegerverkehr EUR je Meter
Grundstücksseite (jährlich)
2,76 €
5,58 €
4,53 €
5,73 €
siehe Erläuterungen
siehe ErläuterungenSeite 12 von 12

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Datenstand: 03.11.2026, 02:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de