201962 · Beschlussvorlage
38. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201962
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201962 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 38. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 38. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2021 bei den regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,84 EUR und 1,20 EUR und bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwischen 1,17 EUR und 1,68 EUR je Frontmeter angehoben werden. In der Anlage 1a (Kostenaufstellung) spiegelt sich die für 2019 erfolgte Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR mit der Stadt Bonn wider. Diese Aufstellung korrespondiert mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR werden auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr 2020 um rund 138 TEUR, obwohl der Gesamtaufwand der bonnorange AöR für die Stadtreinigung insgesamt, d.h. für die Straßenreinigung und den Winterdienst, im kommenden Jahr um 197 TEUR gesenkt werden kann. Hintergrund hierfür ist, dass der Winterdienst, welcher nicht gebührenrelevant ist, aufgrund der veränderten Wetterprognosen um 213 TEUR niedriger kalkuliert wurde und damit den gesamtstädtischen Haushalt entlastet. Wenn die bonnorange AöR Winterdient leistet, dann verschiebt sie Kapazitäten aus derSeite 1 von 12 Seite 2 Straßenreinigung dorthin, um prioritär für Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen. Leistet sie weniger Winterdienst, dann verbleiben die Kapazitäten und die damit verbundenen Kosten in der Straßenreinigung. Insofern führt der für das Jahr 2021 erwartete geringe Bedarf für Winterdienst zu einer prognostizierten Steigerung des Gebührenbedarfs in der Straßenreinigung um 138 TEUR (1,9 %). Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in der Anlage 1b im Einzelnen ausführlich erläutert. Aus der Betriebsabrechnung 2019 steht ein Teilbetrag in Höhe von 113.280,47 EUR als Überdeckung zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, diesen vollständig in die Gebührenkalkulation 2021 einzustellen, so dass dann der prognostizierte Gesamtgebührenbedarf für das Jahr 2021 (nach Abzug der vorhandenen Überdeckung aus 2019) lediglich um 15.812,16 EUR über dem Gesamtgebührenbedarf des Jahres 2020 liegt. Die Umsetzung des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen neuen Straßenverzeichnisses konnte zwischenzeitlich bis auf eine geringe Zahl von Klärungsfällen nahezu vollständig abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat sich gezeigt, dass sich die gewichtete Bemessungsgrundlage erheblich reduzierte, da in einer Vielzahl von Straßen der Reinigungsturnus verringert, oft halbiert wurde. Durch diese Anpassungen hat sich die gewichtete Bemessungsgrundlage von Stand 30.09.2019 mit 1.603.476 Frontmeter auf aktuell 1.281.950 Frontmeter reduziert. Es stehen demnach erheblich weniger Frontmeter zur Verfügung, auf die die prognostizierten Kosten verteilt werden können. Hieraus resultiert zum ganz überwiegenden Teil der deutliche Anstieg der Gebührensätze je Frontmeter. Dieser Gebührenerhöhung steht eine deutliche Ausweitung der von der bonnorange AöR für die Bonner Bürger*innen künftig erbrachten Leistung gegenüber, da sie die komplexe Aufgabe der Reinigung der Parkbuchten und - taschen ab dem 01.01.2021 übernimmt. Diese muss fortan nicht mehr von Anlieger*innen durchgeführt werden. Die bonnorange AöR wird die Parkbuchten/-taschen einer arbeitsintensiven Grundreinigung unterziehen. Anschließend werden sie bedarfsgerecht gereinigt, sodass die Qualität in allen Straßen künftig dem vereinbarten Sauberkeitsniveau entspricht. Außerdem werden Investitionen in die maschinelle Reinigung getätigt, um u.a. in der Laubzeit eine deutliche Verbesserung der Stadtsauberkeit herbeizuführen. Vier Großkehrmaschinen für die Fahrbahnreinigung und sechs Doppelkabiner für die Handreinigerkolonnen werden zur Verbesserung der Leistungen und Steigerung der Produktivität beitragen. Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 18,00 EUR von 67,95 EUR auf 85,95 EUR. Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Änderungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Gebührenordnung.Seite 2 von 12 Seite 3 Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Die redaktionelle Änderung in § 2 Absatz 1 und 2 der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wurde auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 30.10.2020 zur rechtlichen Klarstellung eingefügt. Hierdurch ergeben sich gegenüber der bisherigen Veranlagungspraxis keinerlei Änderungen. Anlage/n 1 Straßenreinigung 2021 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Straßenreinigung 2021 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Straßenreinigung 2021 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Straßenreinigung 2021 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Straßenreinigung 2021 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 6 Straßenreinigung 2021 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Straßenreinigung 2021 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 12 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2021 1. Rechtsgrundlagen Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen. Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt S. 1112) erhoben. 2. Berechnung der Gebühren Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für Anliegerstraßen mit 100% Innerörtliche Straßen mit 90% Überörtliche Straßen mit 70% vorgenommen wird. Dementsprechend sind die Straßenart neben der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten sowie Zahl und Umfang der Reinigungen maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Die Gebühr beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 4,53 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 4,08 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 3,17 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse "D“" (Vormals Reinigungsklasse „S“ umbenannt mit dem zum 01.01.2020 Inkraft gesetzten neuen Verzeichnis) wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 6,34 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,71 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,44 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.Seite 4 von 12 Anlage 1 Seite 2 von 2 Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 67,95 EUR. 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 8.385.818,98 EUR Abzüglich - des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 922.440,09 EUR - der Überdeckung aus 2019 in Höhe von 113.280,47 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 7.350.098,42 EUR 5. Notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig: Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 5,73 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,16 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,01 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse "D" (vormals Reinigungsklasse „S“ umbenannt mit dem zum 01.01.2020 in Kraft gesetzten neuen Verzeichnis) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 8,02 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 7,22 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,61 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. 6. Auswirkung der Gebührenänderung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2021 je nach Straßenart zwischen 0,84 EUR und 1,68 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 12 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2021 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2019 Kalkulation EUR 2019 1) BAB EUR 2020 2) Kalkulation EUR 2021 3) Kalkulation EUR Personalaufwand 4.331.398,96 4.848.523,08 4.960.235,40 4.892.011,88 4) Materialaufwand 332.593,68 375.871,21 299.595,56 352.779,28 5) Sonstige betriebliche Aufwendungen 816.423,32 475.994,89 587.719,92 606.856,08 6) Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 610.600,56 756.135,34 1.009.605,60 1.046.034,84 7) Kalkulatorische Abschreibungen 761.019,40 620.155,94 686.326,76 746.477,28 8) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 427.156,60 185.291,80 457.958,56 461.488,72 7.279.192,52 7.261.972,26 8.001.441,80 8.105.648,08 Erträge aus Mieten und Pachten 54.228,72 50.786,32 128.334,48 76.231,32 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 20,28 0,82 Erstattungen von privaten Unternehmen 63,83 Erstattungen von übrigen Bereichen -6.725,25 Andere sonstige ordentliche Erträge 7.786,42 6.750,24 54.249,00 51.912,14 128.334,48 82.981,56 7.224.943,52 7.210.060,12 7.873.107,32 8.022.666,52 verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 50.962,35 44.075,38 37.939,17 40.954,77 9) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 307.777,44 316.018,12 318.989,16 322.197,69 10) 358.739,79 360.093,50 356.928,33 363.152,46 Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 358.739,79 360.093,50 356.928,33 363.152,46 7.583.683,31 7.570.153,62 8.230.035,65 8.385.818,98 11) 834.205,16 -832.717,24 -905.303,92 -922.440,09 6.749.478,15 6.737.436,38 7.324.731,73 7.463.378,89 -359.758,63 -359.758,63 -57.000,00 -57.000,00 -247,68 9.802,21 -113.280,47 6.332.719,52 6.320.677,75 7.334.286,26 7.350.098,42 6.332.719,52 6.433.958,22 7.334.286,26 7.346.057,00 0,00 113.280,47 0,00 -4.041,42 Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Summe Kosten (Stadt Bonn) Über-/Unterdeckung (-) Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Summe der Kosten gesamt Abzug Allgemeininteresse (11%) Gebührenbedarf laufendes Jahr Überdeckung aus 2016 Überdeckung aus 2017 Unterdeckung aus 2018 Gesamtgebührenbedarf Gebührenaufkommen Überdeckung aus 2019 Seite 1 von 1Seite 6 von 12 Anlage 1b Seite 1 von 1 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Endgültiges Ergebnis auf der Grundlage der Spitzabrechnung der Gebührenumlage der bonnorange AöR von Juli 2020 mit der Stadt Bonn und der bei der Stadt gebuch- ten Aufwendungen und Erträge laut SAP. 2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2020. 3) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2021. 4) Der Personalaufwand verringert sich trotz geplanter Tarifsteigerungen und der Ver- änderung im Stellenplan geringfügig. (-68 TEUR bzw. 1%). 5) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 53 TEUR bzw. 18%. Die Innenstädte und die touristisch hochfrequentierten Bereiche werden ab kommen- dem Jahr nicht länger fremdvergeben sondern in Eigenregie gereinigt. 6) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 19 TEUR bzw. 3%. Ur- sächlich ist der gestiegene Bewirtschaftungsaufwand für die Betriebsstelle Weststra- ße und die Verstärkung durch Leiharbeiter als Vertretung während der Führerschein- ausbildung. 7) Die internen Verrechnungen steigen um 36 TEUR bzw. 4%, da die Abfallwirtschaft mehr Eigenleistungen erbringen muss und weniger auf die Unterstützung der Stadt- reinigung zurückgreifen kann (Pressfahrzeugeinsatz für den wilden Müll an Contai- nerstandplätzen statt Aufkehren von danebengefallenem). 8) Der kalkulatorische Aufwand steigt um 60 TEUR bzw. 6%. TEUR aufgrund von di- versen Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen. Der kalkulatorische Zinssatz sinkt nach verwaltungsinterner Prüfung (analog der Berechnungsweise des OVG Münster) von 6,06 % in 2020 auf 5,92%. 9) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch an- teilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreini- gung abgebildet. 10) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der De- bitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebüh- renhoheit bei der Stadt Bundesstadt Bonn liegt. 11) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt: Kosten Winterdienst der bonnorange AöR Plan 2019 Ist 2019 Plan 2020 Plan 2021 1.242 TEUR 617 TEUR 887 TEUR 674 TEURSeite 7 von 12 Anlage 2 Straßenart Frontmeter Okt/20 Gewichtung Erwartete gewichtete Bem.Grdl. Anliegerstraßen 679.898 m 1,00 679.898 m Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.046 m 1,00 137.046 m innerörtliche Straßen 320.106 m 0,90 288.095 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 7.818 m 0,90 7.036 m überörtliche Straßen 142.652 m 0,70 99.856 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m Summe 1.300.160 m 1.220.779 m Straßenart Erwartete gew. Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl. Anliegerstraßen 679.898 m 100% 679.898 m Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.046 m 140% 191.864 m innerörtliche Straßen 288.095 m 100% 288.095 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 7.036 m 140% 9.850 m überörtliche Straßen 99.856 m 100% 99.856 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m Summe 1.220.779 m 1.281.950 m ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 8.385.818,98 EUR Abschlag 11 % Allgemeininteresse -922.440,09 EUR Überdeckung aus 2019 -113.280,47 EUR Bereinigte ansatzfähige Kosten 7.350.098,42 EUR Gesamtbemessungsgrundlage 1.281.950 m Gebührensatz Anliegerstraße 100,00% 5,73 EUR innerörtliche Straße 90,00% 5,16 EUR überörtliche Straße 70,00% 4,01 EUR Zuschlag Gebührensatz Anliegerstraße RKL D (vormals RKL S) 5,73 EUR 2,29 EUR 8,02 EUR innerörtliche Straße RKL D (vormals RKL S) 5,16 EUR 2,06 EUR 7,22 EUR überörtliche Straße RKL D (vormals RKL S) 4,01 EUR 1,60 EUR 5,61 EUR Straßenart Bem.-Grdl. in Meter Gebühr Aufkommen Anliegerstraßen 679.898 5,73 EUR 3.895.813,00 EUR innerörtliche Straßen 320.106 5,16 EUR 1.651.744,00 EUR überörtliche Straßen 142.652 4,01 EUR 572.035,00 EUR Anliegerstraßen RKL D (vormals RKL S) 137.046 8,02 EUR 1.099.109,00 EUR innerörtliche Straßen RKL D (vormals RKL S) 7.818 7,22 EUR 56.446,00 EUR überörtliche Straßen RKL D (vormals RKL S) 12.640 5,61 EUR 70.910,00 EUR 7.346.057,00 EUR 7.346.057,00 EURvoraussichtliches Gebührenaufkommen 2021: = 5,73 EUR 3. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2021 Nach dem Stand von Oktober 2020 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen. Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2021 kalkuliert worden. Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen, die der Reinigungsklasse "D" zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden. Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage: 2. Gebührensätze 1. BemessungsgrundlagenSeite 8 von 12 Anlage 3 Seite 1 von 2 38. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- zes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bun- desstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bun- desstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Februar 2020 (ABl. S. 55), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1112), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Maßstab für die Benutzungsgebühr sind - die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten, - die Straßenart (Abs. 5), - die Zahl der wöchentlichen Reinigungen Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in ei- nem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.“ § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der erschließenden Straße hinaus, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie maßgeblich wäre. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, ist derSeite 9 von 12 Frontmeterberechnung die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verläuft. Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücksbegrenzungsli- nie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden Straße hinausgehen.“ § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge- bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 5,73 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,16 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,01 EUR Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse „S“, seit 01.01.2020 Reini- gungsklasse „D“) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1- 4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 8,02 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,22 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,61 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre- chend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn." Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.Seite 10 von 12 Anlage 4 § 2 Absatz 1 § 2 Absatz 1 wäre. wäre. Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücks- begrenzungslinie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden Straße hinausgehen. Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücks- begrenzungslinie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden Straße hinausgehen. 4,53 EUR 5,73 EUR 4,08 EUR 5,16 EUR 3,17 EUR 4,01 EUR 6,34 EUR 8,02 EUR 5,71 EUR 7,22 EUR 4,44 EUR 5,61 EUR a) dem Anliegerverkehr dient § 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient gung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegendjährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend alte Fassung neue Fassung Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungungsklasse "S", künftig geplante Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit 01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini- b) dem innerörtlichen Verkehr dient Maßstab für die Benutzungsgebühr sind >die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. zugewandten Grundstücksseiten, >die Straßenart (Abs. 5), >die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. a) dem Anliegerverkehr dient die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe- grenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt. § 2 Absatz 2 Maßstab für die Benutzungsgebühr sind >die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten, >die Straßenart (Abs. 5), >die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. erschließenden Straße hinaus, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie maßgeblich § 2 Absatz 2 Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der erschließenden Straße hinaus, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie maßgeblich Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, ist der Frontmeterberechnung die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verläuft. Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbe- grenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt. Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 12 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante zum 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 um EUR/Frontmeter + 0,18 + 0,60 + 1,20 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Bonn (derzeit) 01.01.2020 Bonn (geplant) 01.01.2021 Vergleichsstädte Aachen 01.01.2019 Bielefeld 01.01.2019 Münster 01.01.2020 Münster (Vollreinigung inkl. Gehweg) 01.01.2020 Stadt Aachen und Bielefeld Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem: Anliegerstraßen ● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird ● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde ● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße Innerörtliche Straßen ● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde ● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind Überörtliche Straßen ● über 800 KFZ/Spitzenstunde ● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz D-Klassen ● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt: BMG 10/2020 Gesamt Allgemeinanteil Anliegerstraße 4 % 679.898 27.196 Innerörtlich 15 % 320.106 48.016 Überörtlich 40% 142.652 57.061 Fußgängerzonen 10% 157.504 15.750 1.300.160 148.023 11% Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2021 Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlich Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,35 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt. Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung Erläuterungen unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich. Interkommunaler Vergleich Anliegerverkehr EUR je Meter Grundstücksseite (jährlich) 2,76 € 5,58 € 4,53 € 5,73 € siehe Erläuterungen siehe ErläuterungenSeite 12 von 12
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